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Weber die Mesteuerungs-Werhättnille

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Alle öffentlichen dem Staate oder dem Gemeindewesen zu prästirenden Leistungen und Abgaben, welche nach der nominellen Haken zahl der Güter auf dieselben vertheilt werden, ruhen, als uuablösbare Reallasten, auf den einzelnen Rittergütern, Pastoraten und Landstellen im Gouveruemeut uud im Kirchspiele. Keines der erwähnten Güter und Grundstücke kann sich der Erfüllung dieser Obliegenheiten entziehn, wenn es nicht von denselben befreit worden, entweder durch fpecielle Aus­

nahmen, oder durch ein ertheiltes Privilegium.

1. Tie Hakenzahlen siud auf Grund der Revidirten Einschätzuugsordnung Est­

lands für 1<^9lj (Reeetz des ordentlichen Landtags der Estländischen Ritter- und Land­

schaft vom I. 1>^9<i, P. XI uud XII», der Ausführungsanweifuug zur revidirten Ein-fchäkungSordunng für 1896 und der Instruction für die Einschätzung des WaldbodenS in Estland für l^9<i «Beschlüsse des Estländischen Ritterschaftlichen Ausschusses vom 18. und 19. April 1XW, P. 12,, sowie auf Grund der P. XI.III und XI.IV, 1 und 2 des Recesses des ordeutlicheu LaudtageS der Estläudischeu Ritter- und Landschaft vom I. 1^99 festgestellt. — Speciell hinsichtlich der Einschätzung abzuheilender Par­

eellen s. 12 der Bestimmungen, betr. die Organisation nnd die Aufgaben der Est­

ländischen Landes-Stener-Eommission iBefchlüsse des Estländischen Ritterschaftlichen Ausschusses vom September 1.^99, P. 27).

2. Revidirte Einschätzungsordnung Estlands sür 1^9<i, K 2: „Die PastoratS-ländereien werden gleichfalls eingeschätzt, jedoch nicht zu den an die Ritterkasse zu machenden Leistuugeu herangezogen".

Durch die Zahl der in der Landrolle bezeichneten Haken ist das Verhältnis; festgestellt, in welchem die einzelnen Güter, Pastorate, oder Landstücke an den öffentlichen Obliegenheiten Theil zu nehmen haben, wobei jedoch die innerhalb ihrer Grenzen mit der Zeit eingetretenen oder annoch eintretenden Abweichuugen von der Landrolle in Betracht zu zieheu sind.

I, Bauer-Verordnung. 7 1

271. Die Verkeilung der öffentlichen Obliegenheiten wird, in Grundlage der bestehenden Gesetze, dem Adel, als dem Eigenthümer des Landes, ans dem die Leistung der Obliegenheiten ruht, anheimgestellt; mit der Vorschrift, daß jedesmal in den mit den Bauern abzuschließenden Pachtcontracten das Maaß dieser Obliegenheiten festgestellt werde (Art.

53 Punkt 5), mit der gleichzeitigen Stipulation, daß im Fall der Erhö hung derselben, der Mehrbetrag von der jährlichen Pachtzahlung in Ab Mg zu bringen sei; welche Pachtzahlung bis zum Ablauf der Pachtjahre, in keinem Fall erhöht werden darf.

Durch die Allerhöchst am 18. Februar 1806 uud 9. December 1^66 bestätigten Beschlüsse des Ostsee-EomiU'S (11. Vollst. Gesetzsammlung 48080 uud 489650 ist be­

stimmt worden, daß die nicht in die örtliche Adels-Matrikel eingetragenen Eigenthümer von Rittergütern mit Stimmrecht und überhaupt mit allen Rechleu und Pflichten der adeligen Eigenthümer au alleu Verhandlungen der Landtage, die die Laden- und Be-williguugsgelder betreffen, theilnehmen.

272. Die Vertheiluug 'der öffentlichen der Bauergemeinde zufal­

lenden Obliegenheiten unter ihren einzelnen Gliedern wird der Gemeinde selbst überlassen. Hierbei ist aber auch eine freiwillige Uebereinknnft Zwischen der Gemeinde und dem Gutsherru nicht ausgeschlossen, wie solches im Art. 515 der gegenwärtigen Verordnung bestimmt ist. Wäh­

rend der Dauer der Frohne kann nötigenfalls eine richterliche Revision der Vertheilung der erwähnten Obliegenheiten eintreten.

1. S. Landgemeinde-Ordnung von 1^66, H 11, Pkt. l. (II. 2.»

2. Die Frohnpacht ist ausgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

8. S. Bein, zu Art. 515.

273. Unabhängig von der Vertheilung der öffentlichen Obliegen heiten nnter den einzelnen Gliedern der Bauergemeinde, haftet diese in ihrer Gesammtheit solidarisch für die prompte Erfüllung dieser Obliegenheiten.

Die solidarische Haftpflicht hinsichtlich der Kronsabgaben ist aufgehoben. S.

Bein, zu Art. 862.

274. Wenn, die gegenwärtigen Grenzen der Rittergüter, Pasto rate oder Landstücke, auf dem Wege des Vertrags, durch Kauf, Theilung

oder Austausch verändert werden sollten, und wenn hierbei ein Theil des Bauerpachtlandes in anderen Besitz übergeht, so ist der Antheil an den öffentlichen Obliegenheiten zu berechueu, welcher verhältnismäßig auf diesen Theil des Bauerpachtlandes fällt. Dieser Theil des Grund und Rodens geht mit dem berechneten Antheil an den öffentlichen

Obliegen-I, I. Baner-Verordnuug.

Helten in den Verband der neuen Gemeinde über, und tritt, in Ansehung der Erfüllung dieser Obliegenheiten, in die solidarische Verbindlichkeit derselben ein.

1. Tic Organisation der Landgemeinden richtet sich nach der Landgemeinde-Ordnung von l!^><>, 1—3. lü.

2. hinsichtlich der solidarischen Haftpflicht bei der Ableistung von ÄronS-Ab-gaben s. Bem. zu Art. 273.

Dagegen sind: die Kopfsteuer, Rekrllteusteuer und der zeitweilige Beitrag zu deu Quartierkammergeldern der Stadt Reval persönliche Steuern, und werden mithin nach der Seelenzahl jedes Gutes berechnet. Ueber die Vertheilung und Beitreibung derselben sind die Regeln in den Art. 508—523 in der Abtheilung über die öffent­

lichen Obliegenheiten enthalten.

A n m e r k u u g : D i e i n d i e s e m A r t i k e l b e z e i c h n e t e n z e i t w e i l i g e n B e i t r ä g e zu deu Quartierkammergeldern werden in Gemäßheit des Beschlusses des Minister - Comites vom 3. April 1828 erhoben.)

1. Die Kopfsteuer ist durch daS am Mai 1885 Allerhöchst bestätigte Neichörathsgutachten llll. Vollst. Gesetzsammlung ausgehobeu.

Tie Rekrutensteuer ist durch da?, am 1. Januar 1^7-1 Allerhöchst bestätigte ReichsrathSglltachten über die Einführimg der allgemeinen Wehrpflicht (11. Vollst. (Ge­

setzsammlung 5W83) fortgefallen.

>'>. Ter Beitrag zu deu Quartierkammergeldern der Stadt Reval ist durch da«

am Juni 1^74 Allerhöchst bestätigte ReichSrathSgutachten, III, a <11. Vollst. Ge-setzsammlung 5>3<i23) aufgehoben.

1. ^c'ach Einführung der Städteorduung vom 1<i. Juni 1^7tt tll. Vollst. Ge-seksammlung in den Städten der baltischen Gouvernements durch da? am 2ii.

März 1^77 Allerhöchst bestätigte ReichSrathSgutachten <11. Vollst. Gesetzsainmlung 5)7101 > ist die Revalsche ^.nartierkammer aufgehoben.

5. S. Bein, zu Art.

Die Getränke- und Krugs-Steuer, die eiue Auflage auf das Recht des Branntweinbrandes und der Schenkerei bilden, fallen ausschließlich den Rittergütern zur Last. Es kauu mithin die Entrichtung dieser Auslagen, die ausschließllch dem Gutsherrn obliegt, nicht der Bauergemeinde auferlegt werden.

1. lieber die Getränkesteuer und die Stenern von Gctränkcverkaufsanstalten s. die Gesetze über die Accise-Steuern, Coder der Gesetze, Band V, AuSg. von 1!W1.

2. Hinsichtlich des Krons-GetränkeverkausS s. Bem. 2 zu Art.

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