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AHV/Befreiung von der Versicherungspflicht; Vertrauensschutz

Urteil des EVG vom 4. April 1985 i.Sa. C.M.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG, Art. 3 AHVV. Reicht der Versicherte sein Befreiungsgesuch innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, so wirkt die Befreiung von der schweizerischen AHV zurück bis auf diesen Zeitpunkt (Erw. 2c; Rz 112 des Kreisschreibens über die Ver-sicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985).

Art. 4 BV. Vertrauensschutz, wenn eine falsche Auskunft auf indirek-tem Weg erteilt wurde (Erw. 4c).

Die Schweizer Bürgerin C.M. ist seit dem 1. Oktober 1981 als Beamtin bei der internationalen Organisation X tätig. Seit diesem Zeitpunkt gehört sie auch der Pensionskasse dieser Organisation an. Mit Schreiben vom 15. Juli 1982 wurde sie von der Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit auf-gefordert, ihr Verhältnis zur schweizerischen AHV/IV zu regeln. Am 18. Juli 1982 sandte sie das ihr zusammen mit anderen Schriftstücken ausgehändigte Befreiungsgesuch ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurück. Durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Oktober 1982 wurde C.M. mit Wirkung ab 1. Au-gust 1982 von der Versicherung ausgenommen. Gleichzeitig teilte ihr die Aus-gleichskasse mit, dass sie die Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Juli 1982 nachzahlen müsse.

Die kantonale Rekursbehörde hat die gegen diese Verfügung gerichtete Be-schwerde abgewiesen.

C.M. erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und be-antragt ihre Befreiung von der obligatorischen Versicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1981, dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Pensionskasse der in-ternationalen Organisation.

Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. . . .(Verfahren)

2a. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht der AHV 393

unterstellt, sofern ihr Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Sie sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründe-tes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (Art. 3 AHVV). Die Pensionskasse der in Frage stehenden internationalen Organisa-tion gilt als ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung (Art. 4 i.V.m. Art. 1 Bst. e AHVV).

Gemäss Rechtsprechung des EVG hat die Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung grundsätzlich freiwilligen Charakter. Sie hängt von einem Gesuch des Versicherten ab und wird, unter Vorbehalt anderslautender Be-stimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit sowie gewisser Sonder-fälle, mit der Einreichung des Gesuches wirksam. Solche Sonderfälle liegen zum Beispiel bei einer ersten Unterstellung vor, bei welcher bis zur Einreichung des Gesuches keine Beiträge an die AHV bezahlt worden sind, oder bei einer rückwirkenden Aufnahme in eine ausländische obligatorische Versicherung (BGE98V 183, ZAK 1972S. 658; ZAK 1982 S.181 Erw. 2).

Während Jahren gewährte die beklagte Ausgleichskasse eine «Schonfrist» von einem Jahr, während welcher die Betroffenen rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Beitritts zur Pensionskasse der internationalen Organisation um Befrei-ung von der obligatorischen AHV nachsuchen konnten, was im übrigen aus dem Wortlaut des der Beschwerdeführerin ausgehändigten Formulars (Befrei-ungsgesuch) hervorgeht. Diese in Anbetracht der vorerwähnten Grundsätze fragwürdige Praxis wurde durch das EVG toleriert (ZAK 1982 S. 181 Erw. 2).

Aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Ausgleichskasse an das EVG geht hervor, dass sie sich 1981 bei der Uberprüfung ihres Vorgehens veranlasst sah, die nicht gesetzmässig begründete Praxis aufzugeben, um in Zukunft in allen Fällen eine Befreiung vom ersten Tag des der Gesuchseinrei-chung folgenden Monats an zu gewähren. Diese Änderung hat vorüberge-hend zu Unsicherheiten geführt. Tatsächlich wurden die in diesem Bereiche geltenden Weisungen der Ausgleichskasse - insbesondere das vom September 1975 datierte «Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationa-ler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehören» - sowie das üblicher-weise von der Kasse an die Versicherten ausgehändigte vorgedruckte Befrei-ungsgesuch erst nachträglich an die neue Praxis angepasst, so dass die betrof-fenen Arbeitgeber und Versicherten erst mehrere Monate verspätet informiert wurden. Hinzu kommt, dass die Fristen der Ausgleichskasse, in welchen sie die ihr von den besagten Arbeitgebern periodisch gemeldeten Versicherten zum Anschluss oder zur Einreichung eines Befreiungsgesuches auffordert, biswei-len sehr lang sind. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Zustand eine Rechtsunsicherheit bewirkte, welche im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz die verzögerte Einreichung von Be-freiungsgesuchen zu entschuldigen vermag.

Auch wenn diese Änderung der Verwaltungspraxis an sich völlig gerecht-fertigt war, erweist sich der Grundsatz, wonach - vorbehältlich bestimmter

Ausnahmen - die Befreiung von der obligatorischen Versicherung erst vom er-sten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an gewahrt werden kann, als sehr streng. Den Versicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhältnis zur AHV - gegebenenfalls mit Hilfe der zuständigen Ausgleichs-kasse - zu überprüfen und die Frage einer allfälligen Befreiung von der Versi-cherung innert einer vernünftigen Frist seit dem Beitritt in die ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung zu regeln, ohne dass im Be-freiungsfall für diese kurze Zeit eine Aufnahme in die schweizerische obligato-rische AHV erfolgt. Auch das BSV hält eine solche Frist aus praktischen Uber-legungen für angemessen. In der neusten Ausgabe seines Kreisschreibens über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 1985, hat das BSV die Re-gel aufgestellt, dass die Befreiung, obwohl sie grundsätzlich erst vom ersten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an für die Zukunft wirk-sam ist, dann eine rückwirkende Geltung hat, wenn der Versicherte (abgese-hen von den in Erw. 2b genannten Fällen) innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt in die Pensionskasse einer internationalen Organisation um seine Be-freiung nachsucht (vgl. Rz 112 des erwähnten Kreisschreibens). Diese Wei-sung der Aufsichtsbehörde veranschaulicht und vervollständigt die durch die Rechtsprechung erwähnten Beispiele, in denen die rückwirkende Geltung des Befreiungsgesuches als zulässig oder wünschenswert betrachtet wurde, auf zweckdienliche Art. Ausserdem kann eine Frist von drei Monaten als angemes-sen bezeichnet werden, so dass das EVG keine Veranlassung hat, von der Be-urteilung des BSV abzuweichen. Vorliegend hat dies indessen keinen Einfluss auf den Ausgang der Sache, weil das Befreiungsgesuch geraume Zeit nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurde.

3. C.M. hat bereits vor ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X am 1. Oktober 1981 Beiträge an die AHV entrichtet, so dass ihr Anschluss bei der AHV ab diesem Datum nicht eine erste Unterstellung im Sinne der Recht-sprechung bedeutet (vgl. vorerwähnte Erw. 2b). Ebensowenig wurde sie ruck-wirkend in die Pensionskasse dieser internationalen Organisation aufgenom-men. Es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz erklärt hat, sie müsse infolge ihrer früheren Anstellung bei dieser Organisation für die Vervollständigung des Vorsorgeschutzes sieben Beitragsjahre einkaufen. Es handelt sich indessen nicht um einen nachträglichen Beitritt in eine obligatori-sche ausländiobligatori-sche Versicherung, da in solchen Situationen die Betreffenden freiwillig einmalige Summen oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin mo-natliche Beträge für den Einkauf vergangener Versicherungszeiten entrichten.

Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine der von der Rechtspre-chung vorausgesetzten Bedingungen für eine rückwirkende Befreiung erfüllt sind. Ebensowenig besteht eine Sonderregelung aufgrund eines Sozialversi-cherungsabkommens.

4a. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie anlässlich ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X die auf der Rückseite ihres AHV-Aus-weises aufgeführten Weisungen, wonach dieser beim Stellenwechsel unver-

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züglich dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen ist, strikt befolgt habe. Ihr Ar-beitgeber habe ihr bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt, dass die internatio-nale Organisation X gegenüber den Sozialversicherungen nicht den üblichen Arbeitgeberpflichten unterstehe, dass ihre schweizerischen Beamten wegen der Aufnahme in die ausländische Alters- und Hinterlassenenversicherung von der AHV befreit werden können und dass alle nötigen Schritte bei den AHV-Behörden von der internationalen Organisation unternommen würden. Die Beschwerdeführerin glaubt, dass die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen durch den Arbeitgeber über ihre Anstellung als internationale Beamtin am 27. Oktober 1981 informiert wurde und wundert sich, dass die Ausgleichskasse ihren Fall erst im Juli 1982 prüfte. Schliesslich macht sie geltend, dass sowohl aus dem (<Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehö-ren)>, auf welches sich ihr Arbeitgeber gestützt habe, als auch aus dem von der Ausgleichskasse ausgehändigten Formular für die Befreiung von der AHV her-vorgehe, dass sie mit Wirkung vom Tage der Aufnahme in die Pensionskasse von der Versicherung befreit werde, sofern das entsprechende Gesuch inner-halb eines Jahres seit diesem Datum, wie bei ihr, gestellt werde.

b. Es ist nicht entscheidend, dass sich die Ausgleichskasse erst im Juli 1982 an die Versicherte wandte, obwohl diese ihren AHV-Ausweis dem Arbeitgeber bei ihrem Stellenantritt abgegeben hatte und auch die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen über ihre Anstellung bereits am 27. Oktober 1981 von der internationalen Organisation X informiert wor-den war. Die Vereinten Nationen und die zugehörigen internationalen Organi-sationen üben nämlich gegenüber ihrem schweizerischen Personal nicht eine echte Vertretung der AHV-Organe aus, selbst wenn sie ihre Mitarbeit freiwillig im Rahmen ihrer offenbar beschränkten Möglichkeiten anbieten. Folglich übernehmen sie keine gesetzlichen Pflichten in Sachen AHV-Beitrittspflicht (Art. 12 Abs. 3 AHVG, Art. 33 Bst. d AHVV). Das gleiche gilt auch für die stän-dige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen, die gemäss Auskunft der Direktion für internationale Organisationen im Eidgenös-sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Bezie-hungen zwischen dem Personal der internationalen Organisationen und der AHV oder anderen schweizerischen Sozialversicherungen keine bestimmten

Funktionen ausübt.

Im übrigen kann man aus der gesetzlichen Verpflichtung der kantonalen Aus-gleichskassen, denen gemäss Art. 63 Abs. 2 AHVG die Kontrolle über die Er-fassung aller Beitragspflichtigen obliegt, nicht ableiten, dass Versicherte mit Befreiungsmöglichkeit einen Anspruch darauf haben, von der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist persönlich zur Einreichung eines Befreiungsgesuches eingeladen zu werden.

Daraus ergibt sich, dass die Verspätung, mit welcher sich die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin angenommen hat unter der Voraussetzung, dass die Verspätung ihr anzulasten wäre - für eine allfällig rückwirkende Geltung der Befreiung nicht entscheidend ist.

c. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, was ausnahmsweise eine von der vorerwähnten gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung abweichende Lösung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde.

Eine falsche Auskunft oder Verfügung kann die Verwaltung unter gewissen Voraussetzungen verpflichten, einem Rechtsuchenden eine vom Gesetz ab-weichende Behandlung zu gewähren. Dies ist der Fall,

wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be-trachten durfte,

wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-nen konnte,

wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 110V 155 Erw. 4b, ZAK 1984 S. 496, BGE 109V 55 Erw.

3a sowie Verweise; Grisel, Traitö de droit administratif, Band 1, S. 388ff.).

Als sich die Beschwerdeführerin an ihren Arbeitgeber wandte, um ihre AHV-Unterstellung zu regeln, erteilte dieser ihr Auskünfte anhand der von der Aus-gleichskasse 1975 herausgegebenen Dokumentation, welche jedoch in dem Masse unzutreffend waren, als die Praxis der Ausgleichskasse in Sachen rück-wirkende Befreiung von der obligatorischen Versicherung nicht mehr ihren schriftlichen Weisungen entsprach. Aus den Akten geht hervor, dass die mit dieser veränderten Praxis übereinstimmenden neuen Weisungen der Aus-gleichskasse erst im Mai 1983 den internationalen Organisationen zukamen.

Die Ausgleichskasse hat im Verfahren vor dem EVG erklärt, dass der Personal-dienst der internationalen Organisation, weil er seit Jahren mit der Ausgleichs-kasse zusammenarbeitet, das Verfahren kenne und über Unterlagen verfuge;

grundsätzlich müsse er im Zeitpunkt der Anstellung eines Schweizer Bürgers, bei der Einbürgerung eines internationalen Beamten oder anlässlich der Heirat ein Beitrittsformular und ein Befreiungsgesuch an die betreffende Person ab-geben. Sie betrachtet daher die internationale Organisation als Zwischen-organ, das im Auftrag der Ausgleichskasse Weisungen und Auskünfte an ihre schweizerischen Beamten übermittelt über deren Verhältnis zur AHV und der auf Gesuch hin möglichen Befreiung. Daraus folgt, dass die von der internatio-nalen Organisation X der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zugestande-nen Befugnisse gegebezugestande-nen falschen Auskünfte der Ausgleichskasse entge-genzuhalten sind. Letztere ist daher dafür verantwortlich, wie wenn sie diese selber direkt an die Beschwerdeführerin erteilt hätte.

Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund hatte, an der Richtigkeit der erhaltenen Angaben zu zweifeln, von welchen sie aufgrund der durch den Arbeitgeber unternommenen Schritte eine Befreiung von der 397

AHV seit ihrer Aufnahme in die ausländische Pensionskasse ableiten konnte.

Faktisch hätte dies der Fall sein sollen, weil ihr Befreiungsgesuch innerhalb eines Jahres, wie es in den alten Weisungen der Ausgleichskasse vorgesehen war, eingereicht wurde. Sicher hätte die Beschwerdeführerin ihr Befreiungs-begehren auch unverzüglich eingereicht, wenn sie gewusst hätte, dass die Be-freiung nicht rückwirkend gelten würde. Sie hat daher eine Handlung unterlas-sen, die sie nicht mehr ohne Nachteil nachholen kann (BGE 110V 156, ZAK 1984 S. 496). Schliesslich steht fest, dass die anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen in der betreffenden Periode keine Änderungen erfahren haben.

Vorliegend sind somit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes der Be-schwerdeführerin erfüllt. Betreffend der vom EVG verlangten weiteren Voraus-setzung, wonach keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich erge-bende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BG E 110V 156 Erw. 4c, ZAK 1984 S.496), sei erinnert, dass die rückwirkende Befreiung von der AHV im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG nicht Gegenstand einer Gesetzesbestim-mung ist und dass der Art. 39 AHVV betreffend Beitragsnachzahlung - als bundesrätliche Verordnung - keine solche Sonderregelung bildet (BGE 106V 144, ZAK 1981 S.208).

5. Die Beschwerdeführerin ist daher ab 1. Oktober 1981, dem Datum ihrer Aufnahme in die Pensionskasse ihrer Arbeitgeberin, von der AHV-Versiche-rungspf licht zu befreien.