• Keine Ergebnisse gefunden

Rechte der ^auer-Genieinde, als solcher, und ins besondere ihr Rechtsverhältnis; zu den einzelnen

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 126-129)

d) vom Eintritt in eine ^auergemeinde und vom Austritt aus derselben

I. Rechte der ^auer-Genieinde, als solcher, und ins besondere ihr Rechtsverhältnis; zu den einzelnen

Genieindegliedern.

a) Uechte der Lauergemeinde.

Der Gemeinde, als Vertreterin allgemeiner Interessen, Üeht das Recht zu, auf gesetzliche Art, Eigenthum zu erwerben und

100 I, 1. Bauer-Verordnung.

dasselbe zu ihrem Nutzen zu verweuden. Insbesondere sind: das Vor­

rathsmagazin und die Gebietslade Eigenthum jeder Bauergemeinde.

S. die Wohlfahrtsregeln von 1866. (II, 5.)

Attl. Die Gemeinde hat das Recht jede erlaubte Unternehmung selbstständig oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden zu machen und Verbindlichkeiten einzugeheu.

A n m e r k u n g : U e b e r d i e B e r e c h t i g u n g d e r G e m e i n d e n e u e M i t g l i e d e r aufzunehmen, so wie bereits Aufgenommene zu entfernen s. Art. 306 und 315.

1. S. d. Bem. 1 zu Art. 396 und Bem. 1 zu Art. 315.

2. Vgl. K 11 der Landgemeinde-Ordnung von 1866.

b) Verpflichtungen der Znuergemcinde.

Die Bauergemeinde haftet solidarisch für die richtige und prompte Bezahlung der auf der Gesammtheit ihrer Mitglieder lastenden

Abgaben an die Krons-Casse (Art. 508 bis 516).)

Art. 362 entspricht wörtlich dem Art. 214 des Gesetzes über die Abgaben, Co­

der der Gesetze, Band V, AuSg. von 18'>7. Art. 214 a. a. O. ist durch die Fortsetzung von 1887 aufgehoben. S. Bem. zu Art. 343.

sSK». Die Bauergemeiude haftet bei etwaniger Zahlungsunfähig­

keit eines ihrer Glieder, solidarisch für eine einjährige Restanz hinsichtlich des Kornvorschusses aus dem Bauer-Kornvorrathsmagazine (Art. 535).)

„Die aus den Gemeinde-Vorrathsmagazinen verabfolgten Vorschüsse werden von den Personen, die sie empfangen haben, beigetrieben und sind, im Fall gänzlicher Zahlungsunfähigkeit der letzteren von der Gemeinde selbst wiederzuerstatten, welche sowohl für die Rückzahlung der erwähnten Vorschüsse, als auch sür die Entrichtung der jähr­

lichen Magazinbeiträge solidarisch haftet. Diese ihre solidarische Hast erstreckt sich jedoch imr auf die Rückstände der letzverfloffenen beiden Jahre; für Magazinrückstände, die während eines längeren Zeitraumes sich angehäuft haben, sind im Fall gänzlicher Zah­

lungsunfähigkeit der Schuldner, die Gemeindebeamten, welche eine solche Anhäufung zuließen, mit ihrem Vermögen verantwortlich." § 6 der Wohlfahrtsregeln von 1866.

(II, 5.)

Die Bauergemeinde sorgt für die Verpflegung der Armen, Altersschwachen und sonst Gebrechlichen, und sieht auf die Erfüllung der öffentlichen Verpslichtuugen derselben. Insbesondere muß die Sorgfalt der Gemeinde auf Ernährung uud Erziehung hilfloser Waisen gerichtet sein.

S. die Wohlfahrtsregeln von t>il)6, KA 16—19. sll, 5.)

I, I. Bauer-Verordnung. 101

»V5. Die Bauergemeiude richtet ihre besondre Aufmerksamkeit auf den Unterricht der Kinder, sie sorgt für die Anlegung von Gebiets­

schulen uud die Anstellung von Tchullehreru, sie beaufsichtigt durch die Kirchenvormünder die häusliche Erziehung und den häuslichen Unterricht.

1. .Hinsichtlich der Errichtung von Volksschulen gilt gegenwärtig Art. 3629 der besetze über gelehrte Justitutioneu und Lehranstalten «Coder der Gesetze, Band XI.

Theil I. Ausg. von 1893), in dem eS heißt: „Die Errichtung und Unterhaltung der Gemeinde-Volksschulen in den Gouvernements Estland und Kurland, und zwar wenig­

stens einer Schnle sür jede Gemeinde von 300 bis UM» Seelen evangelisch-lutherischer Consessiou beiderlei Geschlechts, liegt den Landgemeinden ob, wenn diese Schulen nicht durch eine Versüguug des Gutsbesitzers oder eine besondere Zuwendung sichergestellt sind. Das Land sür das Schulgebäude wird von dem Gutsbesitzer, oder salls die schule auf einem Krongute errichtet ist, von der Krone unentgeltlich angewiesen', die Ansnhr von Brennholz nnd Baumaterialien und die Stellung von Arbeitern ist eine Obliegenheit der Wirthe der Bauerstellen. Das Holzmaterial zum erstmaligen Bau des Schulhauses ist vom Gutsbesitzer resp. vou der Krousverwaltung, aus derselben Grund­

lage, die sür die Gemeindehänser festgesetzt ist, unentgeltlich zn liefern (Landgemeinde-Ordnung vom 19. Febr. 1866, § 5).

Anmerkung. Eine Landgemeinde, die nicht die Mittel besitzt, eine eigene Schule zu unterhalten, kann sich, was die Errichtung nnd Unterhaltung derselben anbe­

trifft, einer anderen Landgemeinde auf Grund einer besonderen bezüglichen Uebereinkuust und mit Bestätigung der Kreis-Schulkommissiou anschlichen.

In diesem Fall bethciligen sich die betreffenden Gemeinden und die Besitzer der betreffenden Güter nach Verhältnis; an allen in diesem Artikel <3629) angegebenen Zahlungen und Leistungen." — S. Anlage nach Art. 1282.

2. Hinsichtlich der Anstellung von Schullehrern steht der Gemeinde gemäß

Art->632 des vorstehend in Bem. 1 angeführten Gesetzes nur ein Vorschlagsrecht zu. Im

^rt. W32 heißt es: „Das Recht der Vorstellung eines Candidaten zur Ernennung sür das Amt eines Lehrers an einer Land-Volksschule in den Gouvernements Estland und Kurland steht dem Gutsbesitzer oder der Gemeinde, welche die Schule unterhalten, Zu, oder beiden nach gegenseitiger Uebereinkuust, wenn die Schule aus Mitteln beider unterhalten wird." — S. Anlage nach Art. 1282.

3. Vgl. § 11 Pkt. e der Landgemeinde-Ordnung von 1866. (II, 2.>

4. „Die Kirchenvormünder aus dem Bauerstande haben auf die Führung nnd Lebensweise der Kirchengemeindeglieder der niederen Stände zu achten, besonders auf die Erziehung der Kinder uud den häuslichen Unterrricht derselben." <Coder der Gefetze, Vand XI, Theil I, Gesetze für fremde Confessionen, AuSg. von 1^96.)

Att«. Die Gemeinde trägt alle gesetzlich repartirteu öffentlichen Obliegenheiten (Art 272 und 273) und haftet für die prompte Leistung derselben.

5. Bem. zu Art. 273.

102 I, I. Bauer-Verordnnng.

II. blassen.

Jede Bauergememde enthält 2 Classen der Gemeinde­

glieder: zur 1. gehören die Pächter und Grnndeigenthümer; zur 2. alle übrigen Gemeindeglieder. Jedes Mitglied der Gemeinde muß zu einer dieser beiden Classen gerechnet werden.)

Als Pächter wird der angesehen, der eine Banerpachtstelle inne hat, die nicht weniger als das durch das Gesetz festgestellte Minimum (Art. 58) beträgt.

Im Auftrage des General-Gouverneurs der Ostsee-Gouvernements hat die Est-ländische Commission sür Banerangelegenheiten bekannt gegeben lEstl. Gouvernements-Zeitung, 1871, Xs 14, Beilage), daß „in Grundlage der am 1!>. Febr. 186k> Allerhöchst bestätigten Landgemeinde-Ordnung und der Allerhöchst bestätigten WohlfahrtSregeln vom lI.Juni 18li<i die untenangeführten Artikel der Estländischen Baner-Verordnung vom I. 1tt5l>, sowie anderer localer Gesetze entweder aufgehoben oder in nachstehender Weise verändert worden sind." In dieser Pnblication heißt es hinsichtlich des Art. :?<i7 der Bauer-Berordnung: „Fällt weg und tritt die Anmerknng zn demselben Artikel an die Stelle des Textes, er lautet demuach: „„Als Pächter (K 6 der Landgemeindc-Ordnnng>

wird der angesehen, der eine Bauerpachtstelle inne hat, die nicht weniger als das durch das Gesetz festgestellte Minimum tArt. 58) beträgt"".

Die Gutspolizei führt Verzeichnisse über die Mitglieder der beiden Classen, so wie über diejenigen, welche aus einem gesetzlichen Grunde von der Abgabenzahluug befreit sind.)

Art. Ä>8 fällt weg. S. Bem. zu Art. W7.

Alle Mitglieder der Bauergemeinde unterliegen zwar, je nach der Classe, zu welcher sie gehören, den besondren Gesetzesvorschriften, die sich aus diese Classe beziehen; in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten der Gemeinde gegenüber sind sie aber völlig gleichgestellt.)

Art. fällt weg. S. Bem. zn Art. -jti7.

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 126-129)