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und dessen Wuhung

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 48-52)

Hauptstück 1.

Gesetzliche Stellung des Hofslandes zum Kauerpachtlande.

42. Das gesammte Hofsland, im Gegensätze zum Bauerpacht­

lande, verbleibt in jeder Beziehung in der unumschränkten sreien Dispo­

sition des Gutsherrn.

48. Dieses Dispositionsrecht ist in so fern beschränkt, als das Verkaufen uud gänzliche Abtheilen einzelner Stücke des Gutes nur in dem Maaße geschehen darf, daß dadurch nicht das Rittergut bis auf einen geringeren Bestand als 15" Dessätin Ackerland nebst den ent­

sprechenden Wiesen und Weiden verkleinert wird.

44. Auf Rittergütern, welche bereits geringer sind als der ange­

gebene Betrag, darf die Summe des als Hofsland ökonomisch benutzten

I, 1. Bauer-Verorduung.

Landes überhaupt dnrch fernere Abtheilungen nnd Zerstückelungen nicht verringert werden.

45. Das Bauerpachtlaud verbleibt ein Bestandtheil des Gutes und Eigenthnm des jedesmaligen Gutsherrn, wenn es nicht durch Ver­

kauf in andere Hände übergeht.

4<5 Das Dispositionsrecht des Gutsherrn über das Bauerpacht­

laud ist dahin beschränkt, das; derselbe nicht berechtigt ist, in irgend einem Fall und unter irgend welchen Vorwänden dieses Land anders zu benutzen, als durch Pachtabgabe oder Verkauf desselben an Mitglieder der Batler­

gemeinde.

47. Eine AuSuahme vou dieser Beschränkung tritt nur in dem Fall ein, wenn der Gutsherr vou dem ihm zustehenden Rechte der zeit­

weiligen Verwaltung vacant gewordener Gesindestellen Gebrauch macht (Art. 51).

48. Den: Grundherrn bleibt das nnanstreitbare Recht, jede ibm nöthig scheinende Eintheiluug, Umgestaltung oder Austausch innerhalb des BauerpachtlaudeS uud dessen einzelnen Pachtstücken, nach eigenem Ermes­

sen, zu jeder Zeit vorzunehmen; nur dürfen dadurch uicht coutractliche Ansprüche erschüttert, oder aber das betreffende Land der Nutzung der Bauergemeinde entzogen werden.

4i>. Ein Austausch von einzelnen Theilen des BauerpachtlaudeS gegen Hofsland kann nach Ablauf der im Art. 37 erwähnten Frist nur ersolgen Nach freiwilliger Uebereinknnft der beiden Betheiligten und der Bauergemeinde, mit Genehmignng der Commission in Bauersachen und mit Bestätigung des General-Gouverneurs.

1. Art. 4» war durch die Ergänzenden Bestimmungen vou 18!')!) unter Hinweis auf L 66 dieser Ergänzenden Bestimmnngen aufgehoben worden.

2. Durch den Namentlichen Allerhöchsten Befehl vom 6. Juni 1^88 «Iis. Vollst.

Gesetzsammlung 52!>!>) ist Art. 4!) wieder in Kraft getreten. Dieser Befehl lautet:

„Nachdem Wir es für nothwendig erkannt haben, die Giltigkeit und Wirksamkeit des dnrch die Zeitweiligen Bestimmungen vom 23. Januar 185!» abgeänderten Artikels 4»

der Allerhöchst am -">. ^nli 1856 bestätigten Estländischen Bauer-Verordnung hinsichtlich der Ordnung beim Austausch von Bauer- gegen Hofsland wiederherzustellen, befehlen Wir: bei der Ausführung von Austauschen von Parcellen deS Bauerpachtlandes gegen Hofsparcellen im Gouveruemeut Estland genau gemäß Art. 4!» der Verordnung von 1.^5ti zu verfahren, wobei 'die Bestätigung von Beschlüssen der Eommiffsou für Bauer­

angelegenheiten in Sachen dieser Art dem Minister des Innern zusteht".

6. S. Bein, zu Art. 67.

4. Durch Cireular des estländischen Gouverneurs vom 18. April 188!) Nr. 38 lEstländilche Gouvernements-.jeitnng, 188!), Iti) ist den Kreis- nnd

Kirchspiels-I. 1. Bauer-Verordnung. 2 1

suchten die Erläuterung des Justi^ministerinms mitgetheilt worden, das; „die Zu-kuuinung der Bnuergemeinde zum Austausch vou HofS- gegen Bauerläudeveien vom

^enleinde-AuSschusj erklärt werden mnß und nur in dein Fall sür perseet gehalten w^den kann, wenn sich 2/z der Glieder des Ausschusses sür deu Austausch aus­

sprechen".

'»> ,,^n Sachen betresfend den Austausch von Hofslaud gegen Bauerpachtlaud N>w die Beschlüsse der Gemeindeausschüsse hinsichtlich des vom Gutsbesitzer vorge­

schlagenen Austausches (Gesetz vom 6. Juni 1888, Erläuterung deS Ministers deS v>unern von: 31. März 1^9 X» 39-16) den Coinmissaren vorzustellen, und von diesen letzteren mit ihren Gutachten uud alle« zur Entscheiduug dieser Sachen ersor-l-^lichen Auskünften und Documeuten — der Commission sür Baueraugelegeuheiteu."

Instruction für die Bauer-Comuüssare von 1890, Art. 6-1 (III, 2>.

Am 17. April 1893 Allerhöchst bestätigte Regeln über die Gouver-uunentsbehördeu für Baueraugelegenheiten in den Baltischen Gouvernements

^ Vollst. Gesetzsammlung 9498), ReichSrathsgutachten, II, 2: „Mit der Eröffnung

^»ouvernementsbehördcn in den genannten Gouvernements werden die örtlichen

Cczm-"Unionen für Bauerangelegenheiten aufgehoben". (III. 6.)

Die durch daS Gesetz vom 6. Juni 1888 ls. Bem. 2> angeordnete Bestäti­

gung von Austausche,! durch den Minister deS Innen, ist in den Regeln über die

Gou-^n,en,e,,tsbehörden für Bauerangelegenheiten iu den Baltischen Gouvernements vom

^pul 1893 nicht mehr vorgesehen. S. namentlich Art. 9, i, und Art. 13—15,

"eser Regeln (111, 6).

< .»<>. In Ansehung der mit Holz bestandenen Wiesen und Weiden, der Bauerschaft abgetheilt werden, wird festgestellt:

^ > wo sich ein Austausch gegen unbewachsene Wiesen und Weiden

^weikjtelligen läßt, ohne Benachtheiligung des Grundherrn oder der

^auerschaft, da ist die RegulirungS-Eommission verpflichtet, diesen Aus­

wusch zu verlangen.

2) wo aber dem Grundherrn keine andere Wiesen oder Weiden ehuss des Austausches zu Gebote stehen, da bleibt das auf den Bauer-wleieu und Weiden wachsende Holz zu seiner Disposition und nnter sei uei Eoutrolle. Die Leistungen des Pachtgutes müssen jedoch nach dem

^uiuen Werthe solcher Wiesen und Weiden und dem Ilmfange des Acker­

ndes bestimmt werden.

^ u m e r k n n g : W i r d d e r E r t r a g d e s G r u n d s t ü c k e s d u r c h d i e A n ­ ordnungen des Gutsherrn hinsichtlich des Holzes geschmälert, so erhält der Pächter eine entsprechende Entschädigung nach Art. 27 und 90.)

^ Art. 50 ist durch die Ergänzenden Bestimmuugeu voll 1859 ersetzt durch folgende e Niumuug: „In 'Ansehung der mit Holz bestandenen Wiesen uud Wcideu, die der 'uerschafl abgetheilt werde», wird festgestellt: daß das auf den Bauer-Wiesen und

22 I, 1. Bauer-Verordnung.

-Weiden wachsende Holz zur Disposition des (Gutsherrn lind unter seiner Controlle ver­

bleibt. »S. 1t u. 25.)

Anmerkung. Wird der Ertrag des Grundstücks durch die Anordnung des Gutsherrn hinsichtlich des Holzes geschmälert, so erhält der Pächter eine entsprechende Entschädigung nach Art. !X>".

Ter Hinweis auf Ki? 14 und 25 bezieht sich ans die entsprechenden ^ der Er­

gänzenden Bestimmnngen von 1859 ll, 2).

5R. Wenn ein Bauergrundstuck durch irgend einen Umstand vacant wird und sich kein Glied der Bauergemeinde willig fiudet, dasselbe unter den vom Gutsherrn gestellten Bedingungen in Pacht zu nehmen, so wird dem Grundherrn anheimgestellt, dasselbe als abgetheilten Bauer­

hof zeitweilig zu verwalten.

Diese zeitweilige Verwaltung eines Bauerhofs von Seiten des Gutsherrn kann während 6 Iahren fortgesetzt werden, wenn erwiesen wird, daß das Grundstück durch irgend einen Umstand während der Zeit der Verpachtung in Verfall gerathen war.)

Art. 52 ist durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1859 ersetzt durch folgende Bestimmung: „Tiefe zeitweilige Verwaltung eines Banerhoss von Seiten des Gutsherrn kann während dreier Jahre festgesetzt werden. — S. H 18" ss?. der Ergänzenden Be­

stimmungen von 1859».

5S. In dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Fall hat der Gutsherr für die Erhaltung der auf dem Bauerhofe vorhandenen Gebände und Zäune Sorge zu tragen und alle auf demselben ruhende Abgaben und öffentliche Leistungen zu prästiren.

Statt „öffentliche" Leistungen heißt es im Tert der Vollst. Gesetzsammlung

„commnnale" (oölnecrvettttkin) Leistungen.

Nach Ablauf jedoch dieser sechsjährigen Frist ist auf deu Güteru, wo die Frohne besteht, der Gutsherr verpflichtet, eiueu solchen Bauerhof nach dem im Art. 127 festgestellten Pachtsave in Pacht zu vergeben, sobald die Bauergemeiude ihm einen gehörig qualificirteu Pächter vorstellt.)

Turch die Ergänzenden BestiMmnugen von 1^5!» ist Art. 54 ersetzt durch ^ 1!) dieser Ergänzenden Bestimmungen, welcher lautet: „Aach Ablauf dieser ,^rist ist der Gutsherr verpflichtet, einen solchen Bauerhof in Geld oder Aatnralpacht, um welchen Preis es mich sei, abzugeben". <1, 2.>

(5.1». War ein solcher Bauerhof aber bereits auf Geld- oder Naturalpacht vergeben, und ist der Gutsherr nicht geneigt, oder gesetzlich

I, I. Bauer-Verordnung. 23

nicht befugt (Art. 125), eiueu ueueu Frohnpachteontract zll schliefen, so bestimmt das Schiedsgericht den Geld- oder Natural Pachtsatz, zu welchem der Gutsherr gehalten ist, nach Ablauf der erwähuteu K Jahre deu Bauerhof wieder iu Pacht zu vergeben.)

Art. 55 und 5<j sind durch die Ergäuzenden Beftiminungen von 185!1 aufgehoben, unter Hinweis auf F 19 dieser Ergänzenden Beftitnntlutgen. ^ Bem. z>l ^lrt. .>4.

(5<i. Nach Ablauf der im Art. 52 erwähuteu Frist wird der

^auergemeiude anheimgestellt, für deu Fall, daß sich kein Pächter für den in der sechsjährigen Verwaltung des Gutsherrn befindlich gewesenen Bauerhof findet, schriftlich im Kirchspielsgerichte zu erklären, das; sie einen solchen Bauerhof uicht zu überuehmeu wünsche. In diesem Fall wird der Bauerhof wieder zur sechsjährigen Nutzung seitens des Guts­

herrn überlassen, und nach Ablauf dieser Frist wird jedesmal das bezeich­

nete Verfahren beobachtet.) S. Bem. zu Art. 55.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 48-52)