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6»erichtsr>erta ffung

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 172-184)

Hauptstück I.

von den Dnuerpolizeiliehörden.

«4». Die Handhabung der Polizei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung liegt ob:

1) Innerhalb einer jeden Bauergemeinde der Gemeindepolizei;

2) Innerhalb des Gutes, mit erweiterter Competenz, der Guts­

polizei ;

3) Innerhalb fämmtlicher Güter und Banergemeinden des ihm untergeordneten Districts dem Hakenrichter; und endlich

4) In einzelnen in den Art. 694 bis 704 dieser Verordnung erwähnten Fällen dem Kirchspielspolizeigerichte.

1- Nach der in der Bem. zn Art. -«'7 citirten Publieatiou erhält Pkt. 1 des Art. <i45 folgende Fassung: „1> Innerhalb einer jeden Landgemeinde der Gemeiude-volizei".

2. Die Polizeibehörde,! iu den Baltischen Gouveruements sind reorganisirt.

S- Bem. Z zu Art. 3.

lZ. Mr die Gutspolizei gellen gegeuwärtig die Bestimmungen deS Coder der besetze, Band II, Theil I, Allgemeine GouveruemeutS-Verfassung. Ausg. vou 1892, Art. ^ „gedruckt in der Bem. 2 zu den KK 85—42 der

^andge,neinde-Ordn,lng von (II, 2.)

4. Die Aemter der .Hakenrichter sind ausgehoben. Am !>. Juni 18^ Aller­

höchst bestätigtes Reichsrathsgutachten über die Reorganisation der Polizei in den Bäl­

lchen GonvernementS. VI (III. Vollst. Gesetzsammlung 5808».

5. Die Kirchspielspolizeigerichte sind ausgehoben. S. das in Bem. 4

ange-^rte ^teichsrathsgntachten, Pkt. IV, 2.

A b t H e i l u n g I .

Von der (Yemcindepolizei.

Die Ausübung der Gemeindepolizei in dem Gemeinde-ältesten übertragen; derselbe darf indes; nicht die ^trafgewalt alisüben ohne Hinzuziehung zweier Vorsteher oder Venollmächligten.)

Fällt weg ans Grund der in der Bem. zu Art. 8<i7 citirten Publikation.

10*

148 I, I. Bauer-Verordnung.

(<»47. Die Gemeindepolizei ist der Gutspolizei untergeordnet und derselben verantwortlich, sie erhält von ihr Befehle. Klagen über

die Gemeindepolizei werden bei der Gutspolizei angebracht.) S. Bcm. zu Art. 646.

<<»48. Die Gemeindepolizei wacht über Ruhe, Sicherheit uud Ordnung innerhalb der ihr untergeordneten Gemeinde, und trifft zur Vorbeugung gesetzwidriger Handlungen die nöthigen Anordnungen, von welchen sie sogleich die Gutspolizei benachrichtigt.)

S. Bem. zu Art. 646.

<<»4V. Sämmtliche Gemeindeglieder, auch die im Dienste des Gutsherrn befindlichen nicht ausgenommen, -sind der Gemeindepolizei untergeordnet. Jedoch werden alle Entscheidungen und Anordnungen der Gemeindepolizei, als Polizeiinstanz, nicht anders in Erfüllung gesetzt, als nach erfolgter Bestätigung der Gutspolizei.)

S. Bem. zu Art. 646.

Mitglieder der Bauergemeinde, die ihren persönlichen Rechten nach nicht zum Bauerstande gehören, sind zwar in allen Polizei­

sachen der Gemeindepolizei untergeordnet, können jedoch nur derjeuigeu Strafe uuterworfen werden, die ihre persönlichen Standesrechte gestatten.)

S. Bem. zu Art. 646.

<i»»R. Die besonderen Verpflichtungen der Gemeindepolizei sind folgende:

1) Die Aufsicht darüber, daß in der Gemeinde keine Leute ohue Pässe, oder mit abgelaufenen Pässen, Bettler, Herumtreiber, Läufliuge und Deserteure sich aufhalten und gehehlt werden. Beim Ergreifen solcher Leute trifft die Gemeiudepolizei die Anstalten um sie handfest zn machen, und stellt sie unverzüglich der Gutspolizei vor, auf dereu Au-orduuug dieselben, unter besondrer Beaufsichtigung, an die competente Behörde abgeliefert werden.

2> Die Ausbesserung und die Erhaltung der Haupt- und Neben­

wege in gntem Zustande.

Die Betheiligung des Gemeindeältesten, als Vertreter der Ge­

meindepolizei, bei der Verwaltuug des Vorraths-Magazius, der Gebiets­

lade uud bei der Verpflegung der Armen (Art. 536, 591 nnd 606 >.

I. 1. Bauer-Verordnung.

4) Die Aufsicht darüber, das; bei der Nutzung des zum Gute gehörigen Bauerpachtlandes die diese» Gegeustaud betreffenden Gesetzes­

vorschriften genau beobachtet werden (Art. 36), und das; im Uebertre-wngsfalle, die unverzügliche Anzeige hierüber dem Hakenrichter gemacht werde.

5) In den Fällen wo Bauergrundstücke vacant geworden, hat die Gemeindepolizei für die terminmäßige Wiederbesetzung derselben durch tüchtige uud zuverlässige Pächter Sorge zu tragen (Art. 51).

6) Ueber die Verpflichtungen der Gemeindepolizei bei Ausreichung von Dienstscheinen an Gemeindeglieder siehe Art. 505.

7) Desgleichen über die Verpflichtungen der Gemeindepolizei bei

^euersbrüusten in den Dörfern nnd Wäldern, so wie bei ausgebrochener

^ieh- uud Pferdeseuche siehe Art. 627—644.

8) Die Gemeindepolizei verlangt von jedem Gemeindegliede durch­

aus die Erfüllung der öffentlichen Obliegenheiten, und sammelt die Prediger-, Kirchen-, Schul- und Postirungs-Abgaben ein. Ueber ihre Aerpflichwugeu in Ansehung der Einsammlung der Kronsabgaben siehe Art. 510—514.

Die Gemeindepolizei überwacht das Gemeindeeigenthum, die Gebäude, die Weiden, den Waldamvuchs u. s. w. <^ie sorgt dafür, daß bei der Nutzung des Gemeindeeigenthums stets die eingeführte gesetzliche Ordnung beobachtet werde. Eiue Veränderung in der Nutzungsart oder eine Entäußerung des Gemeindegnts darf nicht ohne vorhergegangene Anzeige beim Gutsherru uud bei dem Kirchspielsgerichte uud nicht ohne Genehmigung derselben bewerkstelligt werden.

10) Weuu Grenzsteine oder Grenzmale von ihrer Stelle verruckt,

"ber gauz zerstört werdeu, oder Grenzeindrang geschieht, so mm; die Gemeindepolizei die Gutspolizei sofort hiervon irr Kenntnis; setzen.

11) Die Gemeindepolizei hat darauf zu sehen, daß alle den Wei-degang des Bauerviehs betreffenden gesetzlichen Bestimmungen genau eingehalten werden, daß nicht Vieh ohne die gehörige .vritnng auf die '^eide gelassen, uud das; zu der durch Gemeindebeschluß angeordneten

>>eit Feld und Heuschläge vou dem Weidegauge gehütet werden.

12) Die Gemeindepolizei beaufsichtigt sorgfältig die Aufführring der

^emeindeglieder, uud weuu sie bemerkt, daß sich in der Gemeinde Leute banden, die sich einem lüderlichen Lebenswandel hingegeben haben, oder

150 I, I. Bauer-Verordnung.

überhaupt die allgemeine Ruhe und Ordnung stören, so hat sie der Gutspolizei darüber anzuzeigen.

13) Bei liquiden Forderuugeu ist die Gemeindepolizei, mit Zustim­

mung der Gutspolizei, verpflichtet, erecutivische Maßregeln anzuwenden, um den Schuldner zur Bezahlung seiner Schulden zu zwiugen.

14) Wenn in der Bauergemeinde, nach dem Tode der Eltern, un­

mündige Kinder verbleiben, die keine nahen Anverwandten haben, so bestimmt die Gemeindepolizei Vormünder für diese Kinder. Diese Er­

nennung muß übrigens, nach stattgehabtem Berichte an die Gutspolizei, von der Gemeindepolizei dem Kirchspielsgerichte zur Bestätigung vorge­

stellt werden.

A n m e r k u n g : D i e E r n e n n u n g v o n V o r m ü n d e r n d u r c h d i e G e m e i u d e -polizei erstreckt sich nicht auf diejenigen Mitglieder der Bauer­

gemeinde, die ihrer Person nach nicht zum Bauerstande gehören.

15) Beim gewöhnlichen Verlaufe der Angelegenheiten ist die Ge­

meindepolizei verpflichtet, einmal wöchentlich mündlich der Gutspolizei Bericht zu erstatten. Bei außerordeutlichen Begebenheiten und in drin­

genden Fällen ist die Gemeindepolizei verpflichtet, ohne jeglichen Verzug, der Gutspolizei die Anzeige zu machen.)

1. S. Bem. zu Art. l>4tt.

2. Pkt. 5 hatte durch die am 28. Januar 1859 Allerhöchst bestätigten Er gänzenden Bestimmungen zur Estländischeu Bauer-Verordnung von 185<> (ll. Vollst.

Gesetzsammlung 84081») folgende Fassung erhalten: „In Fällen, wo Bauerpacht-gruudstücke vacant geworden, hat die Gemeindepolizei dein Kirchspielsrichter hierüber zu berichten und für die terminmäßige Wiederbesetzuug derselben durch tüchtige uud zuver­

lässige Pächter Sorge zu tragen. Der KirchspielSrichter macht über diesen Bericht der Gemeindepolizei einen Vermerk auf dem für die betreffende Pachtstelle bestimmten Blatt des Lagerbuchs".

4552. Wenn die Gemeindepolizei irgend eines Gutes eiueu paß­

losen Menschen der Landespolizei abliefert, so ist jede Gemeindepolizei der am Wege belegenen Güter verpflichtet, auf deu offenen Schein der Gutspolizei des Gutes, auf welchem der Paßlose ergriffen worden, den­

selben an die in der Richtung des Weges nächste Gemeindepolizei, zur Weiterbeförderung nach der Bestimmung, zu überliefern.

S. Bem. 2 und 8 zu Art. V45.

Die Gemeindepolizei unterwirft, vermöge der ihr anver­

I, l. Bauer-Verordnung. 151

trauten Gewalt, die Glieder der Vauergemeinde für Polizeivergehen nach­

folgenden Strafen:

1) Einer Geldstrafe bis zm» Werth von 2 Tschetwerik Roggen zum Besten der Gebietslade;

2) (5'iner öeibesstrafe von 1 dis 50 ^nillienslieichm, Z) Einer Haft bis aus 2 Tage (Art. 64V),)

l, Ullt wr., «ns »und der in d» «-M, zu «r>, W7 -i.ir.-n Pndti.

cation.

5 Durch das am Februar 1565 Allerhöchst bestätige Journal des see-Comit.'S war die Verfügung des früheren General-Gouverneurs des ^alti,chen ( .-biets, des General-Adjutanten Baron Lieven, bestätigt worden, der zufolge der (.e-meiudepolizci zur Pflicht gemacht worden ist, Körperstrafen auf nicht mehr als ..".viebe, Geldstrafen auf nicht mehr als 6 Rbl.. Arrest auf nicht inehr als drei ^age zuzll-erkennen, wobei bei der Umwandlung einer Strafe durch die andere gle,ch geachtet werden sollen: ein Tag Arrest — w Ruthenhieben, und ein Hieb — Kop.

Silber. (II. Vollst. Gesetzsammlung 4^162 und 1t6«>.i.)

(«54. Wenn der zur Leiliesstrafe Vernrtheilte diese in eine Geldstrafe umzuwandeln bittet, so wird diese Umwandlung dem Ermeneu der Gemeindepolizei anheimgestellt, welche, falls sie m dlese Vergünstigung willigt, auch die Größe der Geldstrafe, in Ueberemsttmmung mit dem Art. 1274, festsetzt.)

1. Die Wirksamkeit des Art. 654 war aus Grund des ^

^lä.:-^7, >« °7

'Nents ,nhibirt und statt dessen dle ni ^un. 51

-«"rossen, di- durch d..S °,n tü, 7^drnar 1^.5 All-rdöchl. b-M"«» .'-»rnnt d-S

Art. 654 fällt weg aus Grund der m vcr » Publieation.

Tem Gemeiudeältesteu. als dem Repräsentanten der M-Meludepolizei. ist es ausnahmsweise gestattet. »'d""S°aden we ^ augenblicklich zu ergreifende Ä!asncgclu unii i

^r», auch ohne Hinzuziehung zweier Vorstehe.

.Mvollkommeu-^axmscligen oder Widerspenstigen, aus seine. ugcmn '

h-it, zum Gehorsam und zur Erfüllung seiner «e,ehle anzuhal eu. uch hierbei polizeiliche Zwangsmastregeln. als Rnthen.tre.che und de.gle.chen.

anzuwenden.)

Nu. w-g uns Srnnd d.r in d-r B-n., >u Ar., «7 ri.ir.-n Pud«-n.i°n,

<«»«. Die Eompeteuz der Gemeiudepolizei iu Sache.., ivelche

152 I, I. Bauer-Verordnung.

Betrügereien oder einfachen Diebstahl betreffen, erstreckt sich auf Gegen­

stände bis zum Werthe von 5 Rubel Silber Münze.)

Fällt weg auf Grund der in der Bem. zu Art. A67 citirten Publication.

Wenn die Gemeindepolizei dem Gutsherrn eine Vor­

stellung macht, die der Anordnung des Letzteren widerspricht, und diese Vorstellung nicht' berücksichtigt wird, so muß, ungeachtet der Gegenvor­

stellung der Gemeindepolizei, dem Anverlangen des Gutsherrn Genüge geschehen, jedoch auf die eigene Gefahr und Verantwortung des Guts­

herrn. Die Gemeindepolizei kann sich an die Landespolizei mit der Bitte um Abänderung der gutsherrlichen Anordnung wenden. Die Landes­

polizei entscheidet allendlich die Angelegenheit, oder ordnet die nothweudigeu provisorischen Maßregeln an, und berichtet gleichzeitig hierüber an die estländische Gouvernements-Regierung.)

Fällt weg auf Grund der in der Bem. zu Art. citirten Publikation.

Die Gutspolizei ist berechtigt eine Anordnung der Ge­

meindepolizei, wenn sie diese für gesetzwidrig oder dem Wesen der Sache nicht entsprechend hält, nicht zu bestätigen, und die Erfüllung derselben aufzuhalten.)

Fällt weg auf Grund der in der Bem. zu Art. 867 citirten Publication.

Klagen über die Gemeindepolizei werden nach Art. 647 bei der Gutspolizei angebracht; Klagen über Mißbrauch der Amtsgewalt jedoch von Seiten der Gemeindepolizei werden durch die Gutspolizei dem Kirchspielspolizeigerichte übergeben (Art. 686).)

1. Nach der in der Bemerkung zu Art. M7 citirten Publication erhält Art.

folgende Fassung: „.Klagen über die Gemeindepolizei werden beim Hakenrichter angebracht, Klagen über Mißbrauch der Amtsgewalt jedoch von Seiten der Gemeinde-Polizei werden dem .Kirchspielsgericht übergeben". — S. Art. 82 der Landgemeinde-Ordnung von 1866.

2. Hinsichtlich der Reorganisation der Polizei und der Aufhebung des Amtes der .Hakenrichter s. die Bem. 2—4 zu Art. t>45>.

8. Das KirchspielSgericht ist aufgehoben. S. Bem. 8 zu Art. Mi.

A b t h e i l u n g I I . Von der (Hutöpolizei.

688.)

Die Abtheilung II „Von der Gutspolizei", Art. MiN—ti^8, ist als aufgehoben anzusehen. Durch das am l>> Juni 1888 Allerhöchst bestätigte ReichSrathSgutachteu

I, 1. Bauer-Verordnung. 153 ub'er die Reorganisation der Polizei in den Baltischen Gouvernements «III. Vollst. Ge­

setzsammlung 5308» siud sowohl neue Bestimmungen über die Gutspolizei emanirt, als auch die auf die Gutspolizei bezüglichen Paragraphen der Landgemeinde-Ordnung von 1?Mj <85-42», die als im Vergleich zur Bauer-Verordnung von 1856 neueres Gesetz für die GutSpolizei hauptsächlich maßgebend waren, ausdrücklich ausgehoben worden <P. VII). Die gegenwärtig für die GutSpolizei giltigen Gesetze finden sich im Loder der Gesetze, Band II, Theil I, Allgemeine Gouvernements-Verfassung. Ausg. von l"!)2, Art. 850—8W. Diese Artikeln sind in der Bem. 2 zu den M 35-42 der Landgemeinde-Ordnung von 186<! wiedergegeben (II, 2>.

Die Bestimmungen der Art. 66^—688 waren schon vor der 1>olizeir>,organi-sation von 188tt zum größten Theil durch die Landgemeinde-Ordnung von 18ti6, die

^ohlfahrtsregeln von 1866 und die Regeln über die zeitweilige Verpassung der ^auei Heineindeglieder der Ostsee-Gouvernements uud über deren Umschreibung zu audereu . Gemeinden von 18(Z3 ersetzt.

A b t h e i l u u g I i s .

Pom Hakenrichter.

( C K ? » — )

an ' Äbtheilung III, „Vom 5?akenrichter", Art. l>^!>—<!!).!, ist als aufgehoben 5U?eh^,' nachdem durch das am !>. Juui 1888 Allerhöchst bestätigte ReichSraths-llll ^ Reorganisation der Polizei in den Baltischen Gouvernements Gesetzsammlung 5308» die Polizeibehörden aus dem flachen Lande, die orgauisirt und im Pkt. VI des Reichsrathsgutachtens angeordnet

^ ^eii ist, das; „die Bestimmungen des Coder der örtlichen Gesetze der

Ostsee-Gou-"uiienls über die ... . Hakenrichter .... aufzuheben sind".

A b t h e i l u n g I V .

Vom Kirchspielspolizeigerichte.

^ (6^4. Das Kirchspielspolizeigericht besteht, unter Vorsitz des ennchters des Districts, aus 2 Beisitzern, die zu dem betreffenden

"chspiele gehören, uud auf dem Kircheuconvente auf 3 Jahre gewählt euei,. Zu Beisitzern können auch die Kirchenvorsteher gewählt werden.

? >^r ^ahl können kleine Kirchspiele sich an andre ihnen benachbarte anschließen.)

über ^ ^"ch das am !>. Juui 1888 Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten s.,." Reorganisation der Polizei in den Baltischen Gouvernements (III. Vollst.

Ge-^''""""lttng 5308), Pkt. IV" ist angeordnet: „Aufzuheben .... 2) die ÄirchspielS-'Gerichte im Gouvernement Estland, unter Auferlegung ihrer Obliegenheiten auf 'e U'rchspielsgerichte".

Die .Kirchspielsgerichte sind aufgehoben. S. Bem. 3 zu Art. 6<i.

154 I, 1. Bauer-Verordnung.

Das Kirchspielspolizeigericht nimmt an uud untersucht Klagen, die bei diesem Gerichte angebracht werden: über die Gutspolizei, und auch in gewissen Fällen (Art. 659) über die Gemeindepolizei; des­

gleichen Klagen über den Gutsherrn als Dienstherrn, wenn derselbe, nach der Ansicht des Beschwerdeführers, das Maß der Hauszucht überschritten hat (Art. 464). Jedoch müssen diese Klagen innerhalb einer 14 tägigen Frist nach erfolgter Entscheidung oder nach dem Verfahren dieser Polizei­

instanzen, oder nach stattgehabter Überschreitung der dem Gutsherrn an­

vertrauten Gewalt, angebracht werden.)

1. S. Bem. 1 und 2 zu Art. 694.

2. Die Worte „und auch in gewissen Fällen lArt. 659) über die Gemeinde-polizei" waren bereits durch die in der Bem. zu Art. 867 citirte Publicatiou fortge­

lassen worden. — S. Landgemeinde-Ordnung von 1X<>6, H 32. (II, 2.) 8. S. Bem. zu Art. 6<Z0—688.

Das Gericht nimmt Klage und Erklärung, so wie die Schlußanträge des Klägers und Beklagten zu Protocoll, untersucht die Sache und eröffnet die Entscheidung beiden Theilen mündlich, oder auch schriftlich auf ihreu Wunsch. Wenn bei Eröffnung der Entscheiduug weder der Kläger noch der Beklagte die Absicht anzeigen, Beschwerde beim Eivil-Gouverueureu zu führen, so bringt der Hakenrichter die gefällte Entscheiduug zur Vollstreckung.)

S. Bem. 1 und 2 zu Art. 694.

Wenn das Verschulden der Gutspolizei erwiesen worden, so verurtheilt das Kirchspielspolizeigericht dieselbe zu einer Geldbuße, je nach dem Grade der Schuld, von 1 bis 15 Rubel Silb. zum Besten der Gebietslade derjenigen Gemeinde, zu welcher der Kläger gehört; im Fall wiederholter Ueberschreitung der der Gutspolizei zustehenden Gewalt, in Ansehung eines und desselben Klägers, vernrtheilt das Gericht dieselbe zu einer Geldpoen bis 25 Rubel Silb.)

1. S. Bein. 1 und 2 zu Art. 694.

2. S. Bem. zu Art. 660—688.

(>598. In denjenigen Fällen, die die Competenz des Kirchspiels­

polizeigerichts übersteigen, entscheidet es nicht selbst über die Schuldigen, sondern berichtet hierüber dem Eivil-Gonverneuren und erwartet seineu weitern Befehl.)

S. Bem. l und 2 zu Art. 694.

I, 1. Bauer-Verordnung. 155

Die Klagen über Verweigerung oder nicht gehörige Aus­

stellung von Pässen, sowie der im Art. 677 erwähnten und der Kündigungs­

scheine, untersucht das Kirchspielspolizeigericht vorläufig; wenn es dieselben jedoch begründet findet, so ertheilt es die erbetenen Scheine von sich aus mit der Unterschrift des Hakenrichters.)

1. S. Bern. I und 2 zu Art. 694.

2. Für die Crtheilung von Pässen gilt gegenwärtig die Verordnung über die 'lusenthaltsscheine (Coder der Gesetze, Band XIV>.

8. Hinsichtlich der Kündigungsscheine s- Art. ^ >7. der Regeln über das Ver­

fuhren bei der Umschreibung der Bauern der Aalt. Gouvernements zu anderen Ge­

meinden lCodex der Gesetze, Bd. V, Gesetz über die Abgaben, Forts, von I^U, Bei-l"ge zu Art. 464). (II, 1.)

(7«>0. Wird eine Klage über Gemeindebeamten wegen Miß­

brauchs der Amtsgewalt erhoben, so ist das Kirchspielspolizeigericht ver­

nichtet, eine genaue Untersuchung anzustellen, unabhängig davon, ob die Angeschuldigten von der Gutspolizei suspeudirt worden, oder nicht. Recht-artigen sich die Angeschuldigten, so setzt das Kirchspielspolizeigericht die

^nspendirten wieder in ihr früheres Amt ein.) 1- S. Bem. 1 und 2 zu Art. 694.

2- Art. 700 ist i» der in der Bem. zu Art. 367 citirten Publication als weg­

gefallen bezeichnet - S 30, 32 und 34 der Landgemeinde-Ordnung von

^6- (II, 2.)

(70t. Wenn die beamteten Personen sich als wirklich schuldig

^weisen, so verurtheilt sie das Kirchspielspolizeigericht eutweder:

1) Zu einem Verweise; oder

2) Zu einem Arreste von 1 bis 4 Tagen; oder 3) Zu eitler Geldstrafe bis 3 Rubel milder Münze, (Die Strafe wird vom Hakenrichter vollstreckt) oder endlich 4) Es stellt dieselben dem Kreisgerichte zur Entsetzung vom Amle

Wenn die Schuldigen nach dem Sachbestande dem Eriminalgerichte

""terliegeu, so stellt das Kirchspielspolizeigericht den fernem Verfolg der Untersuchung dem Hakenrichter anHeim, welcher gleichzeitig dieses zur

^nntniß der Gonveruements-Regierung bringt.)

I- S. Bem. 1 und 2 zu Art. 694.

,. 2- A.., 7»> js. », d-r >» d.r «.m, zu A-t, ->«? -M->°u Pudl.--.wn °l w.g.

»'»Mm b-zclchm,. — S, W uud dir Scmdg-m-md->Ordnuni> -°n >. «>», .. <?«»». Wenn eine Gemeinde den Wunsch änjiert, eins >l»n wieder, wegen schlechten Lebenswandels, aus ihrer Mitte zu entfernen.

156 I, 1. Bauer-Verordnung.

so bewerkstelligt das Kirchspielspolizeigericht zuerst die im Gesetze vor­

geschriebene Anfrage, und führt sodann die Untersuchung über die Auf­

führung. des Angeschuldigten; und berichtet über das Resultat der Unter­

suchung der Gouveruements-Regierung tArt. 317—319).) 1. S. Bem. 1 zu Art. 694.

2. Hinsichtlich der Stellung von Gemeinde-Gliedern zur Verfügung der Re­

gierung s. Bem. 2 zu Art. 316.

<70 i. Die Aushebung der Nekruteu wird auch zu den Ver­

pflichtungen des Kirchspielspolizeigerichts gerechnet. Zur Aushebung be­

stimmt das Gericht eins seiner Glieder.)

1. S. Bem. 1 zu Art. 694.

2. Für die Aushebung der Recruteu gilt das Gesetz über die Wehrpflicht (Codex der Gesetze, Band IV).

<704. Das Kirchspielspolizeigericht ist dem Eivil-Gouverneuren untergeordnet; es empfängt von demselben Befehle, uud berichtet ihm über deren Erfüllung. Klagen über das Kirchspielspolizeigericht werden beim Civil-Gouverneuren angebracht, sie können jedoch nur in einer sechswöchentlichen Frist nach erfolgter Entscheiduug, die zur Klage Anlas;

gab, angebracht werden.)

S. Bem. I zu Art. 694.

Hauptstück II.

Verordnung hinsichtlich der Entscheidung von Rechtsstreiten über Grenzen und Servitute zwischen estländischen Krnndliefihern

durch das Schiedsgericht.

<705-724).

Die obligatorischen Schiedsgerichte, die durch die am 28. November 1828 (II. Vollst. Gesetzsammlung 2462) Allerhöchst bestätigte Verordnung „Ucber die Ent scheiduug vou Streitigkeiten über Grenzen und Servitnten zwischen estländischen Guts­

besitzern durch ein Schiedsgericht" und durch die Art. 705—724 der Cstläudischen Bauer-Verordnung von 1856 constituirt wordeu waren, sind ausgehoben. — Am 9.

Juli 1889 Allerhöchst bestätigte Regeln, betr. die Cinsühruug der Gesetze über die Re­

organisation des Gerichtswesens und der Bauerbehörden in den Baltischen Gouver­

nements, Art. 59 (III. Vollst. Gesetzsammlung (>189).

I, I. Bauer-Verordnung. 157

Hauptstück III.

Von den Cioil-Ittflij-Kehörden.

Allgemeine Bestimmungen.

(7L5. Der Estländische Bauer hat seiue eignen Gerichte, bei denen er in allen Civilsachen, sie mögen nun seine Person oder sein bewegliches und unbewegliches Vermögen betreffen, belangt wird. Die Gerichte verfügeil im Namen Seiner Kaiserlichen Majestät und

^ehn uuter dem Civil- oder General-Gouverneuren.)

Durch das am 9. Juli 1889 Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten über Reorganisation des Gerichtswesens und der Bauerbehördeu iu den Baltischen

Gou-"ernemenls (III. Vollst. Gesetzsanlinlung 6188) hat Art. 725 seine Bedeutung verloren.

Die Gerichte, vor die die Mitglieder einer estländischen

^auergemeinde belangt werden tonnen, sind:

In erster Instanz das Kirchspielsgericht.

In zweiter Instanz das Kreisgericht.

In dritter Instanz das Oberlandgericht.

Unter die Banerbehörden sortiren auch die außerhalb der ^tädle des Gonvernements wohnhaften freien Leute, die nicht zum Bauel-Nande gehöre«, uud die züuftigeu Bürger.

A n m e r k u n g : In allen Criminalsachen sortiren alle die in diesem Artikel erwähnten Leute vor die gewöhnlichen ^andesbehölden.)

t- S. Bem. zu Art. 725.

Das .NirchsvielSaericht ist ausgehoben. S. Bem. Ü zu Art. 6«,.

^ . 3. Das Preisgericht ist ausgehoben. Am Juli 1889 Allerhöchst bestätigtes

^ ^'chsrathgguiachten betr. die Einführung der Gesetze über die Reorganisation de', e>>e-''chtSwesenS und der Banerbehörden in den Baltischen Gouvernements, Art. 11!»

I. Vollst. Gesetzsammlung 6189).

Tag Oberlaudgericht ist ausgehobeu. Bem. l zu Alt. - .

... 5. Durch die Landgemeinde-Ordnung von 18S6 sind Gen:eindeger.chte e.nge-whrt worden, die gleichfalls durch die Verordnungen vom 9. Juli 1>^.> «IU. . olln.

... 5. Durch die Landgemeinde-Ordnung von 18S6 sind Gen:eindeger.chte e.nge-whrt worden, die gleichfalls durch die Verordnungen vom 9. Juli 1>^.> «IU. . olln.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 172-184)