• Keine Ergebnisse gefunden

1V/Renten; Invaliditätsbemessung

Urteil des EVG vom 26. November 1984 i.Sa. M.B.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 28 Abs. 2 IVG. Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein theoreti-scher und abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fä-cher verschiedener mögliFä-cher Tätigkeiten aufweist. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob ein Versicherter im Aus-land wohnt (Änderung der Rechtsprechung).

Für die Invaliditätsbemessung bei einem im Ausland wohnenden Ver-sicherten müssen die Einkommen verglichen werden, die auf dem glei-chen Arbeitsmarkt mit bzw. ohne Behinderung erzielt werden könn-ten, weil die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungsko-sten zwischen den verschiedenen Ländern keinen objektiven Vergleich zulassen. Im vorliegenden Fall ist der schweizerische Arbeitsmarkt massgebend.

Die 1946 geborene französische Staatsangehörige M.B. arbeitete als Grenz-gängerin von 1962 bis 1969 und dann wieder von 1973 an vollzeitig in einem Unternehmen der Tabakindustrie in der Schweiz. Am 11. März 1975 hat sie diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen endgültig eingestellt.

Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten eine halbe Rente ab 1. November 1976 zu; diese wurde mit Verfügung vom 26. April 1982 auf den 30. April 459

1982 revisionsweise aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Revisionsverfügung wurde von der erstinstanzlichen Rekursbehärde abge-wiesen.

Die Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die halbe Rente sei ihr weiter auszurichten. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

2a. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, und Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Här-tefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.

Bei den erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs-einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art.

28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er-folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge-meine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 104 V 136 Erw. 2a und 2b, ZAK 1979S. 224).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege-benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi-cherten noch zugemutet werden können (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282; ZAK 1982 S. 34 Erw. 1).

b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Renten-revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein-flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver-gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsver-fügung (BGE 105V 29, ZAK 1980S. 62).

Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver-fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal-

tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die waltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Ver-fügung zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sofern der Richter darüber nicht materiell entschieden hat (BGE 107V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be-urteilung zu führen (BGE 109 V 121 Erw. 2b und dort zitierte Urteile). Der Richter kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Renten-verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeu-tung ist (BGE 106V 87 Erw. 1, ZAK 1980 S. 594; BGE 105V 201 Erw. 1 und dort zitierte Urteile).

3a. Bestritten ist im vorliegenden Fall eine Revisionsverfügung nach Art. 41 IVG; es ist somit festzustellen, ob sich die Invalidität der Versicherten zwischen dem 15. Januar 1980 (Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 26. April 1982 (Zeitpunkt der Aufhebung der halben Rente) in an-spruchsbeeinflussender Weise verändert hat.

Nach zwei Arztberichten war die Beschwerdeführerin zur Zeit der ursprüngli-chen Rentenverfügung fähig, eine leichte Berufsarbeit auszuüben. Sie arbeitet denn auch als Verkäuferin seit dem 16. Februar 1979. Aus medizinischer Sicht wurde ihre Arbeitsfähigkeit von einem der Ärzte auf ungefähr 50 Prozent ge-schätzt. Aus ihren eigenen Erklärungen und denjenigen ihres Arbeitgebers geht jedoch hervor, dass sie in Wirklichkeit seit dem 21. September 1979 prak-tisch eine vollzeitige Tätigkeit ausübt.

Den Akten kann entnommen werden, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der an-gefochtenen Verfügung weiterbestand. Gemäss einem Arztbericht konnte die Beschwerdeführerin 1980 vollzeitig arbeiten; ausgenommen waren schwere Arbeiten. Der neue behandelnde Arzt der Versicherten erklärte in zwei Zeugnis-sen, welche die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Rekursbehörde bzw. beim EVG eingereicht hat, dass diese seit jeher unter Schmerzen und Ver-steifungen der Wirbelsäule leide (Zeugnis vom 10. Mai 1982), was eine Ar-beitsunfähigkeit von 50 Prozent mit sich bringe (Zeugnis vom 25. April 1983).

Seither ist nicht bestätigt, dass sich die Verhältnisse, welche den Invaliditäts-grad der Versicherten beeinflusst haben könnten, im massgebenden Zeitraum geändert haben. Da Anzeichen für eine bedeutsame Veränderung des Gesund-heitszustandes und der verbliebenen Erwerbsfähigkeit der Versicherten fehlen, war die Revisionsverfügung vom 26. April 1982 nicht begründet.

b. Die Gründe der Verwaltung für die Aufhebung der halben Rente waren je-doch nicht eine Änderung der Invalidität der Versicherten, sondern die Fest-stellung, dass diese - laut Arztzeugnis - schon bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung fähig war, ganztags zu arbeiten, und dass sie seit dem 16. Februar 1979 als Verkäuferin tätig war. Da die Bedingungen für eine Revi-sion nicht erfüllt waren, hätte die Verwaltung die Anpassung der Verfügung

461

unter dem Aspekt der Wiedererwägung prüfen müssen. Nach den dafür gel-tenden Grundsätzen ist zunächst zu entscheiden, ob die ursprüngliche Verfü-gung zweifellos unrichtig war; bejahendenfalls müsste die bestrittene Revi-sionsverfügung in ihrem Ergebnis bestätigt werden, da die eventuelle Aufhe-bung der halben Rente offensichtlich eine Berichtigung von erheblicher Be-deutung darstellt.

4. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist somit zu bemessen durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, das sie anfangs 1980 bei Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass-nahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen konnte, mit jenem Ein-kommen, das sie hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Es ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die funktionelle Behinderung der Wirbelsäule in einem gewissen Ausmass einge-schränkt war. Die Invalidität ist jedoch ein wirtschaftlicher und kein medizini-scher Begriff und stimmt nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Deshalb sind die objektiven wirt-schaftlichen Auswirkungen der funktionellen Behinderung zu bestimmen (s.

z.B. BGE 105 V 207-208). Folglich ist die theoretische Schätzung des einen Arztes, wonach die Versicherte als Verkäuferin «eine solche Beschäftigung zu 50% ausüben könnte, sofern sie die Möglichkeit hat, sich von Zeit zu Zeit zu setzen» ebensowenig entscheidend wie jene eines anderen Arztes, der in sei-nem Bericht von 1980 festhält (ohne die Versicherte seit 1978 gesehen zu ha-ben), eine «Arbeit zu 100 Prozent ohne Tragen schwerer Lasten» sei möglich.

Deshalb ist es nicht erforderlich, weitere Untersuchungen oder Begutachtun-gen vorzunehmen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, zumal die medizi-nischen Aspekte genügend klar sind. Dies drängt sich umso weniger auf, weil aufgrund der Akten erwiesen ist, dass die Versicherte ihre verbleibende Er-werbsfähigkeit bei der Arbeit als Verkäuferin in einem Tabakwarengeschäft voll ausnutzt - bei Berücksichtigung dessen, was ihr zumutbar ist, und ohne dass Eingliederungsmassnahmen in Aussicht hätten genommen werden müssen.

Das Einkommen aus einer dem Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmt sich aufgrund der Bedingungen auf dem «ausgeglichenen» Arbeits-markt (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der als Abgrenzungskriterium zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der ei-nen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist. Anhand dieser Kriterien muss bestimmt werden, ob es im konkreten Fall dem Versicherten möglich ist, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob er damit ein rentenausschlies-sendes Einkommen erzielen kann oder nicht.

Die bisherige Rechtsprechung (BGE 96 V 31) hat festgestellt, dass im Fall ei-nes im Ausland wohnenden Versicherten der in Betracht fallende Arbeitsmarkt jener eines industrialisierten Landes ist, wenn und solange für den betreffen-

den Versicherten auch Beschäftigungsmöglichkeiten ausserhalb seines Landes bestehen. Aus dem vorher Gesagten folgt, dass diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theore-tischer Begriff ist, genügt es zu prüfen, in welcher Erwerbstätigkeit der Behin-derte - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine restliche Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise verwerten kann oder könnte; es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob der Versicherte im Ausland wohnt. Soweit sich die Randzif-fer 73.3 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über Invalidität und Hilf-losigkeit (WIH) auf die oben zitierte Rechtsprechung stützt, ist sie deshalb nicht zutreffend.

Im übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Ver-gleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den glei-chen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen ob-jektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen.

c. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Ver-käuferin eine angemessene Tätigkeit ausübt - unter Berücksichtigung ihrer Be-hinderung einerseits und anderseits der Möglichkeiten, welche auf einem aus-geglichenen Arbeitsmarkt bestehen - und dass sie ihre Arbeitsfähigkeit bzw.

Erwerbsfähigkeit in befriedigender Weise verwerten kann. Die Beschwerde-führerin macht zwar geltend, dass ihre Arbeitsleistung nur 50 Prozent einer normalen Leistung erreiche. Diese Behauptung überzeugt jedoch nicht. Die Akten enthalten keine Angaben, die bestätigen würden, dass das von der Ver-sicherten erzielte Einkommen für die Arbeit von 38 Stunden in der Woche einen «Soziallohnanteil» enthielte, d.h. eine Entschädigung, für die sie wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Gegenleistung er-bringen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im eidgenössischen Verfah-ren beigebrachte Erklärung des Arbeitgebers vom 21. April 1983 sowie die vorher durch diesen erteilten Auskünfte rechtfertigen jedenfalls keine solche Annahme. Im übrigen sei daran erinnert, dass der Beweis für einen Soziallohn strengen Erfordernissen unterliegt, weil nach der Rechtsprechung vom Grund-satz ausgegangen werden muss, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BG E 104 V 93, ZAK 1978 S. 466; ZAK 1970 S.348).

Somit ist der Vergleich vorzunehmen zwischen dem Einkommen, das die Versi-cherte im Jahre 1980 erzielt hätte, wenn sie - wie sie behauptet - weiterhin als Arbeiterin im Tabakunternehmen in der Schweiz gearbeitet hätte, was glaub-haft ist, mit jenem Einkommen, das sie zur gleichen Zeit erzielt hätte, wenn sie ihre neue Tätigkeit als Verkäuferin in der Schweiz ausgeübt hätte. Die diesbe-züglich von der Versicherten in der Beschwerde angestellten Berechnungen sind nicht zutreffend, insbesondere weil sie ein in Frankreich erzieltes Einkom-men mit einem in der Schweiz erzielbaren EinkomEinkom-men vergleichen.

Im Jahre 1974, im letzten Jahr, in dem die Beschwerdeführerin das ganze Jahr im erwähnten Unternehmen in der Schweiz arbeitete, verdiente sie 15105 463

Franken. Gemäss der Statistik des BIGA (Die Volkswirtschaft, Wirtschaftliche und sozialstatistische Mitteilungen, 1975 S. 296, 1981 S.389) betrug der durchschnittliche Stundenverdienst einer Arbeiterin in der Tabakindustrie 1974 Fr. 7.04 und 1980 Fr. 9.54. In Anbetracht dieser Erhöhung hätte sich der Jahresverdienst der Versicherten 1980 auf 20 469 Franken belaufen müssen.

Der durchschnittliche Monatslohn einer Verkäuferin betrug 1980 1 787 Fran-ken, d.h. 21 444 Franken im Jahr (a.a.O, Ausgabe 1981 S. 402). Selbst bei Annahme eines leicht tieferen Lohnniveaus am Arbeitsort der Versicherten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt der Einkommensver-gleich im massgebenden Zeitraum keinesfalls eine Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent. Die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalls sind übrigens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt; folglich besteht kein Anspruch auf eine halbe Rente, und die Beschwerde ist unbegründet.

d.

Urteil des EVG vom 25. Februar 1985 i.Sa. E.T.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mit sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommens-schwankungen ist für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Er-werbseinkommen (Valideneinkommen) vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen.

Der 1930 geborene Versicherte E.T. betrieb seit 1965 eine eigene Garage. Aus gesundheitlichen Gründen verpachtete er seinen Betrieb ab 1. Januar 1975 für die Dauer von sieben Jahren. 1976 erwarb er den Fähigkeitsausweis als Wirt.

Seit Sommer 1979 führt er ein Restaurant.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1978 lehnte die Ausgleichskasse sein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 16. Mai 1979 ab. Dagegen hiess das EVG die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es Kassenverfügung und vorinstanzlichen Ent-scheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Zur Begrün-dung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass beim Versicherten in somati-scher Hinsicht nur wenige oder geringfügige Veränderungen vorlägen, bezüg-lich des psychischen Gesundheitszustandes und der Auswirkungen allfälliger psychischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend unklare Situa-tion vorherrsche. Es sei anzunehmen, dass eine arbeitsmedizinische Unter-suchung unter Beizug eines Psychiaters über die geistige Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten schlüssigere Ergebnisse zu liefern vermöge (Urteil vom 2. Mai 1980).

Die 1V-Kommission holte in der Folge ein Gutachten einer MEDAS (vom 9. Januar 1981) ein. Darin wird die «medizinisch-theoretische Invalidität» des Versicherten in seinem erlernten Beruf als Automechaniker auf 50 Prozent ge-schätzt; eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei ihm zumutbar. Ferner wird festge-halten, der Versicherte wünsche keine Eingliederungsmassnahmen; solche könnten nur von einem Psychiater vorgeschlagen werden; der Versicherte wei-gere sich jedoch, sich psychiatrisch abklären zu lassen. Mit Verfügung vom 9. April 1981 wies die Ausgleichskasse das Rentenbegehren erneut ab.

Der Versicherte liess hiegegen Beschwerde erheben und ausführen, er habe sich einer psychiatrischen Untersuchung nicht widersetzt. In dem daraufhin von der 1V-Kommission angeordneten Gutachten vom 25. Mai 1982 kommt der Psychiater zum Schluss, der Versicherte sei zumindest seit Übernahme des Gastwirtschaftsbetriebes infolge adäquater Eingliederung kaum mehr (teil-) rentenberechtigt; dagegen sei für die vorangehende Zeit seit Aufgabe des Ga-ragebetriebes ein Rentenanspruch wohl zu bejahen. Entsprechend beantragte die IV-Kommission in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 1982 an die Vorin-stanz, dem Versicherten ab 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 (Aufnahme der Wirtetätigkeit) eine ganze Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 3. No-vember 1982 stellte die kantonale Rekursbehörde jedoch fest, aufgrund der Akten lasse sich nicht entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die dem Versicherten seit dem 1. Dezember 1975 zustehende ganze Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben werden könne. Sie wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.

Die IV- Kommission zog hierauf die Steuerakten bei. Darin war ein Einvernah-meprotokoll vom 8. Mai 1978 enthalten, worin der Versicherte erklärt hatte:

«Heute ist der gesundheitliche Zustand wieder so, dass ich das Geschäft wieder auf eigene Rechnung führen könnte. Leider ist der Mietvertrag auf eine Dauer von 7 Jahren abgeschlossen, so dass die Rücknahme des Geschäftes frühestens auf 1. Januar 1982 erfolgen kann.»

Diese Erklärung veranlasste die 1V-Kommission, die ganze Rente mit Beschluss vom 2. September 1983 auf Ende April 1978 zu befristen. Dementsprechend sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 1983 eine ganze 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder-renten für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 30. April 1978 zu.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Mai 1984 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Auf-hebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm vom 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 eine ganze Rente und ab 1. Juli 1980 eine angemessene Teil-rente zuzusprechen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme, während das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

465

2. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1978 Anspruch auf eine 1V-Rente hat.

Aus den ärztlichen Unterlagen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes in psychischer Hinsicht nicht und in somatischer Hinsicht nicht wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit einge-schränkt ist. Angesichts dieser zumutbaren Arbeitsleistung ist nicht entschei-dend, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführer tatsächlich erbringt. Bei nicht wesentlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer sei seit Aufnahme der Wirtetätigkeit minde-stens zur Hälfte in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Auf-fassung des Beschwerdeführers kann beim Einkommensvergleich angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen nicht der zuletzt als Garagist er-zielte Jahresverdienst von 162100 Franken berücksichtigt werden. Die Vorin-stanz geht zu Recht davon aus, dass bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen auf den wäh-rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Beschwerdeführer zumindest seit Aufnahme der Wirtetätigkeit am 1. Juni 1979 nicht mehr als in rentenbegründendem Ausmass invalid betrachten.

Für die Zeit vor der Inbetriebnahme des Restaurants erachtet der Psychiater im Gutachten vom 25. Mai 1982 das Vorliegen einer rentenbegründenden Invali-dität als möglich. Gestützt darauf war die IV- Kommission anfänglich auch be-reit, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme der Wirtetätigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Davon sah sie jedoch ab, nachdem sie von der Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuerbehörde Kenntnis erhalten hatte, und befristete die Rentenzahlungen auf Ende April 1978. Der Beschwerdeführer will seine damalige Aussage vor der

Steuerbe-hörde unter der drohenden Gefahr, dass er «einen beträchtlichen Uberfüh-rungsgewinn werde versteuern müssen)), gemacht haben. Er führt ferner an, er habe seinerzeit seinen gesundheitlichen Zustand zu optimistisch beurteilt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten besteht kein Anhalts-punkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers später wie-der verschlechtert hat. Insbesonwie-dere lässt sich aus dem Gutachten des Psych-iaters vom 25. Mai 1982 nichts entnehmen, was damals auf eine aus psychi-schen Gründen erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinweisen würde.

Nach seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 7. Mai 1981 hatte der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Wirteprüfung im Jahre 1976 mit Hilfe seiner Angehörigen den Aufbau des Restaurants «an die Hand genommen» und im Sommer 1979 eröffnet. In dieser Tätigkeit fühlte er sich offensichtlich in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Erklärung vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuer-

behörde zu zweifeln. Die 1V-Kommission hat somit zu Recht die Ausrichtung der Rente auf Ende April 1978 befristet.

Urteil des EVG vom 31. Januar 1985 i. Sa. E.W.

Art. 28 Abs. 3 lVG, Art. 27 IVV. Bei der Invaliditätsbemessung von

Art. 28 Abs. 3 lVG, Art. 27 IVV. Bei der Invaliditätsbemessung von