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Allgemeine Bestimmungen über Verpachtungen jeder Art

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Haupt stück II

H.) Allgemeine Bestimmungen über Verpachtungen jeder Art

a) Ällyemeine Regeln.

Ueber jede Verpachtung eines Grundstückes an Banerge-meiudeglieder, es mag nun eiue Frohn- oder gemischte Pacht, Geld- oder Naturalpacht sein, mnß zwischen dein Gutsherrn und dem Pächter ein ausdrücklicher Contract abgeschlossen werden.

Tie ^rohnpacht für Stellen des BanerlnndeS ist aufgehoben. S. Bein, zu Art. 4.

<54. In diesem Eontracte müssen alle beiderseitig übernommene Verpflichtungen festgestellt uud ausgesprochen sein.

b) lieber den Abschluß und den geschlichen Inhalt der Pachtverträge.

<55. Grundstücke innerhalb des Bauerpachtlnndes dürfen auf nicht kürzere Zeit als sechs Jahre in Pacht vergeben werden.

(In merkung 1. Diese Bestimmung tritt in Kraft nach Beendigung der Reguliruug im ganzen Gouvernement, d. h. nicht später als nach Ablauf von 10 Jahren.)

j. I. Bmier-Vervrduung.

( ^ A n m e r k l l n g 2 . B i s z u d i e s e r F r i s t i s t e s g e s t a t t e t , P a c h t e o n t r a e t e auch auf die kürzesten Termine abzuschließen, nnd zwar auch auf denjenigen Gütern, wo die Regnlirung bereits statt gehabt.) Anmerkung 3. In dem in der vorhergehenden Anmerkung erwähn­

ten Falle haben die Pächter von Bauergrundstücken das Recht, die Verlängerung des Contracts bis auf sechs Jahre zu verlaugeu.

1. Durch die Ergänzenden Bestimmungen von !><»!> sind die Anmerkungen 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt worden:

„Anmerknng 1. Diese Bestimmnng tritt nach Ablauf von 10 Iahren in Kraft.

Anmerkung 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eS gestattet, Pachteontraete aus kürzere Fristen a bzusch l ießen."

2. Nach Ablans der zehnjährigen Frist ts. vorstehende Bemerkung! ist durch den am 15. Februar Allerhöchst bestätigten Beschluß des Ostsee-Eomit. S *) ,ll. Poll st.

Gesetzsammlung angeordnet worden, „daß zur Beseitigung der Mängel der kurz­

fristigen Eontracte nnnmehr der Art. l>5 der Estländischen Bauer-Perorduuug v. I. 1.^50 in Kraft zu treten hat "

» -1. „Nachdem der Art. 05 der Estländischen Bauer-Verordnung nach Ablauf der in der Anmerkung l dieses 'Artikels festgesetzteil Frist bereits mit dem Jahre lötiti in volle Wirksamkeit getreten ist nnd sortan über Bauerpachtland keine kürzeren, als sechs-iahrige Pachteontraete abgeschlossen lverden dürfen, hat Ercellenz der Herr O'eneral-Gouverneur es für statthaft erklärt, daß in diesen Eontraeten, von Seiten deS Grund­

herrn, durch eine besondere Stipulation dem Pächter das Recht eingeräumt werde, durch spätestens !> Monate vor dein St. GeorgStage, an dem der Pächter das Gesinde verlassen will, geschehene Kündigung daS Pachtverhältnis; auch vor Ablaus der sechsjährigen ,vnst

»u lösen. Nur die ausdrückliche Gewährung dieses Rechts bei Abschluß deS ContractS berechtigt den Pächter nach Maßgabe derselben auch vor Ablauf der festgestellten sechs­

jährigen oder längeren Pachtzeit das Pachtverhältnis; einseitig durch Kündigung zu lösen.

lReseript des Herrn General-GouverneurS an die Estländische Commission für Bauer­

sachen vom 19. Jan. 1^l»5 Nr. 72.1" Estländische GouvernementS-Zeitung, 150», 12.

1- „^>n den Sitznngen der Estländischen Commission sür Bauerangelegenheiten vom 15. September und 27. October 1.^7 ist bei der Beurtheilnng der vom .hapsal-schen Kreisgericht augeregten Sache über die Beprüsung der Gesetzinäßigkeit der Pacht contraete, die von den, Baron Ungern - Sternberg mit den Parmelschen Bauern abgeschlossen waren, die Frage aufgeworfen worden, von welchem Zeitpunkt ab die Verbindlichkeit von zwischen Gutsbesitzern und Bauern abgeschlossenen Pachteontraete»

i" Grundlage der Regeln der Estländischen Bauer-Verordnnng vom I. 1^'Xi zu rechnen ist, ob von dem Zeitpunkt der schristlichen Abfassung des EontraetS, oder von dem Augenblick seiner gerichtlichen Bestätigung durch das KirchspielSgericht?

AuS dem vom ^berlandgericht reqnirirten Urtheil vom Februar l>i^- in machen, betreffend die Beprüfuug der Giltigkeit von Pachteontraeten, ivelche zwischen Herrn

DaS ist der die EntschädignngSregeln von einleitende Befehl.

Anmerkung des Heransgebers.

26 I, l. Bauer-Verordnung.

v. Knorring und llddewaschen Bancrn abgeschlossen morden waren, erwies eS sich, daß das Oberlandgericht die Ansicht vertrat, daß die Verbindlichkeit eines Pachtcontractes mit dem Augenblick der gerichtlichen Bestätigung desselben durch das KirchspielSgericht be­

ginnen muß. AuS dein erwähnten Urtheil ist ersichtlich, daß diese Ansicht des Ober­

landgerichts durch folgende Erwägungen motivirt wird: jedes Rechtsgeschäft erfordert znr Anerkennung seiner gesetzmäßigen Verbindlichkeit außer der Mitwirkung der Contra-henten uoch einen dritten Factor — die obrigkeitliche Gewalt, welche daS Geschäft bestätigt und dadurch sowohl die Beobachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Formali­

täten, als auch den materiellen Inhalt des Vertrages garantirt Diese nothwendigen Bedingungen der Gesetzmäßigkeit von Pachtverträgen sind in Bezng auf daS Bauerland in den Art. <!.">, W und 7«! der Bauer-Verordnung vom I. 1556 und in den Ergänzungen zu dieser vom I. 165!) angegebeil, durch welche bestimmt wird, daß Pachteontraete, bei Gefahr des Verluftes ihrer gesetzlichen Wirkung, schriftlich abge­

faßt, vom KirchspielSgericht bestätigt und mindestens ans sechs Jahre abgeschlossen sein müssen. ES folgt hieraus, daß Pachteontraete bis zu ihrer gerichtlichen Bestätigung unwirksam sind, indem sie bloS den Charakter privater Abmachnngen haben, nnd daß die obligatorische sechsjährige Pachtdaner nur von diesem Augenblick an zu rechnen ist.

Nimmt man hingegen in den Fällen, in denen die Bestätigung eines ContraetS nicht gleichzeitig mit der Abfassung und dein Abschluß desselben erfolgte, sondern etwas später, daS Gegentheil an, so müßte man zugeben, daß das KirchspielSgericht den Con-traet auf eine kürzere Frist, als im Art. 05 der Bauer-Verordnung vom I. 155<i vor­

geschrieben ist, bestätigt und dadnrch die Forderling des Gesetzes verletzt, oder seiner Bestätigung eine rückwirkende Kraft verleiht, indem eS dieselbe ans die Frist erstreckt, welche der Vorstellung des ContraetS znr Bestätigung vorausgegangen ist, ivaS indessen in der Bauer-Verordnung vom I. 1550 nicht vorgesehen ist.

In Folge der bei der Benrtheilung dieser Sache zwischen den Gliedern der Commission entstandenen Meinungsverschiedenheit nnd im Hinblick darauf, daß bis jetzt in Bezug auf den Moment, von welchem die verbindliche Kraft deS ContractS zu gelten hat, vollkommen verschiedene Ansichten iu Anwendung gebracht worden sind, hat die Commission eS sür nothwendig erachtet, für die Zukunft Einheitlichkeit in dieser Frage herbeizuführen und verfügt, die Entscheidung des vorliegenden Falles dem Herrn Mini­

ster deS Innern zur Prüfung vorzustellen.

DaS Ministerium des Innern hat, nach Prüfung der Vorstellung deS .Herrn Gouverneurs in dieser Frage vom l:i. April a., s>r. suli Ii«>5, uach Uebereinkunst mit dem Justizminister am 21. Januar c. suli Xs l>7>» der Estländischen Commission für Banerangelegenheiten mitgetheilt, daß es in dieser Frage mit der Anficht deS Ober-landgerichtS übereinstimme.

In Anbetracht dieser Erläuterung des Ministeriums theile ich deu Kreis- nnd KirchspielSgerichten mit, daß alle Pachteontraete erst mit dem Angenblick ihrer gericht­

lichen Bestätigung durch das KirchspielSgericht gesetzlich verbindliche Kraft erlangen."

Circular des Präsidenten der Estländischen Eommission sür Banerangelegenheiten vom A. Febrnar 155!» suk .'i <Estl. Gouvernements-Zeitung, I55!>, 7).

Spätestens 9 Monate vor Ablauf der Pachtzeit maß die Kündigung vor dem Kirchspielsgerichte angezeigt werden.

I, 1. Bau.er-Verorduung. 27 1. Mit Bestätigung des General-Gonvernenrs der OstseegouvernemeniS hat die Estl. Commission für Banerangelegenheiten deu Art. <Z0 durch folgende ausführliche Faffuug iuterpretirt: „Spätestens 9 Monate vor Ablauf der Pachtzeit <bis zum 2:!.

Juli) haben beide Theile die Kündigung gegenseitig zu verlautbaren und dem Kirch­

spielSgericht anzuzeigen". — S. Cftl. Gouvernements-Zeitnug, 155,5, 22.

2. Die Regeln über die Cutschädigung von Pächtern von 1500 enthalten nähere Bestimmungen über die Kündigung von Pachteontracten. S. namentlich Art. 1 und 0 dieser Regeln (I, A).

.6. DaS KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. die am 9. Juli 1559 Allerhöchst bestätigten Regeln, betr. die Einführung der Gesetze über die Reorganisation deS Ge­

richtswesens und der Banerbehörden in den Balt. Gouvernements, Art. Il9 <111. Vollst.

Gesetzsauuulung 0159>. An die Stelle deS KirchspielSgerichtS ist in administrativer Beziehung der Commissar sür Bauerangelegenheiten getreten. S. die Verordnungen über die Reorganisation deS Gerichtswesens und der Banerbehörden vom 0. Juli 1559, II, K, Art. 5. DaS Gerichtswesen bernht ans denselben Verordnungen <111, 1>.

(«57. Geschieht die Kündigung des Pachtcontractes nicht bis zum angegebenen Endtermine, so gilt der bestehende Pachtcontract als still­

schweigend und mit gegenseitiger Nebereinstimmung als ans ein Jahr verlängert.)

1. Durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1559 ist Art. 07 ersetzt dnrch folgende Fassung: „Geschieht die Kündiguug deS Pachtcoutracts nicht bis zum ange­

gebenen Endtermin, so gilt der bis dahin bestandene Pachtcontract als stillschweigend und mit gegenseitiger Ilcbereinstimmung ans ein Jahr verlängert. Hievon ist dem KirchspielSgericht Anzeige zu machen, zufolge 5 7 der Ergänzungen vom Jahre 1^59".

2. DaS KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. 'i zn Art. Mi.

„Um Mißverständnissen der im Art. 07 der Bauerverordnung enthaltenen Be­

stimmungen über die Gültigkeit der mit stillschweigender gegenseitiger Uebereinstimmung der Coutraheuten fortlaufenden Pachtverträge vorzubeugen, hat die Commission für Bauer-Angelegenheiten sich veranlaßt gesehen, in Erfüllung der ihr dnrch den Art.

l-92 der Banerverordnnng auferlegten Verpflichtung, eine Erläuterung deS richtigen Zinnes deS Art. 07 zu geben, welche den Herren Kirchspiels-Richtern dcSmittelst znr Kenntnißunhine nnd Rachachtung mitgetheilt wird.

Die in GrNudlage eineS früher corroborirten ContractS stillschweigend fort­

laufenden Pachteontraete behalten bloß für die Dauer eineS Jahres nach ihrem Ablanf Geltung. Tie Annahme, daß der Contract anf die frühere» Bedingungen von Jahr ju Jahr stillschweigend verlängert werden kann, widerspricht sowohl dein genauen Wortlaut deS Art. 07 als dem Art. 05 der Bauerverordnung, welche den Abschluß von Pachteontracten auf weniger als 0 Jahre untersagen." Circnlar der Estl. Commission für Bauer-Angelegenheiten an die Kirchspielsrichter vom :!1. Jan. 1551, 1

l Archiv der Gouvernementsbehörde für Baucr-Augclcgenheiten).

Pachtcontracte zwischen dem Gutsherrn uud den Bauer-gemeindegliedern müssen schriftlich abgeschlossen uud iu das

Contracten-2 8 I, I. Bauer-Verordnung.

buch des örtlichen Kirchspielsgerichts eingetragen werden. Im entgegen­

gesetzten Falle haben sie keine gesetzlich verbindende Kraft.)

1. Durch die Ergänzenden Bestimmungen von 185V ist Art. <>6 ersetzt dnrch folgende Fassung: „Pachteontraete zwischen dem Gutsherrn und den Bauergemeinde­

gliedern müssen schriftlich abgeschlossen nnd dem Lagerbuch beigelegt werden. Im ent­

gegengesetzten Fall haben sie keine gesetzlich verbindende Kraft <S. F <> der Ergän­

zungen!".

2. Ans dem Ukase des Civil-EassationS-TepartementS des Tirigirenden Senats vom 2i». Januar 18V2 6: „Ter Tirigirende Senat befindet, das; obgleich nach den; Sinne der Art. 6:1—^2 der Estländischen Bauer-Perordnung Stellen des Bauer­

landes auf Grund schriftlicher Verträge, die unter Beobachtung der in diesen Artikeln enthaltenen Regeln abgefaßt sind, in Pacht vergeben werden müssen, doch nach der all­

gemeinen Regel, die ,niederholt von; Dirigirenden Senat erläutert worden ist, das Ge­

setz auch in denjenigen Fällen, wenn es die Abschliesmng eines schriftlichen Pertrages verlangt, die Geschäfte nicht jeglichen Schutzes beraubt, die nicht in der vom Gesetz ver­

langten Form abgeschlossen sind, deren Existenz aber nichtsdestoweniger erwiesen ist.

Folglich kann das Gericht, wenn die Parteien die Existenz des Vertrages nicht an-streiten, namentlich wenn der Vertrag von ihnen erfüllt worden ist, die Entscheidung der aus diesem Vertrage resnltirenden Streitigkeiten nicht bloS deshalb ablehnen, weil derselbe nicht durch eine schristliche Urkunde bescheinigt ist. Desgleichen müssen anch alle diejenigen Bedingungen, die zwischen den Parteien nicht streitig sind, und deren Existenz zweifellos erscheint, vom Gericht in Erwägung gezogen werden, auch wenn diese Bedingungen nicht in schriftlicher Form dargelegt worden waren. In der Er­

wägung, daß im .Hinblick auf die Besonderheit der vermögensrechtlichen Beziehungen der Gutsbesitzer des Gouvernements Estland uud der Bauern, welche deren Ländereien pachten, im Gesetz selbst gewisse, genau bestimmte Bedingungen für diese Pacht ange­

geben sind, und zwar solche Bediugungen, die nicht vom Willen der Parteien abhängig sind, sondern vom Gesetz selbst in allen Fällen der Verpachtung von Bauerland als obligatorisch angesehen werden, befindet der Dirigirende Senat, daß diese Bedingungen, krast deS Gesetzes selbst, stets als bei jeden; derartigen Pachtverträge vorhanden ange­

sehen werden müssen, und daß folglich die Existenz derselben stets außerhalb des Streites der Parteien steht."

:Z. „Pachteontraete, die nicht in russischer Sprache abgefaßt siud, sind mit einer Uebersetznng ins Russische, die von einem vereidigten TranSlatenr oder Notar, oder auch vom Eommissar, falls er damit einverstanden ist, beglaubigt worden ist, znr Be-stätiguug vorzustellen. Von; Eommissar wird der russische Text bestätigt." S. Ann;, zu Art. l>7 der Instruction für die Bauercommissare von 18W <1ll, 2>.

4. S. überhaupt die Justruetion sür die Bauercommissare von Art.

75 <111,

5. S. Bem. 4 zu Art. 65.

Pachtverträge zwischen Bauergemeindegliedern unter eiuauder köunen nach ihrem Belieben auch mündlich abgeschlossen werden, indem sie beiderseitig ihre Willeusmeinuug in Ansehung des Vertrages in der

I, I. Van<r-Perordnnng. 2 9

Session des örtlichen Kirchspielsgerichts kundgeben nnd diese.Erklärnng in's Protokoll eingetragen wird.

Da? Kirchspielsgericht ist ausgehoben. S. Bem. 8 zu Art. 0«».

70. Das KirchspielSgericht, nachdem es den Contraet bestätigt, trägt die Stipulationen desselben in das Contractenbuch ein; alsdann er­

langen diese Contracte gesetzliche Wirknng und verbindende Kraft.

I- Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. -i zu Art. «><>.

2. S. Bem. 4 zu Art. 65 und Bein, l zu Art. <18.

(71. Bevor der Contract in das Contractenbuch eingetragen wird, bat das KirchspielSgericht Nachfolgeudes zu beobachten:

1) Es mus? den Contrahenten die Vorlesung der in den Art. 63—112 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen, so wie der Negeln über die einzelnen Arten der Pacht vorgeschlagen werden.

2) Eine solche Verlesung findet statt, wenn einer oder beide der contrahirenden Theile dieselbe verlangen. '

3) In beiden Fällen muß von den Contrahenten eilt Revers darüber gefordert werden, daß ihnen der Vorschlag zur Verlesung gemacht worden.

N Sodann hat das KirchspielSgericht zu beprüfen:

a> Ob der Contract mit den in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften für die verschiedenen Arten der Pachtverträge übereinstimme.

dj Wenn der Arrendator eines Privatgutes eiu Bauergrundstück M verpachten gesonnen ist, ob die Zustimmung des Grundeigentümers erfolgt ist.

c) Ob bei Verpachtungen, welche Prediger über Pastoratsländereien abgeschlossen, die Einwilligung der Kirchenvorsteher vorliege.

Ob, wenn der Contract von einem Franenzimmer abgeschlossen worden, deren Cnrator damit einverstanden ist.)

l. Durch die Ergänzenden Bestimmnngen von ldi>!> ist Art. 7l ersetz! durch sagende Fassung: „Vor Bestätigung des PachteontraetS ist ^das KirchspielSgericht ver­

pflichtet, dein Banerpächter das aus sein Pachtgrundstück bezügliche Blalt des ^ageibuchs vorzulesen, welches die (Hrundlage der Pachtbedingungen enthält, sodann hat das Bericht zu beprüsen:

Ob der Contract mit den in der Bauer-Verordnung enthaltenen Vorschriften sür die verschiedenen 'Arten der Pachtverträge übereiuftimme.

l>) ^>enn der Arrendator eineS PrivatgnteS ein Bauergrundstück zn verpachteit gesonnen ist, so mus; es sich davon überzeugen, ob die ^nstimmnng des GrnndeigenthümerS erfolgt ist.

30 I, I. Bauer-Verordnung.

c> Ob bei Verpachtungen, welche Prediger über PasloratSländereien abgeschlossen haben, die Einwilligung der Kirchenvorsteher vorliege.

ä) Ob, wenn der Contract von einein Frauenzimmer abgeschlossen worden, deren Cnrator damit einverstanden ist".

2. Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. ^ zu Art. M.

7Ä. Fehlt der Abmachung allch nur eins der im Art. 71 er­

wähnten Neqnisite, so verweigert das Kirchspielsgericht die Eorroboration, und der Contract wird für ungültig erklärt.

1. S. Bem. 1 zu Art. 71.

2. Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. zu Art. Nli.

7 t In jedem zwischen dem Gutsherrn und einem Bauergemeinde gliede abgeschlossenen Pachteontraete mus; genau bestimmt sein:

1> Der Gegenstand, der dem Pächter zur Nutzung übertragen wird;

2) In welcher Art und unter welchen Beschränkungen dem Pächter die Benutzung des Grundstücks anheimgestellt wird;

3) Die Dauer der Verpachtung, welche jedoch jedesmal mit dem 23. April, als dem Schluß des ökonomischen Jahres ablaufen muß;

(4) Der Zustand des Grundstückes, der Bestand der Gebäude, Ein­

friedigungen, Gräben u. s. w. nebst genaller Specification des eisernen Jnventarii, mit specieller Angabe seines Werthes, damit solches Alles nach Ablauf der Pachtjahre in derselben Güte und Anzahl, wie es em­

pfangen worden, wieder abgegeben oder nöthigenfalls, wegen Verderb oder Distrahirung, ersetzt werden kann.)

1. Durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1X)iI ist Pkt. -1 ersetzt durch folgende Fassung: „Ter Zustand des Pachtgrundstücks, die ^ahl der Gebäude nebst ge­

nauer Specification des eisernen Inventars, mit specieller Angabe seines Werthes, damit solches Alles nach Ablauf der Pachtjahre in derselben Güte nnd Anzahl, wie es em­

pfangen worden, wieder abgegeben oder nöthigensallS wegen Perderb oder Distrahirung ersetzt werden kann".

2. „Auf Grund von Erfahrungen, die ans der Durchsicht der Thätigkeit der früheren Kirchspielsgerichte im Gouvernement Estland geschöpft worden sind, wird es den Commissaren besonders znr Pflicht gemacht, beim Abschluß von Pachteontracten darauf zu achten: daß, sallS im Contract mit der Ucbergabe der Stelle auch die Uebergabe deS eisernen Inventars zur Nutzung durch den Pächter festgesetzt ist, die Quantität und der Werth des Inventars, das der Pächter thatsächlich erhält, zur Vermeidung unrechtmäßiger For­

derungen bei der Beendigung des Pachtvertrages bestimmt werden ', d) daß, falls beim Abschlnß des Contraets ein Streit hinsichtlich der Bedingung über das eiserne Inventar entsteht, diese Bedingung fortgelassen wird, wodurch die Bestätigung des Contraets in seinen übrigen Theilen nicht aufgehalten, deu Parteien jedoch daS Recht gegeben wird, sich an daS Gericht zu wenden." Instruction für die Bauercommifsare von 1KW, Art. 71 (111, 2).

I, I. Bane'r-Berordnnng. 31

5) Die Art und das Maas; der Leistungen und aller sonstigen Verpflichtungen, zu welchen der Pächter sich verbindet, die Zeit, zu welcher diese Leistungen zu berichtigen sind, wie auch der Zahlungstermin der Pachtgelder; wobei die im Art. 271 erwähnte Abmachung in den Con­

tract aufzunehmen, und die in den Art. 113 bis 183 festgestellten Regeln hinsichtlich der Frohn- und Naturalpacht geuau einzuhalten sind;

Tic Frohupacht ist aufgehoben. S. Vem. zu Art. 4.

6) Die vom Pächter zu bestellende Cantion, wenn eine solche ver­

abredet worden, deren Art und Größe;

7) Die Bestimmung darüber, od der Verpächter oder der Pächter den während des Pachtbesitzes durch Zufall entstandenen Schaden zu tra­

gen habe, wie und in welchem Maaße?

8) Die dem Pächter oder seinen Erben vom Verpächter nach Be­

endigung der Pacht und Abgabe des Pachtstücks zu leistende Vergütung sür Meliorationen;

9) Die dem Verpächter von Seiten des Pächters, für'Meliorationen des Grundstückes durch deu Erstern, zu bestimmende Vergütung, wenn hierüber eine Verabredung getroffen worden;

kO) Die Bestimmung darüber, in welchem Maaß der Verpächter dem Pächter die erlittenen Schäden zu vergüten hat, falls das Pacht­

grundstück vor Ablauf der contractlicheu Pachtzeit verkauft und mithin dem Pächter entzogen werden sollte.

S. die Regeln über die Entschädigung von Pächtern von Ittlil». (I, 3.) n m e r k u ll g : D e r P ä c h t e r i s t v e r p f l i c h t e t , d a s P a c h t g r u n d s t ü c k v o r ­

her in Augenschein zu nehmen, in Hinsicht seiner Lage, Größe und Grenzen und hierüber sich zu Protocoll zu erklären.) Durch die Ergänzenden Bestimmungen von I^->!> ist die Anmerkung ersetzt dinch folgende Fassung: „Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück vorher in Augen­

schein zu nehmen in Einsicht seiner Lage, Größe und Grenzen und hierüber sich im pachtcontract zu erklären".

74. Die Bestimmung über die Art nnd das Maaß det Vergütung für die vom Pächter bewerkstelligten Bodenmeliorationen ist gänzlich der freien Vereinbarung der beiderseitigen C ontrahenten übet lassen.

S. Art. 5 der Regeln über die Entschädigung von Pächtern von ll, 3.) 75. Die contractliche Bestimmung über die Vergütung der Melio­

rationen kann doppelter Art seilt, und zwar dergestalt:

3 2 I, I. Baner-Verordming.

1> Daß Art und Maaß derselben im Pachtcontract selbst festgestellt wird, oder

2) Daß im Pachteontraete festgesetzt wird, daß der Pächter bei jeder vorzunehmenden Melioration vorher die schriftliche Zustimmung des Gutsherrn sich zu erbitteu hat, und daß hierbei mit demselben hinsichtlich der Vergütung die Vereinbarung zu treffen ist.

S. Art. 5 der Regeln über die Entschädigung von Pächtern von I^Mi. ll.

7<» Die Gerichtsbehörden nehmen keine Klagen an, die auf Contracten beruhen, in welchen nicht über die im Art. 73 aufgenommenen Punkte Abmachungen getroffen worden, oder Klagen wegen Nichterfüllung solcher Bedingungen, die in: Contracte nicht ausdrücklich erwähnt worden.

7<» Die Gerichtsbehörden nehmen keine Klagen an, die auf Contracten beruhen, in welchen nicht über die im Art. 73 aufgenommenen Punkte Abmachungen getroffen worden, oder Klagen wegen Nichterfüllung solcher Bedingungen, die in: Contracte nicht ausdrücklich erwähnt worden.

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