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Militärdienst Tod 1 Besonderes

Mehrere Kantone haben ihre Gesetze entsprechend geändert und sehen wäh- wäh-rend der Arbeitslosigkeit keine Ausrichtung von Kinderzulagen mehr vor

Mutterschaft 1 Militärdienst Tod 1 Besonderes

laufen-den und laufen-den folgenlaufen-den Monat

Bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses volle Zulagen in der Regel unbegrenzt den laufenden und die zwei folgenden und Art. 34 Abs. 1 Während des laufen- Während des laufen- Bei Gefangenschaft Erwerbsersatzleistung den und der folgenden den und der folgenden während des laufenden für Frauen: Einkom- 3 Monate. anschlies- 3 Monate und der folgenden 3

mensgrenze und send im Umfang des Monate, anschliessend

Zwang der Erwerbstä- abgerechneten bei- im Umfang des abge- tigkeit aus wirtschaft- tragspflichtigen rechneten beitrags-

liehen Gründen. Be- Lohnes pflichtigen Lohnes

ginn des Anspruchs mit der Geburt des Kindes. Dauer 2 Jahre.

Erlöschen des An- spruchs, sobald die Mutter eine Erwerbs- tätigkeit von mehr als der Hälfte eines vollen Arbeitspensums aufnimmt

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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit

ton im allgemeinen und Kurzarbeit

SZ Gesetz Art. 4 Abs. 1 - Vollzugsverordnung - Entstehung und Er- Art. 1 Abs. 2

löschen mit Lohn- Nach Aufgabe der

anspruch Arbeit mindestens

für den laufenden und die 6 folgenden Monate

SO Gesetz Art. 5 Abs. 1 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 4 Abs. 2 Entstehung und Er- Während weiteren 3 Während weiteren 3 und Art. 5 Abs. 2 löschen mit Lohn- Monaten Monaten Bei Kurzarbeit volle

anspruch Zulage, bei Arbeits-

losigkeit während weiteren 3 Monaten

TI Loi art. 8 al. 1 Loi art. 8 al. 2 Loi art. 8 al. 2 En cas de chömage Le droit nat et s'- Droit pour 12 mois Droit pour 12 mois partiel, droit ä l'allo- teint en mme temps conscutifs d'incapa- consöcutifs d'incapa- cation entire, ind- que le droit au salaire cit de travail ds la cit de travail ds la pendamment de la

fin du droit au sa- fin du droit au sa- possibilit d'exercer laire, sous dduction laire, sous dduction une activit pendant des montants verss des montants vcrss tout le mois par une assurance ö par une assurance

titre d'allocations fa- titre d'allocations fa- mihales. Cependant. miliales. Cependant, le droit s'teint lors le droit s'5teint lors de la naissance du de la naissance du droit ö des presta- droit ö des presta-

Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des mindestens 60%

löschen mit Lohn- Lohnanspruches für Lohnanspruchs für volle Zulage anspruch den laufenden und den laufenden und

die 3 folgenden die 3 folgenden

Monate Monate

VD Aucune disposition Loi art. 11 al. 3 Loi art. ii al. 3 - exprcssc, mais droit ä Le paiement de l'al- Le paiemcnt de l'al- l'allocation li au location est main- location cst main- droit au salaire tenu durant une pri- tcnu durant une pri-

ode quivalant ä la ode quivalant ä la duröc des rapports de durc des rapports de service, au maximum service, au maximum

3 mois 3 mois

Mutterschaft Militärdienst Tod

Vollzugsverordnung Vollzugs verordnung Vollzugsverordnung Art. 1 Abs. 1 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. / Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für den laufenden und den den laufenden und den den laufenden und den folgenden Kalen- folgenden Kalen- folgenden Kalen-

dermonat dermonat dcrmonat

Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Während weiteren 3 Während weiteren 3

Monaten Monaten

Besonderes

Schlechtwetterentschä-digung

Gesetz Art. 4 Abs. 2 und Vollzugsverord-nung Art. 9 Abs. 2 Ausrichtung einer vol-len Zulage, sofern das Arbeitsverhältnis an-dauert

- Loiart. 1/ al. 3 Loiart. 11 al. 3 -

Le droit ä l'allocation Le droit ä l'allocation est niaintenu durant est maintenu durant une periode quivalant une priode equivalant ü la dure des rapports ä. la dure des rapports de service, au maxi- de service, au maxi-

mum 3 mois mum 3 mois

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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit

ton im allgemeinen und Kurzarbeit

VS Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Beginn mit Lohnan- und A usführungsreg- und Ausführungsreg- und A usführungsreg- spruch. Er bleibt be- lement Art. 11 Abs. 1 lement Art. 11 Abs. / lement Art. 11 Abs. 1

stehen, solange der und3 und3 und3

Lohn gesetzlich ge- Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. Während 360 Tagen.

schuldet oder tat- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- sächlich ausbezahlt terbruch muss der terbruch muss der terbruch muss der wird Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei-

nem bei einer vom nem bei einer vom nem bei einer vom Kanton anerkannten Kanton anerkannten Kanton anerkannten Familienausgleichs- Familienausgleichs- Familienausgleichs- kasse angeschlosse- kasse angeschlosse- kasse angeschlosse- nen Arbeitgeber nen Arbeitgeber neu Arbeitgeber während 45 Tagen während 45 Tagen während 45 Tagen 175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden geleistet haben. Ent- geleistet haben. Ent- geleistet haben. Ent- schädigungen ande- schädigungen ande- schädigungen ande- rer Versicherungen rer Versicherungen rer Versicherungen werden von den Fa- werden von den Fa- werden von den Fa- milienzulagen ab- milienzulagen ab- milienzulagen ab-

gezogen gezogen gezogen

ZG Gesetz Art. 11 Bst. a Gesetz Art. 11 Bst. ci Gesetz Art. 11 Bst ci Gesetz Art. 5 Abs. 3 Entstehung und Bei fortdauerndem Bei fortdauerndem Bei Kurzarbeit von Erlöschen mit Lohn- Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis mindestens 75%

anspruch nach Erlöschen des nach Erlöschen des volle Zulage Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für

den laufenden und den laufenden und den folgenden Ka- den folgenden Ka- lendermonat lendermonat

ZH Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Vou/ziehungsverord- Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des nung Art. 5 bis löschen mit Lohn- Lohnanspruchs ein Lohnanspruchs ein Bei gekürzter Ar-

anspruch Monat Monat beitszeit

- bis 20%: volle Zulage

- 20-40%: 80%

Zulage

- mehr als 40%:

Zulage nach Mass- gabe der geleisteten Arbeitszeit

Mutterschaft .Militärdienst Tod Besonderes bei einer vom Kanton anerkannten Für den laufenden und den folgenden Kalen-dermonat

Gesetz Art. 7 Abs. 2 3 Monate

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Parlamentarische Vorstösse

In der Sommersession abgeschriebene Vorstösse

Mit der Gutheissung des Geschäftsberichts des Bundesrates über das Jahr 1984 haben die eidgenössischen Räte auch der Abschreibung der folgenden Vorstösse zugestimmt:

- Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend Anrechnung der Heiz-kosten bei den EL (ZAK 1980 S. 216);

- Motion Crevoisier (umgewandelt in ein Postulat) vom 17. Juni 1981 betref-fend Drogensucht und IV (ZAK 1981 S. 371).

- Postulat Meier Kaspar vom 21. September 1981 betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter (ZAK 1981 S. 512);

-Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend Inkraftsetzung des BVG (ZAK 1983S. 102 und 143);

-Postulat Zehnder vom 16. März 1983 betreffend Anpassung der EL ab 1984 (ZAK 1983S. 190).

Im weiteren hat Nationalrat Borel seine Motion betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ZAK 1985 S. 214) am 10. Juni 1985 zurückgezo-gen (s. hiezu auch ZAK 1985 S. 294).

Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-Nummer

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Herczog (ZAK 1985 S. 386) am 14. Au-gust wie folgt beantwortet:

«1. Neben dem gesamten bundesrechtlichen Sozialversicherungsbereich wird die AHV-Nummer in zahlreichen Datensammlungen innerhalb der Bundesverwaltung verwendet. Eine überwiegende Mehrheit dieser Datensammlungen betrifft die Per-sonalregistraturen der einzelnen Bundesämter, die die AHV-Nummer zur Abwick-lung der Versicherungsbeiträge benötigen. Die Nummer findet auch Anwendung im gesamten militärischen Bereich, allerdings unter der Bezeichnung Matrikel-Nummer, im Zivilschutz sowie im Fiskalbereich. In EDV-Informationssystemen wie dem Zentralen Ausländerregister (ZAR), der Arbeitsvermittlung und der Arbeits-marktstatistik (AVAM) oder im Arbeitsloseninformationssystem (ALIS/ASAL), ge-hört die AHV-Nummer auch zu den bearbeiteten Daten. Ausserhalb dieser Bereiche findet die AH V-Nummer Anwendung in der Kartei der National- und Ständeräte, im Register der ausserparlamentarischen Kommissionen, in der Zentralstrafkartei der Strafsachen der Oberzolldirektion, in der Sammlung der Meldungen der Kantone von betaubungsmittelabhängigen Personen, im Register der Postautohalter, im Ju-

gend- und Sportbereich, in der Heimarbeiterinnenliste, in der Fürsorgekartei der Schweizer im Ausland, die eine Unterstützung beziehen, in der Sparkassenkartei des Bundespersonals, bei den Hypothekardarlehen, im Seeleuteregister, im Regi-ster für beruflich strahlenexponierte Personen (STRADOS), im RegiRegi-ster über die

Betriebe und Organisationen, die mit der Kartoffelverarbeitung und -verwertung zu tun haben, im Register der Sachverständigen über Luftverkehr sowie im Register der Sprengausweise. Ähnliche Anwendungen finden sich auch in den kantonalen Verwaltungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass in vielen Bereichen nicht die elfstellige offizielle AHV-Nummer, sondern nur die achtstellige verwendet wird, weil sie auch schon erlaubt, eine Personenregistratur alphabetisch zu ordnen. Dies dürfte vermutlich für die Verwendung im privaten Bereich zutref-fen, wobei aber festgestellt werden muss, dass sich diese privaten Anwendungen der Kenntnis des Bundesrates weitgehend entziehen.

2. Trotz der gegenwärtig rechtlich ungenügenden Regelung der Verwendung der AHV-Nummer wacht der Bundesrat darüber, dass die AHV-Nummer ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung nur wenn unbedingt notwendig ver-wendet wird. Dementsprechend restriktiv ist auch die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbereitungen in bezug auf einen rechtlichen Schutz der AHV-Nummer vor missbräuchlicher Bildung und Verwendung sind sowohl im Rahmen der nächsten AHV-Gesetzesrevision als auch im zukünftigen Daten-schutzgesetz getroffen worden. Die Arbeitsgruppe, die den Entwurf zum Bundes-gesetz über den Schutz von Personendaten aufgrund der Vernehmlassungsergeb-nisse neu überarbeitet, wird zudem prüfen, inwieweit und unter welchen Bedin-gungen die AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungsbereiche verwendet werden darf.»

Einfache Anfrage Keller vom 21. Juni 1985 betreffend ein flexibles Rentenalter

Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1985 S. 386) am 11. September wie folgt beantwortet:

((Das Problem des flexiblen Rentenalters ist im Rahmen einer AHV-Revision zu be-handeln. Flexibilität beim Rücktrittsalter beeinflusst die finanzielle Entwicklung der AHV in hohem Masse und bedeutet—selbst bei mathematisch richtiger Kürzung der Renten - eine Änderung in der Finanzierungsmethode, die mit einer beträchtlichen Beitragserhöhung aufgefangen werden müsste.

Nach Auffassung der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission lässt sich deshalb die Einführung desflexiblen Rentenalters nicht mit der zehnten AHV-Revision verwirk-lichen.

Der Bundesrat hat zu diesem Problemkreis noch nicht Stellung genommen. Er wird seine Grundsatzentscheide zur zehnten AHV-Revision voraussichtlich noch vor Jahresende treffen und der Öffentlichkeit bekanntgeben.»

Postulat Ruch-Zuchwil vom 11. Dezember 1984 betreffend Änderung des ELG

Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1985 S. 108), welches eine weitere Ände-rung des ELG forderte, am 18. September abgelehnt.

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Interpellation Meyer-Bern vom 21. Juni 1985

betreffend Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen Nationalrat Meyer hat folgende Interpellation eingereicht:

«Wirksamen Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen für Asylbewerber durch die Kantone stehen sehr oft die Bestimmungen der Sozialversicherung entgegen.

Ist der Bundesrat bereit, in der kommenden Revision der Asylgesetzgebung diesem Umstand Rechnung zu tragen?

Ist er bereit, eine globale Unfallversicherungsregelung für Asylbewerber mit der SUVA zu treffen?»

Der Bundesrat hat diese InterpeIlation am 11. September im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:

«In Übereinstimmung mit dem Interpellanten erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, wenn Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber, die auf dem normalen Arbeits-markt kaum eine Anstellung finden, organisiert werden. In Anbetracht der konkre-ten Bedingungen, unter denen solche Beschäftigungsprogramme durchgeführt werden, kann er jedoch die Auffassung des Interpellanten nicht teilen, dass sozial-versicherungsrechtliche Bestimmungen deren Realisierung erschweren.

Die Einsätze der Asylbewerber im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen wer-den meistens nicht entlöhnt; stattdessen bezahlt die Leitung des Flüchtlingszen-trums den betreffenden Asylbewerbern ein erhöhtes Taschengeld aus. Unter diesen

Umständen wird das Flüchtlingsheim sozialversichungsrechtlich als Arbeitgeber betrachtet. Zwischen dem Heim und dem effektiven Arbeitgeber (z.B.ein Landwirt oder ein Waldbesitzer), bei welchem der Einsatz erfolgt, besteht ein Auftragsver-hältnis. Dies bedeutet, dass allfällige Abrechnungen über Prämien für die Sozialver-sicherung durch die Heimleitung vorzunehmen sind, so dass dem Auftraggeber kein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht.

In den einzelnen Sozialversicherungszweigen verhält es sich bezüglich der Bei-tragspflicht von Asylbewerbern, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wie folgt:

Unfallversicherung

Es besteht eine obligatorische Versicherung für sämtliche Arbeitnehmer, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Einkommen erzielt wird. Asylbewerber unterstehen demnach auch dann dem Obligatorium, wenn ihre Einsätze unentgelt-lich erfolgen oder nur mit einem Taschengeld entlöhnt werden. Zuständige Versi-cherungsträger sind je nach dem Tätigkeitsbereich entweder die SUVA oder private Versicherungseinrichtungen. Die Prämien werden vom Arbeitgeber, in unserem Fall also von der Heimleitung, geschuldet und werden aufgrund von Schätzungen zum voraus entrichtet. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der wirk-lichen Lohnsumme. Allerdings sind für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder re-gelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, auch pauschale Jahresprä-mien vorgesehen, eine Bestimmung, die in unserem Zusammenhang zur Anwen-dung gelangen kann.

AHV IVALV

Bezüglich der Beitragspflicht gelten für diese drei Sozialversicherungszweige grundsätzlich die gleichen Vorschriften Es sind u.a. alle Personen versichert und

beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. In Anlehnung an eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Invaliden in sogenannten ge-schützten Werkstätten wird jedoch die Ausrichtung eines Taschengeldes an be-schäftigte Asylbewerber durch eine Betreuerorganisation nicht als Erwerbseinkom-men betrachtet. Voraussetzung ist, dass derartige Vergütungen weniger als 10 Franken (ab 1.1.1986: 12 Franken) im Tag ausmachen, wobei ein gewisser Aus-gleich im Verlaufe des Kalenderjahres zulässig ist. Für höhere Vergütungen sind die Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Sofern das Asylantenheim das Be-schäftigungsprogramm organisiert und durchführt, hat es die Beiträge in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzu-rechnen.

3. Berufliche Vorsorge

Die obligatorische Versicherung besteht nur für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Mindesteinkommen (gegenwärtig Fr. 16 560—/Jahr) erzielen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die einen auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag ein-gehen. Wegen diesen beiden Bestimmungen unterstehen Asylbewerber, die nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen arbeiten, der beruflichen Vorsorge mei-stens nicht.

Die nähere Untersuchung der Voraussetzungen für ein Versicherungsobligatorium in den einzelnen Sozialversicherungszweigen hat die Darlegungen des lnterpellan-ten stark relativiert. Im Regelfall unterstehen Asylbewerber, die an Beschäftigungs-programmen teilnehmen, nämlich nur der obligatorischen Unfallversicherung. Be-züglich der in dieser Sparte versicherten Risiken (Unfälle und Berufskrankheiten) ist ein Versicherungsschutz notwendig und sicher auch im Interesse der Asyl-bewerber. In den übrigen Sozialversicherungszweigen sind Ausnahmeregelungen für Asylbewerber, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wegen der ge-ringen Relevanz des vom InterpeIlanten aufgeworfenen Problems nicht in Betracht zu ziehen. Sie liessen sich auch kaum mit den Zielsetzungen der einschlägigen Nor-men der Bundesverfassung und der gesetzlichen Ausgestaltung der einzelnen So-zialversicherungswerke vereinbaren, welche grundsätzlich umfassende Obligato-rien vorsehen. Von der Einheit der Materie her wären solche Ausnahmen auch nicht ins Asylgesetz aufzunehmen, wie es der Interpellant vorschlägt, sondern hatten ih-ren Platz im Gesetz bzw. in der Verordnung, die sich auf den jeweiligen Sozialversi-cherungszweig beziehen. Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass der Bun-desrat mit allen Mitteln eine Beschleunigung der Asylverfahren anstrebt, so dass in Zukunft Beschäftigungsprogramme für die Wahrung der psychischen Gesundheit der Asylbewerber nicht mehr so wichtig sein werden wie heute.»

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M itteilunaen

Verordnung 86 über die Anpassung der Grenzbeträge