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AHV/IV: Rechtspflege; Parteientschädigung

Urteil des EVG vom 7. Februar 1984 i.Sa. H.C.

Art. 85 Abs. 2 Bst. fAHVG i.V.m.

Art.

69 lVG;

Art.

104 Bst. a OG; Art. 4 Abs. 1 BV. Das EVG kann die Höhe der Parteientschädigung gemäss vorinstanzlichem Entscheid nur auf Verletzung von Bundesrecht prü-fen. Dabei beschränkt sich die Prüfung praktisch auf die Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbotes durch Ermessensmiss-brauch oder -überschreitung.

Es ist nicht willkürlich, wenn kantonales Verfahrensrecht für Entschä-digungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze vorsieht und diese angewendet werden.

Mit Entscheid vom 29. Oktober 1982 wies die kantonale AHV-Rekursbehärde die von H.C. gegen eine Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 19. Mai 1981 betreffend Leistungen der IV erhobene Beschwerde ab; gleich-zeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und sprach Rechtsanwalt Dr. K. eine Entschädigung von 300 Franken aus der Staatskasse zu.

Das EVG hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 1 9. Mai 1981 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-rungen und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Für das letztinstanzliche Verfahren sprach das Gericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 900 Franken zu; ferner überwies es die Akten an die Vorinstanz, damit sie über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfah-ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen VerfahVerfah-rens befinde (Ur-teil vom 22. Juli 1983).

Mit Präsidialverfügung vom 12. August 1983 stellte die kantonale AHV-Re-kursbehärde fest, dass praxisgemäss für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung die gleichen Ansätze Geltung hätten wie für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer. Der für die un-entgeltliche Verbeiständung zugesprochene Betrag von 300 Franken sei unan-gefochten geblieben und bereits ausbezahlt worden. Weil die Parteientschädi-gung von der unterlegenen Beschwerdegegnerin zu bezahlen sei, habe die Ausgleichskasse diesen Betrag der Rekursbehärde zurückzuerstatten.

Rechtsanwalt Dr. K. führt für H.C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der AHV-Rekursbehörde sei insoweit aufzu-heben, als damit die Zusprechung einer Entschädigung von mehr als 300 Fran-ken für das kantonale Verfahren verweigert werde; die Parteientschädigung sei vom EVG nach Ermessen festzusetzen, und es sei «der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Offizialanwalt des Beschwerdeführers für dieses Verfahren zu ernennen)>.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, enthält sich das BSV einer Stellungnahme.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides beschränkt sich darauf, die Ausgleichskasse zu verpflichten, der kantonalen Rekursbehorde die dem Be-schwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung aus-gerichtete Entschädigung von 300 Franken «zurückzuerstatten». Mit der Ver-fügung vom 12. August 1983 hat es die Vorinstanz gleichzeitig jedoch abge-lehnt, dem Beschwerdeführer aufgrund des letztinstanzlichen Urteils vom 22. Juli 1983 eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen, als sie ihm auf dem Wege der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt hatte. Der Beschwer-deführer hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Ab-änderung des vorinstanzlichen Entscheides (Art. 103 Bst. a OG). Weil der Ent-schädigungsanspruch auf öffentlichem Recht des Bundes beruht (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG), unterliegt der vorinstanzliche Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG (Art. 101 Bst. b OG e contra-rio). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend ge-macht, mit Dispositivziffer 4 des Urteils vom 22. Juli 1983 habe das EVG die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die über dem im Rahmen der unent-geltlichen Verbeiständung gewährten Betrag von 300 Franken liege. Hiezu ist festzustellen, dass sich das Gericht weder im Urteilsdispositiv noch in den Er-wägungen in irgendeiner Form zur Höhe der Parteientschädigung geäussert hat. Die Überweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Ziffer 4 des Disposi-tivs erfolgte im Hinblick darauf, dass die Parteientschädigung nach den an-wendbaren kantonalen Vorschriften möglicherweise anders festzusetzen war als die Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung und dass die Ent-schädigung nicht von der Staatskasse, sondern von der unterlegenen Aus-gleichskasse zu bezahlen war. Die Vorinstanz wurde demnach nur dem Grund-satz nach zur Zusprechung einer Parteientschädigung verpflichtet, ohne dass zur Höhe dieser Entschädigung etwas angeordnet worden wäre. Als unbe-gründet erweist sich damit auch die eventualiter vorgebrachte Berufung auf Art. 39 Abs 2 OG, wonach wegen mangelhafter Vollziehung einer bundesge-richtlichen Anordnung Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden kann.

Eine Überweisung der Sache an den Bundesrat fällt somit nicht in Betracht.

b. Mangels entsprechender bundesrechtlicher Vorschriften bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren der AHV und IV nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Auf Verwaltungsgerichts-beschwerde hin hat daher das EVG den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Höhe der Parteientschädigung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts, hier des Bundesverfassungsrechts, auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung zu prüfen (Art. 104 Bst. a OG). Die Überprüfung be- 531

schränkt sich im wesentlichen somit auf den verfassungsrechtlichen Gesichts-punkt der Willkür.

Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wo-nach es konstanter Praxis der kantonalen Rekursbehörde entspricht, dass für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze gelten. Es ist offensichtlich auch nicht willkürlich, wenn das kantonale Verfahrensrecht eine solche Gleichstellung vorsieht. Dass die Parteientschädi-gung im vorliegenden Fall entgegen den kantonalen Vorschriften bzw. einer entsprechenden Praxis festgesetzt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Statt dessen macht er geltend, eine Parteientschädigung von 300 Franken sei auf jeden Fall ungenügend, zumal ein doppelter Schriften-wechsel stattgefunden habe und die Rechtslage keineswegs von vornherein klar gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verfahren schriftlich war und die Streitsache weder in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme stellte noch umfangreiche Abklärungen tatsächlicher Art erforderte; die Rechtsschrif-ten (Beschwerde, Replik) umfassen zusammen denn auch nur rund zehn Sei-ten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nur in dem Sinne obsiegt hat, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurtei-lung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Parteientschädigung sei aus bundesrechtlicher Sicht willkürlich zu tief angesetzt worden; der Entscheid hält sich vielmehr im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung.

Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. R.T.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG; Art. 104 Bst. a und b so-wie Art. 105 Abs. 2 OG. Der Richter hat bei Festsetzung der Parteient-schädigung einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie Umfang und Zeitaufwand der Arbeitsleistung. Die Wichtigkeit wird nicht durch den frankenmässigen Streitwert im zivi lprozessrechtl ichen Sinne be-stimmt, und bei der Festsetzung des Honorars fallen die vor Einleitung des Prozesses unternommenen Bemühungen des Anwalts ausser Be-tracht.

Für die Parteientschädigung erscheinen 15 Stunden Arbeitsaufwand eines Anwalts mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-rechts für die Behandlung eines nicht sehr komplizierten Rentenrevi-sionsfalles als übersetzt (Erwägung 4 b). Eine gesetzliche Grundlage für Verzugszins auf einer Parteientschädigung besteht nicht (Erwä-gung 5).

Das EVG hat mit Urteil vom 12. November 1984 in Gutheissung einer Be-schwerde des durch Advokatin G. vertretenen Versicherten R.T. den Entscheid

der kantonalen Rekursbehörde vom 22. März 1984 und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Juli 1983 (betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine halbe 1V-Rente) aufgehoben und die Akten der Vorinstanz zugestellt, da-mit sie über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Ver-fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen VerVer-fahrens befinde.

Mit Beschluss vom 7. Februar 1985 setzte die Rekursbehörde die durch die Ausgleichskasse an den Versicherten für das erstinstanzliche Verfahren zu be-zahlende Parteientschädigung auf 700 Franken (einschliesslich Auslagener-satz) fest.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei auf 1 820 Franken nebst 204.60 Franken Ausla-genersatz festzusetzen, nebst 5 Prozent Verzugszins ab 9. Juni 1984. Während Ausgleichskasse und BSV auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts-beschwerde verzichten, schliesst die Vorinstanz auf deren Abweisung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün-dung ab:

Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädi-gungen im Bereich der AHV/IV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

EVG zulässig (Art. 129 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Bst. b OG e contrario; BGE 109V 61 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 125).

Der vorinstanzliche Entscheid hat die Zusprechung einer Parteientschädi-gung zum Gegenstand. Da es sich somit nicht um die BewilliParteientschädi-gung oder Ver-weigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Über-schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art.

104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG hat der in der 1V-rechtlichen Streitsache obsiegende Beschwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Fest-setzung». Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Be-schwerdeverfahren auf dem Gebiet der IV ein Anspruch auf Parteientschädi-gung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Im Bereich der Sozialver-sicherung enthält das Bundesrecht jedoch keine Bestimmungen über die Be-messung der Parteientschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist Sache des kantonalen Rechts. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat deshalb das EVG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der hiefür massgeblichen kanto-nalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 111 V 48 Erw. 3, 110V 362 Erw. 1 b mit Hinweisen, ZAK 1985S. 173).

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4. Streitig ist die Höhe der Parteientschädigung. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Parteientschädigung zustehende Er-messen überschritten oder missbraucht hat, d.h. ob eine als Bundesrechtsver-letzung geltende «rechtsfehlerhafte Ermessensausübung» vorliegt (BGE 98 V 131 Erw. 2; Gyg,, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 313ff.).

Praxisgemäss ist dem Richter bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat er für die Bestimmung der Höhe eines Anwaltshonorars die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs des EVG vom 26. Januar 1979). Dabei ist für die Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache nicht der frankenmassige Streitwert im zivilprozessualen Sinne massgebend. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberück-sichtigten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilpro-zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Aufwand kann nur in dem Um-fang berücksichtigt werden, als er sich in Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder überflüs-siger Schritte. Im übrigen fallen die Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 111V 49 Erw. 4a, 110V 365 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 173, je mit Hinweisen).

Für das erstinstanzliche Verfahren wird ein Arbeitsaufwand von 15 Stun-den geltend gemacht. Ware darauf abzustellen, so läge die zugesprochene Parteientschädigung von 700 Franken wohl kaum innerhalb des dem Richter zustehenden Ermessensspielraums. Indessen erscheint der veranschlagte Ar-beitsaufwand von 15 Stunden für den nicht allzu komplizierten Revisionsfall, bei dem es insbesondere keine wesentlichen rechtlichen Probleme zu lösen galt, als übersetzt. Da unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles für einen Anwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial-versicherungsrechts nur ein erheblich geringerer Arbeitsaufwand als angemes-sen erachtet werden kann, liegt die durch die Vorinstanz zugesprochene

Parteientschädigung im Betrag von 700 Franken (einschliesslich Auslagener-satz) im Rahmen pflichtgemässen Ermessens. Hätte der kantonale Richter die

Parteientschädigung etwas höher festgesetzt, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen, wie das EVG bereits ausgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um eine freie Ermessensüberprüfung, sondern einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Dies trifft hier nach dem Gesagten klarerweise nicht zu.

Beim separat geltend gemachten Auslagenersatz von 204.60 Franken entfallen gemäss Rechnung vom 9. Mai 1984 186 Franken auf die Position «Kopiatu-ren». Die Notwendigkeit, in diesem Ausmass Fotokopien zu erstellen, ist in kei-ner Weise dargetan. In Berücksichtigung dieses Umstandes kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz den angemessen reduzier-

ten Auslagenersatz als in der Parteientschädigung von 700 Franken einge-schlossen erachtete.

5. Nebst dem Hauptantrag macht der Beschwerdeführer Verzugszins auf der von der Ausgleichskasse zu bezahlenden Parteientschädigung geltend. Hiefür besteht keine gesetzliche Grundlage.

Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. Ml.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Art. 104 Bst. a und b so-wie Art. 105 Abs. 2 OG: Parteientschädigung bei unterschiedlicher Rechts- bzw. Prozesslage. Der vom EVG bei anderer Gelegenheit an-genommene Ansatz für die Parteientschädigung bindet den erstin-stanzlichen Richter nicht. Dieser kann die Parteientschädigung ab-weichend bemessen, sofern dies nicht willkürlich geschieht (Erwä-gung 5 b).

Aus den Erwägungen:

5a. Die Rechts- bzw. Prozesslage ist in den beiden angerufenen Präjudizien (Urteile G.F. vom 24. April 1984, nicht veröffentlicht, und H.C., publiziert in ZAK 1985 S. 530) unterschiedlich. Im Falle G.F., auf den sich die Beschwerde-führerin beruft, hatte die kantonale Rekursbehärde eine Parteientschädigung von 100 Franken (einschliesslich Auslagenersatz) zugesprochen, was das EVG angesichts eines gerechtfertigt erachteten Zeitaufwandes von 3 Stunden und 20 Minuten als «offensichtlich in keiner Weise angemessen» taxierte. Als ver-fehlt bezeichnet wurde insbesondere die Argumentation, eine mit grosser Zu-rückhaltung bemessene Parteientschädigung bilde ein Korrelat zur grundsätz-lichen Kostenlosigkeit des Verfahrens; dies mit dem Hinweis darauf, dass der obsiegende Beschwerdeführer ohnehin keine Gerichtskosten zu tragen hat, weshalb es unerfindlich sei, inwiefern für ihn eine zurückhaltend festgelegte Parteientschädigung ein Korrelat darstellen könne. Das EVG gelangte daher zum Schluss, die Rekursbehörde habe sich von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen; es liege ein Er-messensmissbrauch und mithin eine Bundesrechtsverletzung vor, was zur Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheides führte. In Anbetracht die-ses Verfahrensausganges stellte sich für das EVG die Frage, ob es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung zurückwei-sen oder ob es die Parteientschädigung selber festsetzen solle. Aus prozess-ökonomischen Gründen hat es sich für letzteres entschieden, wobei es frei war, denjenigen Betrag als Stundenansatz einzusetzen, welchen es für angemessen erachtete.

Im Gegensatz dazu hat das EVG im erwähnten Fall H.C. (ZAK 1985 S. 530), in welchem die Vorinstanz angesichts des bescheidenen Arbeitsaufwandes so- 535

wohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und angesichts des erziel-ten Teilerfolges (Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfü-gung) die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auf 300 Fran-ken festsetzte, festgestellt, der kantonale Richter habe das Armenrechtshono-rar aus bundesrechtlicher Sicht nicht willkürlich zu tief angesetzt; der Ent-scheid halte sich im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung, weshalb das

EVG in diesem Fall nicht darüber zu befinden hatte, ob es den Stundenansatz von 70 Franken als angemessen erachte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung von 70 Franken in freier Ermes-sensbetätigung wohl als zu tief bezeichnet werden müsste, diese aber gleich-zeitig vor dem Willkürverbot standhalten kann.

b. Entgegen der Auffassung, welche die Beschwerdeführerin zu vertreten scheint, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der vom EVG im nicht veröf-fentlichten Urteil G.F. angenommene Stundenansatz von 100 Franken für den erstinstanzlichen Richter nicht verbindlich ist. Dieser kann gegenteils davon abweichen, solange seine Festsetzung der Parteientschädigung nicht als will-kürlich bzw. als Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens bezeichnet wer-den muss. Eine solche Verletzung des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 BV liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz ihrem Kostenentscheid in Anlehnung an den Armenrechtstarif einen Stundenansatz von 70 Franken zugrundegelegt hat.