• Keine Ergebnisse gefunden

Vorsichtsmaßregeln bei ^eilersbrnnsten in den Dörfern nnd Mäldern

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 165-170)

der Dienstboten

IV. Vorsichtsmaßregeln bei ^eilersbrnnsten in den Dörfern nnd Mäldern

In einer jeden Gemeinde sollen auf je 5 Pachthöfen 2 Eimer uud bei jedem Wirthe oder Pächter 1 Feuerhaken von 2 bis 3 Faden Länge, .1 Löschwischer, und 1 freihängendes Schallbrett vor­

handen sein.

Abschnitt v der WohlsahrtSregeln von 1866 lautet: „D. Von den Maßregeln bei Feueröbrüusteu in Ortschaften und Wäldern, bei ansteckenden Krankheiten uud Viehseuchen sowie in Fällen deS Scheintodes.

26. Alle in den örtlichen Bauerverordnungen enthaltenen, auf die oben­

erwähnten Gegenstände bezüglichen Regeln bleiben in Kraft uud Geltung, insoweit sie mit den Bestimmungen der neueu Landgemeindeordnung-im Einklang sind".

Weuu eiue Feuersbrunst entsteht, soll sogleich all dem Schallbrett Lärm geschlagen werden, um dadurch den Nachbarn von der Feuersbrunst und dem Ort, wo das Feuer ausgebrochen, Kunde zu gebeu.

Die in dem Hause wohnenden Leute sind verpflichtet das Feuer sogleich beim Beginn zu ersticken, nicht allein die Thüreu der warmen Stube, wenn in dieser das Feuer ausgebrochen, zu schließe», sondern auch die geringste Oessnuug zu verstopfen, um deu Zugwiud zu verhüten.

1. S. Bem. zu Art. 627.

2. Nach dem Text der Vollst. Gesetzsammlung <11, 366,!)3) muß es statt „sind verpflichtet, das Feuer sogleich beim Beginn zu ersticken" heißen: „sind verpflichtet, sich zu bemühen, das Feuer sogleich beim Beginn zu ersticken".

Sobald das Lärmzeichen gegeben, und der Ort wo Feuer ausgebrochen, bekannt ist, müsseu sich sogleich sämmtliche Wirthe mit den Löschinstrnmenten, Eimern uud Beilen dorthin begeben, die Arbeiter aber hinter ihnen mit Wasser; und Alle mit gemeinsamen Kräften sich be­

mühen, das Feuer zu löschen.

S. Bem. zu Art. 627.

Die Gemeindepolizei dirigirt die Löschanstalten. Sie be­

nachrichtigt sogleich die Gutspolizei von der Feuersbrunst; hiernächst be­

fiehlt sie, alle aus dem Feuer gerettete Gegenstände an einem Orte zu sammeln, behält sie unter Aufsicht nnd sorgt für ihre Erhaltung.

1. S. Bem. zu Art. 627.

2. Tie Anzeigepflicht an die Gutspolizei, die auch im K 1» Pkt. e der Land­

I, I. Bauer-Verorduung. 141

gemeinde-Ordnung von 1866 vorgesehen ivar, ist fortgefallen. S. Ben,. 1 zu 1»,

^ der Landgemeinde-Ordnung von 1866. lH, 2.>

« t l A l l e b e i e i n e r F e u e r s b r u n s t g e g e n w ä r t i g e n L e n t e m ü s i e u das Feuer zu löschen suchen; und wenn wegen zu großer Entfernung des Wassers oder sonst aus eiuer Ursache es an Hilfe gebricht, so läßt der Gemeindeälteste von Neuem Lärm schlagen, nw dann die Leiber dei Wirthe und alle erwachsenen Personen weiblichen Geschlechts auch nnvei-Anglich zu Hilfe zu eileu verbunden find. Wer nicht bei der ^eueisbluust erscheint, oder, indem er sich dort befindet, nicht mithilft, unterliegt der Strafe.

1. S. Bem. zu Art. 627. ...

2. Hinsichtlich der Bestrafung s. die Verordnungen über die ReorgamiaUon des Gerichtswesens uud der Bauerbehördeu vom v. Juli 188«, II, IV, Arl. I Anm. <Art. 1036). (III, 1).

<532. Wenn es, zur Verhütung d e r Weiterverbreituug des Feuers, aus localen Verhältnissen für uothwendig erachtet wird, die nächsten unter dem Winde belegenen Häuser abzudecken, so darf sich Niemand den Anordnungen in dieser Beziehung widersetzen, bei Vermeidung schwe­

rer Verantwortung.

S. Bem. zu Art. 627.

<533. Benachbarte Gemeinden und Güter sind verpflichtet bei

^enersbrünsten einander gegenseitig Hilfe zu leisten.

S. Bem. zu Art. 627.

«A-t. Uebrigens haben die Gemeinde- und Landespolizei darauf SU wachen, daß bei Anlegung ueuer Gebäude, Schmieden und Küchen und bei Reparaturen der Oefen, Essen und ^chornsleine alle uötlüge

'^Nichtsmaßregelu gegen Feuersgefahr getroffen werden.

1. S. Bein, zu Art. 627.

2. Die Polizei ist reorganisirt. S. Bem. 3 zu Art. ->.

«i 55. Wenn auf dem Gutshose Feuer ausbricht, so müssen die Dauern dieses Gutes oder der andern, die in der Nähe wohnen, unver­

züglich mit allen Löschinstrumenten erscheinen und das Feuer unter­

drücken, den Anordnungen des Gutsherrn sich unterwerfend. ^ie

^emeindepolizei, wenn solches von ihr verlangt wird, nimml die geiel-leten Gegenstände unter ihre Aufsicht.

1- S. Bem. zu Art. 627.

142 I, 1. Bauer-Verordnung.

2. Hinsichtlich der Requisition der Gemeindepolizei durch die Guts Polizei s.

Coder der Gesetze, Band II, Theil I, Ausg. vou 1892, Allgemeine Gouvernements-Verfaffuug, Art. 85)1, Pkt. 7. Dieser Artikel ist abgedruckt iu der Bem. 2 zu

Ktz 35—42 der Landgemeinde-Ordnung von 1866.

Da lMlsig Nachlässigkeit uud Unvorsichtigkeit Ursache der Feuersbrünste sind, so müssen die Gemeinde- und Gutspolizei die wirk­

liche Veranlassung der Fenersbruust aufs Genaueste zu erforschen suchen.

In diesem Fall wird der ermittelte Schuldige, außer der vom Criminal-gerichte, je nach dem Grade seiner Verschuldung, ihm zuzuerkennenden Strafe, noch der Beitreibung der hierdurch einem andern zugefügten Schäden unterworfen.

S. Bem. zu Art. 627.

<»37. Weuu durch irgend eine Unvorsichtigkeit oder einen Zufall, Wälder, Büsche, Haiden, Torfmoore u. s. w. in Brand gerathen, so sollen die benachbarten Bauern, zu welchem Gute sie auch gehören mögen, mit Beilen und Schaufeln zu Hülfe eilen, und durch Graben-ziehn, durch Niederhauen und Entfernen der Aeste uud Gesträuche die Verbreitung des Feuers zu verhindern suchen.

1. S. Bem. zu Art. 627.

2. Der Coder der Gesetze, Baud VIII, Theil I, Waldgesetz, Ausg. von 1893, enthält solgende, hier in Frage kommende Bestimmungen:

„666. Anmerkung. Tie Wirksamkeit der Art. 667—669, 672—674, 680, 682—688 uud 690—698 erstreckt sich aus die Gouvernements Kurland, Livlaud und Estland, mit den in den Art. 672—674, <185, Anmerkung, 686 und 692 enthaltenen

Ausnahmen."

„680. Die anfängliche Bernsung von Arbeitern zum Braude ist durch die Ver-mittelung der örtlichen Aeltesten und Hundertleute vom Waldbesitzer oder dessen Ver­

walter auszuführen, welche auch bis zur Ankunft der Polizei das Löschen anordnen."

„682. Wenn der Brand groß ist und nicht an einen. Tage gelöscht werden kann, so sind nnter Berücksichtigung der Größe des Feuers, der Dichtigkeit der örtlichen Bevölkerung und der Arbeitszeit Abwechselungen der Arbeiter einzurichten, welche er­

forderlichenfalls auch autz entfernteren Ortschaften, die jedoch vom Brande nicht weiter als 25 Werst entfernt sind, requirirt werden."

„683. Die örtliche Polizei begiebt sich, sobald sie vom Waldbrande benachrichtigt worden ist, sogleich an den Ort des Brandes uud ordnet persönlich das Löschen an.

Tie Polizeibeamten können die Brandstätte nur daun verlassen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß der Brand aufgehört hat und eine Erneuerung desselben nicht zu erwarten ist. Um dem vorzubeugen, können sie für einige Zeit eine besondere Wache aus den örtlichen Bewohnern organifiren."

„684. Personen, die zur Löschung eines Brandes auS einer Entfernung von mehr als 15 Werst vou ihrem Wohnort herbeigerufen werden, erhalten von dem

Wald-I, 1. Bauer-Verordnung. 143

Besitzer eine Vergütung für jede» Tag der Abwesenheit vou ihrein Wohnort, in einem Betrage, der für jedes Triennium von der Gouvernements-Landschafts-Versammlung, und in denjenigen Gouvernements, in denen die Verordnung über die Landschafts­

institutionen nicht eiugeführt ist, vou der Gouveruementsbehörde für Bauerangelegen-heiten festgesetzt wird."

„685. In den baltischen Gouvernements ist im Falle eines Brandes die Zu-fainmenbernsung von Leuten zum Löschen entsprechend den Regeln auszuführen, die im Art. 847 *) dieses Gesetzes, im Coder der Civilgesetze der baltischen Gouvernements Löschung des Brandes herbeigeruseu werde» im Gouvernement Kurland weiter als 11 Werst, und in den Gouvernements Livland uud Estland weiter als 21 Werst von ihrem Wohnort, uud die Rechte uud Verpflichtungen der Hundertleute, Dorfältesten und der Dorsobrigkeit kommen den Gemeindc-Acltesten und Vorstehern zn.

„687. Zur Beseitigung der Ursachen von Waldbränden findet auf die Privat-U'älder die Regel Anwendung, die in diefer Beziehung für KronSwäldei im Alt. , >

festgesetzt ist.

Anmerkung. In den Gouvernements, in denen die Verordnung über die Land-ichastsinstitutionen eingeführt ist, werden die Beftimmnngen über Maßregeln zur Ver­

jüng von Bränden nnd zum Löschen derselben durch Ortsstatuten festgesetzt, auf de,, Grundlagen, die in dem besonderen Gesetz >1867, Mai 15. (44587)j enthalte,, f.nd.

Als zeitweilige Bestimmungen, welche obligatorisch gelten bis zu ihrer Ersetzung durch

Der Hinweis aus Art. 847 ist ein redaetionelles Versehen. Die hier ,n kommende Gesetzesbestimmung war in der Ausgabe des W^ldgefctzeS von «im , N-.^7 enthalten, sindet sich in der AnSgabe von 1898 ^och 'M Art ^4 der 'Ertlich ,„it dem Art. 847 der Ausgabe von 1876 ubereinftnnmt. 8rt. .41 laut t :"»n ^all eines Waldbrandes sind die Bauern, deren..Wohnort fich ' .

r"u„g von 14 Werst vom Walde, wo der Brand ,taltn"det,

! ''»e, Menschen vou jedem Hos mit Schaufeln, Beilen, «chopfgesafzeu und Eimern ' Alchen des Brandes zu erscheinen". Anmerkung deS Herausgebers.

**> Art 1 ,><!<> ^ n r' lnntct- Wenn ein Wald in Brand geräth, so sind bei

^Nen vom brennenden Walde belegenen Güter zur t^gen M-tw km g

^"'ung des Brandes besonders verpflichtet: m Kurland mNen

„' "de aus allen benachbarten Krön- und Privat-Bauerge s.nden « ' ,^nt rnun^

Äa>. v'erzehu Werste,, vou den, Walde, in .velchem ^ der Brand n aus jedem, mit den erforderlichen Löschgerathfchaslen, f ) ^

Statt 649 muß es offeubar heißen 640, da mit Art. 64.» die aus Brände ' 6 'chen Bestimmuugen abschließen. Anmerkung des Herausgebers.

5> Art. 2.W lautet: „ES ist verboten, in Wäldern Rodeland auszubrennen."

144 I, l. Bauer-Verordnung.

die oben bezeichneten Ortsstatnten der Landfchaftsinftitntionen, und in den Gouver­

nements, in denen die Verordnung über die Landschaftsinstitutionen noch nicht einge­

führt ist, bis zur Herausgabe neuer bezüglicher Regeln für dieselben, ist eS dem Mi­

nister deS Innern (und im Gebiet des Tonschen Heeres dem Kriegsminister), anheim­

gegeben, ans Vorstellung der örtlichen Obrigkeit nnd mit Bestätigung des Ministers des Innern nach Uebereinknnft mit dem Minister der Reichsdomänen und deS Kaiserlichen Hoses Regeln über Vorbeugung von Bränden außerhalb der städtischen Ansiedelungen zusammenzustellen, nach den Hinmeisen, die gleichfalls in dem besonderen Gesetz ge­

macht sind, und dieselben den Gonvernements- und Gebietsobrigkeiten, sowie auch den GouvernementS-Landschasts-Versammlnngen zuzusenden. Tem Minister des Innern uud dem Minister der Reichsdomänen ist es auch anheimgegeben, Instructionen für die Chargen der Polizei und der Forstverwaltnng hinsichtlich ihrer Obliegenheiten beim

Löschen vou Waldbränden herauszugeben."

„688. Jede Verletzuug der im vorhergehenden Artikel (687) enthaltenen Regeln hat die Forstwache, auch weuu dadurch kein Brand entstanden ist, dem Waldbesitzer oder dessen Vermalter mitzntheilen uud gleichzeitig der Polizei Bericht zu erstatten, welche unverzüglich durch Vermittelung der Torsobrigkeit Maßnahmen zur Beseitigung der Verletzung ergreift."

6A55. Zur Vermeidung solcher Feuerschäden, ist Jeder, der in Wäldern, Weidelt, Feldern und dergleichen Feuer anmacht, verpflichtet, bei Vermeidung strenger Strafe fürs Unterlassen, dasselbe vor seiner Entfernung wieder auszulöschen. Zu Zeiteu großer Dürre ist überhaupt jedes Anmachen von Feuer an den vorbenannten Orten aufs Strengste untersagt, ausgenommen, wenn die Urbarmachung des Feldes dieses durchaus erfordert. Der Uebertreter dieser Vorschrift wird poli­

zeilich bestraft, uud haftet für den von ihm verursachten Schaden. Ebenso ist zu Zeiten großer Hitze das Schießen in den Wäldern oder in der Nähe von Gebäuden ganz verboten.

1. S. Bem. zu Art. 627.

2. Räch Reorganisation der Polizeibehörden durch das am Juni 1888 Aller­

höchst bestätigte ReichSrathSgutachten über die Reorganisation der Polizei in den Bal­

tischen GouverncmentS (III. Vollst. Gesetzsammlung 5.W8» steht den Polizeibehörden keine Strafeompetenz mehr zu. — S. Bem. I zu Art. 291. — Räch Art. 1 der Zeit iveiligeu Regeln, betr. die von den (^emeindegerichten zn verhängenden Strafen (am

!>. Juli l8tt<) Allerhöchst bestätigtes ReichSrathSgntachten über die Reorganisation des Gerichtswesens und der Bauerbehördeu iu den Baltischen Gouvernements, III. Vollst-Gesetzsammlung <>188, II, IV.) verhandeln die Gemeindegerichte die Sachen wegen der in den Artikeln .... der Livländischen Baner-Verordnnng von 1860 vorge­

sehenen Vergehen. Zu diesen Artikeln gehört auch Art. 1<>6!>, welcher lautet: „Wer Fener im Walde, ans einer Wiese, einen: Henschlag oder ans offenem Felde aninach!

und beim Weggehen dasselbe nicht auslöscht, unterliegt (gemäß Art. 1462 des Straf­

gesetzbuchs» einer Geldbuße von fünfzig Kopeken bis zn fünf Rnbeln oder der Be­

I, 1. Baner-Verordnnnq. 145

strafung mit Ruthen von zehn bis zu zwanzig Hieben und ist außerdem, wenn durch eine solche Unvorsichtigkeit Jemand Schaden leidet, verpflichtet, ihn nach Kräften zu entschädigen".

«3;». Wenn zur Urbarmachung eines Feldes Feuer augemacht werden muß, d. h. weuu das mit juilgeu Bäumen bewachsene Feld ab-znbreuneu ist, was übrigeuS nnr zur Zeit hiureicheuder Trockenheit geschehen kann, so wird dieses zwar gestattet, jedoch unter Beobachtung der größten Vorsicht. Jeder Baller, der ein mit jungen Bäumen bewach­

senes Feld abzubrennen beabsichtigt, muß vorher den Gemeindeältesteu hiervon benachrichtigen, damit nötigenfalls ihm schleimige Hilfe verschalst werden könne.

S. Bem. zu Art. 627.

<540. Wenn das Abbrennen von mit jungen Bäumen bewachse­

nen Feldern von Seiteu des Gutsherrn geschieht, so hat die

^ntspolizei, um jeder Gefahr vorzubeugen, für jedeu Fall eine hin­

längliche Anzahl Arbeiter dahin zu senden, um die etwa entstehende Feuersbruust im ersten Entstehen zu unterdrücken. Jeder Schaden, der durch das Abbrennen von Feldern entsteht, wird von demjenigen getra­

gen, zu desseu Nutzeu das Abbrennen geschah.

S. Bein, zu Art. 627.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 165-170)