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Archiv "2. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. Januar 1999" (10.03.2000)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "2. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. Januar 1999" (10.03.2000)"

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(1)

Im Zuge der Einführung beleglesefähi- ger Abrechnungsformulare ergab sich bei einigen Formularen Änderungsbedarf. In einem ersten Schritt hat die KBV diese Reaktionen aus der Vertragsärzteschaft aufgegriffen und einige wenige, aber si- cherlich notwendige Änderungen kurz- fristig berücksichtigt. Diese betreffen insbesondere die Abrechnungsvordrucke

Muster 6 (Abrechnungs-Überweisungs- schein) und das Muster 19 (Notfall- und Vertretungsschein). Darüber wurde auf Anregung des Arbeitsausschusses und des Fachausschusses für Psychotherapie das Vordruckmuster 22 (Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie) neu ge- staltet. Umgesetzt wurden diese Änderun- gen in der im folgenden abgedruckten „5.

Änderung der Vereinbarung über Vor- drucke für die vertragsärztliche Versor- gung vom 1. Juli 1999“.

Die „Vereinbarung über den Ein- satz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung“ wurde ent-

sprechend angepasst. ✮

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Änderungen an den Vordruckvereinbarungen

1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.6, 2.19, 2.22 und 2.22.2 wie folgt geändert:

„2.6 Muster 6: Überweisungs-/Abrechnungsschein

(Stand: 4. 2000)

„2.19 Muster 19: Abrechnungsschein für ärztlichen Notfall- dienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Stand: 4. 2000)

„2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand: 4. 2000)

„2.22.2 Das Muster 22 besteht aus einem vierteiligen Formular- satz mit Kopfleimung aus selbstdurchschreibendem Papier:

Muster 22 a: Ausfertigung für den Therapeuten Muster 22 b: Ausfertigung für den Gutachter Muster 22 c: Ausfertigung für den Vertragsarzt Muster 22 d: Ausfertigung für die Krankenkasse“

2. Die Altbestände können aufgebraucht werden.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2000 in Kraft. ✮

2. Änderung

der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Januar 1999 1. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.6,

2.6.7, 2.21, 2.21.2 und 2.21.8 bis 2.21.11 eingefügt bzw. geän- dert und erhalten folgenden Inhalt:

„2.6 Muster 6/E Überweisungs-/Abrechnungsschein

(Stand: 4. 2000)

„2.6.7 Muster 6/E: ✑✑

„2.21 Muster 22/E: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand: 4. 2000)

„2.21.2 Das Muster 22 besteht aus einem vierteiligen Formu- larsatz mit Kopfleimung aus selbstdurchschreibendem Papier:

Muster 22 a: Ausfertigung für den Therapeuten Muster 22 b: Ausfertigung für den Gutachter Muster 22 c: Ausfertigung für den Vertragsarzt Muster 22 d: Ausfertigung für die Krankenkasse“

„2.21.8 Muster 22 a/E

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad-

bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende

5. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

(2)

„2.21.8 Muster 22 a/E: ✔✔

„2.21.9 Muster 22 b/E: ✔✔

„2.21.10 Muster 22 c/E: ✔✔

„2.21.11 Muster 22 d/E: ✔✔

(3)

2. Dem Abschnitt 3.1 wird der folgende Absatz hinzuge- fügt:

„Ab dem 1. April 2000 kann die Nutzung der Blankoformu- larbedruckung zwischen den jeweiligen Partnern der Gesamt- verträge nach § 83 SGB V – auf Grundlage der jeweils gülti-

gen Fassung dieser Vereinbarung sowie des „Technischen Handbuchs Blankoformularbedruckung“ in seiner gültigen Fassung – vereinbart werden.“

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Allgemeines

1. Die Vordrucke für die vertragsärzt- liche Versorgung gelten inhaltlich und auch in der Gestaltung einheitlich im ge- samten Bundesgebiet. Der Vertragsarzt darf nur solche Vordrucke verwenden,die ihm von seiner Kassenärztlichen Vereini- gung oder von sonst autorisierten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind.

2. Ganz besonders wird darauf hinge- wiesen, dass alle Vordrucke erst nach ih- rer Ausfüllung – nicht blanko – unter- schriebenwerden dürfen.

3. Die Weitergabe von Vordrucken anNichtvertragsärzteund andere Perso- nen sowie die Verwendung in der Privat- praxis sind unstatthaft.

4. Die zur Durchführung der ver- tragsärztlichen Versorgung erforderli- chen Vordrucke und Stempel sind so sorgfältig aufzubewahren,dass eine miss- bräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.

Der Vertragsarzt haftet für schuldhaf- te Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.

5. Die Vordrucke sind vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen,vom Vertragsarzt mit dem Vertragsarztstem- pel zu versehen und persönlich zu unter- zeichnen. Die persönliche Unterschrift des abrechnenden Arztes auf den Ab- rechnungsscheinen kann entfallen, wenn an ihrer Stelle eine vereinbarte und von der Kassenärztlichen Vereinigung be- kannt gegebene Sammelerklärung abge- geben wird.

Bei der Ausstellung der Vordrucke kann auf die Verwendung des Vertrags- arztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits eingedruckt ist. Bei der Abrechnung vertragsärztli- cher Leistungen kann auf den hierfür vor- gesehenen Vordrucken, wenn die Erstel- lung der Abrechnung mittels EDV er- folgt, der Inhalt des Vertragsarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle einge- druckt werden.

Im Personalienfeld der Vordrucke muss die Vertragsarzt-Nr. numerisch linksbündig ausgedruckt werden. Eine Verwendung anderer Zeichen, wie zum Beispiel „-“, „/“ oder „blank“ (= Leerzei- chen) ist wegen der maschinellen Lesung nicht statthaft.

Auch bei der Ausfüllung der Vor- drucke mittels EDVhat die Beschriftung zeilen- und spaltengerecht zu erfolgen, wobei geringfügige Abweichungen hin- sichtlich der Zeilengenauigkeit toleriert werden.

6. Wird die Krankenversichertenkar- te vorgelegt, überträgt der Arzt die Daten maschinell auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung unter Verwendung eines Lesegerätes und Druckers oder in Verbindung mit seiner Praxis-EDV. Bei Hausbesuchen füllt der Arzt das Personalienfeld manuell aus, wenn ihm keine entsprechend vorberei- teten Vordrucke vorliegen.

Zu den über die Krankenversicher- tenkarte ausgedruckten numerischen An- gaben ist folgendes anzumerken:

Hinter dem Kassennamen im Perso- nalienfeld wird eine fünfstellige Nummer angegeben. Diese beinhaltet eine KV-in- terne Verschlüsselung der Vertragskas- sen (VKNR).

Der Versichertenstatus wird 4-stellig angegeben. Die erste Stelle gibt an, ob es sich um ein Mitglied (1), einen Familien- angehörigen von einem Mitglied (3) oder um einen Rentner und dessen Familienan- gehörigen (5) handelt. Die Stellen zwei bis vier geben an, ob der Versicherte an der Stichprobenauswahl zum Risikostruktur- ausgleich unter den Krankenkassen teil- nimmt, enthalten das Geschlecht, die An- gabe, ob eine Berufs-, eine Erwerbsun- fähigkeitsrente oder eine Rente für Berg- leute bezogen wird, und das Geburtsjahr.

An den Versichertenstatus wird der Ost- West-Status angehängt. Er enthält die Kennzeichnung, ob es sich um einen Versi- cherten aus den alten oder neuen Bundes- ländern handelt (1 = West, 9 = Ost) oder

es sich um einen Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht (BVG, BEG etc.) mit der Kennzeichnung „6“ be- ziehungsweise um einen Berechtigten nach dem über- bzw. zwischenstaatlichen Krankenversichertenrecht (SVA) mit den Kennzeichen „7“ und „8“ handelt.

Ferner enthält das Personalienfeld das Datum, bis zu dem die Krankenversi- chertenkarte gültig ist, und das Tagesda- tum.

Näheres über die Verwendung der Krankenversichertenkarte in der Arzt- praxis sowie über das Ersatzverfahren bei Nichtvorlage der Karte oder aus anderen Gründen ist der Anlage der „Vereinba- rung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkar- te“ zu entnehmen.

7. Bei Arbeitsunfällen, Berufskrank- heiten und Schülerunfällen können nur die Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung), 4 (Verordnung einer Kran- kenbeförderung) und 16 (Arzneiverord- nungsblatt) verwendet werden. Das An- kreuzfeld „Unfall/Unfallfolgen“ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei son- stigen Unfällen (zum Beispiel Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen).

8. Die Vordrucke sind jeweils unten rechts nummeriert, wobei zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einführung be- ziehungsweise ihrer letzten Änderung angegeben sind.

9. Auskünfte, Bescheinigungen, Zeug- nisse, Berichte und Gutachten auf beson- deres Verlangen der Krankenkassen bzw.

des Medizinischen Dienstes sind – sofern keine gesonderten Regelungen bestehen – nur nach den Leistungspositionen des Abschnittes B VEBM berechnungs- fähig, die auf den vereinbarten Vor- drucken angegeben sind. Kurze Beschei- nigungen und Auskünfte auf vereinbar- ten Vordrucken ohne entsprechenden Aufdruck sind ohne besonderes Honorar, gegebenenfalls gegen Erstattung von Auslagen, auszustellen.

Erläuterungen

zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

Stand: Januar 2000

Mitteilungen

(4)

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 a bis 1 c)

1. Die Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Be- deutung eine besondere Sorgfalt.Arbeits- unfähigkeit darf deshalb nur aufgrund ei- ner ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist nur für einen Versicherten auszustellen, der Anspruch auf Entgelt- fortzahlung hat, andernfalls ist nur für die Erstbescheinigung das Muster 1 auszu- stellen. Für die weitere Bescheinigung ist der Krankengeldauszahlungsschein zu verwenden. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wie- dereingliederung.

2. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigunghan- delt. Das Kästchen „Erstbescheinigung“

ist von dem Arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen „Folgebe- scheinigung“ (auch bei Mit-/Weiterbe- handlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähig- keit bestanden, ist „Erstbescheinigung“

anzukreuzen.

3. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfal- les ist „Arbeitsunfall/Arbeitsunfallfol- gen“ und zutreffendenfalls „Dem Durch- gangsarzt zugewiesen“ anzukreuzen.

Sollte der behandelnde Vertragsarztvon der Vorstellungspflicht beim Durch- gangsarzt befreit sein, so ist in dieser Zei- le „befreit“ einzutragen.

4. In der Zeile „Arbeitsunfähigkeit seit . . .“ ist einzutragen, von welchem Tag an bei dem Versicherten nach dem vom Vertragsarzterhobenen Befund Ar- beitsunfähigkeit besteht. Dabei soll Ar- beitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarzteslie- gende Zeit grundsätzlich nicht beschei- nigt werden. Eine Rückdatierung des Be- ginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

5. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erst- bescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „Arbeitsunfähig seit . . .“ als auch die Zeile „Festgestellt am . . .“aus- zufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile „Ar- beitsunfähig seit . . .“ unterbleiben.

6. In den Zeilen „Arbeitsunfähig seit . . .“ und „Voraussichtlich arbeitsun-

fähig bis einschließlich . . .“ sind die Da- ten sechsstellig (zum Beispiel 01.02.00) anzugeben, damit missbräuchliche Ände- rungen verhindert werden.

7. In das Kästchen „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich . . .“ ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem aufgrund des erhobenen ärztlichen Be- fundes Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Vertragsarzthat auf diese Angabe beson- dere Sorgfalt zu verwenden, weil das be- scheinigte Datum für die Lohnfortzah- lung wichtig ist.

Besteht an arbeitsfreien Tagen Ar- beitsunfähigkeit, zum Beispiel an Sams- tagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubsta- gen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (so genannte „Brückentage“), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.

Bei Einweisung zur sofortigen sta- tionären Krankenhausbehandlung ist an- stelle der Eintragung des Datums zu ver- merken „Stationäre Krankenhausbe- handlung“.

8. Die Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit darf weder vor- noch rückda- tiert werden; es ist vielmehr der Tag ein- zusetzen, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Dieses Datum kann also auch der Tag sein, an welchem ein anderer Arzt (Arzt im Bereitschafts- oder Notfalldienst, Durchgangsarzt) die Arbeitsunfähigkeit anstelle des die Un- terschrift leistenden Vertragsarztes be- reits vorher festgestellt hat.

9. Bei der Ausfüllung der Zeile „Dia- gnose: . . .“ist zu beachten, dass u. a. er- kannt werden soll, ob eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angezeigt ist oder nicht.

10. Der Arzt soll den für ihn be- stimmten Durchschlag der Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 c) mindestens 12 Monate aufbewahren.

11. Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit und die Maßnahmen zur stufenwei- sen Wiedereingliederung (Arbeitsun- fähigkeits-Richtlinien) sind zu beachten.

Verordnung von

Krankenhausbehandlung (Muster 2 a bis 2 c)

1. Die Verordnung von Kranken- hausbehandlung darf, von Notfällen ab- gesehen, nur erfolgen, wenn der behan- delnde Vertragsarztfestgestellt hat, dass der Zustand des Kranken dies notwendig macht.

Vor der Verordnung von Kranken- hausbehandlung hat der Vertragsarztalle

notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaft- lich sind, um die Einweisung in das Kran- kenhaus entbehrlich zu machen. Insbeson- dere soll er prüfen, ob häusliche Kranken- pflege anstelle der Krankenhausbehand- lung ausreicht.Bei Verordnung von Kran- kenhausbehandlung sind die Kranken- hauspflege-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten. Der Vordruck ist nicht zu ver- wenden bei Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

2. Nur bei medizinischer Notwendig- keit darf die Verordnung von Kranken- hausbehandlung zulasten der Kranken- kassen erfolgen. Die Begründung soll sich aus der Angabe der Diagnose erge- ben. Soweit sich bereits aus der Diagnose oder den Symptomen regelmäßig die Notwendigkeit der Einweisung ergibt, genügt deren Angabe. Zum Beispiel er- übrigt sich bei der Diagnose „akute Ap- pendizitis“ eine weitere Begründung.

Nach § 73 Abs. 4 SGB V sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächst- erreichbaren,für die vorgesehene Kran- kenhausbehandlung geeigneten Kran- kenhäuser anzugeben.

3. Anspruch auf Krankenhausbe- handlung zulasten der Krankenkassen besteht nichtbei einem Pflegefall, bei so- zialer Indikation, bei Maßnahmen, die nicht der Behandlung einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne dienen, zum Beispiel Schönheitsoperationen.

4. Der Vertragsarzt füllt zunächst im Durchschreibeverfahren den Teil 2 a des Vordrucksatzes vollständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, dass, sofern die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalles oder von Unfallfolgen (keine Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) er- forderlich wird, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen wird, da- mit die Krankenkassen in der Lage sind, gegebenenfalls Kosten gegenüber Drit- ten geltend zu machen.

5. Bei Aushändigung der Verordnung (Teil 2 a) soll der Vertragsarzt den Patien- ten auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse (siehe Rückseite des Vordruckes) hinweisen. In Notfällen ent- fällt die Genehmigungspflicht. Auf Teil 2 b hat der Arzt notwendige Informatio- nen für den Krankenhausarzt einzutra- gen. Dieser Teil ist zusammen mit allen für die stationäre Behandlung bedeutsa- men Unterlagen dem Patienten für den Krankenhausarzt mitzugeben.

Der Vertragsarztwird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Patienten neben dem Muster 2 a auch Muster 2 b of- fen oder in einem verschlossenen Brief-

umschlag mitgibt. ✁

(5)

6. Soll die Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt erfolgen, ist dies auf dem Vordruck durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu kennzeichnen.

Der die Verordnung ausstellende Beleg- arzt hat den Teil a des Musters 2 auszu- stellen. Nr. 5 Satz 1 und 2 gilt entspre- chend. Die Abrechnung der belegärztli- chen Leistung erfolgt auf Muster 5.

7. Neben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung ist erforderli- chenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung (Muster 1 a bis 1 c) auszu- stellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Tage der Krankenhausaufnahme über- einstimmt.

Bescheinigung über den

mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3)

1. Diese Bescheinigung darf nur auf- grund einer ärztlichen Untersuchung der Schwangerenausgestellt werden.

2. Für die Ausstellung dieser Be- scheinigung sind zwei Datenwichtig, und zwar

das Ausstellungsdatumund das Untersuchungsdatum.

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt vor der Entbindung nur aufgrund solcher Bescheinigungen, die nicht früher als sieben Wochen vor dem mutmaßli- chen Tag der Entbindungausgestellt sind.

3. Es empfiehlt sich, für eventuelle spätere Streitfälle wegen einer erhebli- chen Abweichung zwischen dem mut- maßlichen und dem tatsächlichen Ent- bindungstermin in der Kartei Aufzeich- nungen über den Zeitpunkt der letzten Periode, der ersten Kindsbewegung und den Stand des fundus uteri zu machen.

4. Die Ausstellung der Bescheini- gung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3) ist mit der Vor- sorgeuntersuchung abgegolten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aus- stellung durchgeführt wird. Falls jedoch die Schwangere deshalb den Arzt beson- ders aufsucht, kann eine Beratung be- rechnet werden.

Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)

1. Die Verordnung eines Kranken- transports ist nur auszustellen, wenn der Patient wegen Art und Schwere der Er- krankung nicht zu Fuß gehen, ein öffent- liches Verkehrsmittel nicht benutzen kannund die Benutzung eines privaten PKW nicht in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Bei einem Arbeitsunfall, Berufs- krankheit und Schülerunfall ist nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger leistungspflich- tig. Daher darf in diesen Fällen in der Verordnung nicht die Krankenversicher- tenkartebei der Bedruckung des Musters benutzt werden. Es ist im Personalienfeld

„UV“ anzukreuzen und der Unfallversi- cherungsträger konkret zu benennen.

3. Die für einen Krankentransport anfallenden Kosten sind erheblich. Da- her ist darauf zu achten, dass die Auswahl des Transportmittels nach dem Grund- satz einer wirtschaftlichen Verordnungs- weiseerfolgt und eine eindeutige Kenn- zeichnung auf dem Vordruck durch An- kreuzen aller zutreffenden Kästchen vor- genommen wird. Sofern dieser Vordruck zur Verordnung anderer Beförderungs- mittel (zum Beispiel Rettungshubschrau- ber) oder bei Berg-, Wasser- oder Hoch- seerettung verwendet wird, sind die er- forderlichen Angaben auf der Schreibzei- le unterhalb der Ankreuzkästchen für die Beförderungsmittel einzutragen.

Soweit durch landesrechtliche Vor- schriften oder durch Landesrahmenver- träge andere begriffliche Bezeichnungen für die Beförderungsmittel verwendet werden, informieren die Kassenärztli- chen Vereinigungen die Vertragsärzte entsprechend.

Die Hinweise auf dem Vordruck sind zu beachten. Bei den konventionellen Formularen befinden sie sich auf der Rückseite, bei den Formularen der Blan- koformularbedruckung befinden sie sich auf der Vorderseite.

Bei seiner Entscheidung hat sich der Arzt ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten aufgrund seiner persön- lichen Feststellungen leiten zu lassen.

4. Unter Berücksichtigung der nächst- gelegenen, geeigneten Behandlungsstät- te hat der Vertragsarztbei jeder Verord- nung, auch bei Wiederholungsverord- nungen, zu prüfen, ob der Patient eine Krankenfahrt, eine Krankentransport- oder Rettungsdienstleistung benötigt.

5. Die Verordnung eines Rettungs- wagens oder – falls erforderlich – eines Notarztwagens ist nur bei Notfällen zulässig. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebens- gefahr befindet oder bei ihm gesundheit- liche Schäden zu befürchten sind, sofern er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält.

6. Der Arzt sollte prüfen, ob es aus Kostengründen günstiger ist, das Fahr- zeug für den Rücktransport warten zu lassen.

7. Bei einem Sammeltransportist für jeden Patienten eine gesonderte Verord- nung auszustellen.

8. Bei Verordnung einer Krankenbe- förderung zur prästationären Diagnostik, poststationären sowie teilstationären Be- handlung ist das entsprechende Feld an- zukreuzen. Erfolgt die Beförderung zu ei- ner ambulanten Operation, ist „ambulan- te Operation“ anzukreuzen.

9. Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen für die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienst- leistungen (Krankentransport-Richtlini- en) sind zu beachten.

Abrechnungsschein für

ambulante/belegärztliche Behandlung (Muster 5)

1. Der Vertragsarzt hat zu kennzeich- nen, ob es sich um ambulante Behand- lung oder belegärztliche Behandlung handelt. Behandelt der Belegarzt densel- ben Patienten in einem Quartal sowohl ambulant als auch stationär, sind zwei Abrechnungsscheine auszustellen; jeder ist entsprechend anzukreuzen.

2. Sofern die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalles durchge- führt wird, ist das Unfallfeld anzukreu- zen, damit die Krankenkassen gegebe- nenfalls Kosten gegenüber Dritten gel- tend machen können. Es bedeutet eine unnötige finanzielle Belastung der ver- tragsärztlichen Versorgung, wenn bei ei- nem Unfall das Unfallfeld nicht ange- kreuzt wird.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankhei- ten und Schülerunfällen ist der Vordruck nicht zu verwenden. Die Abrechnung der Behandlung des Unfalls beziehungsweise der Unfallfolgen ist mit dem Unfallversi- cherungsträger vorzunehmen (auf Vor- druck A 13 nach dem Abkommen Ärz- te/Unfallversicherungsträger). Unter Schü- lerunfällen sind auch Unfälle von Kin- dern in Kindergärten und von Studen- ten während des Studiums zu verste- hen.

3. Das Quartal der Leistungserbrin- gung ist in der Form „Q JJ“ in das betref- fende Feld einzutragen.

4. Sofern die Behandlung zur Ab- klärung somatischer Ursachen vor Auf- nahme einer Psychotherapie durch ei- nen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten dient, hat der Konsiliararzt dies durch Ankreuzen des betreffenden Feldes kenntlich zu machen.

5. Die Behandlung als anerkannte Psychotherapieist im betreffenden Feld zu kennzeichnen. In diesem Fall ist im Diagnosefeld das Datum des Anerken- nungsbescheides der Krankenkasse ein- zutragen, jedoch keine Diagnose.

(6)

Sofern diagnostische Leistungen des Kapitels GIV des EBM erbracht werden und sich danach keine Psychotherapie anschließt, sollte im Diagnosefeld zumin- dest eine Verdachtsdiagnose angegeben werden.

6. Im Feld „Lfd. Nr.“wird die fortlau- fende Nummer der Abrechnungsscheine (Vordrucke 5, 6, 10, 19) einer Kranken- kasse bei der Quartalsabrechnung gemäß Sortiervorschrift der zuständigen KV ein- getragen.

7. Im Diagnosefeld („Diagnosen/ggf.

Abrechnungsbegründungen“) sind die Diagnosen, gegebenenfalls auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber so präzise anzugeben, dass sich dar- aus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lässt.

8. Zur Angabe der erbrachten Lei- stungen dient das Leistungsfeld.Die Ein- tragungen sind in der vorgegebenen Wei- se vorzunehmen. Hinter der Datumsan- gabe sind die Leistungen eines Arzt-Pati- enten-Kontaktes als Gebührennummer (GNR) gemäß EBM beziehungsweise als Symbolnummer (SNR) gemäß Vorgabe der zuständigen KV anzugeben. Er- strecken sich die Angaben zu einem Arzt- Patienten-Kontakt über mehr als eine Zeile, ist in den Folgezeilen die Datums- angabe nicht zu wiederholen. Gibt es im Ausnahmefall am selben Tage mehrere Arzt-Patienten-Kontakte, ist hinter die erste Leistung jedes weiteren Arzt-Pati- enten-Kontaktes zusätzlich die Uhrzeit einzutragen.

Eine Leistung ist zu begründen, falls dies der EBM oder die zuständige KV vorgibt. Die Begründung ist hinter die betreffende GNR bzw. SNR in Klam- mern zu setzen. Abweichende Eintra- gungsvorschriften der zuständigen KV bleiben davon unberührt.

Werden Laboratoriumsuntersuchun- gen nach Kapitel O des EBM an demsel- ben Körpermaterial durchgeführt, sind die Untersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzelun- tersuchung durchgeführt wurde, sofern das Körpermaterial an einem Tag oder an zwei aufeinander folgenden Tagen ent- nommen und gegebenenfalls an mehre- ren Tagen untersucht wurde.

Reicht das Leistungsfeld zur Notation der erbrachten Leistungen nicht aus, sind die Abrechnungsempfehlungen der zu- ständigen KV zu beachten. Dies gilt ent- sprechend für das Diagnosefeld.

9. Werden Leistungen der Mutter- schaftsvorsorgeabgerechnet, ist der mut- maßliche Tag der Entbindung in der Form „TT MM JJ“ im betreffenden Feld anzugeben.

10. Bei belegärztlicher Behandlung ist der Zeitraum des stationären Auf-

enthaltesim betreffenden Feld anzuge- ben.

11. Der Patient bestätigt an der dafür vorgesehenen Stelle – oberhalb des Fel- des für den Stempel des Vertrags- arztes/Therapeuten – mit Datum und Un- terschrift, dass er bei der angegebenen Krankenkasse versichert ist.

Eine Unterschrift des Patienten ist nicht erforderlich, wenn dieser einen ge- setzlichen Vertreter hat (zum Beispiel Versicherte vor Vollendung des 15. Le- bensjahres) oder zur Unterschriftslei- stung nicht in der Lage ist. Die Unter- schrift des Patienten entfällt, wenn im Quartal als einzige Leistungen Kosten, Berichte bzw. Kassenanfragen, Leistun- gen nach den GNR 3 und 170 EBM und/oder telefonische Beratungen nach den GNR 2 und 165 EBM im Behand- lungsfall zur Abrechnung kommen.

12. Reicht der Vertragsarzt/Thera- peut die Abrechnung auf Datenträger ein, kann er von der zuständigen KV von der Ausstellung eines Abrechnungsschei- nes befreit werden, wenn im jeweiligen Quartal das nicht veränderbare Einlese- datum der Krankenversichertenkarte festgehalten und Bestandteil des Be- handlungsfalls wird.

Bericht über Operationen ohne Leistungsdefinition nach den Nrn. 95 bis 98 BMÄ/E-GO (Anlage zum Abrechnungsschein) (Muster 5 a)

Die Vorderseite dieses Vordruckes ist von dem Arzt, der Operationen durch- führt, für die es im BMÄ/der E-GO keine spezielle Leistungsposition gibt und die daher nach den Nrn. 95 bis 98 BMÄ/E- GO auf dem Abrechnungsschein abzu- rechnen sind, auszufüllen. Der Vordruck ist dem Abrechnungsschein beizufügen.

Überweisungs-/Abrechnungsschein (Muster 6)

Der Überweisungs-/Abrechnungs- schein dient der Überweisung zur Durch- führung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an ei- nen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung sowie deren Abrechnung.

Ein Überweisungsschein darf nur aus- gestellt werden, wenn dem überweisen- den Vertragsarzt im betreffenden Quar- tal eine gültige Krankenversichertenkar- te vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn zum Beispiel die zu veran-

lassenden Maßnahmen dringend erfor- derlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.

Der Überweisungs-/Abrechnungs- schein gliedert sich in zwei Teile. Der mit gelbem Flächendruck unterlegte Teil des Vordrucks – mit Ausnahme des Feldes

„Lfd. Nr.“ – ist vom überweisenden Ver- tragsarzt, der rot umrandete untere Teil so- wie das Feld „Lfd. Nr.“ von dem Arzt, der auf Überweisung tätig wird, auszufüllen.

Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist grundsätzlich an den ausgestell- ten Überweisungsschein gebunden; er darf sich keinen eigenen Abrechnungs- schein (Vordruck 5) ausstellen.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass dem Arzt, der auf Überweisung in Anspruch genom- men wird, neben der Krankenversicher- tenkarte auch der vom überweisenden Vertragsarzt ausgestellte Überweisungs-/

Abrechnungsschein vorzulegen ist.

Vom überweisenden Vertragsarzt aus- zufüllen und vom Arzt, der auf Überwei- sung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention,zur Durchführung von Maßnahmen zur Emp- fängnisregelung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Sonstige Hil- fen)oder zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlungerfolgt.

2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „Q JJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungs-/Abrechnungsschein ver- wendet werden, sofern das Datum, bis zu dem die Krankenversichertenkarte gültig ist, nicht überschritten ist.

3. Der überweisende Vertragsarzt teilt dem auf Überweisung tätig werden- den Arzt durch Ankreuzen des Unfallfel- des mit, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalleserforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Ko- sten gegenüber Dritten geltend machen können. Es bedeutet eine unnötige finan- zielle Belastung der vertragsärztlichen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht angekreuzt wird.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankhei- ten und Schülerunfällen ist der Vordruck nicht zu verwenden. Die Abrechnung der Behandlung des Unfalls bzw. der Unfall- folgen ist mit dem Unfallversicherungs- träger vorzunehmen (auf Vordruck A 13 nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversi- cherungsträger). Unter Schülerunfällen sind auch Unfälle von Kindern in Kinder-

(7)

gärten und von Studenten während des Studiums zu verstehen.

4. Sofern der überweisende Vertrags- arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, informiert er den auf Überweisung tätig werdenden Arzt, indem er das vor- aussichtliche Ende der Arbeitsunfähig- keit im Feld „AU bis“angibt. Diese An- gabe ist nur dann erforderlich, wenn die Behandlungsführung auf den weiterbe- handelnden Arzt übergehen soll.

5. In der Zeile „Überweisung an . . .“

ist im Hinblick auf das Wahlrecht des Versicherten kein bestimmter Arzt anzu- geben, sondern nur die zutreffende Ge- bietsbezeichnung (zum Beispiel Augen- heilkunde) einzutragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Überweisungen an einen ermächtigten Arzt oder an eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrich- tung zur Durchführung bestimmter Un- tersuchungs- oder Behandlungsmetho- den (§ 24 Abs. 5 Bundesmantelvertrag – Ärzte bzw. § 27 Abs. 5 Arzt-/Ersatzkas- senvertrag). In diesen Fällen können Na- me und Anschrift des Ermächtigten an- gegeben werden.

6. Es ist jeweils anzukreuzen, ob die Überweisung zur Ausführung von Auf- tragsleistungen, zur Konsiliaruntersu- chung oder zur Mit-/Weiterbehandlung erfolgt.

Die Aufträge sind nach Art und Um- fang konkret zu bestimmen (Angabe der Gebührennummer oder der präzisen Lei- stungsbezeichnung). Der den Auftrag ausführende Arzt darf nur die Leistungen durchführen, die unter „Auftrag/Diagno- se/Verdacht“ angegeben sind. Eine Er- weiterung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des Ver- tragsarztes, der den Auftrag erteilt hat;

sie ist auf dem Vordruck zu vermerken.

Mit der Überweisung zur Konsiliarun- tersuchung werden diagnostische Lei- stungen veranlasst, über deren Art und Umfang der ausführende Arzt entschei- det. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführende Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Diese Maßnahmen sollen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein und dem überweisenden Arzt bald- möglichst im Ergebnis bekannt gegeben werden. Therapeutische Maßnahmen sind nicht berechnungsfähig.

Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur Begleitung oder Ergänzung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen. Bei einer Weiterbehand- lung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit auf einen ande- ren Arzt übertragen. Auch bei Überwei- sungen zur Durchführung ambulanter Operationen ist das Feld „Mit-/Weiterbe- handlung“anzukreuzen.

7. Unter „Auftrag/Diagnose/Verdacht“

hat der überweisende Vertragsarzt ent- sprechende Angaben zu versehen, um dem Arzt, der auf Überweisung tätig wird, Hinweise für dessen Handeln zu ge- ben und unnötige Kosten durch Mehrfach- untersuchungen zu vermeiden. Daher soll auch der mit-/weiterbehandelnde Vertragsarzt über die bisher erhobenen Befunde und/oder Behandlungsmaßnah- men informiert werden.

Vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, auszufüllen:

8. Im Feld „Lfd. Nr.“wird die fortlau- fende Nummer der Abrechnungsscheine (Vordrucke 5, 6, 10, 19) einer Kranken- kasse bei der Quartalsabrechnung gemäß Sortiervorschrift der zuständigen KV ein- getragen.

9. Im Diagnosefeld(„Diagnosen/ggf.

Abrechnungsbegründungen“) sind die Diagnosen, gegebenenfalls auch andere Begründungen, in angemessener Kürze, aber so präzise anzugeben, dass sich dar- aus die Plausibilität der abgerechneten Leistungen erkennen lässt.

10. Zur Angabe der erbrachten Lei- stungen dient das Leistungsfeld.Die Ein- tragungen sind in der vorgegebenen Weise vorzunehmen. Hinter der Datumsangabe sind die Leistungen eines Arzt-Patienten- Kontaktes als Gebührennummer (GNR) gemäß EBM beziehungsweise als Symbol- nummer (SNR) gemäß Vorgabe der zu- ständigen KV anzugeben. Erstrecken sich die Angaben zu einem Arzt-Patienten- Kontakt über mehr als eine Zeile, ist in den Folgezeilen die Datumsangabe nicht zu wiederholen. Gibt es im Ausnahmefall am selben Tage mehrere Arzt-Patienten- Kontakte, ist hinter die erste Leistung je- des weiteren Arzt-Patienten-Kontaktes zusätzlich die Uhrzeit einzutragen.

Eine Leistung ist zu begründen, falls dies der EBM oder die zuständige KV vorgibt. Die Begründung ist hinter die betreffende GNR bzw. SNR in Klam- mern zu setzen. Abweichende Eintra- gungsvorschriften der zuständigen KV bleiben davon unberührt.

Werden Laboratoriumsuntersuchun- gen nach Kapitel O des EBM an demsel- ben Körpermaterial durchgeführt, sind die Kosten der Untersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letz- te Einzeluntersuchung durchgeführt wur- de, sofern das Körpermaterial an einem oder an zwei aufeinander folgenden Ta- gen entnommen und gegebenenfalls an mehreren Tagen untersucht wurde.

Reicht das Leistungsfeld zur Notation der erbrachten Leistungen nicht aus, sind die Abrechnungsempfehlungen der zu- ständigen KV zu beachten. Dies gilt ent- sprechend für das Diagnosefeld.

11. Der eine Auftragsleistung aus- führende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch „Weiterüberweisung“ von einem anderen Arzt als Auftragslei- stung erbringen zu lassen. Wenn die Aus- führung einer Konsiliaruntersuchung durch den auf Überweisung tätig gewor- denen Arzt ohne Inanspruchnahme eines weiteren Arztes nicht möglich ist, kann der Arzt, der die Konsiliaruntersuchung durchführt, einzelne Leistungen als Auf- tragsleistungen von einem anderen Arzt erbringen lassen.

12. Behandelt der Arzt, der auf Über- weisung tätig geworden ist, einen Unfall, der sich erst während seiner Behand- lungstätigkeit ereignet hat, kreuzt er ebenfalls das Unfallfeld an.

Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen (Muster 7)

1. Der Therapeut muss vor der An- tragstellung eines Patienten auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie zunächst abklären lassen, ob eventuell somatische Erkran- kungen des Patienten vorliegen. Hierfür wird das Muster 7 benutzt.

2. Der Therapeut liest die Kranken- versichertenkarte des Patienten ein und füllt Diagnosen-/Indikationsfeld aus. Zu- sätzlich kann er noch weitergehende Information für den Konsiliararzt ein- tragen. Die Gruppe der zur Abfassung ei- nes Konsiliarberichtes berechtigten Ver- tragsärzte ist in den Psychotherapie- Richtlinien in der Fassung vom 23. Okto- ber 1998 (Abschnitt F I.2.) festgelegt.

Brillenverordnung (Muster 8)

1. Die Verordnung von Sehhilfen darf nur von solchen Vertragsärzten vor- genommen werden, die in der Lage sind, die Beschaffenheit der benötigten Seh- hilfen selbst zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftra- gen und dann entsprechend deren Anga- ben das Ausfüllen des Musters 8 vorzu- nehmen.

2. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Verordnung einer Sehhilfe – aufgrund eines Unfalls oder – aufgrund eines Ver- sorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

3. Für Versicherte, die das 14. Le- bensjahr vollendet haben, besteht An- spruch auf Versorgung mit Brillen und anderen Sehhilfen nur bei einer Ände- rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder wenn in Fällen der Kurz- sichtigkeit eine Verbesserung der Seh-

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fähigkeit um mindestens 20 % erzielt wird.

Der Vertragsarzt hat deshalb auf dem Verordnungsblatt anzukreuzen,

– ob Vorbefunde feststellbar sind, – ob es sich um eine Erst- oder Folge- versorgung handelt und

– welche Änderungen im Hinblick auf die oben genannten Grenzen festge- stellt wurden.

4. Bei der Verordnung von Sehhilfen ist anzukreuzen, ob ein Glas oder zwei Gläser erforderlich ist/sind. Sofern eine Fern- und Nahbrille verordnet wird, ist dies entsprechend anzugeben.

5. Besondere Gläser/Sehhilfen: Die Freizeilen dienen der genaueren Be- zeichnung der Verordnung (zum Beispiel bei Bifokal-, Lichtschutz-, Kunststoffglä- sern) oder zur anderweitigen Verordnung (zum Beispiel Kontaktlinsen).

6. Unter „Begründung“ ist gemäß Abschnitt D der Heil- und Hilfsmittel- Richtlinien für die Verordnung besonde- rer Sehhilfen anzugeben, welche Indika- tion der Verordnung zugrunde liegt.

Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten (Muster 9)

1. Für die Gewährung von Mutter- schaftsgeld bei Frühgeburten benötigen die Krankenkassen eine Bescheinigung in der Form des Musters 9.

2. Eine nach Muster 9 zu bescheini- gende Frühgeburt liegt nur dann vor, wenn eines der drei dort genannten Kri- terien gegeben ist.

Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung (Muster 10)

Für die Überweisung zur Durch- führung von Leistungen des Kapitels O und von entsprechenden Leistungen des Kapitels B des EBM an einen ande- ren Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrich- tung, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrich- tung ist Vordruck 10, nicht Vordruck 6 zu benutzen.

Ein Überweisungsschein für Labora- toriumsuntersuchungen als Auftragslei- stung darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im be- treffenden Quartal eine gültige Kran- kenversichertenkarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn zum Beispiel die zu veranlassenden Maß- nahmen dringend erforderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die

Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei be- kannt ist.

Der Überweisungs-/Abrechnungs- schein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung gliedert sich in zwei Teile. Der obere, nicht fett umrandete Teil des Vordrucks – mit Ausnahme der Felder „Lfd. Nr.“ und „Auftragsnummer des Labors“ – ist vom überweisenden Arzt, der fett umrandete untere Teil sowie die Felder „Lfd. Nr.“ und „Auftragsnum- mer des Labors“ vom Arzt, der im Auf- trag tätig wird, auszufüllen.

Vom überweisenden Vertragsarzt aus- zufüllen und vom Arzt, der im Auftrag tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rah- men der kurativen Versorgung, der Prävention,der Durchführung von Maß- nahmen zur Empfängnisregelung, der Sterilisation und des Schwangerschafts- abbruchs (Sonstige Hilfen)oder bei be- legärztlicher Behandlungerfolgt.

2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „Q JJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der im Auftrag tätig werden- de Arzt seine Behandlung erst im Folge- quartal, kann der ausgestellte Überwei- sungs-/Abrechnungsschein verwendet werden, sofern das Datum, bis zu dem die Krankenversichertenkarte gültig ist, nicht überschritten ist.

3. Der überweisende Vertragsarzt teilt dem im Auftrag tätig werdenden Arzt durch Ankreuzen des Unfallfeldes mit, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalles erforderlich wird, damit die Krankenkassen gegebenenfalls Kosten gegenüber Dritten geltend ma- chen können. Es bedeutet eine unnötige finanzielle Belastung der vertragsärztli- chen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht angekreuzt wird.

4. Wenn die Voraussetzungen für ei- ne Ausnahmeindikation vorliegen, gibt der überweisende Vertragsarzt die zutref- fende Kennziffer (Nrn. 3487 bis 3499) im betreffenden Teil (O I/II bzw. O III) des entsprechenden, umrandeten Feldes an.

5. Der überweisende Vertragsarzt hat die Auftragsleistungen im Auftrags- feld nach Art und Umfang konkret zu bezeichnen (Angabe der Gebühren- nummer oder der präzisen Leistungsbe- zeichnung). Der die Auftragsleistung ausführende Arzt darf nur die Untersu- chungen durchführen, die im Auftrags- feld angegeben sind. Eine Erweiterung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des überweisen- den Vertragsarztes, der den Auftrag er- teilt hat; sie ist auf dem Vordruck zu ver- merken.

Außerdem sollen auch dem im Auf- trag tätig werdenden Arzt die Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose und wichtige Befunde/Medikationen mitge- teilt werden.

Vom Arzt, der im Auftrag tätig wird, auszufüllen:

6. Das umrandete Feld „Auftrags- nummer des Labors“kann fakultativ von dem im Auftrag tätig gewordenen Arzt für eigene Zwecke genutzt werden.

7. Der eine Auftragsleistung aus- führende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch „Weiterüberweisung“ von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen. In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungs-/Abrech- nungsschein für Laboratoriumsuntersu- chungen als Auftragsleistung auszustel- len und die betreffenden Angaben zu ma- chen, insbesondere die Kennziffern des Erstveranlassers zu übernehmen und dessen Vertragsarztnummer im betref- fenden, fett umrandeten Feld anzugeben.

8. Im Feld „Lfd. Nr.“wird die fortlau- fende Nummer der Abrechnungsscheine (Vordrucke 6, 10, 19) einer Krankenkasse bei der Quartalsabrechnung gemäß Sor- tiervorschrift der zuständigen KV einge- tragen.

9. Zur Angabe der Leistungen der er- brachten Laboratoriumsuntersuchungen dient das Leistungsfeld. Die Eintragun- gen sind in der vorgegebenen Weise vor- zunehmen. Hinter der Datumsangabe sind die Leistungen als Gebührennum- mern (GNR) gemäß EBM einzutragen.

Erstrecken sich die Angaben über mehr als eine Zeile, ist in den Folgezeilen die Datumsangabe nicht zu wiederholen.

Eine Leistung ist zu begründen, falls dies der EBM oder die zuständige KV vorgibt. Die Begründung ist hinter die betreffende GNR beziehungsweise SNR in Klammern zu setzen. Abweichende Eintragungsvorschriften der zuständigen KV bleiben davon unberührt.

Werden Laboratoriumsuntersuchun- gen nach Kapitel O des EBM an demsel- ben Körpermaterial durchgeführt, sind die Untersuchungen unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzelun- tersuchung durchgeführt wurde, sofern das Körpermaterial an einem Tag oder an zwei aufeinander folgenden Tagen ent- nommen und ggf. an mehreren Tagen un- tersucht wurde. Erstreckt sich die Lei- stungserbringung eines Auftrages in das Folgequartal, wird der gesamte Auftrag im Folgequartal abgerechnet.

Reicht das Leistungsfeld zur Notation der erbrachten Leistungen nicht aus, sind die Abrechnungsempfehlungen der zu- ständigen KV zu beachten. ✁

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Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Muster 11)

1. Der Vertragsarzthat für die Begut- achtung des Patienten durch den Medizi- nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beziehungsweise für die Beurtei- lung der Frage, ob es angebracht er- scheint, ein Kassenmitglied dem MDK vorzustellen, die erforderlichen Auskünf- te auf dem als Muster 11 vereinbarten Vordruck zu erteilen.

2. Kann der Arzt noch keine Diagno- se angeben, so sind stattdessen die Befun- de zu vermerken.

3. Bei der Ausfüllung des Berichtes ist in der Regel von der Beurteilung des Krankheitszustandes an diesem Tag aus- zugehen und deren Ergebnis zu vermer- ken.

4. Um unnötige Wiederholungsun- tersuchungen zu vermeiden und dem Arzt des Medizinischen Dienstes die Möglichkeit zu geben, von den Ergebnis- sen der bereits vorgenommenen Unter- suchungen der behandelnden Ärzte aus- zugehen, wird auf die Übermittlung aller vorhandenen Befunde großer Wert ge- legt. Aus diesem Grunde sind aktuelle, dem Arzt vorliegende Röntgenbefunde usw. gegen Rückgabe beizufügen. Grund- lage hierfür ist § 276 SGB V.

5. In der Regel wird der Arzt den Be- richt dem zum MDK bestellten Versi- cherten mitgeben. Sollte er in Ausnahme- fällen den Postweg für notwendig halten, so kann der Arzt im Rahmen seiner ver- tragsärztlichen Abrechnung die Porto- auslagen in Rechnung stellen, sofern ihm die Krankenkasse nicht einen Freium- schlag zur Verfügung gestellt hat.

6. Legt der Arzt in Ausnahmefällen auf eine fernmündliche Rücksprache mit dem Arzt des Medizinischen Dienstes Wert, so soll der Arzt das Symbol „F“

hinter dem „Datum der letzten Untersu- chung“ vermerken. Der Arzt des Medizi- nischen Dienstes soll sich dann mit dem behandelnden Arzt fernmündlich in Ver- bindung setzen, soweit es ihm möglich ist.

7. Bestehen zwischen dem Vertrags- arztund dem MDK über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder in anderer Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, so soll der Vertragsarztunter Darlegung sei- ner Gründe die Krankenkasse schriftlich unterrichten, die das Weitere veranlasst.

Der Vertragsarztkann die Entscheidung durch ein Zweitgutachten beantragen.

Wenn das Vorliegen von Arbeitsunfähig- keit durch einen Arzt mit einer Gebiets- bezeichnung bescheinigt war, soll für das Zweitgutachten ein Arzt des Gebietes tätig werden, in das die verordnete Lei- stung oder die Behandlung der vorliegen- den Erkrankung fällt.

Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)

1. Der Vertragsarzt kann neben sei- ner ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflege- kräfte verordnen,

a) wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, weil zum Beispiel kein Krankenhausbett beschafft werden kann oder die Tren- nung eines Kindes von seiner Mutter des- sen Erkrankungszustand nachteilig be- einflussen würde,

b) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch nicht erforderlich wird,

c) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch abgekürzt werden kann;

dies müsste in Absprache zwischen Kran- kenhausarzt und weiterbehandelndem Arzt erfolgen,

d) oderwenn das Ziel der ärztlichen Behandlung dadurch gesichert wird.

2. Der Anspruch des Versicherten auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfallin den unter 1 a bis c angegebenen Fällen. In begründe- ten Ausnahmefällen kann die Kranken- kasse die häusliche Krankenpflege für ei- nen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst deren Notwen- digkeit festgestellt hat. Häusliche Kran- kenpflege kann sowohl Behandlungspfle- ge als auch Grundpflege sowie hauswirt- schaftliche Versorgung umfassen.

Die Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung(1. d) ist Re- gelleistung der Krankenkasse, die zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Der Satzung der Krankenkasse vorbehalten bleibt dagegen, ob hierbei auch Grund- pflege und hauswirtschaftliche Versor- gung gewährt wird.

3. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

4. Wenn es die Erkrankung erfordert, können als Behandlungspflegeinsbeson- dere folgende Leistungen verordnet wer- den, sofern die regionalen vertraglichen Regelungen dies vorsehen:

a) Verbandwechsel bei großen und kleinen Verbänden mit Ausnahme von elastischen Klebe- und Zinkleimverbän- den,

b) Pflege von versorgten Wunden, c) Subkutane oder intramuskuläre, einfach gelagerte Injektionen, zum Bei- spiel mit Insulin (Die Verordnung des Medikaments erfolgt auf dem Arzneiver- ordnungsblatt [Muster 16]),

d) Wechsel von Harnkathetern (Ver- weilkathetern) einschließlich Spülungen in hierfür geeigneten Fällen,

e) Blutdruckkontrolle und Führen ei- nes Messprotokolls,

f) Einläufe,

g) Einreibungen und Wickel, h) Dekubitus-Versorgung,

i) Allgemeines Bewegungstraining.

5. In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu er- bringenden Leistungen genau zu be- zeichnen.Ob daneben pflegerische Maß- nahmen (Grundpflege) von der Kran- kenkasse gewährt werden können, muss von dieser in jedem Einzelfall geprüft werden. Zur Grundpflege gehören ins- besondere pflegerische Maßnahmen, wie Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertempe- raturmessen sowie Tag- und Nachtwa- chen.

6. Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten (z. B. Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten) not- wendig sind.

7. Die Erbringung von Leistungen aufgrund des Antrages des Versicherten (Rückseite Muster 12 a) bedarf der Zu- stimmung der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der Kran- kenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat den behandelnden Vertragsarzt zu unterrichten, sofern die verordnete Lei- stung nicht in vollem Umfang gewährt wird.

8. Bei Verlängerung der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz er- neut auszufüllen. Dabei kann auf die An- gabe der Diagnose verzichtet werden, so- fern sich gegenüber der Vorbescheini- gung nichts geändert hat. Die auf dem Vordruck befindlichen Kästchen über die Gründe, aus denen häusliche Kranken- pflege notwendig ist, brauchen dann nicht angekreuzt zu werden.

Muster 13 unbesetzt

Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)

1. Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie darf nur un- ter Verwendung des Musters 14 erfolgen.

2. Es muss erwartet werden, dass nur solche Ärzte Verordnungen auf diesem Vordruck vornehmen, die in der Lage sind, die erforderlichen Befunde vollstän- dig zu erheben und die entsprechende In- dikationsstellung vorzunehmen.

3. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung han- delt.

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4. Auf dem Verordnungsblatt ist an- zugeben,

– ob die Behandlung als Gruppen- oder Einzeltherapie und

– ob die Behandlung beim Therapeu- ten oder in der Wohnung

– des Patienten stattfinden soll.

Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe (Muster 15)

1. Die Verordnung einer Hörhilfe er- folgt grundsätzlich unter Verwendung des Musters 15. (Hiervon ausgenommen sind lediglich Verordnungen für Versicherte solcher Krankenkassen, die die Art der geeigneten Hörhilfe regelmäßig durch den Medizinischen Dienst der Kranken- kassen feststellen lassen. Die Verordnung kann in diesen Fällen unter Verwendung eines Arzneiverordnungsblattes erfolgen.

Die Krankenkassen, für die dies zutrifft, werden von der Kassenärztlichen Vereini- gung bekannt gegeben.)

2. Die Verordnung setzt eine tonau- diometrische und auch eine sprachaudio- metrische Untersuchung voraus. Die Ver- ordnung von Hörhilfen darf nur von solchen Vertragsärzten vorgenommen werden, die in der Lage sind, die erforder- lichen ton- und sprachaudiometrischen Befunde vollständig zu erheben und die entsprechende Indikationsstellung vorzu- nehmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Hörgeräteakustiker zu beauftragen und dann entsprechend deren Angaben das Ausfüllen des Musters 15 vorzunehmen.

3. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung han- delt. Eine Folgeverordnung ist zu begrün- den (vgl. Abschnitt F der Heil- und Hilfs- mittel-Richtlinien).

4. Bei Verordnung von Hörhilfen ist durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob die Versorgung rechts, links oder beid- seitig notwendig ist.

5. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Versorgung mit einer Hörhilfe auf- grund eines Unfalls notwendig ist.

6. Der Vertragsarzt hat sich nach An- passung der verordneten Hörhilfe davon zu überzeugen, dass durch die vorge- schlagene Hörhilfe eine ausreichende Hörverbesserung erzielt wird, und auf dem Vordruck zu bestätigen, dass das Gerät zweckmäßig ist.

Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)

1. Der Vertragsarzt darf nur Arznei- verordnungsblätter mit seiner Arztnum-

mer verwenden. Eine aushilfsweise Wei- tergabe des durch die Arztnummer ge- kennzeichneten Vordrucks an einen an- deren Vertragsarzt ist nicht statthaft.

2. Auf dem Arzneiverordnungsblatt können

– bis zu drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel

– Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen sowie

– Heilmittel mit Ausnahme von Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung

verordnet werden.

Für die zeitgleiche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind ge- trennte Verordnungsblätter zu verwen- den.

3. Für die Verordnung von Sehhil- fen, von Stimm-, Sprech- und Sprachbe- handlung und von Hörhilfen sind gene- rell die Vordrucke 8, 14 und 15 zu benut- zen.

4. Betäubungsmittel dürfen aufgrund der Betäubungsmittel-Verschreibungs- Verordnung vom 16. Dezember 1981 nur auf einem dreiteiligen amtlichen Form- blatt verordnet werden.

5. Werden für freiwillig Versicherte, die die Kostenerstattung durch eine ge- setzliche Krankenkasse in Anspruch neh- men wollen, Mittel verordnet, die zula- sten der Gesetzlichen Krankenversiche- rung verordnungsfähig sind, ist das Mu- ster 16 zu verwenden, die Angabe des Na- mens der Krankenkasse und das Kran- kenkassen-IK zu streichen und stattdes- sen das Wort „Kostenerstattung“ einzu- tragen.

Für die Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der Gesetzli- chen Krankenversicherung fallen, ist ein Privatrezept zu verwenden (zum Beispiel für empfängnisverhütende Mittel für Versicherte, die das 20. Lebensjahr voll- endet haben).

6. Das Feld „Gebühr frei“ ist anzu- kreuzen

– bei Versicherten, die das 18. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben,

– wenn Arznei-, Verband- und Heil- mittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbin- dung verordnet werden,

– bei Verordnungen zulasten eines Unfallversicherungsträgers

– sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (zum Beispiel Härtefallregelung) nach- gewiesen wird.

Ansonsten ist das Feld „Geb.-pfl.“ an- zukreuzen.

7. Wird die Arznei während der allge- meinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Laden-

schluss dringend benötigt, so hat der Ver- tragsarzt dies in der Verordnung durch den Zusatz „noctu“ zu vermerken, damit in diesem Falle der Versicherte von der Entrichtung der Notdienstgebühr in der Apotheke befreit wird.

8. Das Feld „Sonstige“ ist anzukreu- zen, wenn die Verordnung zulasten eines sonstigen Kostenträgers (zum Beispiel Postbeamtenkrankenkasse, Zivildienst) erfolgt.

9. Wenn eine Verordnung zulasten ei- nes Unfallversicherungsträgers ausge- stellt wird, so sind neben der Bezeich- nung des zuständigen Unfallversiche- rungsträgers auch Unfalltag und Unfall- betrieb (gegebenenfalls Kindergarten, Schule, Hochschule) in der dafür vorge- sehenen Spalte anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen.

10. Bei Arbeitsunfällen ist der Un- falltag und der Unfallbetrieb auf der Rückseite des Verordnungsblatts anzuge- ben.

11. Bei Verordnungen für An- spruchsberechtigte nach dem Bundesent- schädigungsgesetz (BEG) ist wie bei An- spruchsberechtigten nach dem Bundes- versorgungsgesetz das Feld 6 (BVG) zu kennzeichnen.

12. Will der Arzt die Auswahl unter wirkstoffidentischen Arzneimitteln dem Apotheker überlassen, ist die „aut- idem“-Kennzeichnung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Ver- ordnungsfeld vorzunehmen.

13. Bei Verordnungen in Form von Rezepturen kann die Rückseite des Vor- druckes bei entsprechendem Platzbedarf zusätzlich benutzt werden. Reicht auf- grund von weiteren Verordnungen der Raum für die Rezeptur nicht aus, sollte für die Verordnung der Rezeptur ein se- parates Verordnungsblatt verwendet werden.

14. Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen auf dem Ver- ordnungsblatt vorzunehmen:

– Bei der Verordnung von Impfstof- fen im Rahmen der gültigen Impfverein- barung ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmit- teln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Arznei-, Verbandmitteln des Sprechstundenbe- darfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmit- teln des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 und das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu

kennzeichnen. ✁

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– Bei der Verordnung von Impfstof- fen des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 und das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

15. Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen von Arznei-, Ver- band-, Heil- und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Da- tumsangabe.

16. Bei der Ausfüllung des Vor- druckes ist darauf zu achten, dass keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, dass unbefug- terweise noch weitere Arzneiverordnun- gen (insbesondere mit Suchtpotenzial) hinzugefügt werden können, hat der Ver- tragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arz- neiverordnungsblatt zu setzen.

17. Die Abrechnungsfelder im rech- ten oberen Teil des Rezeptes (Apothe- ker-Nr., Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arz- neimittel-/Hilfsmittel-Nr., Faktor, Taxe) werden von der abgebenden Stelle (Apo- theke, Sanitätshaus) ausgefüllt.

18. Es ist darauf zu achten, dass der Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abge- druckt wird und eine Überstempelung weder in das darüberliegende noch in das darunterliegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist.

19. Das Feld „Begründungspflicht“

ist zur Zeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.

Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld (Muster 17)*

Die Gestaltung des Vordruckes zur Er- langung von Krankengeld bleibt den Kran- kenkassen überlassen. Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die vom Arzt darin zu beantwortenden Fragen.

1. Die ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld ist dann vom Vertragsarzt auszustellen, wenn der Arbeitsunfähige an dem Tage, an dem die Bescheinigung gefordert wird, in seiner Behandlung gestanden hat. Befand sich der Arbeitsunfähige an diesem Tage in stationärer Behandlung bei einem ande- ren Arzt, so obliegt diesem die Ausstel- lung der ärztlichen Bescheinigung.

2. Die Frage „Noch behandlungsbe- dürftig ja/nein“bezieht sich auf die Be- handlungsbedürftigkeit nach der Beendi- gung der Arbeitsunfähigkeit.

3. Die Frage nach dem Krankenhaus- aufenthalt bezieht sich nur auf einen Auf- enthalt, der in den Zeitraum der derzeiti- gen Arbeitsunfähigkeit fällt, und ist vom Vertragsarzt nur zu beantworten, wenn ihm die Daten bekannt sind.

Muster 18 unbesetzt

Abrechnungsschein für ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw.

Krankheitsvertretung und Notfall (Muster 19 a bis 19 c)

1. Der Notfall-/Vertretungsschein für ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw.

Krankheitsvertretung und Notfall hat in der für die Abrechnung bei der Kas- senärztlichen Vereinigung bestimmten Ausfertigung (Teil a) wegen datenschutz- rechtlicher Beanstandungen teilweise ei- ne Schwärzung erhalten. Diese Teile des Vordruckes sind nach Hochklappen des ersten Blattes ab Blatt 2 auszufüllen. Der Ausdruck mittels EDV erfolgt ab Blatt 1 im geschwärzten Feld.

2. Muster 19 b ist dem weiterbehan- delnden Arzt als Mitteilung zuzustellen.

Die weitere Durchschrift verbleibt beim vertretenden Arzt.

Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbs- leben (Wiedereingliederungsplan) (Muster 20 a bis 20 d)

1. Bei wochen- oder monatelang fort- bestehender Arbeitsunfähigkeit kann ei- ne Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliede- rung soll der Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich an die Belastung sei- nes Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Während einer stufenweisen Wiederauf- nahme der Arbeit besteht Arbeitsun- fähigkeit fort.

2. Die stufenweise Wiedereingliede- rung soll in vertrauensvoller Zusammen- arbeit zwischen Versichertem, behan- delndem Arzt, Arbeitnehmervertretung, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und gegebenenfalls dem Medizinischen Dienst erfolgen.

3. Voraussetzungfür eine stufenweise Wiedereingliederung ist das Einverständ- nis des Versicherten.Er soll – bevor der Arzt das Muster 20 ausstellt – vorab mit dem Arbeitgeber abklären, ob eine stu- fenweise Wiedereingliederung in Be- tracht kommt. Wenn diese Voraussetzung

gegeben ist, soll der Arzt den Wiederein- gliederungsplan erstellen und darin gege- benenfalls die Belastungseinschränkung definieren (zum Beispiel „Tätigkeit nur im Sitzen“, „Darf nicht heben“). Die Wiedereingliederung sollte in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

4. Die Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Richtlini- en des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung sind zu beachten.

5. Das Muster 20 a legt der Arbeit- nehmer seinem Arbeitgeber vor und lei- tet danach das Muster 20 b an die Kran- kenkasse weiter. Ist der Arbeitgeber mit dem vorgesehenen Wiedereingliede- rungsplan nicht einverstanden oder kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Bela- stungseinschränkungen ein entsprechen- der Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden.

Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21)

1. Für die Gewährung von Kranken- geld bei Erkrankung eines noch nicht 12 Jahre alten Kindes, das der Beaufsichti- gung, Betreuung oder Pflege durch den Versicherten bedarf, benötigen die Kran- kenkassen eine ärztliche Bescheinigung in Form des Musters 21.

2. Im Personalienfeld der ärztlichen Bescheinigung sind lediglich Name, Vor- name, Geburtsdatum sowie die Wohnung des Kindes anzugeben. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse ist entbehr- lich.

Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie durch einen

Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten (Muster 22)

1. Zur Einholung des Konsiliarbe- richtes überweist der Psychologische Psy- chotherapeut oder Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzun- gen und vor Beginn der Psychotherapie den Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliar- arzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikati- on zur Durchführung einer Psychothera- pie zukommen zu lassen.

* Gilt nur für Primärkassen mit Ausnahme der Bundesknappschaft

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