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Archiv "Krankenhausfachambulanzen: „Ein Kuckucksei für niedergelassene Ärzte”" (22.05.1992)

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Krankenhaus-

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„Wir in Sachsen", sagt Dr. Hans- Jürgen Hommel, „verstehen die Welt nicht mehr." Der KV-Vorsitzende aus Dresden ist ebenso fassungslos wie seine Kollegen aus den übrigen neuen Bundesländern. Fassungslos und empört, denn der Bundesrat will über eine Gesetzesinitiative die Zu- lassung der konfessionellen Kran- kenhausfachambulanzen zur kassen- ärztlichen Versorgung erreichen.

Für Dr. Klaus Penndorf, Vorsitzen- der der KV Sachsen-Anhalt, ist dies nichts anderes als die „Einstiegsdro- ge in die Zersplitterung des Sicher- stellungsauftrages". Den Kranken- häusern solle — quasi durch die Hin- tertür — der Zugriff auf die kassen- ärztliche Versorgung eröffnet wer- den. Daß eine solche Regelung auch Auswirkungen auf die ambulante Versorgung in den alten Ländern ha- ben dürfte, steht für die KV-Vorsit- zenden Ost außer Frage.

Vor der Vertreterversammlung in Köln schilderte Penndorf die Sachlage: „Es gab in der ehemaligen DDR Krankenhäuser mit ange- schlossenen ambulanten Versor- gungseinrichtungen. Es wurden kon- fessionelle und staatliche Rechtsträ- ger unterschieden. Das Unterschei-

dungsmerkmal war einmal die Fi- nanzierung über den Pflegesatz, zum anderen stellten Krankenhaus und Ambulanz räumlich, personell und rechtlich eine Einheit dar."

Als Besonderheit für die konfes- sionellen Krankenhausfachambulan- zen führte der KV-Vorsitzende aus Sachsen-Anhalt den Umstand an, daß diese bis 1979 ihre ambulante Versorgung über die damalige Ab- rechnungsstelle der Kassenärzte ab- wickelten. Allerdings: „1980 haben sich die konfessionellen Kranken- hausfachambulanzen freiwillig aus diesem System verabschiedet. Die Finanzierung erfolgte ab diesem Zeitpunkt über den Pflegesatz."

Im Unterschied zu den Kranken- hausfachambulanzen — ob staatlich oder konfessionell getragen — seien die Polikliniken und Ambulatorien immer rein ambulante Einrichtun- gen gewesen, die mit der stationären Versorgung überhaupt nichts zu tun hatten. Durch den Einigungsvertrag erhielten die Polikliniken bekannt- lich die Zulassung zur kassenärztli- chen Versorgung — befristet bis 1995, um dann eine weitere Teilnah- me vom Bedarf abhängig zu machen.

Daß die Krankenhausfachambulan-

zen nun das gleiche Verfahren für sich auch geltend machen wollen, leuchtet den Ost-KVen absolut nicht ein. Penndorf verweist auf den ein- schlägigen Passus im Einigungsver- trag, der den niedergelassenen Kas- senarzt zum maßgeblichen Täger der ambulanten Versorgung bestimmt.

Die Niedergelassenen sollen al- so — wie in den alten Bundeslän- dern — die ambulante Versorgung sicherstellen. Ein Auftrag, der nach Penndorfs Auffassung längst erfüllt ist. Mehr als 15 000 Arzte sind in den neuen Ländern inzwischen niederge- lassen. Und: „Die ambulante Versor- gung ist damit besser denn je." So ge- sehen könne man eigentlich schon heute den Bestandschutz der Polikli- niken aufheben, eine zwingende Notwendigkeit für die Zulassung von Krankenhausfachambulanzen stelle sich angesichts der Versorgungslage aber ganz und gar nicht.

Penndorf: „Letztlich handelt es sich bei dem Sicherstellungsauftrag um die Sicherstellung ambulanter ärztlicher Versorgung und nicht um die Sicherstellung einer vom Steuer- zahler finanzierten Beschäftigungs- politik für die Krankenhäuser." De- ren Folgen wären, da ist sich der KV- Vorsitzende ganz sicher, für die nie- dergelassenen Arzte im Einzugsbe- reich einer Krankenhausfachambu- lanz fatal. Von Chancengleichheit könne keine Rede sein, zumal sich die Fachambulanzen gleich zweimal

Eine gemeinsame Pressekonferenz zu den Fachambulanzen gaben die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen der ostdeut- schen Bundesländer. Von links nach rechts: Die Dres, Hans-J. Hommel (Sachsen), Dietrich Thierfelder (Mecklenburg-Vorpommem), Klaus Penndorf (Sachsen-Anhalt), Wolf-Rüdiger Rudat (Thüringen) und Lothar Kropius (Brandenburg). Die einzige Dame in der Reihe:

Ursula-Anne Ochel, die neubestallte Pressereferentin der KV Sachsen-Anhalt.

A1-1936 (32) Dt. Ärztebl. 89, Heft 21, 22. Mai 1992

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bedienen könnten: aus Steuermitteln für ihre Investitionen und praktisch unbegrenzt aus dem Honorartopf der niedergelassenen Kassenärzte.

Dr. Wolf-Rüdiger Rudat, Vor- sitzender der Kassenärztlichen Ver- einigung Thürigen, fand für die be- fürchteten Folgen einen passenden Vergleich: "Wir handeln uns hier ein Kuckucksei ein. Ist der Vogel erst einmal geschlüpft, schmeißt er alle anderen aus dem Nest ... "

Vorwürfe, die Kassenärztlichen Vereinigungen würden sich bei Er- mächtigungen der Krankenhausfach- ambulanzen sehr stringent verhalten, lassen weder Penndorf noch seine Kollegen gelten. Immerhin seien 480 Institutsermächtigungen und 2 398 Einzelermächtigungen ausgespro- chen worden. "Wir haben nie auf Konfrontation gesetzt", versicherte Dr. Penndorf. Genausowenig wolle man einen Keil in die Ärzteschaft, zwischen Niedergelassene und Kran- kenhausärzte, treiben. Dennoch: Es dürfe nicht zu einer generellen Zu- lassung von Krankenhausfachambu- lanzen in den neuen Ländern kom- men. Dies wäre nämlich sonst der Grundstein für die Etablierung die- ses Systems auch in der bisherigen Bundesrepublik

Die Vertreterversammlung folg- te der Argumentation Penndorfs und faßte auf Antrag von Dr. Hans-Jür- gen Thomas einen einstimmigen Be- schluß: "Die generelle und unbe- schränkte Zulassung von Fachambu- lanzen an den Krankenhäusern der neuen Bundesländer wird abgelehnt.

Fachambulanzen an Krankenhäu- sern sind nur eine andere Form, Aufgaben der ambulanten Versor- gung der stationären Versorgung in- stitutionell zuzuordnen. Mit ihrem Wettbewerbsvorteil bei der Finan- zierung von Investitionen und Perso- nal gefährden sie die leistungsfähige und kostengünstigere ambulante Versorgung in der Trägerschaft und Verantwortung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte. Sie widerspre- chen außerdem der grundsätzlichen gesundheitspolitischen Entschei- dung, wie sie auch im Einigungsver- trag zum Ausdruck kommt, die nie- dergelassene und freiberuflich tätige Kassenärzteschaft mit der ambulan- ten Versorgung zu betrauen." JM

Weiterbildungsordnung

Fachkundenachweise befürwortet, fakultative Weiterbildung abgelehnt

Es sei eine Taktfrage, ob die Vertreterversammlung der KBV tatsäch- lich einen Tag vor Beginn des 95. Deutschen Ärztetages über dessen Themen diskutieren und abstimmen solle, gab Dr. Harthmut Wein- holz, Delegierter der KV Niedersachsen, am Anfang der Erörterung zur Weiterbildungsordnung zu bedenken. Die anderen Vertreter teil- ten seine Auffassung nicht, ebensowenig der Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Rainer Hess: Er be- gründete die detaillierte Auseinandersetzung der KBV mit dem Ent- wurf der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung damit, daß es sich hierbei längst nicht mehr nur um eine "Schilderordnung" handele, sondern um eine Berufsausübungsordnung.

Neu sei zum Beispiel, daß Vor- aussetzungen für die Erbringung be- stimmter ärztlicher Leistungen gere- gelt würden. Wegen der Wechselwir- kung von Kassenarztrecht und Wei- terbildungsordnung sei es die Pflicht der KBV, die Inhalte einer zu be- schließenden Weiterbildungsord- nung genau zu prüfen.

Nach den bisherigen Gesprä- chen zwischen Bundesärztekammer und KBV gibt es in puncto Weiter- bildung laut Hess "Konsens in meh- reren Fragen, aber nicht in allen".

Dr. jur. Rainer Hess, Hauptgeschäftsfüh- rer der KBV, erläuterte, weshalb sich die Vertreterversammlung ausführlich mit der Weiterbildungsordnung beschäfti- gen mußte.

Die Zustimmung der KBV und nun auch der Mehrheit der Vertreterver- sammlung fanden folgende Punkte:

...,.. die vorgesehene Einführung einer dreijährigen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin - unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig eine entsprechende Zulassungsqualifika- tion für die kassenärztliche V ersor- gung geschaffen wird;

...,.. die Absicht der Bundesärz- tekammer, sogenannte Fachkunde- nachweise in der zukünftigen W ei- terbildungsordnung zu verankern.

Sie sind im Entwurf allgemein defi- niert als Nachweise über "bestimmte Untersuchungs- und Behandlungs- methoden in den jeweiligen Fachge- bieten, deren Anwendung den Er- werb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anfor- derungen der Qualitätssicherung"

voraussetzt.

Dr. Rainer Hess lobte, daß da- mit die Verpflichtung, als Arzt be- stimmte Kenntnisse und Erfahrun- gen in speziellen Leistungsbereichen zu erwerben, berufs- und nicht kas- senarztrechtlich geregelt werde. Da- mit würden diese Anforderungen von den Ärzten in Zukunft nicht län- ger als besondere Reglementierung durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen empfund~_n. Einigkeit be- steht zwischen BAK und KBV im Prinzip darin, eine gemeinsame Fachkommission einzurichten, deren Dt. Ärztebl. 89, Heft 21, 22. Mai 1992 (35) Ac1937

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