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tt) Besondere Bestinunungen über die einzelnen Arten der Nutzung des Bauerpachtlandes

Im Dokument WWW Mlitt-DkminiW (Seite 69-82)

I. Frohne.

Durch die Aufhebung der Frohnpacht ls. Bem. zu Ari. haben diese Artikel ihre Bedeutung verloren. Durch die Ergänzenden Bestimmuugeu von I!-Ä9 war Art.

125 durch K 20 der Ergänzenden Bestiiniuungen ersetzt <S. Bein, zu ^20 der Ergänzen­

den Bestimmungen >, Art. 126 aufgehoben und Art. 127—139 dnrch KH 14—20 der Ergänzenden Bestimmungen ersetzt worden tS. Bem. zn ^ 1-1—17 nnd 2» der Er­

gänzenden Bestimmungen vou 18591.

II. Gemischte Pacht.

(167. Die gemischte Pacht ist eine solche, wo der Pachtzins theils durch Frohnleistung, theils in Geld oder Naturalien lBodenerzeugnissen) entrichtet wird.)

Die ^rohnpacht ist ausgehoben. S. Bem. zu Art. 4.

Gemischte Pachtverträge, in welchen die ausbeduugeuen Frohnleistnngen nicht die Hälfte des Pachtzinses betragen, gelten als Geld- oder Natural-Pachteu und unterliegeu die Pachtverträge den für diese letztern festgestellten Bestimmungen; wenn jedoch die stipulirten Frohnleistungeu den halben Pachtzins uud darüber betragen, so werden sie als Frohnpachtverträge augesehn.

A n m e r k u n g . B e i d e r B e r e c h n u n g d e r F r o h u l e i s t u n g e u w e r d e n 2 Fußtage gleichgestellt einem AnspannStage.)

Die ^rohnpacht ist aufgehoben. S. Bem. zn Art. 1.

100. Der gegen bestimmten Ersatz contractlich festgestellte Trans­

port der als Pacht zu zahlenden rohen oder verwandelten Bodenerzeug-uisse an die Marktplätze des Landes wird nicht als Frohnleistnng angesehn.

170. Die Frohne eilles Pachtgruudstücks in dein Bauerpachtlande kann als völlig abgelöst angesehn werden, wenn aus dem Eontraete, den der Pachtgeber und der Pachtnehmer abgeschlossen haben, hervorgeht, daß alle Frohnleistungeu ohne Ausnahme in Geld- oder Naturalpachtzahlungen verwandelt worden; jedoch auch danu, wenn einzelne Frohuleistuugen noch

I, i. Bauer-Verordnung. 4 1

iu Kraft verblieben, die jedoch im Contracte in Gelde berechnet sein müssen, und wenn diese Leistungen 25 Procent des jährlichen Pachtzinses nicht übersteigen.

1. hinsichtlich der Aufhebung der Frohupacht s. Bem. zu Art. 4.

Durch die am 4. Juui 1865 Allerhöchst bestätigte Verordnung deS Ostsee-Comics <11. Vollst. Gesetzsammlung 42168» ist Art. 170 durch die Verfüguug ergänzt worden, „daß jeder der eontrahirenden Theile das Aecht hat, jährlich zu dem vom Ge­

setz bestimmten KündigungSterinin die Frohuleistuugen in Geldzahlung umzuwandeln".

III. Geldpacht.

171. Die Geldpacht ist diejenige Pachtart, bei welcher der vom Pächter dem Gutsherrn für die Nutzung eines Pachtgrundstücks jährlich Zu entrichtende Pachtzins ausschließlich in Geldzahlung besteht.

>7Ä Die Geldpacht beruht auf völlig freier Übereinkunft der beiden eontrahirenden Theile, namentlich in Hinsicht der jährlich zu zah­

lende,r Pachtreute und der Zahlungstermine. Sie ist nur den iu den Art. 63—Iii für die Pachtverträge im Allgemeinen festgestellten Re­

geln nnterworfen.

>73. Geldpachtverträge können auf längere und kürzere Zeit ab­

geschlossen werden, jedoch nicht auf kürzere Zeit als 6 Jahre (Art. 65).

>74. Bei einmaligem Ausbleiben einer terminmäßigen Zahlung

^er Pachtsumme steht dem Perpächter das Recht zu, auf gerichtlichem '^ege sich aus dem Vermögen des Pächters für den Betrag seiner For­

derung bezahlt zu machen.

>75. Bleibt auch bei der nächsten Terminzahlung die Berichti­

gung aus, so daß der Verpächter 2 Termine hinter einander die Zah­

lung fristen oder dieselbe gerichtlich beitreiben lassen mußte, so hat derselbe das Recht, seinen Contract aufzulösen und den Pächter durch richterliche Entscheidung (Art. 110 Pkt. 5) aus der Pacht zu setzeu.

174». Hat der aus der Pacht gesetzte Pächter eiueu wirklichen

"der aus gesetzliche Art desiguirteu Erben, so hat dieser das Recht, die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, in Grundlage des

Con-^acts, auf seiue Persou zu verlangen, und zwar unter folgenden Be­

dingungen :

1) Wenn der Pachtcontract mit der Bedingung des Überganges auf die Erben abgeschlossen worden; und

4 2 I, 1. Bauer-Verordnnng.

2) Wenn der Erbe sofort die Pachtrückstände seines Vorgän­

gers einzahlt.

>77. Diese Rückstände dürfen jedoch niemals den Betrag zweier halbjährlicher Terminzahlungen d. h. einer Jahrespacht übersteigen, und darf vom eintretenden Erben kein höherer Betrag verlangt werden. Hat der Verpächter dem Pächter mehr als diesen Betrag creditirt, so ist solches als ein der Person des Letztern gewährter Eredit anzusehen, wo­

für das Pachtgrundstück nicht haftet.

178. Dagegen kann der Erbe des ausgesetzten Pächters nicht ge­

zwungen werden zur Uebernahme uud Fortsetzung der Pacht.

179. Im Fall des Todes des Pächters, der den Pachtcontract mit der Bedingung des Überganges des Pachtbesitzes auf seine Erben abgeschlossen, ist sein gesetzlicher Erbe verpflichtet, die Fortsetzung der Pacht, in Grundlage des von dem Verstorbenen abgeschlossenen Eontracts, zu übernehmen. Der Erbe kann sich dieser Verpflichtung uur in dem Fall entledigen, wenn er entweder der Erbschaft überhaupt entsagt, mit­

hin aufhört Erbe zu sein, oder einen gehörig qualificirten Pächter in Vorschlag bringt.

IV. Naturalpacht.

180. Die Naturalpacht ist ein Pachtvertrag, bei welchem der Pächter für das ihm zur Nutzung eingeräumte Pachtgrundstück dem Ver­

pächter als Pachtzins ein bestimmtes Ouantnm an Bodenerzengnifsen, vor­

züglich an Korn zu entrichten hat.

181. Im Natural-Pachtcontracte müssen Bestimmungen darüber stipulirt sein, zu welchen Preisen jedesmal die Naturalzahlung in Geld­

zahlung umgewandelt werden kann. Diese contractlich festgestellten Preise dienen in vorkommenden Fällen als Maßstab bei der richterlichen Ent­

scheidung.

I8Ä Im Uebrigen unterliegen die Natural-Pachtverträge densel­

ben Bestimmungen, welche für die Geldpacht gelteu (Art. 171 bis 179).

183. Alle diese Bestimmungen werdeu auch auf diejenigen Pacht­

verträge angewandt, in welchen ein Theil der Pachtzahlung in Geld und ein Theil in Naturalien ausbeduugen wird.

I, 1. Bauer-Verordnung. 4 8

V. Geld- oder Untural-Erlipacht.

184. Der Erpachtvertrag ist eiu Contract, nach welchem dem Grundherrn das Eigenthumsrecht verbleibt, der Pächter aber die Rechte eines erblichen Nutznießers, ohne Zeitbeschränkung, an dem Pachtgrund­

stück erlangt.

185. Jeder Grundherr hat das Recht, Erbpachtcontracte über Grundstücke abzuschließen, die zum Bauerpachtlande gehören, und zwar mit allen denjenigen Personen, die die Berechtigung haben, über solche Grundstücke Zeitpachten abzuschließen lArt. 71 und 87).

18tt. Bestimmungen über Erbpachtverträge.

1) Die Erbpachtverträge unterliegen, in Beziehung auf die Form bes Abschlusses, denselben Bestimmungen, wie die Zeitpachtverträge, jedvch mit Berücksichtigung der durch die verschiedene Natur dieses Vertrages bedingten Abweichungen;

2) Erbpachtverträge unterliegen in allen den Fällen, über welche keine besondere Bestimmungen zwischen den Contrahenten getroffen wor­

den, der in den Art. 187—200 für diesen Pachtbesitz angeordneten Bestimmungen.

187. Rechte des Erbpächters.

1) Der Erbpächter hat das Recht, mit Berücksichtigung der gesetz­

lichen Bestimmungen sein Grundstück in jeder ihm beliebigen Weise zu benutzen. Er hat das Recht, unter Beobachtung der gesetzlichen Vor­

schriften, Ent- und Bewässerungen auszuführen. In Betreff geschlossener Waldstücke, die sich iuuerhalb seines Pachtgrundstücks befinden, unterliegt er den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Aufsicht wie den forstlichen Anordnungen des Grundherrn;

2) Der Erbpächter hat das Recht, sein Erbpachtrecht auf dritte Personen zu übertragen, unter Beobachtung der im Art. 188 Pkt. 4 enthaltenen Bestimmungen.

188. Verpflichtungen des Erbpächters.

1) Der Erbpächter darf das in feiner Pacht befindliche Grundstück nicht deterioriren;

2) Er muß sich deu forstlichen Einrichtungen des Grundherrn Unterwerfen;

8) Er ist verpflichtet, die festgesetzte Pachtsumme ohne vorher­

gehende Mahnung in den contractlich festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten;

4 4 I, 1. Bauer-Verordnung.

4) Bei der Eession seines Erbpnchtrechts muß er eiuen zuverlässigen und tüchtigen Nachfolger dem Grundherrn vorstellen;

5) Er darf das ihm verpachtete Grundstück weder verpfänden, noch einzelne Theile desselben in Subarrende vergeben;

6) Es ist ihm verboten, innerhalb der Grenzen des erwähnten Grundstücks Servitute einzuräumen;

7) Durch den Abschluß des Erbpachtvertrages wird das Verhältnis;

des Erbpächters zu seiner Gemeinde in keiner Weise geändert.

189. Dem Gutsherrn, als Eigentümer des Landes, sind nach­

folgende Rechte an dem Erbpachtgrundstücke vorbehalten:

1) Er hat das Recht einer allgemeinen Aufsicht über die Wirth-schaft des Erbpächters, um allem durch Teterioration zufügbaren Schaden vorbeugen zu können;

2) Die auf dem Erbpachtgrundstücke belegenen geschlossenen Wald­

stücke unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und der Beaufsichtigung so wie den forstwirthschaftlichen Anordnungen des Grund­

herrn nach Art. 187;

3) Tem Grundherrn verbleibt die in den Art. 79 und 89 er­

wähnte Berechtigung;

4) Bei der Eession des Erbpachtrechts an einen Andern hat der Gruudherr jedesmal das Vorzugsrecht. Weun jedoch das Erbpachtgrund-stück zum Bauerpachtlande gehört, so darf der Gutsherr dasselbe nur auf die im Art. 46 erwähnte Art benutzen.

5) Der Grundherr hat in allen den Fällen, in welchen er dem bäuerlichen Grundeigenthümer gegenüber das Expropriationsrecht haben würde (Art. 204), das Recht, Theile des Erbpachtgrundstückes dem Erbpächter zu entziehen, gegen eine dem Werthe »lach gleichkommende Entschädigung.

liNH. Wenn der Gutsherr zu eiuer Unternehmung schreitet, bei welcher, in Gemäßheit des Art. 189 Punkt 5, eine theilweise Ausschei­

dung des Erbpachtgruudstücks aus der Disposition des Erbpächters noth-wendig wird, so hat er sich zuvörderst über das Maaß der Entschädigung für die Abtretung des Landes mit dem Pächter gütlich zu vereinigen;

gelingt die gütliche Vereinbarung jedoch nicht, so ist nach den für Expropriation aus bäuerlichem Eigenthum getroffenen Bestimmungen zu verfahren. Art. 204—207.

>9R. Im Fall der Gutsherr eiue Deterioratiou aus dem Pacht­

grundstücke wahrgenommen, so hat er das Recht, wenn er solches

I, I. Bauer.-Perordnnng. 4 5

gerichtlich dargethan, zu verlangen, daß die competente Behörde deu Pächter anhalte:

1) eutweder die dem Grundstücke verderbliche Auorduuug aufzuheben;

2> oder eiue iu diesem Falle vom Gerichte zu bcstimmeude Eau­

tion iu Gelde zu deponiren. Eine solche Cautiou wird dem Pächter nnr mit Zustimmung des Gutsherru oder auf Entscheidung des Gerichts Mückgegcben.

I9Ä Kann der Erbpächter eine solche Eantionssumme nicht stellen, so wird auf folgende Art verfahren: der nächste präsumtive Erbe des Pächters tritt in dessen Rechte, wenn dieser Erbe im Stande ist, die in:

^lrt. vorgeschriebene Eantionssumme zu stellen; wenn jedoch dieser letztere uicht im Stande ist, die als Eautiou bestimmte Summe zu er­

legen, so ist der Pächter verpflichtet, dem Gntsherru au seiner Statt einen gehörig gualificirten Eessiouäreu vorzustellen, über dessen Befähigung uöthigenfalls das Kirchspielsgericht entscheidet. Unterläßt der Erbpächter auch dieses, so fällt nach Ablauf 2 Jahre das Erbpachtgruudstück an den Gutsherrn zurück, der jedoch iu seiuem ferneren Dispositionsrechte über dasselbe den im Gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen ist.

Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. zu Art. 66.

193. Ist die Deterioration von einem solchen Umfange, daß, nach der Ansicht des Gutsherru, der wirkliche Werth, des Pachtgrund­

stücks dadurch verringert werden könnte, so ist der Gutsherr berechtigt, beim Kirchspielsgerichte zu verlangen, daß das Erbpachtgrundstück sofort dem nächsten präsumtiven Erben übertragen werde.

Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. -i zu Art. 66.

194. Hat der Erbpächter sich zum zweiten Male eine Deterio­

ration zu Schulden kommen lassen, so wird ihm von Seiten des Kirch-lpielsgerichts eiu Eurator bestellt uud er bleibt im Verlauf der nächsten 5 Jahre, in Betreff seiner Wirthschaft, unter Aufsicht des Eurators.

Das KirchspielSgericht ist ausgehoben. S. Bem. .! zu Art. 66.

195. Entrichtet der Erbpächter nicht in dein im Eontracte be­

stimmten Termine die stipnlirte Pachtsumme: so wird ihm hierzu noch eine 30 lägige Frist gestattet, nach Ablauf welcher Frist im Fall der nicht erfolgten Zahlung gegen den Pächter auf Verlangen des Gutsherrn

^recution verhängt wird, wobei zunächst das bewegliche Vermögen des

4 6 I, I. Bauer-Verordnung.

Schuldners sequestrirt wird. Unabhängig davon ist der Pächter ver­

pflichtet, dem Grundherrn nach einer gehörigen Schätzung jeden durch seine Unpünktlichkeit verursachten Schaden zu ersetzen, der vom Gerichte in Gewißheit gesetzt worden; für die nicht im Termin geschehene Zahlung der Pachtsumme aber wird derselbe einer Geldstrafe von ^2 Procent der ganzen nicht bezahlten Pachtsumme zum Besten des Gutsherrn unterworfen.

19<». Hat die Exemtion schon zu 3 Malen gegen deu Erb­

pächter stattgefunden, so wird ihm eine Curatel bestellt, gleich wie für wiederholte Deterioration.

197. Hat der Erbpächter während zweier Jahre seine Pachtzah­

lung nicht geleistet, so wird nach deu im Art. 192 festgestellten Bestim­

mungen verfahren.

198. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erbpächters und der Eröffnung des Eoncurses über sein Vermögen, schreitet die Behörde ohne Zeitverlust zum öffentlichen Ausbot des Erbpachtrechts. Beim Ausbot hat der Gutsherr bei gleichem Bot vor allen übrigen Eoncurrenten das Vorzugsrecht, mit Ausnahme der directen präsumtiven Erben des zahlungs­

unfähigen Pächters; jedoch ist der Gutsherr in diesem Fall der im Art. 46 erwähnten Beschränkung unterworfen.

199. Der durch den Verkauf des Erbpachtrechts auf diese Art erzielte Erlös fällt der Eoucursmasse zu. Der Acguireut tritt iu alle Rechte und Verpflichtungen des früheren Pächters.

299. Wenn beim Abschluß des Erbpachtvertrages vom Pächter ein Eiustaudsgeld eingezahlt worden, so ist dieses Geld als Eigenthum des Erbpächters und als Appertinenz des Erbpachtrechts anznsehn, wenn im Contracte nicht anders bestimmt worden.

A b t h e i l u n g I I .

Bestimmungen über das bäuerliche (Hruudeigenthum.

291. Theile des Bauerpachtlandes köunen zu jeder Zeit vom Grundherrn verkauft werden, sowohl Mitgliedern der Bauergemeiude als sonstigen Individuen, die zu anderen Gemeinden angeschrieben sind, oder die andre persönliche Rechte genießen, die jedoch beim Ankanf dieser Grundstücke in den Verband der örtlichen Bauergemeiude eintreten müssen.

292. Die besonderen Rittergutsberechtigungeu gehen nicht auf diejenigen Theile des Ritterguts über, die als Eigenthum an Mitglieder

I, I. Bauer-Verordnung. 4 7

der Bauergemeinde veräußert werden. Dergleichen Rechte können nie auf ein Grundstück übertragen, noch zu einem solchen erworben werden, das in das Eigenthum des Bauern übergeht.

1. Tie besonderen RittergutSbcrechttgnngeu privatrechtlicher Ärt sind im Art.

des III. Theils des Prov.-Rechts der Ostseegouv., in der Fortsetzung von 1890, ausgeführt. Dieser Artikel lautet: „Die besonderen Rechte, welche dein Eigenthümer

«ncs Rittergutes ohne Rücksicht auf seinen Stand, zustehen, sind: 1> das Recht des

^anutweiubraudes und der Vierbrauerei, sonne des Verkaufs von Brauutweiu, Vier und Lebensmitteln! das Recht, Krüge und Schenken, auf Grundlage der darüber beste­

henden Vorschriften, anzulegen und zn unterhalten. 2> Tas Recht, in den Grenzen des Gutes Flecken oder Hakelwerke anzulegen, und Märkte nnd Jahrmärkte in der dasin vorgeschriebenen Ordnung zu errichten. Tas Recht, sich Besitzer dieses lautes zu nennen und als solcher zu unterzeichnen. Diese den Rittergütern ausschließlich zustehen­

den Rechte dürfen bei der Veräußerung einzelner T heile des Gutes auf diese nicht über­

kragen iverdeu, selbst wenn der Käufer adeligen Standes ist, es sei denn, daß die ver­

äußerte Gutsabtheilung als neues Rittergut «Art. l>l^) eonstituirt wird".

2. „Der Verkauf von Spiritus, Branntwein uud Vranntweinfabrikaten zum örtlichen Consnm ist ein ausschließliches Vorrecht der Krone." Eoder der Gesetze, Vd. V, besetz über die Aecise, Art. 525, AuSg. vom I. 1901. — Aus Grund des am 5. Mai 1K97 Allerhöchst bestätigten Reichsrathsgntachtens <!>>. Vollst. Gesetzsammlung 14N40) M der Kronsgetränkeverkauf am 1. Juli I9()<> in Eftland eingeführt worden. Gemäß dem am 28. Mai l!><)<> Allerhöchst bestätigten ReichsrathSgutachten l Sammlung der Ge­

setze und Verfügungen der Regierung, l9>»>, >^ls Iii), Abschnitt l 8l^ >, Pet. V II, ist vom -i.age der Einführung des Kronsgetränkeverkaufs in den Gouvernements Kurland, Bio­

land und Estland das Recht der Besitzer der Rittergüter. Branntwein, Spiritus und

^ranutweinfabrikate zu verkaufen, aufgehoben.

-i. SenatSukas vom 28. Januar 1902: „Auf Befehl «einer Kaiserlichen Ma­

jestät ließ sich der Tirigirende Senat in der anordnenden Sitzung der Plenarversamm-luug des 1. uud der Cassations-Departements des Dirigirenden Senats vom 28. Januar

^902 vortragen: Tie vom Ober-Prokureur zufolge Ordre des Herrn Justizministers

"om 81. Mai 1901 sub 17588 vorgelegte Fragen: 1> Bleiben auch nach Einfüh­

rung des KronSgetränkeverkanfs in deu baltischen GonverneinentS die von den Eigen­

tümern der Rittergüter in den genannten Gonvernements beim Verkauf von ^anennll»,»

in die Kaufeoutraete aufgenommenen Abmachungen zu Recht bestehen, denen zufolge es den bäuerlichen Käufern untersagt ist, auf den von ihnen von den erwähnten Güten?

gekauften Läudereieu irgendwelche Anstalten zum Verkaus starker Getränke zu nössmn k>der irgend jeinaudem zu gestatten, sich in den Grenzen der erworbeneu Gnmdsliuke mil dein Getränkehandel zu beschäftigen und 2) welche Bedeutung hat für die bäuerlichen Käufer und ihre Rechtsnachfolger eine derartige Abmachung, -wenn sie erst uach der Aufhebung der Giltigkeit der Art. 888 uud 892 des Hl. Theils des Prov.-Rechts der Ostseegouv., welche deu Eigentümern von Rittergütern das ausschließliche Recht zum Berkauf von Branntwein außerhalb der städtischen Ansiedelungen gewährten, getroffen worden ist.

4 8 I, I. Bauer-Verordnung.

Tas Dargelegte führt zu der Schlußfolgerung, daß sowohl die von den Eigen-thümern der Rittergüter in deu baltischen Gouvernements dein: Verkaus von von diesen Gütern abgeteilten LandparceUen vor Einführung des Kronsgetränkeverkaufs in diesen Gouvernements in die Kauseontraete anfgenommenen, als auch die nachher auszuneh­

menden besonderen Abmachungen, denen zufolge den Kältfern untersagt wird, auf den von ihnen von den ermähnten Gütern gekauften Ländereien irgend eine Anstalt zum Perkauf starker Getränke zu eröffnen oder irgend jemandem zu gestatten, sich in den Grenzen der erworbenen Grundstücke mit dem Gelränkehandel zu beschästigen, für die Vertragschließenden uud ihre Rechtsnachfolger <Art. W4t> nnd 8114 deS III. Theils des Prov.-Rechts? verbindliche Krast und Giltigkeit haben nnd als vollkommen gesetzlich

«Art. -!.'»2 der Notariatsordnnng nnd Entscheidung des Civil-Cassatious-Departements vom Jahre 1892, M 94 > in die Hnpothekenbücher einzutragen sind, zusammen mit dem Vertrage, durch welchen sie festgesetzt worden sind, wodurch sie die Kraft und Bedeutung einer dinglichen Belaftnng der betreffenden Pareelle, welche auch für dritte Personen verbindlich ist, erlangen.

Auf diesen Grundlagen verfügt der Tirigirende Senat in der Plenarverfammlung des 1. und der Cassations-Departements: daß die erste der seiner Beprüfung vorge­

legten Fragen bejaheud zu beantworten ist und daß die in der zweiten Frage bezeich­

neten Abmachungen für die Känfer verbindlich sind".

ÄV3. Das Recht der Jagd, des Fischfanges und des C'rbauens von Wasser-, Wind- und anderen Mühlen wird durch den Ankauf eines Bauergrundstücks erworben, lind geht auf den Käufer über; wobei jedoch die Eigenthümer den allgemeinen Bestimmungen über Damm- und Müh­

lenanlagen unterworfen sind.

1. Hinsichtlich des Erbanens von Mühlen s. Bem. zu Art. 61.

2. Durch deu Ukas der Pleuarversammlung des 1., 2. und der CaffationS-departemeuts des Dirigirendeu Senats vom 25. October 1^98 suk M 24 ist ent­

schieden worden, „daß die Aufnahme einer besonderen Abmachung in den Kanfeontraet, die sich darauf bezieht, daß der Verkäufer sich in vereinbartem Maße das Strandrechi '»

vorbehält, nicht als eine Verletzung des Artikels 2«>8 der Estländischen Bauer-Verord-nnng angesehen werden kann."

8. Ukas des Criminalcassationsdepartements des Dirigirenden Senats vom 2<>.

April 1901 X« 8<><il in Sachen Baron Ungern-Sternberg contra Mänd: „In der Er­

wägung, daß der vom Verkäufer eines Gruudstücks gemachte Vorbehalt des JagdrechtS auf demselben nicht als Verletzung der Art. 208 nnd 249 der Estländischen Bauer-Verordnung angesehen ,Verden kann «Entscheidung der Plenar-Versammlung des 1., 2.

und der Cassationsdepartements des Dirigirenden Senats vom I. l^>8 Xs 24> nnd daß, da das Friedensrichterplenum den Banern Mänd der Jagd aus eiuem Gruudstück, auf welchem das Jagdrecht einer anderen Person gehörte, schuldig befunden hat, der Art. 14(p des Gesetzes über die von den Friedensrichtern zu verhängenden Strafen

^ > Wie aus dem Inhalt des Ilkases hervorgeht, ist unter Strandrecht (6epepo-soe np3L0> das Fischereirecht verstanden worden.

Anmerkung des Herausgebers.

I, 1. Bauer-Verordnung. 4 9 richtig auf die Handlung des Angeklagten zur Anwendung gekommen ist, verfügt der

^rigirende Senat: Tie Cassationsbeschiverde des Mänd auf Grund des Art. 174 der

^rnninalprozeß-Ordnuug ohne Folgen zu belassen".

204. In allen durch Kauf in das Eigenthum andrer Personen übergehenden Theilen des Gutes behält der Grundherr das Expropria-lionsrecht in folgenden Fällen:

1) Zur Anlage von Canälen-und Gräben, die angelegt werden:

s > Um Wasserverbindungen herzustellen;

s > Um Wasserverbindungen herzustellen;

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