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eigentkums Seitens der Mnuern.^)

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 82-99)

Hauptstück I.

Allgemeine Bestimmungen sowohl für die Umwandlung der Frohne in Geld- und Uaturalpacht, als für die Ablösung derselben

mittelst Hanfs.

2t4. Jeder Frohnvertrag kann zu jeder Zeit, mit freiwilliger Übereinkunft des Grundherrn einerseits und des frohnleistenden Ge­

meindegliedes andrerseits, in jede andere Pachtart und in Kauf umge­

wandelt werden.

Durch diese Umwandlung werden jedoch alle diejenigen persönlichen so wie Natural-Leistungen, zu welchen der Inhaber eines Bauergrund­

stücks, als solcher, dem Gemeindewesen und dem Staate verpflichtet ist, in keiner Art verändert. Diese bleiben, nach wie vor, auf dem Grund­

stück ruhen, und können weder von dem einzelnen Pächter oder Eigen­

tümer eines Bauergrundstückes, noch voll der Gemeinde, mittelst Geld­

pachtungen an den Staat, abgelöst werden. Für die gehörige Leistung derselben haftet die Bauergemeinde, zu welcher das Grundstück gehört, solidarisch.

I. An Stelle des Wortes „Geldpachtungen" im vorletzten Satze heitzt eS im Tert der Vollständigen Gesetzsammlnng .Äenennkinn l^si-ena-uu" (Geldzahlungen).

Die Frohnpacht ist aufgehoben, S. Bem. zu Art. 4.

.Hinsichtlich der solidarischen Hastpflicht der Gemeinde s. Bem. zu Art.

*) Die Art. '214—268 haben zum Theil durch die Aufhebung der Frohupacht (s. Bem. zn Art. 4> ihre Bedeutung verloren, zum Theil siud sie jedoch noch als gegenwärtig zu Recht bestehend anzusehen, da sie anch Bestimmungen enthalten, die von der Frohnpacht nicht abhängig sind.

Anmerkuug des Herausgebers.

5 4 , I, I. Bauer-Verordnung.

Dagegen ist es dem Inhaber eines einzelnen Bauergrund­

stücks nicht vermehrt, sich mit der Bauergemeinde, zu der seiu Grundstück gehört, gütlich dahin abzufinden, das; er den Antheil seines Grundstückes an den öffentlichen, persönlichen oder Natural-Leistungen, der Gemeinde gegenüber, in eine bestimmte jährliche Geldzahlung umwandle, für welche Letztere die Leistung auf sich nimmt. Solche Vereinbarungen dürfen jedoch nicht auf längere Zeit als auf 3 Jahre getroffeu werden, mit dem Rechte der Erneuerung von 3 zu Z Jahren. Durch eine solche Verein­

barung wird der Inhaber des Bauergrundstücks indeß nicht von der solidarischen Verbindlichkeit rücksiiHtlich dieser Leistungen befreit.

1. Im Tert der Vollständigen Gesetzsammlung fehlt ein dein Wort „öffent­

lichen" entsprechender Ausdruck.

.hinsichtlich der solidarischen Hastpflicht der Gemeinde f. Bem. zu Art. 8<>2.

Anf Güteru, die Unmündigen oder unter Euratel stehenden Personen gehören, können die Verträge über die.Frohu-Ablösuug mittelst Kaufs oder Umwandlung von den Vormündern oder Cnratoren rechts­

gültig abgeschlossen werden, unter gesetzlicher Verantwortlichkeit und Controlle der resp. Vormundschaftsbehörden.

1. Tie Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bem. zn Art. 4.

2. Art. 862 des III. Theils des Provincial-Rechts der Ostsee-GouvernementS:

„Ter Verkauf den Pupillen gehöriger Immobilien wird gestattet: a) bei eiuer Erb-tcilung u. s. w — Ueber einen solchen Verkauf muß der Vormund dem Wai­

sengericht eine Vorstellnng inachen, welches, nachdem es die von ihn: angeführten Verhältnisse erwogen und sich von der Nothwendigkeit oder dem Nutzen des beabsichtigten Verkanfs überzeugt hat, folcheu genehmigt, falls der Werth des JmmobilS, uach der zu veranstaltenden Schätzung, dreihundert Rbl. nicht übersteigt, auderenfalls aber die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz anheimstellt.

Anm. 1 lin der Fortsetzung von I^W). Anßer den in diesem Artikel angege­

benen Fällen ist eS gestattet, ans dem Bestände von Immobilien von Personen, die unter Vormundschaft oder Curatel stehen, in der in diesem Artikel sestgesetzten Ordnung auch Bauerlandstellen zn verkaufen, wenn solche Landstellen von Bauern losgekauft werdeu .... Gesetz vom 81. Januar 1>^4

Anm. 2 mi der Fortsetzung von I6W>. Tie Berfügnngen der Waisengerichte über Veräußeruugcu oder Belastung von Immobilien von Personen, die unter Vor­

mundschaft stehen, im Betrage vou mehr als dreihuuderl Rubeln, werden den: Bezirks­

gericht zur Bestätigung vorgestellt .... 1,^69, 9. Juli Abschnitt I, s!. Z 7, cl."

LR7. Auf allen im antichretischen Pfandbesitze befindlichen Gütern darf der Pfandbesitzer die Umwandlung der Frohne in Geld- oder Na-tnralpacht, die Ablösung derselben durch Verkaus einzelner Grnndstücke,

I. I. Bauer-Verordnung. 5 5

so wie die Psaudcession einzelner Dheile des Hauptgutes, nur mit aus­

drücklicher Genehmiguug des Eigenthümers bewerkstelligen.

Die Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bein, zu Art. 4.

218. Von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beschrän­

kung sind diejenigen Pfandbesitzer befreit, die den Pfandbesitz durch einen alten, auf lange Jahre abgeschlossenen Pfaudcontract erlangt haben.

Anmerkung: Alte Pfandcontracte sind solche, welche vor dem Aller­

höchsten Ukase vom 3. April 1802 abgeschlossen, uud deneu nach dem Senats-Ukase vom 22. November 1817 besondre Rechte in Ansehung der Dauer zugestanden sind.

ÄIK. Nach Promulgation der gegenwärtigen Verordnung muß beim Abschluß vou Psaudeontraeteu, in jedem solchen Eontraete, eine ausdrückliche Abmachung darüber getroffen werden, ob und in welchem Umfange das Recht, zur Umwandlung der Frohne in Geld- oder in

^aturalpacht, und zum Verkauf einzelner Theile des Pfandgutes dem Pfandbesitzer eingeräumt wird. Die den Eontract corroborirende Behörde hat darauf zu achteu, daß eine Verabredung in dieser Hinsicht durchaus im Eontract enthalten sei; und weist im entgegengesetzten Falle den Eontract zurück.

1. Die Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bein, zu Art. 1.

2. Provincial-Aecht der Ostsee-GouvernementS, Theil >U, Art. 1527 «in der ,>ortsctznng von 16W>: „Die Veräußerung von Bauerländereien, welche zu in Psand-besitz vergebenen Rittergütern in den Baltischen Gouvernements gehören, durch den

^fandbesitzer uud in Estland auch die Abtretung des Pfandbesitzes an Gutsabtheilungen iN nur mit Genehmigung, des Verpfänders oder Eigenthümers oder auf Gruud einer richterlichen Verfügung unter Beobachtuug besonderer Bestimmungen zulässig." — Unter den Quellen ist auch auf Art. 219 der Bauer-Verordnung von 1^56 verwiesen.

Bei Erbpachtverträgen oder beim Verkauf von Bauer­

grundstücken müssen stets genaue Bestimmungen hinsichtlich aller etwanigen Servitute getroffen werden, die entweder der Grundeigentümer in dem verpachteten oder verknusten Grundstücke sich vorbehält, oder umgekehrt diesem aus dem Hanptgute, von welchem es abgelöst wird, einräumt.

ÄÄI. Jede Servitut, in so fern sie das Bauerpachtlaud betrifft, kann mit gegenseitiger Uebereinstimmung abgelöst werden. Auf einseitigen Antrag jedoch kann weder das verpflichtete noch das berechtigte Grund­

stück zur Ablösung gezwungen werden.

Bei Einräumung einer Servitut muß der Umfang derselben jedesmal genau bezeichnet werden.

5 6 I, I. Bauer-Verordnung.

ÄÄS. Alle gegenwärtig streitige oder zweifelhafte im Art. 221 bezeichnete Servitute müssen innerhalb einer Frist von 10 Jabreu, von der Promulgation dieser Verordnung an gerechnet, in Gewißheit gesetzt und aus gerichtlichem Wege bestätigt seiu.

(ÄL4. Ju alleu Fällen, wo eine streitige oder zweifelhafte Ser­

vitut uoch uicht in Rechtsgewißheit gesetzt worden, uud wo die Bethei­

ligten sich nicht gütlich vereinigen können, wird der Streit aus sämmtlichen Kirchen-, Stadt- uud Privatgütern durch schiedsrichterliches Erkenntnis;

geschlichtet, iu Grundlage der mittelst Ukases vom 24. December 1828 bestätigten Instruction in Ansehung der Schiedsgerichte, iu der gegen­

wärtigen Verordnung (Art. 705—724) enthalten.)

1. Tie obligatorischen Schiedsgerichte, die dnrch die am 2tt. November 182k*) Allerhöchst bestätigte Verordnung „Ueber die Entscheidung vou Streitigkeiten über Grenzen uud Servituten zwischen Estländischen Gutsbesitzern durch ein Schiedsgericht"

<11. Vollst. Gesetzsammlung 2462> augeordnet worden waren, sind durch die am 9. Juli 1^89 Allerhöchst bestätigten Regeln sür die Eiuführuug.der Gesetze über die Reorgani­

sation des GerichlwesenS und der Bauerbehörden iu deu Baltischen Gouvernements, Art. 59 (III. Vollst. Gesetzsammlung 6189 > ausgehoben worden.

2. S. Bem. zu Art. 705—724.

2Ä» Vou der Promulgation der gegenwärtigen Verorduuug au, köuueu ländliche Servitute iu Zukuuft durch Verjährung weder erworben werden noch erlöschen.

Jede neu erworbene Servitut hat uur dann gesetzliche Kraft, weun über dieselbe eine Urkunde abgefaßt, und diese bei der competenten Behörde corroborirt wordeu. Die Behörde ist verpflichtet, auf die möglichst geuaue Angabe der Ausdehuung der eingeräumten oder erworbenen Servitute zu dringen.

ÄÄ7. Kein Nutznießer kann auf dem zur Nutzung abgegebenen Grundstücke eiue Servitut erwerbeu oder zugestehn. Aus diesem Grunde köuueu Mitglieder eiuer Bauergemeinde, als Pächter voll Gruudstückeu, für diese weder Servitute erwerbeu, noch auch solche Jemandem auf ihreu Grundstücken einräumen.

ÄÄK. Eigenthümer bäuerlicher Gruudstücke haben das Recht, für ihre Gruudstücke Servitute zu erwerbeu, jedoch dürfeu sie solche uur Die Verordnung ist, wie aus der II. Vollst. Gesetzsammluug hervorgeht, am 28. November Allerhöchst bestätigt worden. Das Datum, das im Art. 224 der Bauer-Verordnung genannt ist, der 24. December 1^2^, ist das des SeuatSukaseS, bei welchem daS Gesetz promulgirt wnrde.

Anmerkung des Herausgebers.

I, l. Bauer-Verordnung. 57

Grundstücken innerhalb des Bauerpachtlandes des Gutes, zu welchem ihr Grundstück gehört, rechtsgültig einräumen.

22K. In Fällen wo zwei oder mehrere Güter Eigenthum in einem Dorfe haben, dessen Ländereien in Schnurstücke getheilt sind, steht jedem der betheiligten Güter das Recht zu, den Austausch und die Sonderung der Schnurstücke zu verlangen. Die übrigeu betheiligteu

Güter dürfen sich nicht weigern, auf ein solches Anverlangen einzugehn.

2S<>. Der Austausch dieser Schnurstücke unterliegt, wenn eine gütliche Vereinbarung der Betheiligten nicht zu Stande kommt, der schiedsrichterlichen Entscheidung. (Art. 224.)

S. Bem. 1 zu Art. 224.

Hauptstück II.

Besondere Bestimmungen über die Umwandlung der Frohne in Geld- oder Uatnral-Pacht.

(2SI Die Umwandlung der Frohne in Geld- oder Natural-Pacht ist auch auf denjenigen Gütern gestattet, die Kirchen, milden Stiftungen, Eorporationen n. s. w. angehören, sowie auf Majoraten und Fideicommissen.)

Durch die Aushebung der Frohnpacht <s. Bem. zu Art. 4> hat dieser Artikel seine Bedeutung verloren.

(2AÄ. Aus Kirchen- oder Pastorats-Gütern können die Contracte über Umwandlung der Frohne in Geld- oder Natural-Pachtung nur abgeschlossen werden:

1) Auf Anordnung der Kirchenvorsteher, als Repräsentanten der resp. Kirchenconvente.

2) Mit Zustimmung des örtlichen Predigers.

3) Unter Genehmigung des Oberkirchenvorsteher-Amts.) S. Bem. zu Art. 281.

Verweigert der örtliche Prediger seine Zustimmung, so kann die Umwandlung der Frohne nichts desto weniger erfolgen, wenn der Kirchenconvent dem Prediger den Durchschnittsertrag des betreffenden Grundstückes während der letzten 10 Jahre garantiert. Ist dieses erfolgt,

5 8 I, I. Bauer-Verordnung.

so muß der Prediger sich sür befriedigt erachten, und kann seine Zu­

stimmung nicht ferner versagen, noch deshalb irgend eine Klage erheben, oder Ansprüche geltend machen.)

S. Bem.' zu Art. 281.

(ÄS-4. Bei eingetretener Prediger-Vacanz haben die Kirchenvor­

steher das Recht, mit Genehmigung des Convents und Bestätigung des Oberkirchenvorsteher-Amts, jede bisher dem Pastorate geleistete Frohne in Geld- oder Natural-Zahluug umzuwandeln.)

S. Bem. zu Art. 281.

(Ä35. Bei Gütern milder Stiftungen, Eorporationen u. f. w.

ist die verordnete Administration, unter Eontrolle der competenten Auto­

ritäten und Behörden, zur Abschließuug von Geld- oder Natural-Pacht-verträgeu berechtigt.)

S. Ben:, zu Art. 281.

ÄAK. Auf Majorats- uud Fideicommiß-Gütern kann die Um­

wandlung der Frohne in Geld- oder Natural-Pacht jederzeit ohue weiteres von den jedesmaligen Inhabern derselben bewerkstelligt werden. Die Vorauszahlung der Pacht darf jedoch den einjährigen Pachtsatz des verpachteten Grundstücks nicht übersteigen. Die gleiche Regel gilt auch von der Eantionssumme, die der Inhaber des Majorats oder Fidei-commisses sich etwa ausbediugt, und die gerichtlich zu asserviren ist.

1. Tie Frohnpacht ist ausgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

2. Tie beiden letzten Sätze des Art. 286 entsprechen ihrem Inhalt nach der Anmerkung zn Art. 2552 des III. Theils des Provineial-Rechts der ^stsee-i^ouverue-meuts in der Ansg. von l^li-t. Fu der Ausg. vou 1^!M ist diese Anmerkung sortge­

lassen, dagegen ein Hinweis aus die Bauer-Verordnung gemacht.

(ÄA7. Bei Gütern, die mit Jngrossationen belastet sind, ist bei der Umwandlung der Frohne in Geld- oder Natural-Pacht die Einwilli­

gung der Creditoreu uicht weiter erforderlich.) S. Bem. zu Art. 281.

Ist eiu Gut in Arrende vergeben, so können die Geld­

oder Natural-Pachtverträge nur mit Genehmigung des Gutsherru abge­

schlossen werden.) S. Bem. zu Art. 281.

I, 1. Bauer-Verordnung.

Dagegen steht dem Gutsherrn zu jeder Zeit das Recht All, auf seinem Gute, auch während der Dauer der Arrende, die Frohne iu Geld- oder Natural-Pacht zu verwandeln, ohne daß der Arrendator

des Gutes sich widersetzen kann.) S. Bem. zu Art. 281.

(240. Die in dem vorhergehenden Artikel enthaltene Bestimmung gilt nur für die nach der Promulgation der gegenwärtigen Verordnung abgeschlossenen Arrende-Contracte! daher muß in allen nach der Promul­

gation dieser Verordnung abgeschlossenen Arrende-Contracten eine genaue und deutliche Abmachung über die Entschädigung sowohl, die der Arrende-geber dem Arrendator für diefeu Fall auweist, als über die demselben Behufs dieser Umwandlung anzuweisenden notwendigen Geldmittel, ge­

troffen werden.)

S. Ben:, zu Art. 281.

(24t. Wird bei der Einführuug eiuer Geld- oder Natural-Pacht von dem Pächter des Bauergruudstücks eine Eantion gestellt, so hat der Arrendator des Gutes für dereu Betrag deu Gutsherrn sicher zu stellen.)

S. Bem. zu Art. 281.

Hauptstück III.

Delondere Bestimmungen über die Ablösung der Frohne mittelst Kaufs.

(242. Eine Ablösung der Frohne mittelst Kaufs kann auf allen im freien Privatbesitze befindlichen Gütern und Landstellen bewerkstelligt

werden.)

S. Bem. zu Art. 281.

24S Auf allen Gütern, welche Kirchen, milden Stiftungen, Korporationen n. s. w. angehören, so wie auf Majoraten und Fidei-commissen ist der Verkauf bäuerlicher Gruudstücke nicht gestattet.

1. Gesetz für die Evaugelisch-Lutherische Kirche iu Rußland, Coder der Ge­

60 I, I. Bauer-Verm-dmmq.

setze. Band XI, Theil I, AuSg. von 1896, Art. 715: „Den Evangelisch-Lutherischen Kirchen ist ohne Allerhöchste Erlaubnis; keinerlei Veräußerung ihres unbeweglichen Ver­

mögens gestattet, mit Ausnahme jedoch des Verkaufs unnütz gewordenen, oder des uothweudig gewordenen Austausches von Ländereien gegen andere Län­

dereien. . .

2. Gemäß Art. 667 des III. Theils des ProvineialrechtS der Ostsee-Gouver-uementS dürseu deu ritterschaftlichen, städtischen und anderen Eorporationen oder milden Stiftungen und anderen Anstalten gehörige Güter ganz oder zum Theil nicht veräußert werden, „eS sei denn, daß dazu die Allerhöchste Erlaubnis; erbeteil uud er-theilt wird".

Anmerkung 1 - zum Art. 867 a a. O.: „Die im Artikel angegebenen Be­

schränkungen beziehen sich nicht aus gekaufte Güter der Eorporationen und Stif­

tungen. . .

Ter Verkauf speciell des Bauerlaudes auf deu von der Eftländifchen Ritterschaft gekauften Gütern ist durch das am 16. December. 1860 Allerhöchst bestätigte Journal des Ostseecomit«'s <41. Vollst. Gesetzsammlung 36406) gestattet worden.

Anmerkung 2. zum Art. >^67 a. a. O. in der Fortsetzung vou 1890: „Für die Veräußerung von Immobilien der Städte der Baltischen Gouvernements ist keine Aller­

höchste Erlaubnis; erforderlich".

8. Namentlicher Allerhöchster Befehl vom 3. März 1866 <111. Vollst. Gesetz­

sammlung 3552): „Durch die Namentlichen Befehle an den Dirigirenden Senat vom 29. Januar 1797, 9. April 1798, 7. Januar 1610 und die Verleihuugsurkuude vom 6. September 1806 sind von den in Gott ruhenden Kaisern Paul I. und Alexander I.

der Livländischen, Kurländischen, Estländischen und sOeselschen Ritterschaft zu ewigem Besitz und uubefristetem Innehabe« <coMP>«iattie> für den Unterhalt der Landräthe und der übrigen ritterschaftlichen Beamten und überhaupt für communale Bedürfnisse die .Krongüter.... Kuimetz, Nappel, Kay.... verliehen worden. In der Erwägung, daß in den Allerhöchst am 10. März 1869 bestätigten Regeln über die administrative und agrare Organisation der Bauern, die auf den Krongütern der Baltischen Gouver­

nements angesiedelt sind, die Notwendigkeit vorgesehen ist, diese Regeln auch anzuwen­

den aus Krongüter, die eine Sonderstellung einnehmen, als: auf Güter, welche iu ihrem ganzen Bestände, zusammen mit den Ländereien, die in der Nutzung von Bauern stehen, an Privatpersonen oder Institutionen zu laugfriftigem oder unbefristetein Besitz ver­

liehen worden sind, haben Wir es nunmehr für gut befunden, dem Minister der Reichsdomäuen auzubesehlen, Erwäguugcu über die Anwendung der bezeichneten, am 10. März 1669 Allerhöchst bestätigten Regeln auf die Baueru der genannten Güter, die der Livländischen, Kurläudifcheu, Eftläudifcheu uud Oeselscheu Ritterschaft verlieheu worden sind, auszuarbeiten uud dein Reichsrath vorzustellen. Da Wir aber ersehen haben, daß die Ritterschaft auf einigen dieser Güter schon zum Verkauf der Bauerstelleu au die Wirthe <Ä»op0X0Zne»Sl^) geschritten ist, so befehlen Wir Allergnädigft, diesen Verkauf zu iuhibireu, bis zur Durchsicht und Bestätigung der bezeichneten Er­

wägungen".

4. Unter bestimmten Bedingungen ist auf speeielle Gesuche sür einzelne Fidei-commißgüter der Verkauf der Bauerlandstellen Allerhöchst genehmigt worden. Vergl.

als Beispiele deu am 10. Mai 1896 Allerhöchst bestätigten Beschluß des

Minister-I, 1. Balier-Verordnung. 6 1

Comitl's «III. Vollst. Gesetzsammlung 12911) hinsichtlich des Bauerlandes der Güter kuckers uud Perifer, desgl. vom 6. März 1697 llll. Vollst. Gesetzsammlung 18.^26) hinsichtlich der Güter Schloß Fickel uud Nelwa, desgl. vo,n Z. Juli 1696 «III. Vollst.

Gesetzsammlung I.'»7«i8> hinsichtlich der Güter haehl ilnd Wrangelshof.

244. Ist ein Gut in Arrende vergeben, und will der Grundherr ein Grundstück von demselben verkaufen, so kann der Arrendator sich dem nicht widersetzen. Hierbei müssen jedoch nachfolgende Vorschriften beobachtet werden:

1> Wenn das verkaufte Grundstück zur Zeit des Verkaufs in Geld- oder Natural-Pacht vergeben war: so muß der Gutsherr dem Arrendator die von solchem Grundstück zur Zeit des Verkaufs bezogene Pachtzahlung jährlich in ihrem vollem Betrage zusichern, uud bei der jährlichen Arrende-Liqnidation, zum Besten des ArrendatorS, in Abrech­

nung bringen;

2) Wenn das verkaufte Grundstück zur Zeit des Verkaufs sich in Frohnpacht befand: so muß der Gutsherr dem Arrendator jährlich 5 Procent der Kaufsumme zusicheru, und bei der jährlichen Arrende-Liqnidation, zum Besten des Arrendators, in Abrechnung bringen.

Die Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

24». In dem erstem, der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Fälle, hat der Arrendator des Gutes nicht das Recht, auf Grund des von dem Gutsherru unternommenen Verkaufs seinen Arrende-Contract zu kündigen, da seine Einnahme aus dem Gute unverändert geblieben.

In dem im 2. Punkte erwähnten Falle steht es dem Arrendator frei, seinen Arrende-Eontract nach seinem Belieben zu heben, und das Gut dem Eigenthümer zurück zu geben.

Die Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

24<;. Jedem, der zum Grundbesitze im Estländischen Gouverne­

ment überhaupt berechtigt ist, ist es gestattet bäuerliche Gruudstücke als Eigenthum zu erwerben, jedoch ist ^der Käufer verpflichtet in den Ge­

meindeverband einzutreten.

247. Will eine Gemeinschaft ein besonderes Grundstück als ungeteiltes Eigenthum conserviren, als Gemeindegrund zu besonderen Zwecken, Fundationen u. s. w., so ist solches nicht untersagt, jedoch darf ein solches Grundstück die Größe des für bäuerliche Grundstücke gesetzlich vorgeschriebenen Maximums nicht übersteigen.

62 I, 1. Vaner-Verordnuna.

Das Wort „Gemeinschaft" ist zu streichen und dafür zu lesen „Gemeinde". ^ Pom General-Gouverneur der Ostsee-GouvernementS bestätigter Beschluß der Eft-laudischeu (5ommissiou für Bauerangelegenheiten. Cstl. GouveruemeutS - Zeitung,

Ä455. Beim Verkauf eines Gruudstiicks müsfeu im 5i'aufcontraete alle diejenigen Rechte genau uud deutlich bezeichnet werden, die der Verkäufer sich vorbehält oder der Abmachung gemäß erwirbt.

Dem Verkäufer ist die Stipulation wegen Vorbehalts von Leistungen und Berechtigungen mcht gestattet, für welche im Contracte keine besondre entsprechende Entschädigung festgesetzt morden.

In Ansehung des Verkaufs bäuerlicher Grundstücke, die zum Compler eines Rittergutes gehören, gilt als Regel, daß kein Verkauf abgeschlossen werden darf, bevor nicht nachfolgendes beobachtet worden:

1) Alle diejenigen, die ein wohlbegründetes Recht an dem Haupt­

gute haben, müssen von dem vorzunehmenden Verkauf des Bauergrund­

stücks in Kenntniß gesetzt werden.

2) Allen diesen Individuen muß eine gehörige Frist zur Wahr­

nehmung ihrer Gerechtsame vorbehalten werden.

3) Diejenigen Creditoren, deren Forderung in die Hypothekenbücher eingetragen worden, müssen gegen jeden Verlust vollkommen gesichert sein, der ihnen aus dem Verkauf einzelner Theile des Hauptgutes erwachsen könnte.

Das Verfahren der Corroboration von Kauscoutracteu über Bauerlaudftelleu ist im Coder der Gesetze, Band XVI, Theil 1, Ausg. von 1692, Verorduuug über das

Aotariatsweseu, Art. 370—377, dargestellt, ^u diesen Artikeln heißt es:

370. Kaufcontracte über Bauerpachtstellen werden in der vorstehend in den Art. 3l>3—369 angegebenen Ordnung unter Beobachtung nachstehender Sonderbestim-mungen corroborirt.

Anmerkung 1. Die vorliegenden Bestimmuugen ersetzen die in den Gouvernements Livlaud, Estland uud Kurland geltenden besonderen procesfualen Bestimmun­

gen über die Ordnung der Corroboration vou Kaufcoutracteu über Bauerpacht­

stellen, ohne die in den örtlichen Bauerverorduungen uud den dieselben ergän­

stellen, ohne die in den örtlichen Bauerverorduungen uud den dieselben ergän­

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 82-99)