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persönliche Landesrechte der Wauern

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 102-108)

a) Ällytineiner Kegriff des Hauerftnndes.

277. Jedes Mitglied des Estländischen Bauerstaudes muß, in Ansehung des Steueroklads, zu irgend einer Bauergemeiude ange­

schrieben sein.

1. Den Worten „in Ansehung des Steueroklads" entsprechen im rnssischen Ten die Worte ,no - Die ,Kopfsteuer (noA^iu»kitt

ausgehoben. S. Bein, 'I zu Art. 275».

2. S. Landgemeinde-Ordnung von Kl. (II, 2.»

2755. Die Gesammtheit der Individuen, die zu deu Baner-gemeillden angeschrieben sind, und nicht die persönlichen Rechte und Vorrechte anderer Stände genießen, bilden den Bauerstand des Gouver­

nements.

279 Jedes Mitglied des Estländischen Bauerstandes hat iu Übereinstimmung mit dem Art. 294 das Recht, die persönlichen Berech­

tigungen und Vorzüge andrer Stände zu eriverbeu, jedoch ist es nicht verpflichtet, indem es in einen andern Stand übergeht, aus dem Bauer-gemeinde-Verband zu treteu.

2540. Ebenso stebt es Mitgliedern anders berechtigter Stände frei in den Estländischen Bauergemeinde-Verband einzutreten, uud mithin als Bauergemeindeglied in den Bauerstand überzugehen, ohue deshalb ihre persönliche Standes-Rechte einzubüßen. Sie unterlieget: in diesem Mll allen Anordnungen, die durch die Gemeinde-Orduung bestimmt sind.

S. Landgemeinde-Ordnung von IAW, 1. (II, 2.>

*> Ter Titel II, Gemeinde-Verfassung, ist durch die Landgemeinde-Ordnung von uud die Nmschreibunqsregeln von l^l», der Titel V, Einrichtungen der allgc-meinru Wohlfahrt, durch die Wohlfahrtsregeln vou vielfach abgeändert worden.

Anmerkung des Herausgebers.

74 I. 1. Bauer-Verordnung.

d) Erwerbung der Rechte des Estländischen Dnuerstnndes.

25>tR. ' Die Rechte des Estländischen Bauerstandes werden erworben:

1) Durch die eheliche Geburt von einem Bauern.

2) Durch die Ehe lArt. 1054).

3) Durch freiwilligen Beitritt (Art. 288).

4) Durch Anschreibuug zu irgeud einer Estländischen Bauerge­

meinde (Art. 284).

Seinen Töchtern ertheilt der Bauer seine persönlichen Rechte nur bis zu deren Verheirathuug, wo sie dem Stande ihrer Ehemänner folgen.

2H2. Die unehelichen Kinder von Bäuerinnen, die zum Estlän­

dischen Bauerstaude gehören, werdem dem Bauetstande oder einem andern steuerpflichtigen Stande zugezählt uach Anordnung des Kameralhofs, oder gemäß dem eigenen Wunsche.*)

Tie Kopfsteuer ist ausgehoben. S. Bem. t zu Art. 275.

2HZ. Die Rechte des Estländischen Bauerstandes können von Jedem, dem das Recht zusteht frei über seine Person zu verfügen, durch freiwilligen Eintritt in diesen Stand erworben werden, vorausgesetzt daß ein solcher schon in eine Bauergemeinde aufgenommen worden ist. Die­

jenigen Personen, die in den Bauerstand einzutreten wünschen, haben ihre Erklärung hierüber auf dem ordnungsmäßigen Wege vor der Estländischen Gouveruemeuts-Regieruug abzulegen.

S. Landgemeinde-Ordnuug von 18l»ö, § 1. <Il. 2).

(284. Die ans andern Gouvernements des Reiches in das Estländische übergeführten Hofsleute (^sopoLbie ^iio^n), wenn sie gleich nicht in diesem Gouvernement geboren worden, jedoch zu einer Estlän­

dischen Bauergemeinde angeschrieben worden, sind dem Estländischen Bauerstande zuzuzählen, mit allen diesem Stande eingeräumten Rechten.) Die Leibeigenschast an Bauern, die aus Gütern angesiedelt sind, und an Hoss-leuten ist aufgehoben. Verordnung über den Bauernstand, Besondere Beilage zu Band IX deS Coder der Gesetze, AuSg. von !!><7<i, Art. I.

Die nicht persönlich zum Bauerstande gehörigen Bauer­

gemeindeglieder werden bei der Gutspolizei und dem Hakenrichter als Die Kinder der Bauern, die außer der Ehe erzeugt worden, erlangen durch die nachsolgende Ehe ihrer Eltern, die Rechte ehelicher Kinder.

I. I. Bauer-Verordnung. 75

solche angeschrieben, ohne in den Revisionslisten der Estländischen Bauern eingetragen zu werden.)

1. Die Aemter der Hakenrichter sind aufgehoben. Allerhöchst am !>. Juni bestätigtes Reichsrathsgutachten (III. Vollst. Gesetzsammlung VI.

2. In Grundlage der am I!>. Februar Allerhöchst bestätigten Landgemeinde-Drdnung für die Ostsee-GouvernementS hat der Generalgonverneur von Liv-, Est- und Kurland angeordnet, daß der Art. 2K5 abgeändert und wie folgt lauten soll: „Die nicht persönlich zum Bauerstande gehörigen Landgemeinde-Glieder werden im Kirchspiels-gericht verzeichnet und von der Gemeindepolizei in die Geineinderolle, nicht aber in die Revisionslisten der Estländischen Bauern eingetragen." Beilage zu X« 14 der Eftl.

Gouvernements-Leitung von 1.^7 l.

3. S. Landgemeinde-Ordnung von l^tili, F 2», (II, 2.) 4. DaS Kirchspielsgericht ist aufgehoben. S. Bem. 3 zu Art. li<i.

e) Rechte und Verpflichtungen der Eltlimdischen Hauern.

Jeder Estlündische Bauer ist persönlich frei.

287. Jeder Estländische Bauer führt einen besonderen Familien­

namen, den er seinem Weibe und seilten ehelichen Kindern mittheilt.

288. Der Estländische Bauer hat, in Grundlage der gegenwär­

tigen Verordnung, das Recht, Verträge und Verbindlichkeiten jeder Art einzugehu, welche den seinem Stande zugetheilteu Rechten nicht zuwider­

laufen.

289. Der Estländische Bauer hat das Recht, sowohl auf dem flachen Lande, als in den Städten Immobilien, als: Bauerhöfe, Land-ttücke, Häuser u. s. w., als erbliches Eigenthum zu erwerben; mit Aus­

nahme solcher Immobilien, die dem Gesetze nach den privilegirten ständen vorbehalten sind.

A n m e r k u n g : I n d e r S t a d t R e v a l h a b e n d i e B ü r g e r d i e s e r S t a d t , zu Folge des Art. 1491 des II. B. des Provinz-Swod, das Recht im Laufe der durch das Gesetz bestimmten Frist die im Stadtgebiete an Nicht-Bürger verkauften Güter einzulösen.

Im Fall eines Verkaufs vou Gutsländereien haben die Glieder der estländischen Ritterschaft das gesetzliche Vorrecht vor anderen Käufern.

1. Im Tert der Vollständigen Gesetzsammlung heißt eS statt „auf dem flachen Lande" — „in den Grenzen der Landgemeinden 3eiucxnxi> kvnoc7nl>ixi, 2. Durch den Namentlichen Allerhöchsten Befehl vom 30. Mai 1569 (II. Vollst.

7 8 I, 1. Bauer-Verordnung.

5. Das Privilegium allgemeiner Befreiung von Poschlinen, welches Art. 2NZ enthält, ist eingeschränkt worden. S. Bem. 2 zu Art. 212.

6. Tie Zahlung von Gebühren an 'Notare ist in der Notariatsorduung < Coder der Gesetze, Band XVI. Theil I, Ausg. von 1692) geregelt.

7. TaS Citat „iArt. 6'i—201)" ist zu streichen und dafür zu lesen „«Art.

213)." Vom General-Gouverneur der Ostsee-Gouvernements bestätigter Beschluß der Estländischen Commission sür Bauer-Angelegenheiten, Estl. Gouvernements-Zeitung, 1658, X? 22.

Ä94 Den Estländischen Bauern, als Mitgliedern eines sreien Standes, steht das Recht zu, nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedin­

gungen, alle 'Rechte und Vorrechte zu erwerben, welche andern Ständen gesetzlich zustehn.

Den freien Bauern aus andern Gouvernements ist die Pachtübernahme und der Kauf von Banergruudstücken nur dann gestattet, wenn sie die gehörigen Legitimationen über ihre persönliche Freiheit beibringen.

hinsichtlich der Aushebung der Leibeigenschaft im Innern des Reichs s. Bem.

zu Art. 284.

6) Voll! Austritt aus dem Mlandischen Lauerstande.

Der Bauer tritt aus dem Estländischen Bauerstande aus:

1) Durch den Verlust aller bürgerlichen Rechte, als Strafe zufolge ttrtheils;

2) Durch die Abgabe zum Rekruten;

3) Durch die Uebersiedeluug in andre Gouvernements des Reichs;

4) Durch die Zuzählung zu einem andern Oklad, oder den Ueber-gang in einen andern Stand;

5) Durch Ausschließung aus der Gemeinde wegen liederlichen Lebenswandels.

1. Die Abgabe zum Rekruten ist ausgehoben. S. Bem. 2 zu Art. 275.

2. Hinsichtlich der Ausschliesnmg von Gemeindegliedern, deren weiterer Auf­

enthalt in der Gemeinde die Wohlfahrt und Sicherheit bedroht, s. die Regeln über die Eutsernung schädlicher und lasterhafter Glieder aus den Gemeinden der Landbewohner (Coder der Gesetze, Bd. XIV, Gefetz über die Verhütung und Einschränkung von Verbrechen, Forts, von 1992, Beilage zu Art. 295. <111, 7).

I, 1. Bauer-Verordnung. 7 9

H i t e l II.

Kcmeittöe -Merfn > >«»ig. *>

Hauptstück I.

Einteilung des Hanerstandes in Gemeinden.

297. Der gesammte estländische Bauerstand zerfällt, je nach seinem Wohnort, in Gemeinden.

S. Landgemeinde-Ordnung von 1800, § 1—lll, 2).

(298. Die Gemeinde ist eine aus einem bestimmten Landtheile errichtete, vom Staate anerkannte Vereinigung der aus demselben wohn­

haften Bevölkerung zu eiuer Gesammtheit, mit gegenseitigen vom Gesetze festgestellten Rechten uud Pflichten.)

1. In Grundlage des § 43 der Landgemeinde-Ordnung von 1800 hat die Estländische Kommission für Bauerangelegenheiten im Austrage deS General-Gouverneurs der Oftsee-GouvernementS in der Beilage zu >l° 14 der Estl. GouverncmcntS-Zeitung von 1871 zur .Kenntnis; gebracht, daß in Folge der Emanirung der Landgemeinde-Ordnung von 1800 einzelne Artikel der Bauer-Verordnung von 1656 wegfallen. Zu diesen wegfallenden Artikeln gehört auch der Art. 298.

2. S. § I der Landgemeinde-Ordnung von 1800. <11, 2.)

3. Vor dem Wort „Bevölkerung" ist einzuschieben „ackerbautreibenden". Vom General-Gouverneur der Ostsee-Gouvernements bestätigter Beschluß der Estl. Commission Wr Bauerangelegenheiten. S. Estl. Gouvernements-Zeitung, 1.^58, 22. — Im

-i.ert der Vollständigen Gesetzsammlung stehen vor dein Wort „Bevölkerung" die Worte

5 2»nuki3i0llvixcn Zekme^'diiieui,".

(299. Die estländischen Bauergemeinden sind entweder Guts­

oder Dorfs-Gemeinden.

Anm erknng: In Ansehung der Gemeinden der Landstellen S. Art. 303.)

1. Art. 299 fällt weg. S. Bem. 1 zu Art. 298.

2. S. Landgemeinde-Ordnung vou 1800, K 1. lll, 2.)

*) Der Titel II ist durch die Landgemeinde-Ordnung von 1800 uud die Um-schreibungsregeln vou 1.^03 weseutlich abgeändert worden. Tie Gemeinde-Versassung, wie sie die Bauer-Verordnung von 1850 enthält, ist durch die Landgemeinde-Ordnung von 1800 nicht ausdrücklich ausgehoben worden, es wurde jedoch durch deu Art. 43 der Landgemeinde-Ordnung „die Ausgleichung der örtlichen Gesetze der Ostsee-Gouvernements mit der vorliegenden Verordnung den Eommissionen sür ^auersachen uuter Leitung des

General-Gouverneurs auferlegt". ^ ^ ^ .

Aumerkung des Herausgebers.

80 I, 1. Bauer-Verordnung.

^Sämtliche in den Grenzen eines Gutes wohnende Bauern und Mitglieder anderer Stände bilden, mit Einschluß der Hossleute, die Gutsgemeiude, die iu mehrere Dorfsgemeinden zerfallen kann. In Fül­

len jedoch, die die ganze Gemeinde betreffen, vereinigen sich die Dorfs­

gemeinden zur Gutsgemeinde.)

A n m e r k u n g : D i e b e i d e n S t ä d t e n a n g e s c h r i e b e n e n e s t l ä n d i s c h e n B a u e r n werden den Stadtgemeinden zugezählt.

1. Turch die in der Bemerkung 1 znin Art. 298 erwähnte Bekanntmachung ist verfügt worden, daß der Haupttert des Art. -'><"> wegfällt und die Anmerkung zu diesem Artikel au die Stelle des TerteS tritt.

2. S. Landgemeinde-Ordnung von 18<Z<5, H I. (II, 2.)

(SOR. Die auf kleinen Gütern wohnhaften Bauern können, mit 'Zustimmung ihrer Gutsherrn, sich zu einer Gutsgemeinde vereinigen, oder sich auch au Gemeinden andrer Güter anschließen.)

1. Art. WI fällt weg. S. Bem. 1 zu Art 298.

2. S. Z 2 der Landgemeinde-Ordnung von 18<i<j. <11, 2.)

(SibÄ. In allen Fällen, wo bei einem Pastorate angeschriebene Bauern, wegen zu geringer Anzahl, keine eigene Gemeinde bilden können, und sie von keiner Gemeinde des Kirchspiels freiwillig aufgenommen werden, müssen sie in allen polizeilichen und gerichtlichen Angelegenheiten all die Gemeinde desjenigen Gutes angeschlossen werden, welches das jus patronatus ecclesise ausübt; wo aber ein solches nicht vorhanden ist, an die Gemeinde des nächstbelegenen Gutes. Iu Ausehung ihrer persön lichen Abgaben und Leistungen, so wie in Ansehung ihrer Real-Verbind-lichkeiten jedoch, bilden sie einen eignen Verband.)

Auf Grund der in der Bein. 1 zu Art. 29>^ erwähnten Bekanntmachung hat dieser Artikel solgende Fassung erhalten: „Pastoratsgemeinden, welche die in 2 der Landgemeindc-Lrdnung angegebenen Vorbedingungen einer selbstständigen Erislenz nicht besitzen, sind, falls einein bestimmten Gute das jus patronalus eccileLiak znsteht, mit der Gemeinde dieses Gutes zu verschmelzen, sobald keine andere Gemeinde sreiwillig zu ihrer Ausnahme bereit ist".

Die auf einer Landstelle ansässigen Bauern werden, wenn der Fall eintritt, daß sie, wegen zu geringer Anzahl ihrer Gemeindeglieder, keine eigne Gemeinde bilden können, und von keiner Gemeinde des Kirch­

spiels freiwillig aufgenommen werden, in allen gerichtlichen und polizei­

lichen Angelegenheiten mit der Gemeinde des Gutes vereinigt, voll welchem

I. I. Bauer-Verordnung. 8 1

die ^andstelle abgetheilt morden. In Ansehung ihrer persönlichen Abgaben und Leistungen, so wie ihrer Real-Verpslichtnngen bilden sie jedoch einen eignen Verbaud.

n m e r k n n g : A l s M i n i m u m u m e i n e e i g e n e G e m e i n d e b i l d e n z u k ö n ­ nen, wird die zur Wahl der durch das Gesetz angeordneten Ge­

meindebeamten unumgänglich nothwendige Zahl der Gemeinde­

glieder angenommen.)

1. Art. 303 fällt weg. S. Vem. 1 zu Art. 296.

2. S. § 2. der Landgemeinde-Ordnung von 1666. lll, 2.)

3. In der Anmerkung ist das Wort „Wahl" zu - streichen und dafür zn lesen

"Besetzung". — Vom General-Gouverneur der Ostsee-Gonvernements bestätigter Be­

schluß der Estl. Commission für Baueraugclegenheiteu. Estl. Gouvernements-Zeitung, 1658, 22.

Hauptstück ll.

Gemeinde-Ordnung.

A b t h e i l u n g I .

Ueber die Zugehörigkeit zu derselben.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 102-108)