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Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Zeitperiode die Ren- Ren-tenbezüger insgesamt in der AHV um 16 Prozent, in der IV um 32 Prozent

ver-mehrt haben und die Zahl der Unfälle in der SUVA um 11 Prozent zugenom-men hat.

Diese Angaben führen zu differenzierteren Beurteilungen, als es die Durch-schnittszahl erlaubt. Insbesondere kann festgehalten werden, dass sich unser bedeutendstes Sozialwerk —die AHV

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im Gleichschritt mit dem Bruttosozial-produkt entwickelt. Das ist nicht Zufall, sondern zu einem wesentlichen Teil auf die Bindung von Beiträgen und Leistungen an ein und dasselbe Erwerbs-einkommen zurückzuführen. So ist und bleibt die AHV eng mit der wirt-schaftlichen Gesamtentwicklung verknüpft, was die ergänzenden Angaben auch bestätigen.

Fachliteratur

Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge. Von Bruno Lang und Georg Hollenweger. Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich. 51 Seiten.

Fr. 18.—. Schriftenreihe der Investmentstiftung für Personalvorsorge (IST), Nr. 14, Juli 1985, IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich.

Häberli Irene: Berufliche Vorsorge von Behinderten. Eine Untersuchung über die Situation vor dem Obligatorium und über die Auswirkungen des BVG. Schwei-zerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 3/1985, S. 132-147. Als Sonderdruck erhältlich. Verlag Stämpfli, Bern.

Koller Thomas: AHV und Eherecht - Standortbestimmung und Ausblick.

Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band 121, Juli/August 1985, S. 305-333. Verlag Stämpfli, Postfach 2728, 3001 Bern.

Perspektiven der sozialen Sicherheit. Expertenbericht zum Postulat der LdU-und EVP-Fraktion des Nationalrates. Erstellt im Auftrag des Eidgenössischen De-partements des Innern von den Professoren H. Bühimann, M. Hauser, H. Schneider und P. Zweifel. Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern.

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Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985

betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87

Der Bundesrat hat die Interpellation Fetz (ZAK 1985 S. 383) am 4. September wie folgt beantwortet:

«Durch Verordnung vom 17. Juni 1985 hat der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV/lV auf den 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent erhöht. Die Geltungsdauer dieser Rentenerhöhung ist nicht befristet; sie hängt von der Preis-entwicklung im Jahre 1986 und allenfalls 1987 ab. Die Verordnung des Bundes-rates entspricht in allen Teilen den Anträgen der Eidgenössischen AHV/lV-Kom-mission.

Zu den gestellten Einzelfragen kann folgendes gesagt werden:

Die Rentenanpassung richtet sich einzig nach den in Artikel 331e1 AHVG festgeleg-ten Regeln und ist nicht von einer Erhöhung der Beitragssätze abhängig. Die be-schlossene Anpassung berücksichtigt einerseits die statistisch ausgewiesene Preis-steigerung von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und eine angenommene Zunahme von 3,9 Prozent im Jahre 1985, anderseits aber auch die Tatsache, dass die Rentenan-passung vom Januar 1984 höher ausgefallen war, als es nach der tatsächlichen Preis- und Lohnentwicklung erforderlich war.

Rentenanpassungen sind keine Revisionen, die Systemveränderungen bewirken können. Sie bezwecken lediglich, die Leistungen an veränderte wirtschaftliche Ge-gebenheiten der unmittelbaren Vergangenheit anzupassen. Dies tat der Bundesrat mit seiner Verordnung vom 17. Juni 1985. Er sieht keinen Grund zu einem andern Vorgehen und hält daher an dieser Verordnung fest.

Im übrigen können wir die Meinung der Interpellantin nicht teilen, dass bereits heute Teuerungsschübe im Laufe der nächsten zwei Jahre voraussehbar sind. Hin-gegen ist es aufgrund der Teuerungsentwicklung in den letzten zwei Monaten durchaus möglich, dass die bei der Festlegung der Rentenanpassung auf den 1. Ja-nuar 1986 unterstellte jahresdurchschnittliche Teuerung für 1985 von 3,9 Prozent nicht einmal erreicht wird.»

M itteiluncien

Die Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1985 Die Alters- und H interlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) erzielten im ersten Semester 1985 einen Ge-samtüberschuss von 228 Mio Franken, das sind 130 Mio mehr als im ersten Halb-jahr 1984. Obwohl die Einnahmen wie die Ausgaben etwas stärker anstiegen als vorgesehen, entspricht das Gesamtergebnis ziemlich genau dem Budget.

AHV/IV/EO 1. Halbjahr 1985 1. Halbjahr 1984 Veränderung

Einnahmen 9278 8917 + 4,0%

Ausgaben 9050 8819 + 2,6%

Gesamtergebnis + 228 + 98 +130 Mio

Auf der Einnahmenseite haben sich die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber im Vergleich zur Vorjahresperiode um 4,6 Prozent erhöht, geplant war eine Zu-nahme von 4,0 Prozent. Die Bundes- und Kantonsbeiträge sind um 2,4 Prozent und die Zinseinnahmen um 1,6 Prozent angestiegen.

Die gesamten Ausgaben verteilen sich wie folgt:

—AHV 7188 Mio + 1,8%

—IV 1554 Mio + 3,4%

—EO 308 Mio +20,4%

Das Vermögender AHV, IV und EO belief sich am 30. Juni 1985 auf 13,4 Mia Fran-ken, gegenüber 13,1 Mia vor Jahresfrist. Die ausschliesslich in der Landeswährung und nur bei schweizerischen Geldnehmern investierten Kapitalanlagen erreichten am Semesterende 9018 Mio Franken. Die Durchschnittsrendite dieser mittel- und langfristigen Anlagen hat sich im ersten Halbjahr 1985 von 5,07 auf 5,05 Prozent abgeschwächt. Am 30. Juni 1985 beliefen sich die kurzfristigen Geldanlagen, wel-che für die bevorstehenden Rentenzahlungen benötigt werden, auf 1857 Mio Franken.

Auffangeinrichtung für die berufliche Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge

Der Bundesrat hat rückwirkend auf den 1. Januar 1985 eine Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In -validenvorsorge in Kraft gesetzt.

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Die berufliche Altersvorsorge gewährt allen dem Obligatorium unterstellten Arbeit-nehmern einen Mindestanspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. In einem sol-chen Fall hat die Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen die entspresol-chenden Lei-stungen zu erbringen. Sie fordert vom säumigen Arbeitgeber rückwirkend auf den Zeitpunkt, auf den er sich einer Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen, die Beiträge für die geschuldeten Leistungen, den Verzugszins und einen Zuschlag als Schadenersatz. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so ersetzt der Sicherheits-fonds der Auffangeinrichtung die nicht einbringbaren Beträge.

Die Tätigkeit der Auffangeinrichtung steht unter dem Gebot der Kostenneutralität;

ihr dürfen also grundsätzlich weder Gewinn zufliessen, noch sollen ihr Verluste er-wachsen.

Aufschub der von den Vorsorgeeinrichtungen zu