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Parlamentarische Vorstösse

Motion Mascarin vom 20. September 1984 betreffend Revision des BVG

Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1984 S. 479) am 1 7. Juni abgeschrieben, nachdem deren Urheberin aus dem Rate ausgetreten ist.

Interpellation Schnider-Luzern vom 13. März 1985 betreffend einen Zeitplan für die zehnte AHV-Revision

In seiner Antwort vom 21. Juni zu dieser Interpellation (ZAK 1985 S. 213) verweist der Bundesrat auf seinen Bericht über die Prioritäten der Legislaturperiode 1983-87, wonach die Botschaft zur zehnten AHV-Revision dem Parlament bis Ende 1987 zugeleitet werden soll. Er hofft, diesen Termin einhalten zu können, doch seien Ver-zögerungen nicht auszuschliessen.

Motion Miville vom 3. Juni 1985

betreffend den Sozialschutz ausländischer Schwarzarbeiter Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht:

«Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen.

Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, Artikel 23 Absatz 2, ausgeschafft wird, rückwirkend seine Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen kann? Artikel 320 Absatz 3 des Ob-ligationenrechts billigt bei einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Soziallei-stungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesgericht in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben ist?

Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Ausschaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu ver-weigern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestim-mungen der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und 22, so-wie der Verordnung des EVD über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmun-gen schreiben die Gewährung Orts- und berufsüblicher Löhne und Arbeitsbedin-gungen vor.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag im Hinblick auf eine Teil-revision des Obligationenrechts zu erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser Motion angesprochenen Fallen die Ausschaffung von ausländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher, auch rückwirkender Ansprüche auf

Lohn und Sozialleistungen zu erfolgen hat.»

Motion Weber Monika vom 3. Juni 1985

betreffend Freizügigkeit in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge Nationalrätin Weber hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligationenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügigkeit im Rahmen der betrieblichen Personalvor-sorge auch für die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien eingeführt

wird.» (29 Mitunterzeichner)

Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985

betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87 Nationalrätin Fetz hat folgende Interpellation eingereicht:

«Wie einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu entneh-men ist, soll die Teuerungsanpassung für die AHV/IV-Renten für die Jahre 1986 und 1987 insgesamt um nur ca. 4 Prozent vorgenommen werden. Diese sehr ge-ringe Anpassung der Renten erscheint sehr erstaunlich.

Noch immer gilt gemäss AHV-Gesetz Artikel 331e1 die nur zweijährige Anpassung der Renten an die Teuerung. Wie schnell die Situation sich jedoch ändern kann, zeigt die Teuerungsentwicklung der ersten drei Monate des Jahres 1985: In diesen drei Monaten stieg die Teuerung um ca. 2 Prozent, d.h. fast genau gleich viel, wie im gesamten Jahr 1984!

Da weitere solche Teuerungsschübe in den nächsten zwei Jahren zu erwarten sind und die AHV/IV-Bezüger und Bezügerinnen bei einer nur 4prozentigen Anpassung der Renten mit erheblichen Kaufkraftverlusten rechnen müssten, frage ich den Bun-desrat an:

Wie begründet das Bundesamt für Sozialversicherung im Detail seinen beunru-higend niederen Renten-Anpassungs-Antrag von nur ca. 4 Prozent? Stimmt es, dass dieser sehr niedere Anpassungsvorschlag auch vor allem dadurch zustande kam, weil eine Rentenanpassung ohne Anpassung der Beiträge durchgeführt werden sollte?

In welchem Ausmass könnten die AHV/IV-Renten angepasst werden, ohne dass eine Beitragsanpassung vorgenommen werden müsste?

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine Begrenzung der Teuerungs-anpassung der AHV/IV-Renten auf die Entwicklung der (unveränderten) Bei-träge (evtl. sogar noch darunter), der neunten AHV-Revision widerspricht, wo-nach der Bundesrat gemäss Art. 33ter unabhängig von der aktuellen Finanzlage der AHV die Teuerungsanpassung der Renten zwingend vorzunehmen hat?

Ist der Bundesrat bereit, unter Berücksichtigung, dass

- bei einer nur 4prozentigen Rentenanpassung erhebliche Kaufkraftverluste für 383

vor allem die schlechtest gestellten AHV/lV- Bezüger/innen entstehen würden;

- die zehnte AHV-Revision mit den erwarteten Systemverbesserungen noch län-gere Zeit in Arbeit ist;

- in den nächsten zwei Jahren erhebliche Teuerungsschübe zu erwarten sind und somit eine Vorgabe einzurechnen ist;

eine Erhöhung der AHV/IV-Renten (Teuerungsanpassung) von ca. 8-10 Pro-zent für die Jahre 1986/87 vorzunehmen?))

Postulat Dirren vom 6. Juni 1985

betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht:

«Im Rahmen des lnvalidenversicherungsgesetzes hat jeder Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel. Die in Frage kommenden Hilfsmittel hat der Bundesrat in einem An-hang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi-cherung aufgezählt.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Insulinpumpe als Hilfsmittel für Zuckerkranke in diese Liste aufzunehmen und Massnahmen zu prüfen, mit denen die Hilfsmittel-liste schneller an neu entwickelte Hilfsmittel für Invalide angepasst werden kann.»

Frage Dünki

betreffend die Besteuerung der beruflichen Vorsorge

Für die parlamentarische Fragestunde vom 10. Juni 1985 stellte Nationalrat Dünki die folgende Frage:

«Kürzlich hat eine Vernehmlassung über eine Verordnung betreffend Anpassung der direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stattgefunden (BVV 4). Der Entwurf ist von verschiedener Seite auf heftige Kritik gestossen, da in diesem Bereich das Gesetz direkt anwendbar ist.

Ist der Bundesrat bereit, auf die Inkraftsetzung der hievor erwähnten unnötigen Verordnung endgültig zu verzichten?»

Bundesrat Egli antwortete darauf wie folgt:

«Die Anfrage bedarf zuerst einer Richtigstellung. Es ist zwischen der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Er-lass einer Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vor-sorge (BVV 4) zu unterscheiden. Bezüglich der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das BVG ist darauf hinzuweisen, dass diese Anpassung bereits mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 erfolgt ist. Dieses Anpassungsgesetz wird - sofern die bis 1. Juli 1985 laufende Referendumsfrist un-benützt abläuft - auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten.

Hinsichtlich des Entwurfs für eine Verordnung über die steuerrechtliche Behand-lung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis des Konsultationsverfahrens nun vorliegt und der Bundesrat aufgrund dieses Er-

gebnisses über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu entscheiden hat.

Zur Zeit ist jedenfalls eine Verzichtserklärung bezüglich einer BVV 4 nicht möglich.»

Frage Weber Monika

betreffend die zehnte AHV-Revision Natinairätin Weber stellte folgende Frage:

«Bundesrat Egli hat letzte Woche vor dem Arbeitgeberverband erklärt, dass auf eine zehnte AHV-Revision praktisch verzichtet werden müsse, wenn Kostenneutralität gewährleistet werden soll.

Frage: Will der Bundesrat tatsächlich überhaupt keine Revision vornehmen, oder sind gewisse Teilrevisionen vorgesehen? Wenn ja, welche?»

Bundesrat Egli erwiderte darauf folgendes:

((Die Vorschläge, welche die AHV/IV-Kommission zur zehnten AHV-Revision un-terbreitet hat, sind seinerzeit publiziert worden. Zur Finanzierung zahlreicher Ver-besserungen wird in diesen Vorschlägen unter anderem beantragt, das Rentenalter der Frauen von 62 auf 63 Jahre zu erhöhen. Diese Absicht ist offensichtlich nicht auf sehr grosse Begeisterung gestossen.

Der Bundesrat wird sich nach den Sommerferien mit dem Problem der zehnten AHV- Revision eingehender auseinandersetzen, nachdem er bereits eine kleine Aus-sprache darüber geführt hat. Auch ein Meinungsaustausch unter den Regierungs-parteien ist vorgesehen. Die konkrete Antwort auf die Frage von Frau Weber kann somit erst nach Abschluss der erwähnten Gespräche erteilt werden.

Ich fühle mich aber doch verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich in meinem Referat vor dem Arbeitgeberverband, das Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, nicht gesagt habe, dass es keine zehnte AHV-Revision geben werde, sondern ich habe gesagt, dass unter den gestellten Randbedingungen - ich meinte dabei die Kostenneutralität und die politische Unmöglichkeit der Heraufsetzung des Renten-alters der Frau - eine grössere AHV- Revision nicht möglich sei. Ich schliesse dabei aber nicht aus, dass es sich beim Wegfallen dieser Randbedingungen anders ver-halten könnte.

Überdies ist folgendes festzustellen: Falls sich eine grosse Revision der AHV auf längere Zeit hinaus als unmöglich erwiese, wird man wohl vorgängig - soweit möglich -an eine kleinere Revision denken müssen, um wenigstens die unbefriedi-gende Situation - zum Beispiel in bezug auf die geschiedene Frau - zu verbessern und gewisse Ungleichbehandlungen der Geschlechter zu beseitigen.»

Postulat Allenspach vom 12. Juni 1985

betreffend die Uberweisung der Bundesbeiträge an die AHV/IV Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, bei nächster Gelegenheit eine Änderung von Artikel 107 Absatz 2 AHVG in dem Sinne in Aussicht zu nehmen, dass der Bund die Bun-desbeiträge an den Ausgleichsfonds der AHV/IV nicht mehr quartalsweise, sondern

monatlich überweist.» (20 Mitunterzeichner)

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Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-N ummer

Nationalrat Herczog hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Die persönliche AHV-Nummer wird immer mehr für verschiedenste Identifika-tionszwecke verwendet. Ich bitte in diesem Zusammenhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Kann er Auskunft geben, zu welchen Zwecken die AHV-Nummer heute als Iden-tifikationszeichen verwendet wird?

Welche Massnahmen sind vorhanden, um eine missbräuchliche Verwendung der AHV-Nummer zu verhindern und einen vermehrten Datenschutz zu gewähr-leisten?»

Einfache Anfrage Keller vom 21. Juni 1985 betreffend ein flexibles Rentenalter

Nationalrat Keller hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Der Bundesrat lehnt die POCH-Initiative zur Herabsetzung des Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen ab. Er verzichtet richtigerweise auf einen Gegenvorschlag. Damit bleibt allerdings auch die Frage der flexiblen vorzeiti-gen Pensionierung vorläufig unbeantwortet. Diese ist indes nach wie vor ein aktu-elles Thema.

Ich frage deshalb den Bundesrat, wann er seinen Vorschlag zu unterbreiten ge-denkt, oder ob er bereit ist, über die Schwierigkeiten und Bedingungen der Lösung ausführlicher zu berichten.»

In der Sommersession behandelte Vorstösse

Der Nationalrat hat am 21. Juni folgende zwei Vorstösse aus dem Bereich der So-zialversicherung angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen:

- Postulat Berger vom 21. März 1985 betreffend Vereinfachungen in der Beitrags-erhebung (ZAK 1985 S. 266);

- Postulat Landolt vom 21. März 1985 betreffend die künftige finanzielle Entwick-lung der AHV (ZAK 1985 S. 266).

M itteilu