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Archiv "Keine Tätigkeit von Heilpraktikern in der kassenärztlichen Versorgung" (07.02.1980)

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RECHT FÜR DEN ARZT

Keine Tätigkeit von Heilpraktikern in der kassenärztlichen Versorgung

solche Lücken beständen, wäre der Kläger für die fraglichen Leistungen nicht ausreichend geeignet.

In einer Entscheidung vom 1.

März 1979 hat das Bundesso- zialgericht den Antrag eines Heilpraktikers auf Teilnahme an der kassenärztlichen Versor- gung auf dem Gebiet der Psy- chotherapie endgültig abge- wiesen. In dem Urteil sind fol- gende grundsätzliche Ausfüh- rungen über die Rechtsstellung des Heilpraktikers enthalten:

1. Ein Heilpraktiker ist, auch wenn er ein Studium der Tier- medizin abgeschlossen und den Doktorgrad erworben hat, für eine selbständige Teilnah- me an der kassenärztlichen Versorgung (§ 368 Abs. 1 RVO) fachlich nicht genügend geeig- net. Das gilt nicht nur für die Zulassung zur Kassenpraxis, die nur ein im Arztregister ein- getragener approbierter Arzt erhalten kann (§ 368 a Abs. 3 Satz 1 RVO; § 3 Abs. 2 Buchst. a der Zulassungsordnung für Kassenärzte — ZO-Ärzte — vom 28. Mai 1957, BGBI 1572). Das gilt auch für sonstige Formen der Teilnahme an der kassen- ärztlichen Versorgung, insbe- sondere für eine Ermächtigung, die die KÄV Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen in be- sonderen Fällen erteilen kann.

2. Für die Ermächtigung zur selbständigen Erbringung psy- chotherapeutischer Leistungen gilt insoweit keine Ausnahme.

Nach der Psychotherapie-Ver- einbarung des Jahres 1967 durften nur Ärzte psychothera- peutische Leistungen erbrin- gen. Seit der Neufassung der

Psychotherapie-Vereinbarung im Jahre 1972 können zwar un- ter gewissen Voraussetzungen auch nichtärztliche Psychothe- rapeuten (bei Kindern und Ju- gendlichen Psychagogen) von einem selbst leistungsberech- tigten und überwiegend psy- chotherapeutisch tätigen Arzt

zur Behandlung hinzugezogen werden (sogenanntes Delega- tionsverfahren von 1976). Der hinzugezogene nichtärztliche Psychotherapeut muß aber eine abgeschlossene akademische Ausbildung an einer »deutschen Universität oder einer anderen vergleichbaren wissenschaftli- chen Hochschule absolviert ha- ben und daneben eine abge- schlossene Ausbildung an ei- nem anerkannten psychothera- peutischen Institut nachwei- sen; nach der Vereinbarung von 1972 mußte die akademi- sche Ausbildung „in der Regel"

die eines Diplom-Psychologen, nach der Vereinbarung von 1976 muß sie in jedem Falle ei- ne solche sein. Nach diesen Be- stimmungen ist die Ermächti- gung eines Heilpraktikers zur selbständigen, nicht nur „dele- gierten" Ausführung psycho- therapeutischer Leistungen nicht zulässig. Ein solcher kann

— jedenfalls im konkreten Fall — auch im Wege des Delegations- verfahrens nicht zur psychothe- rapeutischen Behandlung von Versicherten hinzugezogen werden; denn er hat weder ein psychologisches Studium ab- solviert, noch kann er eine Aus- bildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Institut nachweisen.

3. Einem Heilpraktiker kann die streitige Ermächtigung auch nicht aufgrund des allge- meinen Auftrages der KV zur Sicherstellung der den Kran- kenkassen obliegenden ärztli- chen Versorgung (§ 368 n Abs.

1 RVO) erteilt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die psy- chotherapeutische Versorgung der Versicherten in dem örtli- chen Bereich, der für den Klä- ger in Betracht kommt, in vol- lem Umfange sichergestellt ist oder ob insoweit Versorgungs- lücken bestehen. Selbst wenn

Zwar hat auch das Bundesso- zialgericht (BSG) schon eine Nichtärztin (medizinisch-tech- nische Assistentin) für be- stimmte, ihr berufsrechtlich er- laubte labortechnische Unter- suchungen nach § 368 n Abs. 1 RVO für ermächtigungsfähig gehalten (BSGE 38, 73, 76; vgl.

auch 39, 288, 290). Dabei hat es sich jedoch, wie in dem Urteil näher ausgeführt ist, um Lei- stungen gehandelt, die den Arzt bei der ihm vorbehaltenen Dia- gnose nur unterstützen, mithin nicht um Leistungen, die eine auf medizinisch-wissenschaftli- chen Erkenntnissen beruhende ärztliche Sachkunde erfordern, wie dies für selbständig aus- zuführende psychotherapeuti- sche Leistungen zutrifft.

Für solche zum Kernbereich der ärztlichen Behandlung ge- hörenden Leistungen hat das BSG lediglich eine mitwirkende Tätigkeit von Nichtärzten unter.

Umständen für gerechtfertigt gehalten und in diesem Zusam- menhang auf die Psychothera- pie-Vereinbarung mit der darin vorgesehenen Hinzuziehung von nichtärztlichen Psychothe- rapeuten hingewiesen.

4. Der Versichertengemein- schaft kann es nicht gleichgül- tig sein, ob eine auf öffentliche Kosten durchgeführte Behand- lung, was die Art der angewen- deten Behandlungsmethoden und die Qualifikation der be- handelnden Personen betrifft, objektiv Erfolg verspricht oder nicht. Solange jemand als „Pri- vatpatient" seine Behandlung selbst bezahlt, erfordert das öf- fentliche Interesse lediglich, daß er vor gesundheitlichen Gefahren geschützt wird, die mit einer Behandlung durch ungeeignete Personen verbun- den sein können; ist die Be-

306 Heft 6 vom 7. Februar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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RECHT FÜR DEN ARZT

handlung zwar objektiv unwirk- sam, aber „ungefährlich", hat den Nachteil nur er selbst zu tragen.

Sobald jedoch ein Dritter, ins- besondere ein öffentlicher Lei- stungsträger, für die Kosten der Behandlung aufzukommen hat, muß dieser verlangen können, daß die Behandlung zweckmä- ßig ist und Gewähr für „eine tunlichst rasche und sichere Heilung" bietet. Sein Interesse geht damit über allgemeine ge- sundheitspolizeiliche Ziele — Gefahrenabwehr von der Bevöl- kerung insgesamt — hinaus und richtet sich positiv auf Förde- rung der Gesundheit der Versi- cherten; außerdem muß er als Versicherungsträger für die in ihm zusammengeschlossene Versichertengemeinschaft an einer möglichst effektiven und sparsamen Verwendung der öf- fentlichen Mittel interessiert sein.

Da Nichtärzte die Gewähr für eine solche Behandlung „in ih- rer Person und in ihrem nach- gewiesenen Können" nicht bie- ten (so die Begründung zu § 122 RVO aaO), steht eine Be- handlung durch sie einer Be- handlung durch approbierte Ärzte nicht gleich. Das gilt auch für Nichtärzte, die, wie der Klä- ger, die Erlaubnis zur Aus- übung der Heilkunde als Heil- praktiker erhalten haben, selbst wenn sie für das von ihnen ge- wählte Spezialgebiet (zum Bei- spiel Psychotherapie) auf einer Heilpraktikerschule besonders ausgebildet worden sind und die in Richtlinien oder in der Berufsordnung für Heilprakti- ker vorgesehenen Ausbildungs- voraussetzungen für eine Be- handlungstätigkeit erfüllen.

Anders als die ärztliche Appro- bation, die nach Beendigung eines rechtlich geordneten Stu- diums und Ablegung einer Staatsprüfung erteilt wird, setzt die Erlaubnis als Heilpraktiker

außer einer abgeschlossenen Volksschulbildung keine weite- re Ausbildung voraus (§ 2 Abs.

1 Buchst. d der 1. DVO zum HPG). Die Erlaubnis ist ledig- lich dann zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeu- ten würde.

Der erfolgreiche Besuch einer Heilpraktikerschule kann einem staatlich geregelten Ausbil- dungsgang nicht gleichgestellt

In einem Urteil vom 1. März 1979 hat das Bundessozialge- richt folgende wesentliche Grundsätze für die Gewährlei- stung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren vor den Prüfungsinstanzen zur Durchführung der Wirtschaft- lichkeitsprüfung in der kassen-

ärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung getroffen:

1. Die in § 34 SGB I vorge- schriebene Anhörung des Be- troffenen im Verwaltungsver- fahren gilt auch für die Kassen- ärztliche Vereinigung (KV) im Verhältnis zu ihren Mitgliedern.

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift besteht eine Pflicht zur Anhö- rung und damit zur Gewährung von rechtlichem Gehör im wei- teren, auch das Verwaltungs- verfahren einschließenden Sin- ne, „bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte ei- nes Beteiligten eingreift". Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn die Verwaltungsentschei- dung den vorhandenen Rechts- kreis des Betroffenen beein- trächtigt. Nicht zu den anhö- rungspflichtigen Verwaltungs-

werden. Etwaige Ausbildungs- richtlinien der deutschen Heil- praktikerschaft, einer privat- rechtlichen Vereinigung in der Rechtsform eines eingetrage- nen Vereins, sind nicht allge- meinverbindlich und ohne Mit- wirkung staatlicher Stellen zu- stande gekommen. Eine allein nach ihnen durchgeführte Aus- bildung bietet deshalb keine ausreichende Gewähr für die Vermittlung einer auf medi- zinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen beruhenden ärztli- chen Sachkunde.

Bundessozialgericht — Urteil vom 1. März 1979 6 R Ka 13/77

akten gehören — jedenfalls in der Regel — diejenigen Akte, die über Bestehen und Umfang ei- nes vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entschei- den, insbesondere einen von ihm erhobenen Zahlungsan- spruch nach Grund und Höhe feststellen, mag die Entschei- dung in positivem Sinne erge- hen oder ganz oder teilweise negativ ausfallen (ablehnende Verwaltungsakte). Obwohl auch ablehnende Verwaltungs- akte den Adressaten beschwe- ren und ihm deshalb ein Recht zur Anfechtungsklage geben (§

54 Abs. 1 Satz 2 SGG), greifen sie nicht in seinen — von der er- lassenden Stelle als vorhanden vorausgesetzten — Rechtskreis ein.

Insoweit hat der Gesetzgeber bewußt „von einer Anhörungs- pflicht abgesehen, weil der Be- troffene in der Regel im Zusam- menhang mit seinem Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme hat und die Mitteilung der be- absichtigten Ablehnung die Tä- tigkeit der Verwaltung unnötig erschweren würde; eine erneu- te Stellungnahme kann der Be-

Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Wirtschaftlichkeits-Prüfungsverfahren

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 6 vom 7. Februar 1980 307

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