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Archiv "3. Änderung der Anlage 2a des Bundesmantelvertrages (Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung)" (25.06.2004)

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Academic year: 2022

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(1)

onsform und -mittel und der geeigneten Einrichtung als auch dem Nachweis die- nen, dass mit einzelnen Leistungen der Krankenbehandlung oder deren Kombi- nation die Behandlungsziele bisher nicht zu erreichen waren.

Kommt der Vertragsarzt zu dem Schluss, dass nur eine komplexe, mehrere Berufsgruppen miteinbeziehende Lei- stung zur Rehabilitation in Einrichtun- gen sinnvoll ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und vorherige Einzellei- stungen der Krankenbehandlung nicht zum Ziel geführt haben bzw. führen kön- nen, so kann auch eine solche, wenn auch eher seltene Einschätzung zum Ausdruck gebracht werden.

9. Abschnitt VI klärt die Fragen nach der Rehabilitationsfähigkeit. Ist ein Pati- ent rehabilitationsbedürftig, lassen seine psychische oder physische Verfassung oder auch seine Motivation den Erfolg ei- ner medizinischen Leistung zur Rehabili- tation aber unwahrscheinlich erscheinen, mindert dies die Aussichten auf den Re- habilitationserfolg.

10. Im Abschnitt VII wird der behan- delnde Arzt ganz konkret auf die Rehabi- litationsziele aus seiner Sicht befragt.

Hierbei sollte er sich positionieren, wel- che Ziele er für realistisch hält – sowohl hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Strukturen und Funktionen (Schädigun- gen) als auch bezüglich der Beeinträchti- gungen der Aktivitäten und Teilha- bemöglichkeiten unter besonderer Be- achtung negativ wirkender Kontext- bzw.

Risikofaktoren.

In diesem Abschnitt sollten zudem auch die Zielvorstellungen und Erwar- tungen des Versicherten selbst bzw. die der Angehörigen dokumentiert werden.

11. Im Abschnitt VIII soll der Ver- tragsarzt angeben, auf welchen Ebenen der Beeinträchtigungen der Funktions- fähigkeit seiner Meinung nach eine posi- tive Rehabilitationsprognose besteht. So kommt es sicher häufiger vor, dass Schä- digungen zwar prognostisch günstig zu beeinflussen sind, die Ziele des Patienten oder seiner Angehörigen dadurch den- noch nicht erreichbar erscheinen.

12. Im IX. Abschnitt werden weitere zur Leistungsentscheidung wichtige Fak- ten erfasst, insbesondere:

– mit dem Anforderungsprofil an die von der Krankenkasse auszuwählende Einrichtung, in der die Leistung zur medi- zinischen Rehabilitation am sinnvollsten durchgeführt werden soll,

– mit der Frage nach der Reisefähig- keit, z. B. der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, mit denen der Patient die Einrichtung erreichen kann,

– mit der Frage, ob zeitweilige Entla- stung und Distanzierung vom sozialen

Umfeld erforderlich erscheinen, also eine wohnortferne Maßnahme mehr Aussicht auf Erfolg hat, da dort eine solche Distan- zierung umsetzbar wird,

– mit der Frage, ob die häusliche Ver- sorgung bei ambulanter Rehabilitation gesichert ist,

– mit der Frage, ob die beantragte Re- habilitationsleistung vor Ablauf der ge- setzlich festgelegten Wartefrist von vier Jahren dringend medizinisch notwendig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn infolge der zwischenzeitlichen Ver- schlimmerung der rehabilitationsbegrün- denden Erkrankung erneut eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation indi- ziert ist oder aber eine andere Krankheit besteht, die nunmehr zur rehabilitations- begründenden Krankheit geworden ist.

In jedem Fall müssen eine solche Maß- nahme und seine Dringlichkeit gesondert begründet werden.

13. Der X. Abschnitt beinhaltet die zu- sammenfassende Wertung hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsform – also ob die Leistung ambulant (teilsta- tionär) oder stationär durchgeführt wer- den soll – und welche inhaltlichen Schwerpunkte hierbei vom Vertragsarzt erwartet werden. Zudem wird dem Ver- tragsarzt Gelegenheit gegeben, Maßnah- men vorzuschlagen, die er zum Erreichen des Rehabilitationsziels für aussichts- reich und maßgeblich hält. Aus Sicht des verordnenden Vertragsarztes soll ggf.

deutlich gemacht werden, dass er an einer zusätzlichen Abstimmung mit dem Medi- zinischen Dienst der Krankenversiche- rung oder der Krankenkasse interessiert ist. Besondere Hinweise im individuellen Einzelfall können hier vermittelt werden.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli

2004 in Kraft. )

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Änderungen bzw. Ergänzun- gen vorgenommen:

2.8 Muster 8/E: Sehhilfenverordnung 37 2.8a Muster 8a/E: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen 39 2.55 Muster 55/E: Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit gemäß § 62 SGB V 134 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Lei- stungen zur Rehabilitation oder alterna-

tiven Angeboten 148

2.61 Muster 61/E: Verordnung von medizinischer Rehabilitation 145 2.80 Muster 80/E: Dokumentation des Behandlungsanspruchs des im Ausland Versicherten 158 Die nachfolgenden Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis verschieben sich ent- sprechend.

2. Im Abschnitt 1.4 (Übersicht der ein- gebundenen Formulare:) wird die Über- sicht wie folgt geändert bzw. ergänzt:

(siehe Tabelle)

3. Im Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.4 bis 2.4.8, 2.6 und 2.6.7, 2.8 bis 2.8.7, 2.8a bis 2.8a.7, 2.13 bis 2.13.7, 2.14 bis 2.14.7, 2.18 bis 2.18.7, 2.55 bis 2.55.7, 2.60 bis 2.60.7, 2.61 bis 2.61.13 so- wie 2.80 bis 2.80.7 wie folgt ergänzt bzw.

neu eingefügt (die Nrn. 2.13.8, 2.14.8 und 2.18.8 entfallen):

„2.4 Muster4/E: Verordnung einer Krankenbeförderung (Stand: 7.2004)

2.4.1 Für die Verordnung einer Kran- kenbeförderung sind die Muster 4.1/E und 4.2/E gemäß der in den Kapiteln 2.4.7

*Mit dem VdAK/AEV wurde eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See- Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

3. Änderung

der Anlage 2a des Bundesmantelvertrages (Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens

zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung)

vom 1. Oktober 2002

(2)

und 2.4.8 abgebildeten Form zu verwen- den.

2.4.2 Die Muster 4.1/E und 4.2/E sind auf Sicherheitspapier im Format DIN A5 quer zu erstellen.

2.4.3 Das Muster 4.1/E wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Hand- buch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Form zu entnehmen.

2.4.4 unbesetzt 2.4.5 unbesetzt 2.4.6 unbesetzt

2.4.7 Muster 4.1/E Original: DIN A5 quer 2.4.8 Muster 4.2/E Original: DIN A5 quer“

„2.6 Muster 6/E: Überweisungs-/Ab- rechnungsschein (Stand: 7.2004)

. . .

2.6.7 Muster 6/E Original: DIN A5 quer“

„2.8. Muster 8/E: Sehhilfenverordnung (Stand: 7.2004)

2.8.1 Für die Verordnung einer Sehhil- fe ist das Muster 8/E gemäß der in Kapi- tel 2.8.7 abgebildeten Form zu verwen- den.

2.8.2 Das Muster 8/E ist auf Sicher- heitspapier im DIN-A4-Format quer zu erstellen.

2.8.3 Das Muster 8/E wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch“ in der jeweils gültigen Fas- sung zu entnehmen.

2.8.4 unbesetzt 2.8.5 unbesetzt 2.8.6 unbesetzt 2.8.6 Muster 8/E Original: DIN A4 quer“

„2.8a Muster 8a/E: Verordnung von vergrößernden Sehhilfen (Stand: 7.2004)

2.8a.1 Für die Verordnung von ver- größernden Sehhilfen ist das Muster 8a/E gemäß der in Kapitel 2.8a.7 abgebildeten Form zu verwenden.

2.8a.2 Das Muster 8a/E ist auf Sicher- heitspapier im DIN-A4-Format quer zu erstellen.

2.8a.3 Das Muster 8a/E wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch“ in der jeweils gültigen Fas- sung zu entnehmen.

2.8a.4 unbesetzt 2.8a.5 unbesetzt 2.8a.6 unbesetzt 2.8a.7 Muster 8a/E Original: DIN A4 quer“

„2.13 Muster 13/E: Heilmittelver- ordnung (Maßnahmen der Physikali- schen Therapie/Podologischen Therapie (Stand: 7.2004)

2.13.1 Für die Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Physikalischen Thera- pie/Podologischen Therapie) sind die Muster 13.1/E und 13.2/E gemäß der in den Kapiteln 2.13.6 und 2.13.7 abgebilde- ten Form zu verwenden.

2.13.2 Die Muster 13.1/E und 13.2/E sind auf Sicherheitspapier im DIN-A5- Format hoch zu erstellen.

2.13.3 Das Muster 13.1/E wird mit ei- nem Barcode versehen. Die Spezifikatio- nen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“

in der jeweils gültigen Fassung zu entneh- men.

2.13.4 unbesetzt 2.13.5 unbesetzt 2.13.6 Muster 13.1/E Original: DIN A5 hoch

Muster Verordnung einer Vorder- und Rückseite Ja 1

4/E Krankenbeförderung des Formulars

für die Krankenkasse

Muster Sehhilfenverordnung Ja 1

8/E

Muster Verordnung von Ja 1

8a/E vergrößernden Sehhilfen

Muster Heilmittelverordnung (Maß- Vorder- und Rückseite Ja 1 13/E nahmen der physikalischen des Formulars

Therapie/Podologischen für die Krankenkasse Therapie)

Muster Heilmittelverordnung (Maß- Vorder- und Rückseite Ja 1 14/E nahmen der physikalischen des Formulars

und Sprachtherapie) für die Krankenkasse

Muster Heilmittelverordnung (Maß- Vorder- und Rückseite Ja 1 18/E nahmen der Ergotherapie) des Formulars

für die Krankenkasse

Muster Bescheinigung zum Erreichen Rückseite des Formulars Ja 0 55/E der Belastungsgrenze zur für die Krankenkasse

Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V

Muster Einleitung von Leistungen zur Original zunächst an die Ja 1 60a/E Rehabilitation oder Krankenkasse, danach

alternativen Leistung zum Verbleib beim Arzt

Muster Einleitung von Leistungen zur Durchschlag zum Verbleib Ja 1 60b/E Rehabilitation oder bei der Krankenkasse

alternativen Leistung

Muster Verordnung von medizinischer Original für die Ja 0

61Aa/E Rehabilitation Krankenkasse

bis 61Da/E

Muster Verordnung von medizinischer Durchschlag zum Verbleib Ja 0 61Ab/E Rehabilitation beim Vertragsarzt

bis 61Db/E

Muster Dokumentation des Original für die Ja 0

80a/E Behandlungsanspruchs von im Krankenkasse Ausland Versicherten

Muster Dokumentation des Durchschlag zum Verbleib Ja 0 80b/E Behandlungsanspruchs von im beim Vertragsarzt

Ausland Versicherten

(3)

2.4.7 Muster 4.1/E

Original: DIN A5 quer

2.4.8 Muster 4.2/E

Original: DIN A5 quer

2.6.7 Muster 6/E

Original: DIN A5 quer

2.8a.7 Muster 8a/E

Original: DIN A4 quer

2.8.6 Muster 8/E

Original: DIN A4 quer

2.13.7 Muster 13.2/E Original: DIN A5 hoch“

„2.14 Muster 14/E: Heilmittelverord- nung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) (Stand: 7.2004)

2.14.1 Für die Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) sind die Muster 14.1/E und 14.2/E gemäß der in den Kapiteln 2.14.6 und 2.14.7 abgebildeten Form zu verwenden.

2.14.2 Die Muster 14.1/E und 14.2/E sind auf Sicherheitspapier im DIN-A4- Format hoch zu erstellen.

2.14.3 Das Muster 14.1/E wird mit ei- nem Barcode versehen. Die Spezifikatio- nen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“

in der jeweils gültigen Fassung zu entneh- men.

2.14.4 unbesetzt 2.14.5 unbesetzt

2.14.6 Muster 14.1/E Original: DIN A4 hoch 2.14.7 Muster 14.2/E Original: DIN A4 hoch“

„2.18 Muster 18/E: Heilmittelverord- nung (Maßnahmen der Ergotherapie) (Stand: 7.2004)

2.18.1 Für die Heilmittelverordnung (Maßnahmen der Ergotherapie) sind die Muster 18.1/E und 18.2/E gemäß der in den Kapiteln 2.18.6 und 2.18.7 abgebilde- ten Form zu verwenden.

2.18.2 Die Muster 18.1/E und 18.2/E sind auf Sicherheitspapier im DIN-A5- Format hoch zu erstellen.

2.18.3 Das Muster 18.1/E wird mit ei- nem Barcode versehen. Die Spezifikatio- nen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“

in der jeweils gültigen Fassung zu entneh- men.

2.18.4 unbesetzt 2.18.5 unbesetzt 2.18.6 Muster 18.1/E Original: DIN A5 hoch 2.18.7 Muster 18.2/E

Original: DIN A5 hoch“

(4)

2.13.6 Muster 13.1/E

Original: DIN A5 hoch

2.13.7 Muster 13.2/E

Original: DIN A4 hoch

2.14.6 Muster 14.1/E

Original: DIN A4 hoch

2.14.7 Muster 14.2/E

Original: DIN A4 hoch

(5)

2.18.6 Muster 18.1/E

Original: DIN A5 hoch

2.18.7 Muster 18.2/E

Original: DIN A5 hoch

2.55 Muster 55/E

Original: DIN A4 hoch

2.60.6 Muster 60a/E

Original: DIN A4 hoch

(6)

2.61.6 Muster 61 Teil A, a/E

Original: DIN A4 hoch

2.61.8 Muster 61 Teil B, a/E

Original: DIN A4 hoch

2.61.10 Muster 61 Teil C, a/E

Original: DIN A4 hoch

2.61.12 Muster 61 Teil D, a/E

Original: DIN A4 hoch

(7)

„2.55 Muster 55/E: Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V (Stand: 7.2004)

2.55.1 Für die Ärztliche Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V kann das Muster 55/E gemäß der in Kapitel 2.55.7 abgebildeten Form verwendet wer- den. Anschließend ist es an das vom Ver- sicherten vorgelegte Original (Muster 55) anzuheften.

2.55.2 Das Formular wird auf Sicher- heitspapier im Format DIN A4 hoch er- stellt.

2.55.3 Das Formular wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikation des Barcodes ist dem „Technischen Hand- buch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entneh- men.

2.55.4 unbesetzt 2.55.5 unbesetzt 2.55.6 unbesetzt 2.55 Muster 55/E Original: DIN A4 hoch“

„2.60 Muster 60/E: Einleitung von Lei- stungen zur Rehabilitation oder alterna- tiven Leistungen (Stand: 7.2004)

2.60.1 Für die Einleitung von Lei- stungen zur Rehabilitation oder alterna- tiven Leistungen sind die Muster 60a/E und 60b/E gemäß der in Kapitel 2.60.6 und 2.60.7 abgebildeten Form zu ver- wenden.

2.60.2 Das Muster besteht aus zwei Formularen:

Muster 60a/E: Ausfertigung für den Vertragsarzt

Muster 60b/E: Ausfertigung zum Ver- bleib bei der Krankenkasse

Beide Formulare werden zunächst vom Vertragsarzt an die Krankenkasse verschickt, diese sendet das Original zurück zum Vertragsarzt.

2.60.3 Die Muster 60a/E und 60b/E sind auf Sicher- heitspapier im DIN-A4-For- mat hoch zu erstellen.

2.60.4 Die Muster 60a/E und 60b/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezi- fikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blanoformularbedruckung“

in der jeweils gültigen Fas- sung zu entnehmen.

2.60.5 unbesetzt 2.60.6 Muster 60a/E Original: DIN A hoch“

„2.61 Muster 61/E: Verordnung von me- dizinischer Rehabilitation (Stand: 7.2004)

2.61.1 Für die Verordnung von medizi- nischer Rehabilitation sind die Muster 61 Teil A, a/E bis 61 Teil D, b/E in der in Ka- pitel 2.61.6 bis 2.61.13 abgebildeten Form zu verwenden.

2.61.2 Die Verordnung von medizini- scher Rehabilitation besteht aus acht For- mularen:

Muster 61 Teil A, a/E Original für die Krankenkasse,

Muster 61 Teil A, b/E Durchschlag zum Verbleib beim Vertragsarzt,

Muster 61 Teil B, a/E Original für die Krankenkasse,

Muster 61 Teil B, b/E Durchschlag zum Verbleib beim Vertragsarzt,

Muster 61 Teil C, a/E Original für die Krankenkasse,

Muster 61 Teil C, b/E Durchschlag zum Verbleib beim Vertragsarzt,

Muster 61 Teil D, a/E Original für die Krankenkasse,

Muster 61 Teil D, b/E Durchschlag zum Verbleib beim Vertragsarzt.

2.61.3 Die Muster 61 Teil A, a/E bis 61 Teil D, b/E sind auf Sicherheitspa-

pier im DIN-A4-Format hoch zu er- stellen.

2.61.4 Die Muster erhalten keinen Barcode.

2.61.5 unbesetzt

2.61.6 Muster Teil 61A a/E Original: DIN A4 hoch 2.61.8 Muster Teil 61B a/E Original: DIN A4 hoch 2.61.10 Muster Teil 61C a/E Original: DIN A4 hoch 2.61.12 Muster Teil 61D a/E Original: DIN A4 hoch“

„2.80 Muster 80/E: Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Aus- land Versicherten (Stand: 7.2004)

2.80.1 Für die Dokumentation des Be- handlungsanspruchs von im Ausland Ver- sicherten sind die Muster 80a/E und 80b/E zu verwenden.

2.80.2 Die Dokumentation des Be- handlungsanspruchs von im Ausland Versicherten besteht aus zwei Formula- ren:

Muster 80a/E: Ausfertigung für die Krankenkasse,

Muster 80b/E: Ausfertigung für den Vertragsarzt.

2.80.3 Die Muster 80a/E und 80b/E sind auf Sicherheitspapier im DIN-A5- Format quer zu erstellen.

2.80.4 Die Muster erhalten keinen Barcode.

2.80.5 unbesetzt 2.80.6 Muster 80a/E Original: DIN A5 quer“

4. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli

2004 in Kraft. )

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 1. Dezember 2003 und 16. März 2004 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärzt- lichen Versorgung (Heilmittel-Richtli- nien) in der Fassung vom 16. Oktober 2000/6. Februar 2001 (BAnz. Nr. 118 a vom 29. Juni 2001), zuletzt geändert am 21. Juni 2002 (BAnz. S. 22 478), neu zu fassen.

Die Richtlinien treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Sie wurden im Wortlaut der Be- schlussfassung des Gemeinsamen Bundes-

ausschusses im Bundesanzeiger am 9. Juni 2004, Nummer 106 a veröffentlicht. Eben- so sind die Richtlinien über die Internet- seiten der Kassenärztlichen Bundesver- einigung www.kbv.de/themen/5766.htm und des Deutschen Ärzteblattes unter www.aerzteblatt.de/heilmittelrichtlinien abzurufen.

Soweit Vertragsärzte nicht über die technischen Voraussetzungen zum Aus- druck der Heilmittel-Richtlinien verfü- gen, können sie den Richtlinientext bei ihren jeweiligen Kassenärztlichen Verei-

nigungen erhalten. )

Änderung der Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V

2.80.6 Muster 80a/E

Original: DIN A5 quer

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