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Urteil des EVG vom 9. November 1984 i.Sa. C.S.

(Ubersetzung aus dem Französischen)

Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV. Jede Inhaftierung von einer gewis-sen Dauer bewirkt, dass ein erwerbstätiger Rentenbezüger zum Nicht-erwerbstätigen wird. Sie ist Anlass für eine Rentenrevision und führt in der Regel zur Aufhebung der Rente. Dies gilt auch für die Untersu-chungshaft (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 29bis IVV. Nach der Haftentlassung beurteilt sich die erneute Ent-stehung des Rentenanspruchs nach den Bestimmungen über das Wie-deraufleben der Invalidität und nicht nach den Vorschriften über die

Rentenrevision (Bestätigung der Rechtsprechung).

Art. 77 und Art. 88biS Abs. 2 IVV. Unterlässt es ein Rentenbezüger, der Ausgleichskasse die Tatsache seiner Inhaftierung mitzuteilen, so liegt eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht von dem Zeitpunkt an vor, in dem er vernünftigerweise hätte annehmen müssen, dass die Haft den Rentenanspruch beeinflussen könnte. Die Beurteilung dieser Frage hängt insbesondere von der Art und Dauer der Inhaftierung ab.

Der 1918 geborene, verheiratete Versicherte, Vater von fünf Kindern, war Hilfs-arbeiter. Weil er an Wirbelsäulenbeschwerden litt, erhielt er seit dem 1. Januar 1976 eine ganze 1V-Rente - samt Zusatzrenten. Nachdem seine Ehefrau ab 1. März 1979 ebenfalls invalid war, wurde die einfache Rente ab diesem Zeit-punkt durch eine Ehepaarrente ersetzt.

Am 11. Januar 1982 kam der Versicherte in Untersuchungshaft bis zu seiner provisorischen Freilassung am 14. Mai 1982. Am 14. Juni 1982 wurde er zu 27 Monaten Zuchthaus verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

Das Gericht ordnete an, dass der Verurteilte sofort in Haft gesetzt werde. Der 477

Versicherte wurde dann zur Verbüssung seiner Strafe in eine Strafvollzugsan-stalt überführt.

Im September 1982 wurde die IV-Kommission anlässlich eines Revisionsver-fahrens aufgrund einer Mitteilung des behandelnden Arztes von der Inhaftie-rung des Versicherten in Kenntnis gesetzt. Nachdem sie eine zusätzliche Ab-klärung veranlasst hatte, stellte sie mit Beschluss vom 17. Dezember 1982 fest, dass der Strafantritt des Versicherten einen Revisionsgrund darstelle, der zur Aufhebung der laufenden Leistungen führe. Sie hielt anderseits fest, dass sich diese Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den 11. Ja-nuar 1982 auswirken müsse, weil der Versicherte die Änderung der Verhält-nisse - nämlich seine Inhaftierung - nicht gemeldet habe. Am 22. Februar 1983 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung an die Ehefrau des Versicherten, in ihrer Eigenschaft als dessen Vormund.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte - vertreten durch seine Ehefrau -

Beschwerde führen. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Ent-scheid vom 20. Mai 1983 jedoch abgewiesen.

Der Versicherte erhebt hiegegen - weiterhin vertreten durch seine Ehefrau und diese durch einen Rechtsanwalt - Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bean-tragt, unter Kostenfolge, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Weiterausrichtung der Ehepaarrente bis Ende Juni 1982, dem Zeitpunkt seiner «definitiven» Verurteilung. Zusammengefasst macht er geltend, dass die Untersuchungshaft - im Gegensatz zur Haft in einer Anstalt zur Strafverbüs-sung - keinen Revisionsgrund darstelle. Überdies bestreitet er, seine Melde-pflicht verletzt zu haben, da er nicht verMelde-pflichtet gewesen sei, die Ausgleichs-kasse über die Untersuchungshaft zu benachrichtigen.

Die 1V-Kommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde. Das BSV vertritt die Auffassung, dass der Versicherte während sei-ner provisorischen Freilassung, also zwischen dem 14. Mai und 14. Juni 1982, Anspruch auf die Rente gehabt habe. Daher beantragt es die teilweise Gut-heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

la. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Ren-tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revi-sionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwen-dende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung die künftige Rechtsstellung des Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwebsunfähigkeit ei-nerseits (Art. 28 IVG) und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerb-lichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 104 V 149 Erw. 2 und dort zitierte Urteile, ZAK 1979 S.272).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo-nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

b. Der Strafgefangene ist in der Regel als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu betrachten, dessen üblicher Aufgabenbereich im Verbüs-sen seiner Strafe besteht. Kann er aus gesundheitlichen Gründen die ihm über-tragenen Arbeiten nicht verrichten (Art. 37 und 39 StGB), so unterbricht dies die Strafverbüssung - ausser aus wichtigen Gründen - nicht (Art. 40 StGB).

Daher kann er während seiner Inhaftierung keine Rente beanspruchen. Der Haftantritt ist deshalb ein Revisionsgrund für die Rente eines Versicherten (der bislang als Erwerbstätiger gegolten hat), indem diese Leistung, wie auch allfäl-lige Zusatzrenten (wegen deren akzessorischen Charakters), aufgehoben wird (BGE 107V 219, ZAK 1983 S.156; BGE 102V 167, ZAK 1977 S. 116; ZAK 1981 S. 91, ZAK 198OS. 586).

2a. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Untersuchungshaft der Verbüs-sung einer Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann. Ihrer Ansicht nach muss unterschieden werden zwischen der Untersuchungshaft, die - für die Bedürfnisse der Ermittlung oder aus Sicherheitsgründen angeord-net - nicht von vornherein eine Strafe darstellt und jener, die den Charakter einer Sanktion im Sinne des Strafrechts hat, was der Fall ist, wenn das später erfolgende Urteil bestimmt, dass sie auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im ersten Fall ist die Rente nicht aufzuheben, hingegen im zweiten, was vorlie-gend zutrifft. Das BSV ist der Meinung, es sei danach zu unterscheiden, ob der Versicherte hinterher schuldig erklärt wird oder nicht: mit andern Worten sei die Rente mit dem Haftantritt aufzuheben; wird der Versicherte nicht verurteilt, so wäre sie ihm nach Beendigung des Strafverfahrens rückwirkend auszurich-ten (s.a. ZAK 1984 S. 417).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 88a Abs. 1 IVV, der für eine Ände-rung des Rentenanspruchs (oder des Anspruchs auf die Hilflosenentschädi-gung) voraussetzt, dass die Verbesserung «voraussichtlich längere Zeit dauern wird». Er macht geltend, dass diese Bedingung im Falle der Untersuchungshaft nicht erfüllt sei, weil diese ihrer Natur nach etwas «Ungewisses» sei, was über-dies dadurch bestätigt werde, dass ihr sehr oft eine provisorische Freilassung folge.

b. Es trifft zwar zu, dass - wie die kantonale Rekursbehörde erwähnt - das EVG in einem Urteil iSa. G. vom 2. Juli 1980 (erschienen in ZAK 1981 S. 91) die Frage offen liess, ob die Untersuchungshaft- unter dem Gesichtspunkt des Leistungsanspruchs - der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichgestellt wer-den könne. In mehreren andern nichtveröffentlichten Urteilen hat es jedoch die

Frage bejaht (z.B. ZAK 1980 S. 586). Obwohl das EVG seine Auffassung nicht besonders begründet hat, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Rechtsprechung 479

abzuweichen. Würde man, wie die Vorinstanz, danach unterscheiden, ob die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird oder nicht, so liefe dies darauf hinaus, den Rentenanspruch vom Verhalten des Täters nach der Tat ab-hängig zu machen (Art. 69 StGB) —ein untaugliches Kriterium im 1V-Recht. Im übrigen ist die Aufhebung des Rentenanspruchs wegen der Inhaftierung eines Versicherten nicht als Strafe zu verstehen. Deshalb ist es unerheblich, ob die Haft den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts hat. Aus dem gleichen Grunde kann auch dem Vorschlag des BSV nicht gefolgt werden, eine mög-liche Verurteilung durch ein Gericht als ausschlaggebend zu betrachten.

Auch wenn man anderseits mit dem Beschwerdeführer annehmen kann, dass die Untersuchungshaft ihrer Natur nach provisorischen Charakter hat, so kann sie doch viele Monate, ja sogar mehrere Jahre andauern (s. z.B. BGE 105 la 32 Erw. 415). Im übrigen ist Art. 88a Abs. 1 IVV auch bei nur vorübergehenden Änderungen in der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten anwendbar (z.B. im Falle von Schubkrankheiten), zumindest wenn die Verbesserung bereits drei Monate angedauert hat (BGE 104 V 146, ZAK 1979 S.278; ZAK 1984 S. 133). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzt eine Aufhe-bung des Rentenanspruchs daher nicht notwendigerweise voraus, dass die Änderung dauerhaft und die künftige Entwicklung des Falles mit Sicherheit bekannt ist.

Deshalb gilt vielmehr der Grundsatz, nach dem jede Haft von einer gewissen Dauer—sei sie nun zu Untersuchungszwecken oder zur Strafverbüssung ange-ordnet -eine Statusänderung des Versicherten, dessen Invalidität bislang nach dem Kriterium der Erwerbsunfähigkeit bemessen wurde, nach sich zieht. In beiden Fällen der Inhaftierung ist in aller Regel die Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit ausgeschlossen. Der Betroffene gilt daher als Nichterwerbstätiger und kann unter diesem Titel keine Rente beanspruchen, solange er nicht daran ge-hindert ist, sich in «seinem üblichen Aufgabenbereich)> zu betätigen. Überdies sei daran erinnert, dass bezüglich des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die vom EVG getroffene Lösung insbesondere auf der Überlegung beruht, dass der in-valide Gefangene (und seine Angehörigen, die einen Anspruch auf Zusatzren-ten auslösen) gegenüber den nichtinvaliden Gefängnisinsassen und deren Fa-milien in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bevorzugt werden soll (BGE 107 V 222, ZAK 1983 S.156). Diese Uberlegung gilt auch für die Untersuchungs-haft: In einer solchen Lage verliert auch der nichtinvalide Beschuldigte wegen seiner Inhaftierung seinen Lohn oder - wenn er selbständigerwerbend ist -

seine beruflichen Einkünfte.

c. Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis zum 14. Mai 1982 gedauert. Nach Art. 88a Abs. 1 lVV lag daher ein Revisionsgrund vor im Sinne einer Aufhebung der Rente. Der ange-fochtene Entscheid ist deshalb im Ergebnis richtig, auch wenn die Begrün-dung nicht vollumfänglich bestätigt werden kann.

3. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die provisorische Freilassung vom 14. Mai 1982 nicht zur Folge hatte, dass «der Versicherte ohne weiteres

wieder seinen Anspruch auf die Rente hat». Sie stützt sich dabei auf Art. 88a Abs. 2 IVV, der vorschreibt, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig-keit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die erwähnte Verordnungsvorschrift bezieht sich auf die Revision laufender Renten (oder auf den Fall, dass bei ei-ner rückwirkenden Rentenfestsetzung eine halbe Rente zugesprochen und diese gleichzeitig ab einem späteren Zeitpunkt auf eine ganze erhöht wird;

siehe BGE 109 V 127, ZAK 1983 S. 501). Die Untersuchungshaft des Be-schwerdeführers hat aber eine Aufhebung dieser Leistung bewirkt, so dass die provisorische Freilassung ein Wiederaufleben der Invalidität darstellt. Wie das BSV zutreffend bemerkt, muss die Wiederherstellung des Rentenanspruchs nach Art. 29bis IVV geprüft werden, der wie folgt lautet:

«Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu-rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zu-rückgelegte Zeiten angerechnet.»

Das EVG hat sich übrigens schon in einem andern, bereits zitierten Urteil (BGE 107 V 219, ZAK 1983 S. 1 56) auf diese Bestimmung gestützt, wo es um den Übergang von der Inhaftierung zum Zwecke des Strafvollzuges zur Halbfrei-heit ging (Erw.4).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29bis IVV für die Monate Mai und Juni 1982 Anspruch auf die Rente (vgl. Art. 29 Abs. 1 letzter Satz IVG und Art. 30 Abs. 2 IVG).

4a. Normalerweise erfolgt die Aufhebung der Rente nach einer Revision frü-hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Hingegen kann die Rente rückwir-kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden, wenn der Versicherte der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde-pflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).

Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan-spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszu-standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen

und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unver-züglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.

Nach der Rechtsprechung setzt eine Verletzung der Pflicht, eine Änderung der Verhältnisse zu melden, ein schuldhaftes Verhalten voraus (ZAK 1976 S. 551, ZAK 1974S. 152).

b. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die Änderung seiner persönlichen Situation - den Antritt der Untersuchungshaft und die spätere Inhaftierung in einer Strafanstalt- nicht gemeldet hat. Die Verwaltung und die Rekursbehörde sind der Meinung, dass diese Unterlassung schuldhaft 481

sei, was im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rechtfertige.

Vom Zeitpunkt an, in dem der Beschwerdeführer die vom Strafgericht ver-hängte Strafe angetreten hat, liegt ein schuldhaftes Verhalten vor: Damals war er sich über die Zukunft endgültig im klaren und konnte vernünftigerweise an-nehmen, dass seine Inhaftierung - von verhältnismässig langer Dauer - nicht ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch war. Der Beschwerdeführer behaup-tet übrigens nicht das Gegenteil, denn er bestreibehaup-tet die Aufhebung seines An-spruchs ab Juli 1982 nicht.

Anders verhält es sich jedoch mit der Untersuchungshaft. Die im vorliegenden Verfahren vertretenen unterschiedlichen Meinungen haben gezeigt, dass es nicht von vornherein offensichtlich klar war, dass der Anspruch eines 1V-Rent-ners in einer solchen Situation nicht weiterbestand. Man darf daher dem Be-schwerdeführer nicht vorwerfen, er habe nicht sofort begriffen, dass seine Ver-haftung Folgen für die laufenden Leistungen nach sich ziehen könnte. Ander-seits dauerte diese Haft nicht so lange, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Anspruchs haben musste. Dies gilt ebenfalls für die Ehefrau des Versicherten, welcher die Rente in jener Zeit ausgerichtet wurde.

Daraus ergibt sich, dass die Rente des Beschwerdeführers erst ab 1. Juli 1982 rückwirkend aufgehoben werden durfte. Die angefochtene Verfügung ist folg-lich in diesem Sinne abzuändern.