• Keine Ergebnisse gefunden

Urteil des EVG vom 14. März 1985 i.Sa. M.V.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 85 Abs. 2 Bst. f. AHVG; Art. 104 Bst. a und 159 OG; Art. 4 Abs. 1 BV. Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstin-stanzlichen Verfahren (Erwägung 4).

Wann ist die Festsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Prozess-entschädigung als willkürlich zu bezeichnen? (Erwägung 5)

Aus den Erwägungen des EVG:

Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädi-gungen im AHV/IV-Bereich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig (Art. 101 Bst. b OG e contrario; BG E 109 V 61 Erw. 1, ZAK 1984 S.125 mit Hinweisen).

Handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-rungsleistungen, so hat das EVG nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie 105 Abs. 2 OG; BGE 104V 6 Erw. 1, ZAK 1978 S. 309).

3. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG (Art. 69 IVG) hat der obsiegende Be-schwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Ver-tretung nach gerichtlicher Festsetzung». Ob und unter welchen Voraussetzun-gen ein Anspruch des obsieVoraussetzun-genden Beschwerdeführers auf Parteientschädi-gung besteht, beurteilt sich in der IV somit nach Bundesrecht. Dieses enthält indessen keine Bestimmung über die Bemessung. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätz-lich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat das EVG somit nur darauf hin zu überprüfen, ob die Anwendung der hierfür massgeblichen kantonalen stimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat, wobei als schwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Be-tracht fällt (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 267 Erw.

3b; BGE11OV36O, ZAK 1985S. 173).

4a. Der erstinstanzliche Richter hat bei der Festsetzung einer Parteientschädi-gung einen weiten Ermessensspielraum. In der Regel wird das Anwaltshonorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt (Art. 2 des Tarifes vom 26. Januar 1979 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG; Grisel, Traitä de droit administratif, S. 848). Die Wichtigkeit bestimmt sich dabei nicht nach dem Streitwert im zivilprozessua-len Sinne. Hier ist zu beachten, dass die Offizialmaxime im Sozialversiche-rungsprozess dem Anwalt seine Aufgabe häufig erleichtert (BGE 98 V 126 Erw. 4c; ZAK 1969 S. 598). Dessen Tätigkeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich in der Erledigung seines Auftrages ohne unnütze und überflüssige Schritte vernünftigerweise niederschlägt (BGE 109 la 110 Erw.

3b). Tätigkeiten des Anwalts vor dem Rekursverfahren bleiben ausser Ansatz (EVGE 1967 S. 215; 1961S. 131; ZAK 1969 S. 600).

Nützlich ist schliesslich ein Blick auf das neue UVG, wo der Gesetzgeber, an-ders als seinerzeit bei Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, in Art. 108 Abs. 1 Bst. g Krite-rien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren niedergelegt hat. Danach werden die Parteikosten «ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen».

b. Das EVG hat beispielsweise erkannt, dass ein erstinstanzlicher Richter sein Ermessen nicht überschritt, als er in einer Sache, die nicht sonderlich schwierig war und nur eine kurze Beschwerdeschrift des Anwalts erforderte, eine Partei-entschädigung von 300 Franken zusprach - immerhin die untere Grenze in ei-ner solchen Sache (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. T.).

Auch ein Betrag von 900 Franken wurde nicht als willkürlich niedrig bemessen 483

angesehen in einer Streitsache, die relativ schwierig war und zwei Rechts-schriften erforderte (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984. Sa. G.).

In einem vergleichbaren Rechtsstreit mit unentgeltlicher Verbeiständung sah das EVG dagegen eine Prozessentschädigung von 400 Franken als willkürlich zu niedrig festgesetzt an (BGE 110 V 360, ZAK 1985 S. 173). Schliesslich setzte das EVG in einem weiteren, eher einfachen Fall die Parteientschädigung selbst auf 350 Franken gegenüber 100 Franken im erstinstanzlichen Verfahren fest (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. F.).

5a. Die kantonale Instanz gibt in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsge-richtsbeschwerde zu verstehen, dass sie bei der Bemessung der Parteientschä-digung nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in der Regel Zurückhaltung übt, «da es um Sozialversicherungen geht, bei denen die finanziellen Belange der Verwal-tung die gleiche schonende Behandlung verdienen wie diejenigen des Versi-cherten, dem eine äusserst grosszügige Rechtsprechung ausserordentliche

Möglichkeiten eröffnet, die Gerichte anzurufen». Ihren Kostenentscheid be-gründet die Vorinstanz damit, dass die Streitsache im wesentlichen nur eine sechsseitige Beschwerdeschrift nötig machte und im übrigen keine Rechtsfra-gen, sondern die Wertung medizinischer Gutachten betraf.

b. In der Tat ist das vorliegende Verfahren unkompliziert (Revision einer IV-Rente) und bietet einem erfahrenen Anwalt keine juristischen Schwierigkeiten.

Es ging darum festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert oder ob eventuell seine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Be-schwerdeführers eine Änderung erfahren hatte, alles vorwiegend Tatfragen.

Ausser der Erstellung der Beschwerdeschrift verlangte der Rechtsstreit dem Anwalt auch keine weiteren Schritte ab. Dennoch kann der angefochtene Ent-scheid im Kostenpunkt nicht bestätigt werden. Ein Anwalt muss nämlich selbst einer einfachen Streitsache einige Arbeitsstunden widmen (Besprechung mit Klienten, Aktenstudium, Abfassung der Beschwerdeschrift). Nach eigenen Angaben hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4 bis 6 Stunden auf die Beschwerde verwendet, was hier nicht übertrieben scheint. Auch darf nicht übersehen werden, dass ein Anwalt mit eigener Praxis erhebliche allgemeine Unkosten (häufig schätzungsweise die Hälfte seiner Einnahmen) -sowie son-stige mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Lasten zu tra-gen hat (BGE 109 la 112 Erw. 3e; La Semainejudiciaire 1985 S. 13). Würde man dem erstinstanzlichen Richter folgen, so müsste der Beschwerdeführer seinem Anwalt bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anwaltshono-rars von 100 bis 200 Franken pro Stunde (BG E 109 la 111) mehr zahlen, als er selbst an Parteientschädigung erhielte. Diese Konsequenz des Entscheides wäre jedoch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes nach Art. 4 Abs. 1 BV untragbar. Keinesfalls dürfte sie - entgegen dem, was der erstinstanzliche Richter hier annimmt - mit dem Vorrang finanzieller Interessen der Ausgleichs-kasse gerechtfertigt werden, einem Kriterium, das für die vorliegende Frage un-beachtlich ist.

C.

Von Monat zu Monat

Die

Äonunissioii des Stdnderatc,v

zur Vorberatung dci-

:n'cilc,, 1V-Re i'isioii

tagte ein weiteres Mal am 10. September unter dem Vorsitz von Ständerat Dobler und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie befasste sich insbesondere mit der Frage der Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad, hat aber noch keine Beschlüsse hiezu gefasst. Um die Auswirkungen verschiedener mög-licher Modelle besser zu überblicken, hat sie von der Veraltung einen ergän-zenden Bericht angefordert und wird im November erneut zusammentreten.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September beschlossen, die