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Organische dt» Grund nnd Kaden betreffende Sestiniinnngen

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 40-48)

Allgemeine Krunöl'ühe.

5. Der Adel sichert dem Bauerstande einen bestimmten -^heil gutsherrlicher Ländereien zur nnentziehbaren ^illtzling zn, mil Vorbehalt jedoch des den Grundherrn nach wie vor verbleibenden )lllerhöchn be­

stätigten Eigenthumsrechts an sämmtlichen ihnen zugehörigen Bindereien, als auch sämmtlicher an den Rittergütern, als solchen, haftenden gntS-herrlichen Realrechte.

Turch das an, II.Rov. 1874 Allerhöchst bestätigte ReichSrathSgutachten (II. Vollst.

Gesetzsammlung 5403-2) ist angeordnet morden: „1. Iu Abänderung und Ergänzung dei betressenden Artikel des Provinzialrechts der OstseegonvernementS nnd der snr diese

^»ouvenielnentS einanirten Bauer-Berorduuugeu zu bestinnuen '. Das Recht der Erblosuug

<Provinzialrecht der Ostseegouvernements, Thl. III. 1«>54 uud U>56) erstreckt sich nicht auf von Erbgütern veräußerte Parcellen .... des BanerpachtlandeS. 2. Diese Regel aus alle Grundstücke dieser Art anzuwenden, die bereits in das Eigenthum von Gliedern der örtlichen Bauergemeinden übergegangen sind". ^ Vgl. Anm. 2 zum Art. 10.,4 deS ProviuzialrechtS der Ostseegouvernements, Thl. III. AuSg. von 1890.

Der durch deu Allerhöchst Namentlichen Utas vom 23. Mai bestätigte Grundsatz, nach welchem bei Abschließnng von Pachtver­

trägen das Mas; der Pachtleistung nnr dnrch die gegenseitige freie Über­

einkunft der Contrahenten bestimmt wird, bleibt anch ferner als Grund­

regel in Kraft.

7. Diese Grundregel findet unbeschränkte Anwendung sowohl bei der Vergebnng der bäuerlichen Grundstücke in Geld- oder Naturalpacht, als auch bei der Eigeuthumserwerbnng an diesen Grundstücken seitens der Bauern.

(8. Für die Frohnpacht sind, abweichend von dieser allgemeinen Grundregel, eiuzelue Beschränkuugen des freien Vertragsrechts festgesetzt, die in der Natur des Frohuverhältnisses begründet sind. <Art. 114—166.)^

Durch die ^rohnabolition hat dieser Artikel seine Bedeutung verloren. S. Bem.

zu Art. 4.

I. 1. Bauer-Verordnung.

T i t e l I.

Abtbeil'ung und Begrenzung des Mauer-pacbttcrndes.

i>. Die Ritterschaft, iudem sie sich die Gruudherrlicheu Berech-tigungeu, die in de:i betreffenden Artikeln der gegenwärtigen Verordnung verhandelt werden, vorbehält, sichert dem Banerstande das nnentziehbare

^Nutzungsrecht zu, an allem urbaren Lande an Aeckern, Wiesen, Weiden und Gärten, das zu deu Bauergruudstückeu gehört und sich im Besitze der Bauern am 9. Juni 1846 befand; eS sei denn, daß auf gerichtlichem Wege dargethau werde, daß die Bauern sich mehr Land angeeignet haben, als ihnen überlassen worden in Grundlage von schriftlichen Eontracten oder mündlichen, entweder in das Protoeoll der competenten Behörde ein­

getragenen, oder durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel dargethanen Abmachungen. — Die Rechtsstreite über solche Ländereien, die vom Grund­

herrn zu beginnen sind, und wo er den Beweis zu führen hat, werden auf gerichtlichem Wege verhandelt und entschieden, das streitige Land aber bleibt bis zur entschiedenen Sache in dem Besitze desjenigen, der dasselbe beim Anfange des Rechtsstreites inne gehabt.

In der Vollständigen Gesetzsammlung <11 8WW) heisjt es im letzten Satz statt

„in dem Besitze" — „in der Nutzung".

Das dem Bauerstande zur uuentziehbaren Nutzung zugesicherte Laud erhält deu Namen Bauerpach tland, im Gegensatz zum übrigen, welches Hofsland heißt.

RR. Zum Bauerpachtlande kamt nicht hinzugerechnet werden: das­

jenige Land, welches Individuen des Bauerstandes nicht als Bauern, sondern in der Eigenschaft von Hofsdienern uud an Stelle des Gehalts am 9. Juui 1846 benutztem Es bleibt dieses nach wie vor Hofsland, und gehöreu zu demselben namentlich alle Mühlen-, Krugs- uud Busch-wächterstellen, und überhaupt alle Stellen, welche üblicherweise ans einem Gute ganz oder theilweise znm Gehalte für Hofsdiener bestimmt waren.

Dagegen sind alle am 9. Juui 1846 unbesetzt gewesene Ge­

sinde d. h. alle zu der Zeit uicht in den Eompler der Hofsländereien gezogene, fonderu von Seiten des Hofs als besondere Bauerstellen bewirth-schaftete Bauerhöfe, obgleich sie am genannten Termin nicht in unmittel­

barem Besitze des Bauerstaudes sich befanden, nichts destoweniger dem Bauerpachtlande znznrechnen.

I, I. Bauer-Veroidiumg. I.!

Ii. Im Interesse einer -geregelten Forstcnltnr nnd Behufs der Erhaltuug der Wälder werden besondere "Waldstücke den Banein niclu zngetheilt; es sei denn der ausdrückliche ^^'ille des Eigen tlmmeis.

I t. Die Bestimmung darüber, wie und in welchen Grenzen das Bauerpachtlaud abzutheilen sei, bleibt einzig nnd allein dem Grundbenn vorbehalten.

S. ^ 25—39 der Ergänzenden Bestimmungen von 1859 <1, 2>.

(I^> Bei der Äbtheilung des Bauerpachtlandes uud dei Ilegniitnng der Grenzen ist darauf zu achten, das; das ganze Areal möglichst in größeren zusammenhängenden Flächen abgegrenzt werde. Es iu dem Grundherrn, Behnfs der Arrondirnng nnd zweckmäßigen Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes gestattet, die ein und ausgehenden Land-theile beider Ländereien ab- und zuzuschneiden; wobei jedoch nicht die Beschaffenheit des BodeuS, sondern die örtliche Lage zur Richtschnur dieueu mnß. Dieser Austausch muß indeß bei etwaniger Abtheiluüg des Sechstels vom Bauerpachtlande nach Art. 17. in Anrechnung gebracht werden.)

Ersetzt ans Grnnd der Ergänzenden Bestimmungen von 185» durch folgende Bestimmung: „Bei der Abtheilung des Bauerpachtlandes und der Regulierung der Grenzen ist darauf zu achten, daß das Areal des gesammten Baucrlandes möglichst in größeren zusammenhängenden Flächen abgegrenzt werde <2. ^ 33—39)". -^-ie hier angezogenen ^ 33—39 sind die der Ergänzenden Bestimmungen vou 1859 <1, 2).

16. Tas etwauige Durchschneiden und Parcelliren gegenwärtig bestehender Pachtstelleu ist hiebet keiu gesetzliches .viuderuiß; uur dürfeu dadllrch keine eontractliche Abmachnngen oder sonstige zn Recht bestehende Privatberechtigungen verletzt werden.

S. ^ 33 3i» der Ergänzenden Bestimmungen von.1^5!» l l. 2).

(17. Nach Maaßgabe der Aufhebuug der Frolme l Art. 21 und 22) kann eiu ^heil des BauerpachtlaudeS bis zu einem sechstel desselben in das unbeschränkte Versügungsrecht des Grundherrn nbergehn, mit An rechvnng jedoch des nach Art. 15 bereits zu dem .vofslande hinzugezogen ueu Dheils des BauerpachtlaudeS.^

1. Ersetzt aus Grund der Ergänzenden Bestimmungen von 18c>9 dnrch solgende Bestimmuug: „Räch Maßgabe der Aushebung der Drohne «Art. '21 nnd 22) kann ein Theil des BauerpachtlaudeS, bis zu einem Sechstel desselben, iu das uubeschränkte Ber-süguugSrecht des Gruudherrn übergehen".

2. Hinsichtlich der Aushebung der Frohn s. Bem. zn Art. 4.

14 I, I. Baiier-^erordnnng.

3. Namentlicher Allerhöchster Befehl vom 18. Febr. 1X93 «III. Vollst. Gesetz­

sammlung 9333): „Nachdem Wir als zeitgemäß erkannt haben, zur endgittigen Ent­

scheidung der Frage über die Ländereien, die vom GehorchSlande im Gouvernement Livland und vom Bauerpachtlande auf der Insel Oesel und im Gouvernement Estland, unter der Bezeichnung der Quote, resp. des Sechstels, abgetheilt worden sind, zu schrei­

ten, besetzten Wir: 1> Dem Minister des Innern, nach gehöriger Aufklärung der Frage in der festgesetzten Ordnung mit einer Vorstellung über die Verwendung dieser Ländereien gemäß ihrer gesetzlichen Bestimmung einzukommen uud zeitweilig, bis zur Entschei­

dung über diese Vorstellung, zu inhibiren: a.) daS Verfahren in Sachen über unrecht­

mäßige Vereinigungen von Parcellen des GehorchS- und BanerpachtlandeS als Quote und Sechstel mit dem idofslande uud d) den Verkauf vou Parcellen auS dem Bestände der bezeichneten Ländereien mit AuSuahme derjenige« Fälle, iu deueu die .Käufer Per­

sonen des örtlichen BauerstaudeS sind, welche weder Eigenthümer noch Pächter von Bauerstellen sind, und die verkaust werdenden Parcellen ihrem Umfange nach den durch die örtlichen Verordnungen für Bauerpachtstelleu festgesetzten Minimalnmfang nicht über­

steigen <Livl. Bauer-Verordnung vom I. 1X6>>, Art. 114, Regeln betr. die Ordnuug der Agrarverhältnisse der Baueru der Insel Oesel vom I. IX(i5, Art. 21, Estl. Bauer-Verordnung vom I. 1856, Art. 58)".

4. Durch UkaS vom >6. März 1904 sud 2804 hat der Dirigirende Senat entschieden, daß die beiden folgenden, von der Estländischen Gouvernementsbehörde sür Bauerangelegenheiten gestellten Fragen zu verneinen sind: 1) „Ist der Besitzer eines Gutes berechtigt, auf sein Recht auf das Sechstellaud zu verzichten, und können Ab-machnngen über deu Verkauf dieses Landes vollzogen werden, bevor die Frage über die gesetzliche Bestimmung des Quoten- und Sechstel-LandeS gemäß dem Allerhöchsten Befehl vom 18. Februar 1X93 in gesetzgeberischer Ordnung entschieden ist", und 2) „sind .Kanscoutracte über Sechstelstellen, die von dein Commissar vor der Emanirnng des Allerhöchsten Befehls vom IX. Febr. 1X93 nicht beglaubigt wordeu waren, jetzt zu be­

stätigen" (nM/iengi-!, ^gepmAeniio).

lk. Vermöge des unbeschränkten Verfngnngsrechts über dieses Sechstel kann der Gutsherr dasselbe benutzen:

1) Zur Etablirung von Hofsknechten, Tagelöhnern u. s. w.

2) oder zu jedem sonstigen Zwecke; im letzteren Falle übernimmt der Grundherr uach Maas;gabe dieser Benutzung des Sechstels alle die­

jenigen Verpflichtungen in Ansehung der in seinem ständigen Dienste gegen Lohn als Knechte, Tagelöhner und dergleichen befindlichen Ge-meindeglieder, welche der Bauergemeinde in Beziehnng ihrer ans dem Banerpachtlande angesiedelten Mitglieder obliegen.

5. Bem. 3 uud 4 zu Art. 17.

IS.

In dem im Art. 18 Punkt 2 bezeichneten Fall hat die Baner-gemeinde das Recht, fordern zu dürfen, das; diejenigen Gemeindeglieder, welche in ständigen Dienst des GntSherrn gegen Lohn als Knechte, Tage­

I. i. Baner-Verordnnng. 1 5

löhner und dergl. treten, mit ihren Familien nicht mehr auf dein ^anei-vachtlande angesiedelt bleiben.

Bei der Berechnung des nach Art. 17 vom Bauerpachtlande abzntheilenden Sechstels ist es nicht nothwendig, daß dasselbe den sechsten Theil sammtlicher bisher zum Bauerpachtlande gehörigen Aeclei, diesen und Weiden in sich fasse, sondern es kann hierbei ein Austausch dieser Bodenarten gegen einander stattfinden, nach den in den Ait. 27, 135, 136 uud 137 festgestellten AnsgleichnngSgrundsätzen.)

Aus Grund der Ergänzenden Bestimmungeu von IX',9 «I, 2) ist 'Art. 2" durch die 29—32 dieser Ergänzenden Bestimmnngen ersetzt.

Sl. Weun der Gutsherr, nach der bewerkstelligten Abtheilnng und Begrenzung des Hofslandes, das seinein .^ofslande zugefalleite sechstel des ehemaligen Bauerlandes, welches seither in Pacht vergeben gewesen, in directe Nutzung nehmen, nnd mithin den Pächtern ihren seitherigen Besitz kündigen will, so ist ihm solches gestattet, in so weit dadmch keine eontraetliche Abmachungen oder sonstige Privatberechtigungen ver­

letzt werden.

S. Ben. 3 zu Art. 17.

22. Hiebei gilt als Regel, daß ein Gutsbesitzer, welcher '/» dieser

^ändereien eingezogen hat, nicht eher zum Einziehen des -. nnd sodann des letzten Drittheils schreiten darf, als bis er bewiesen hat, daß er V»

seines ganzen Frohngehorchs und endlich das zweite Drittheil und den ganzen Frohngehorch allendlich in Pachtzahlnng verwandelt, oder das demselben entsprechende Areal an Bauergemeindeglieder verkauft hat. Auf allen Gütern jedoch, die größer als 10 Haken sind, darf der Gutsherr jährlich nnr '/g des neu entstandenen Hofslandes einziehen. Es können mithin die zum Hofslande hinzugezogenen Bauerhöfe allendlich erst im Verlauf von 3 Jahren eingezogen werden.

A n m e r k u n g : 5 Livländische Haken sind gleich 10,5 Estländischen Haken.

1. Hinsichtlich der Aushebung der Hrotm s- Bein, zu 'Art. 4.

2. In der Sammluug der ergänzenden Bestinunuugeu zur Estt. Bauei-Verold nuug von 1X77 findet sich a<t Arl. 22 sotgende Bemerkung: „Ausgehoben. — Die Hrohnteistungen der Bauerpächter sind seit dem 23. April lxiix im Estländischen Gou­

vernement aufgehoben". — Mit Beziehung auf diese Bemerkung der Sammlung von 1X77 hat die Estl. Commission für Baueraugelegenheiten in der Estl. Gouv.-Ztg., 1X83, 3 folgende Publikation erlassen: „Tie beiden Schlußsätze deS Art. 22 der

Z 6 I, I. Bauer-Permdnnug.

Estl. Baner-Verordnnng, welche von der suecessiven Einziehung des Sechstels aus Gütern über 10 Haken handeln, sind durch spätere Geseke weder aufgehoben, noch abgeändert worden und bestehen somit noch gegenwärtig zu Recht. Der Wortlaut der in der Sammlung ergänzender Bestimmungen vom I. 1^77 enthaltenen Bemerkung zun: Art.

loco eitato ist demnach dahin zurechtzustellen, das; der erste Satz des betreffenden Artikels als aufgehoben zu betrachten ist, die beiden Schlußsätze dagegen in >iraft bleiben".

8. S. Bem. 3 zu Art. 17.

( Ä A . I m M l ! d e r R ü c k k e h r z u r P r o l i n a u f i r g e n d e i n e m G u t e wird dieses Sechstel wieder mit dem Bauerpachtlande vereinigt.)

Art. 23 ist durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1859 ausgehoben, uuter Hinweis auf K 20 dieser Ergäuzeuden Bestimmungen.

Das bezeichnete Sechstel muß jedoch nur in dem Fall der Benutzung Seitens des Banerstandes zurückgegeben werden, wenn die Banergemeinde sowohl, wie die einzelnen Pächter im Kirchspielsgerichte beweisen, daß sie auf Verlangen des Gutsherrn selbst wiederum zur Frohn zurückgekehrt sind.)

Art. 24 ist durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1859 ausgehoben, uuter Hinweis auf § 20 dieser Ergänzenden Bestimmnngen.

25». DaS Erprovriationsrecht im Bauerpachtlande wird dem Guts­

herrn anheimgestellt nach den in den Art. 204 bis 207 ine. enthaltenen Bestimmungen.

Bei der Berechnung der dem Banerpachtlande znzutheilenden Weide gilt als Regel, daß für jede mil Korn besäete Dessätin Ackerland lohne Anrechnung des Brachlandes» '/g Dessätin Weide erster Elasse oder "/s Dessätin zweiter Clane oder endlich 1 Dessätin Weide dritter Elasse zu veranschlageil ist.

A n m e r k u n g . D i e B o n i t i r n n g d e r v e r s c h i e d e n e n W e i d e c l a s s e n g e s c h i e h t nach der Landmesser-Instrnction l Beilage snb l^it. <).).

Wo durch besondere Localverhältnisse die Einweisung von abgesonderter Bauerweide unmöglich ist, oder wo der Gutsherr, der bis­

her die Weide gemeinschaftlich mit den Banern benutzt, diese nicht abzu-theilen wünscht, da wird die fehlende Weide ersetzt:

1) entweder durch ein entsprechendes Weiderecht in Uebereinstim-mnng mit der im Art. 2«! erwähnten Regel hinsichtlich der Weiden;

oder dadurch

2> daß für die fehlende Weide ein entsprechendes Aeqnivalent an Heuschlag oder Acker angewiesen wird, und zwar für jede fehlende Dessätin

I, 1. Bauer-Vervrdiuuig. 17

Weideland erster Elasse ein Ertrag von 37 Pud Heu mittlerer Güte;

oder eine diesem Heuertrage entsprechende Ackerfläche lArt. Ii.,) endlich 3) da, wo ein Ersatz durch Heuschlag oder Acker nicht erfolgen kann, durch verhältnißmäßige Herabsetzung der von den Bauern zu ent richtenden Pachtleistungen.)

Art. 27 ist durch die Ergänzenden Bestimmuugeu von 185» aufgehoben, unter Viuiveis aus ^ 25 dieser Ergänzenden Bestiminungen.

28. Wenn ans Mangel an abgetheilten Weiden'die Bauern das Weiderecht auf dem Hofslande genießen, so wird dem Gutsben n das Recht der Ablösung nach Anleitung der im Art. 26 ermähnten Regel anheimgestellt.

(2i>. Wünscht der Gutsherr die bisher mit den Baueru gemein­

schaftlich benutzte Weide nicht abzntheilen, sondern dieselbe auch für. die

^nkuuft zur gemeinschaftlichen Nutzung zu lassen, so muß bei der Vermar-kung des BauerpachtlaudeS das gemeinschaftliche Weideland herausge­

messen und als dem gemeinschaftlichen Weidegange unterworfen ange­

geben werden.)

Art. 2» ist durch die Ergänzenden Bestimmungen von 185» durch folgende Be­

stimmung, unter Hinweis 5 25 dieser Ergänzenden Bestimmungen, ersetzt: „Wünscht der Gutsherr die bisher mit den Bauern gemeinschaftlich benutzte Weide uicht abzu­

heilen, sondern dieselbe auch sür die Mnnft zur gemeinschaftlichen Nutzung zu lassen, '6 wird bei der Vermarkuug des BauerpachtlaudeS dieses gemeinschastliche Weidelaud umgrenzt und als der gemeinschastlichen Nutzuug deS GutSherru uud der Bauern unter-N'ors»,'n angesehen".

Zur Ueberwachung der Abtheilung und Vermarkuug wird eine besondere Negnlirungs-Eommission niedergesetzt. Für diese Eom-minion ist ein besonderes Reglement zusammengestellt und der gegen­

wärtigen Verordnung als Anhang beigefügt.)

Ausgehoben durch die Ergäuzendeu Bestimmungen von 185», unter Hinweis aus Abschnitt IV dieser Ergänzenden Bcstimmuugcu, welcher lautet: „Die ans Gnnw dcr

^aner-Verordnuug von IX5t» eingesetzte zeitweilige Regulierung?-KomMission wird auf-gehoben".

»I. Mit der Abtheilung und Vermarknng des BanerpachtlandeS soll sosort nach der Promulgation dieser Verordnung vorgeschritten werden.

(»S. Die Abtheiluug und Vermarkuug des Bauerpachtlandes muß im Verlauf von IN Iahren, von der Promulgation dieser Verordnung an gerechnet, auf sämmtlichen Gütern vollendet sein.)

18 I, 1. Bauer-Verordmiug.

Art. ist aus Gruud der Ergänzenden Bestimmungen von 1 ersetzt durch K 25 dieser Ergänzenden Bestimmungen'll, 2>.

Bis zur Beendigung der Abtheilung und Vermarkung ver­

bleibt das Bauerpachtland unverändert in dem Bestände, in welchem es sich am 9. Juni 1816 im Pachtbesitz des Ballerstandes befand.

A n m e r k u u g : I n G e m ä ß h e i t d e s A l l e r h ö c h s t b e s t ä t i g t e n J o u r n a l s d e s Ostsee-Eomites vom 17. Februar 1855 ist, bis zur Einführung der gegenwärtigen Verordnung, mit gegenseitiger Uebereinstimmnng der Austausch von Hofsland gegen bisher von den Bauern innegehabte Landtheile gestattet, wobei jedoch die ausgetauschten Stücke von gleichem Werthe sein müssen.

84. Die örtliche Polizeibehörde hat auf die Ausführung der im vorhergehenden Art. enthaltenen Bestimmungen zu wacheu.

85. Dieser provisorische Zustand hört auf jedem einzelnen Gute mit dem Zeitpunkte auf, wenn auf demselben die Abtheilung und Ver­

markung des Bauerpachtlandes beendigt und bestätigt worden, und als­

dann treten die betreffenden ferneren Bestimmungen in Kraft.

86 Nach beendigter Regulirung hat jede Bauergemeinde selbst durch ihre örtliche Verwaltung so wohl auf die Erhaltung des festgesetzten Bestandes des BauerpachtlaudeS, als auf die Ausführung der hierauf sich beziehenden Bestimmuugeu zu wacheu.

S. Art. 20, k. der Landgemeinde-Ordnung von 1tt<i<i «II, 2> uud t; 26 der Landmesser-Jnstructiou «Beilage Lit. O. zur Bauer-Verordnung von Itt'»6>.

<87. Im Verlauf von 3 Jahreu nach beendigter Regulirung eines jeden Gutes ist dem Gutsherrn das Recht anheimgestellt. Aus­

tausche von Hofslaud gegen Bauerpachtlaud vorzunehmen.)

Art. 37 ist auf Grund der Ergänzenden Bestimmnngen von 1^5i> ersetzt durch folgende Bestimmung: „Nach Beendigung der Abtheilung nnd Vermarkung deS Pacht-landeS auf ei,rem jeden Gut, ivird dem Gutsherrn da? Recht anHeim gestellt, Aus­

tausche von Hofsland gegelt Bauerpachtlaud vorzunehmen <s. H )!:! der Ergänzenden Bestimmungen).

Anmerkung. Der Austausch der zu irgend einem Pachtgrundstück gehörigen Law dereieu kann vor Ablauf der Pachtzeit nicht ohue Einwilliguug des Pächters vollzogen werden".

88. Bei diesem Austausche ist der Gutsherr verpflichtet, den Bauern in Gemäßheit der in den Art. 135—139 enthaltenen Bestim­

mungen einen Ersatz an Feldern, Wiesen uud Weideu zu gewähren, der

I, 1. Bauer-Verordnung, 19 dem bisherigen Besitze gleichkommt, uud außerdem die Schaden und Kosten Zu vergüten, die jede Uebersiedelung nothwendig mit sich bringt.

„Ter Hinweis auf 'Art. 135—139 ist zn ersetzen durch den Hinweis auf § 34 der Ergänzenden Besliminuugen." Ergänzende Bestimmungen von 185V.

(»9. Beabsichtigt ein Gutsherr einen solchen Austausch von '^ossland gegen bereits abgetheiltes und vermarktes Banerpacbtland, so ist er verpflichtet, der Regulirnngs-Commission die Anzeige zu macheu,

welche das Project des Austausches uach den Bestimmungen über Ab­

teilung und Vermarkung des Bauerpachtlandes beprüft uud bestätigt.) Art. 39 ist auf Gruud der Ergänzenden Bestimmungen vou 185!» ersetzt durch

^ 33 dieser Ergänzenden Bestimmungen lt. 2>.

4l> Der im Art. 37 erwähnte Austausch ist auch innerhalb mehrerer aneinandergränzender einherriger Güter gestattet.

44 Bei nicht aneinandergränzenden einherrigen Gütern ist jedocb ein solcher Austausch uur mit gegenseitiger Uebereinkuust des Gutsherrn und der Bauern gestattet.

Hitet II.

^3estinnnungen üöer den Arund und Moden

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