• Keine Ergebnisse gefunden

lieber den Dienst der Geineindeglieder außerhalb der Gemeinde

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 157-163)

der Dienstboten

III. lieber den Dienst der Geineindeglieder außerhalb der Gemeinde

< »4M. Das Gemeindeglied kann nicht anders, sowohl in den Städten als ans dem Lande, in Dienst treten, falls dasselbe nicht gleich­

I, z. Bauer-Verordnung. 133

zeitig die Gemeinde verläßt, als auf Entscheidung der Gemeinde, wovon die Gutspolizei in Kenntnis; gesetzt wird. Die im Dienste des Gutsherrn befindlichen Gemeindeglieder sind nicht verpflichtet, während der Dauer der durch Coutracte oder Abmachungen festgestellten Dienstzeit, eine be­

sondere Einwilligung der Bauergemeinde zum freien Ausenthalt außerhalb der Gemeinde einzuholen.)

Art. 5t)>)—5>>7 sind in der Sammlung der ergänzenden Bestimmungen zin Csl ländischen Baner-Verordnnng von 1^77 als dnrch die am 9. Juli > Allerhöchst be­

stätigten Regeln über die zeitweilige Verpassnng der.Bauergemeindegliedet der Ostsee Gouvernements und über deren Umschreibung zu anderen Gemeinden «II. sollst.

d>e-^tzsainmlnng !;9^49) ersetzt bezeichnet. Die aus die zeitweilige Verpassung bezüglichen

^ 1—8 dieser Regeln sind durch die am Juni 1^94 Allerhöchst bestätigte Ver-orduung über die AnsenthaltSscheine (III. Vollst. Gesetzsammlung 10709», ReichSrathS-Mtachten, VI, 4 ausgehoben. Au die Stelle ist die Verordnung über die Aufenthalts' Icheine (Coder der Gesetze, Band XIV> getreten.

(501. Die zum Dienste in den Städten und auf dem Lande, sowohl im estländischen als in anderen Gouvernements, abgelassenen Ge­

meindeglieder haben zum voraus zu erlegen:

1) Den jährlichen Betrag der auf sie fallenden Abgaben, oder den­

selben durch eine genügende Cautiou sicher zu stellen; außerdem

2) Zwei bis 4 Rubel Silb. für einen männlichen uud 1 bis 2 Rubel Sttb. für einen weiblichen Dienstboten in die Gebietslade ihrer Gemeinde, zur Sicherstellung der derselben durch das Erkranken oder durch eintretende Arbeitsunfähigkeit des Dienstboten oder aus andern Gründen möglicherweise erwachsenden Kosten.)

S. Bem. zu Art. 5W.

Diejenigen Gemeindeglieder, für welche der Gutsherr uach -^rt. 307 alle diejenigen Verpflichtungen übernimmt, die der Gemeinde ihren Mitgliedern gegenüber obliegen, erhalten vom Gutsherrn die

Ei-^aubniß zum Dieuste außerhalb der Gemeinde. Die Zahlung für die

^-ienstscheiue wird von den erwähnten Gemeindegliedern nach Alt. 501 und 504 entrichtet.)

S. Bem. zu Art. 5A).

<503. Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Dienstschein zum gemeinschaftlichen Dienst an einem Ort erhält, so wird die im ^lit. 501

^unkt 2 erwähnte Zahlung nur vom Ehemann erhoben, werdeil ihnen jedoch abgesonderte Scheine zum Dienst an verschiedenen ^tten ausgeliefert, unterliegt jeder der Eheleute für sich der obenerwähnten Zahlung.

1Z4 I, 1- Bauer-Verordnung.

Unmündige jedoch, die mit ihren Eltern oder mit einem derselben gleich­

zeitig entlassen werden, unterliegen dieser Zahlung nicht.) S. Bem. zu Art. 500.

Die Feststellung der Zahlung innerhalb des im Art. 501 Punkt 2 angeordneten Minimums nnd Maximums hängt von der Ent­

scheidung der Bauergemeinde ab, die auch das Recht hat, je nach den Umständen, dieselbe ganz zu erlassen. In keinem Fall unterliegen die Gemeindeglieder, die sich im Dienst beim Gutsherrn oder dessen Familie befinden, der oben erwähnten Zahlung.)

S. Bem. zu Art. 500.

Die Dienstscheine zum Dienst außerhalb der Gemeinde werden auf besondern gedruckten Blangnetten, nach dem sud l<. bei­

gefügten Formulair, voll der Gemeindepolizei ausgefertigt, mit ihrer Un­

terschrist versehen, unter Beidrückung eines Siegels, das namentlich zu diesem Zwecke angefertigt und bei der erwähnten Gemeindepolizei auf­

bewahrt wird; gleichfalls mit der Unterschrift des örtlichen Kirchspiels-richters, unter Beidrückung seines Siegels.

A n m e r k u n g : J e d e r G e m e i n d e b e a m t e , d e r d e s S c h r e i b e n s u n k u n d i g ist, bedient sich eines besonderen Stempels, mit der Bezeichnung seines Amts, und bewahrt diesen Stempel bei sich auf.) S. Bem. zu Art. 500.

Die Ausfertigung solcher Dienstscheine wird in ein beson­

deres Buch von der Gemeindepolizei eingetragen, mit genauer Allgabe der für diese Scheine entrichteten Zahlungen. In dem jährlich vom Kirchspielsrichter zu bestimmenden Termine ist ihm dieses Buch zur Ein­

sicht vorzustellen, damit derselbe bei der Revision der Gebietslade genaue Notizen über die Größe dieser Zahluugen besitze, und deren regelrechte Verwendung beaufsichtigen könne.)

S. Bem. zu Art. 500.

(.'»<>7. Wünscht ein Gemeindeglied, indem es nicht aus dem Gemeindeverbande austritt, Behufs des Dienstes oder in eigenen Ge­

schäften zeitweilig das Gouvernement zu verlassen, und wird ihm dieses voil der Ballergemeinde gestattet, so erhält dasselbe auf Anordnung des Civil-Gouverneureu einen Aufeuthalts Paß; jedoch nur aus Grundlage eines von der Gutspolizei schriftlich ausgestellten Attestats über die

I, 1. Bauer-Verordnung. 135

erfolgte Einwilligung der Bauergemeinde in die Entfernung des erwähn­

ten Mitgliedes.)

S. Bem. zu Arl. 500.

A b t h e i l u n g I V .

^erpsliclituttHen der Bnuergemeinde dem Staate gegenüber.

^on der jlertheilunq und Htikreilumy der Arons- und (Hemtindt-Äbgnben.

In Folge der im Artikel 362 angeordneten solidarischen Verhaftung, siud alle zahlungsfähigen Gemeindeglieder mit gemeinschaft -liehen Kräften die Abgaben, in Grundlage der letzten Revifions- und

^mschreibnngs-Listen, zu entrichten verpflichtet.)

Art. 506—51:! entsprechen wörtlich den Art. 215—219 und 222 des Gesetzes

"ber die Abgaben, Codex der Gesetze, Band V, AuSg. von 1657. Tie Art. 215 bis 222 a. a. sind durch die Fortsetzung von 1667 zum genannten Bande des Coder der Gesetze nnter Hinweis ans d'aS am 26. Ä!ai 1665 Allerhöchst bestätigte !^ichs-wthsgntachten über die Aufhebung der Kopfsteuer «III. Vollst. Gesetzsammlung 2966, aufgehoben.

(><>«>. Als abgabenzahlungsfähig wird jedes Vermögen besitzende, oder jedes arbeitsfähige Bauergemeindeglied angesehn.)

S. Bem. zu Art. 506.

<5N>. Behufs der richtigen Verkeilung der Abgaben, fertigt der

^emeindeälteste mit Zuziehung der Vorsteher, jährlich bis zum 29. Sep­

tember, eine Liste sämmtlicher zahlungsfähiger Gemeindeglieder an, und vertheilt in dem erwähnten Verzeichnisse, nach der Zahl der Glieder, den Revisionslisten der letzten Seelenrevision entsprechend, die ganze Abgaben­

summe, die von der Gemeinde zu erheben ist.) S. Bem. zu Art. 506.

(»RI. Die Repartitionsliste wird der Gutspolizei zm -!>epnlfuug vorgelegt, und sodann, mit der Unterschrift dieser, so wie des Gemeinde ältesten und der Vorsteher versehen, bis zum 15. ^ctobel jeden Dahles zur Bestätigung dem Kirchspielsrichter vorgestellt, ^treitigkeilen, die aus den von der Gutspolizei bemerkten Jrrthümern in dei Liste entstehen, indem der Gemeindeälteste und die Vorsteher dieselben nicht lxtntksiehtigen wollen, werden der Entscheidung des Kirchspielsgerichts anheimgestellt.)

S. Bem. zu Art. 506.

136 I, 1. Bauer-Aerordnnng.

(5IÄ. In Grundlage derselben Liste geschieht auch die Repartition der außerordentlichen Abgaben, z. B. der Rekrutensteuer, so wie der Bei­

träge zur Deckung der nicht gezahlten Abgaben, die von der Gemeinde erhoben werden. Die Gemeinde hat aber in diesem Fall das Recht, für das von ihr Gezahlte, sich an das Vermögen oder die Person der säumigen Zahler zu halten.)

S. Bein, zu'Art. 50X

(5IS. Wenn ein Gemeindeglied als säumiger Zahler anerkannt ist, so hat die Gemeindepolizei das Recht, falls kein genügendes Unter­

pfand vorhanden ist, nicht allein jeden Verkälts von Getreide und Vieh, das dem säumigen Zahler gehört, ohne besondere Erlaubniß von ihrer Seite zu untersagen, sondern auch, ohne Zustimmung des Säumigen, zum Verkauf des Getreides und Viehs auf den Märkten unter sicherer Auf­

sicht zu schreiten, so weit dieses ohne den Ruin der Wirthschaft möglich ist, um die Berichtigung der vom Säumigen bis zur nächsten Ernte zu zahlenden Abgaben durch Deponirung einer entsprechenden Summe in der Gebietslade zu sichern. Nach der Deponirung dieser Summe erhält der Säumige wiederum das Recht des freien Verkaufs seiner Producte.)

S. Bem. zu Art. 5W.

(514. Der Gemeindeälteste muß zum 15. November uud 1.

Februar sowohl die von jedem Gemeindegliede, als auch die vom Guts­

herrn sür einzelne Glieder halbjährlich zu zahlenden Kronsabgaben er­

heben, und bis zum Zahlungstermine in der Gebietslade deponiren. Bis zum 1. Januar und I. März jeden Jahres muß der Gemeindeälteste die ganze Summe dieser halbjährlichen Abgaben seiner Gemeinde in die Kreisrentei einzahlen.

A n m e r k u n g : D e r B e i t r a g f ü r d i e Q u a r t i e r k a m m e r ( A r t . 2 7 5 ) i s t gleichfalls rechtzeitig beizutreiben und im Laufe des März- und September-Monats jeden Jahres in die Revalsche Qnartier-Commission einzuzahlen.)

1. S. Bem. zu Art. 508. ^ Art. 51-1 entspricht dem Art. 220 des Gesetzes über die Abgaben, Coder der Gesetze, Band V. Ausg. von l!<>7, jedoch fehlen dort die Worte „als auch die vom Gutsherrn", sowie die Anmerkung.

2. Der Beitrag zu den Quartierkammergeldern der Stadt Renal ist durch das am 8. Juni 1A74 Allerhöchst bestätigte Neichsrathsgntachten, III. 2, a <11. Vollst. Ge­

fetzsammlung 5362:1» aufgehoben.

(515. Indessen bleibt es der Bauergemeinde uud dem Gutsherrn

I, 1. Bauer-Verordnung. 137

anheimgestellt, durch gegenseitige freie Übereinkunft sich über eiueu andern Modus der Abgabenvertheilung zu vereinbaren; z. B. durch Übernahme auf eigne Verantwortung Seitens des Gutsherrn, oder durch ausschließliche Vertheilung unter den Inhabern der bäuerliche Grundstücke, je nach der

^röße dieser Grundstücke u. s. w.)

S. Bem. zu Art. 508. — Art. 515 uud 51 l! zusammen entsprechen dem Art. 221 des Gesetzes über die Abgaben, Coder der Gesetze. Band V, AnSg. von 1857.

(5RV. Jedoch muß jede neue im Art. 515 erwähnte zwischen dem Gutsherru und der Gemeinde freiwillig getrossene Vereinbarnng hinsichtlich der Abgabenvertheilung vorher dem Kirchspielsgerichte zur Be­

tätigung vorgestellt werden. UebrigenS bleibt es dem Gutsherrn uud der Gemeinde freigestellt, im Verlaufe der Zeit vou dieser vereinbarten Art der Verkeilung, nach 9 Monate vorher erfolgter Anzeige hierüber, abzugehen, uud die Einführung der vom Gesetze vorgeschriebenen, oben erwähnten Vertheilung zu fordern.)

S. Bem. zu Art. 515.

(517. Zur Deckung nothwendiger oder allgemein nützlicher Aus­

gaben der Gemeinde, wird der Gemeindeversammlung das Recht einge räumt, besondre Abgaben zu bestimmen.)

Nach der in der Bem. zu Art. W7 angegebeueu Publication erhält Art. 51 i folgende Fassung: ,,^ur Deckung uothweudiger oder allgemeiner nützlicher AuSgabeu

^'r Gemeinde wird dein Gemeiude-Ausschusi das Recht eingeräumt, besondere Abgabe»

öu bestimmen ltz 11, Pkt. s der Landgemeinde-Ordnung»."

Das Maß dieser Abgaben, die Art und Zeit ihrer Er­

hebung werden vou der Gemeiudeversammlnng mit aller Genauigkeit fen gestellt. Behufs der Vertheilung dieser Abgaben unter den Gemeinde gliedern wird alljährlich eine Repartitionsliste angefertigt, die der Guts-polizei zur Beprüfuug und Genehmigung vorgestellt und vom .^itchfpiels-gerichte bestätigt wird, welches seinerseits daraus wacht, das? diese Listen uichts Widergesetzliches enthalten.)

Art. 518 fällt weg. S. Bem. zu Art.

Der Gemeindeälteste oder seine Gehilsen soigen in Grund­

lage der bestätigten Repartitionsliste für die regelrechte Beitreibung der

^emeindeabgaben, in dem Maße, an dem Orte, und in der Zeit, wie es der Gemeindeversammlung bestimmt worden.)

Art. 51 i> fällt weg. S. Bem. zu Art. W7.

138 I, 1. Baner-Verordnunq.

5Ä<» Alle sonstigen Leistungen der Bauergemeinde, die auf den Grundstücken lasten, sind nach den im IV. Titel ^des ersten Buches ent­

haltenen Bestimmungen über die Bestenerungsverhältnisse von den Pächtern und Grundeigentümern zu bewerkstelligen.

5LI. Inhaber gegenwärtig bereits bestehender kleiner Pachtgrund­

stücke werden bei der Repartitiou der Leistungen dergestalt zusammen-gethan, das; die Gesammtheit dieser Grundstücke wenigstens den Betrag des festgestellten Minimums (Art. 58) für neu zu errichtende Pachtgrund­

stücke erreicht; diese haften solidarisch, der Gemeinde gegenüber, für die genaue rechtzeitige Erfüllung des auf sie fallenden Antheils an den Leistungen.

S. Art. 362 und die Bem. zu diesem Artikel.

5ÄÄ Wo während der Dauer der Frohne (Art. 141) oder durch Gemeindebeschluß, der Aufbau bäuerlicher Wohnhäuser und das Liefern des erforderlichen Dachstrohs Obliegenheit der ganzen Gemeinde ist, da wird auf gleiche Art, wie in dem vorhergehenden Artikel erwähnt wor­

den, verfahren.

1. Die Frohnpacht ist aufgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

2. S. Z 11, k der Landgemeinde-Ordnung von 1866. (II, 2.)

.»LA. Diejenigen Pächter uud Grundeigenthümer, die die von der Bauergemeiude festgestellte Ordnung in Erfülluug der öffentlichen Leistungen, nach der Repartition, nicht beobachten, sind zur Entschädigung, nach An­

ordnung der Gemeindepolizei, verpflichtet. Die sämmtlichen Pächter und Grundeigenthümer der Gemeinde haften gemeinschaftlich für die Ent­

schädigung.

S. Art. 862 und die Bem. zu diesem Artikel.

A b t h e i l u n g V .

(Einrichtungen der allgemeinen Wohlfahrt.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 157-163)