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Kapitel 5 : Beweisrechtliche Behandlung moderner Kommunikationstechnologie

II. Elektronische Dokumente

2. Sinnlosigkeit des § 416 ZPO

Bei der Diskussion um die beweisrechtliche Qualität elektronischer Dokumente in Deutschland ging es im Kern um die Frage, ob diese der freien Beweiswürdigung durch den Richter unterliegen, oder ob die gesetzlichen Beweisregeln des Urkundenbeweises in §§ 415 ff. ZPO direkt oder analog an-gewendet werden sollten, wobei das Hauptaugenmerk auf § 416 ZPO lag. Da elektronische Doku-mente nicht unter den zivilprozessualen Urkundenbegriff fallen, ist zu fragen, ob die §§ 415 ff.

ZPO, vor allem § 416 ZPO, (ungeachtet der neuen Beweisregel) analog angewandt werden könnten und was von einer derartigen Erweiterung auf elektronische Dokumente zu erwarten wäre.

Um zu prüfen, ob die analoge Anwendung von § 416 ZPO auf elektronische Dokumente möglich und sinnvoll ist, soll zunächst die Systematik des Urkundenbeweisrechts dargestellt werden, in das

§ 416 ZPO eingefügt ist.

Grundsätzlich gilt für alle Beweismittel die freie Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. § 286 Abs. 2 ZPO stellt dabei klar, daß das Gericht an gesetzli-che Beweisregeln nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden ist.

Die ZPO ordnet eine Beschränkung der freien Beweiswürdigung jedoch nur in sehr geringem Umfang an. Genannt werden als gesetzliche Beweisregel regelmäßig auch die hier zu unter-suchenden Vorschriften des Urkundenbeweises (§§ 415 bis 418 ZPO). 299

Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, wobei ein Gegenbeweis ausge-schlossen ist (arg. e §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO).

Ob im Rahmen des § 416 ZPO trotz des Ausschlusses des Gegenbeweises der Beweis mög-lich ist, daß die Erklärung vom Aussteller nicht willentmög-lich in den Verkehr gebracht wurde, ist strit-tig. Teilweise wird vertreten, der Gegenbeweis sei nur dahingehend zulässig, daß dem Aussteller die Urkunde abhanden gekommen300 bzw. ihm entzogen oder als Blankett abredewidrig ausgefüllt wor-den sei.301 Es wird aber auch vertreten, § 416 ZPO umfasse die Frage, ob die Erklärung willentlich

299 AK-ZPO-Rüßmann, § 286 Rdnr. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 286 Rdnr. 71; Thomas/Putzo, § 286 Anm. 20.

300 Stein/Jonas-Leipold, § 416 Rdnr. 11.

301 Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 121 III 2 b.

in den Verkehr gebracht wurde.302 Die Tatsache, daß die Erklärung abgesandt wurde, wird teilweise ebenso unter § 416 ZPO gefaßt.303 Die Rechtsprechung läßt den Einwand, die Unterschrift sei mißbraucht worden, zu,304 verortet ihn hingegen in § 440 Abs. 2 ZPO,305 wo gem. § 292 ZPO der Beweis gegen die gesetzliche Vermutung möglich ist.

Die Beweisregel des § 416 ZPO greift jedoch nur, sofern die Urkunde echt ist i.S.d. §§ 437 ff.

ZPO, wenn also die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die darüber stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht.306 Dies hat der Richter in freier Be-weiswürdigung festzustellen. Der Richter muß von der Wahrheit der Behauptung der Echtheit mit einem für das praktische Leben genügenden Grad an Gewißheit überzeugt sein. Nach den allgemei-nen Regeln trägt dabei jeder für die Tatsachen die Beweislast, die für ihn günstige Rechtsfolgen begründen.307 Bei der Privaturkunde hat sich der Beweisgegner über die Echtheit der Urkunde (§ 439 Abs. 1 ZPO) bzw. der Unterschrift unter dieser (§ 439 Abs. 2 ZPO) zu erklären. Im Falle seines Bestreitens der Echtheit trägt der Beweisführer die Beweislast für die Echtheit der Urkunde (§ 440 Abs. 1 ZPO), wobei bei Feststehen der Echtheit der Unterschrift eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, daß auch die über der Unterschrift stehende Schrift echt ist (§ 440 Abs. 2 ZPO). Nur diesem Fall muß der Beweisgegner die von ihm behauptete Verfälschung des Inhalts der Urkunde beweisen. Dabei ist für die Beweisregel nach herrschender Meinung308 keine eigenhändige Unter-schrift erforderlich. Andere Schriftverfahren und Personenkennzeichen genügen, sofern unzweifel-haft feststeht, daß die Unterschrift vom Aussteller stammt.

Bedingung für die Anwendbarkeit des § 416 ZPO ist somit, daß die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die darüber stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Wil-len dort steht. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung der Privaturkunde bleibt von der Beweis-regel unberührt, ebenso die Begleitumstände wie das Datum, die Zeit und sonstige Angaben.

Fraglich ist die Wirkung der formellen Beweiskraft. Die in § 416 ZPO beinhaltete formelle Beweis-kraft bedeutet, daß der Aussteller die Erklärung abgegeben hat. Dies entspricht der Feststellung der

302 MüKo-ZPO-Schreiber, § 416 Rdnr. 8.

303 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 416 Rdnr. 6; Thomas/Putzo, § 416 Anm. 3; Rosenberg/Schwab/ Gott-wald, § 121 III 2 b.

304 BGH NJW 1964, 654, 656.

305 BGHZ 104, 172, 177.

306 Statt aller Thomas/Putzo, § 416, Rdnr. 2; BGHZ 104, 172.

307 BGHZ 113, 224; BGHZ 53, 245, 250.

308 Statt aller MüKo-ZPO-Schreiber ,§ 416 Rdnr. 4.

Urheberschaft der in der Urkunde erhaltenen Erklärung und der Unterschrift. Die Beweisregel des

§ 416 ZPO setzt dabei tatbestandlich für ihre Anwendung eine vom Aussteller unterschriebene und von ihm stammende Erklärung, also eine echte Urkunde, voraus. Bei genauerer Betrachtung er-scheint dann aber die formelle Beweiskraft in § 416 ZPO sinnlos, da die Beweiskraft nur für echte Urkunden gilt, echte Urkunden aber solche sind, die vom Aussteller stammen. Das Gesetz will mit den Worten Rüßmanns309 die Beweiskraft eines „analytisch wahren Satzes“ regeln, was überflüssig und unsinnig ist, wenn man den Regelungsbereich der Beweiskraft einschränken will. Auch nach Musielak enthält § 416 ZPO eine Selbstverständlichkeit.310 Wenn von der festgestellten Tatsache der Echtheit der Urkunde, welche Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, allein auf die Tatsache geschlossen wird, daß die Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde, ist § 416 in der Tat voll-kommen überflüssig. Ein Richter, der sich im Rahmen der §§ 437 ff. ZPO frei von der Echtheit der Urkunde hat überzeugen lassen, hat auch ohne eine solche Beweisregel keinerlei Anlaß, diese nun als unecht zu erachten. Zweifel diesbezüglich hat er schon im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei § 440 ZPO ausräumen müssen. Damit ist klar, daß § 416 ZPO tatsächlich nur eine Regel bein-haltet, die von einer Tatsache auf eben diese Tatsache und nicht etwa auf eine andere schließt. Eine Beweisregel stellt sie nicht dar, da nur festgestellt wird, was schon feststeht. Die Unzulässigkeit des Gegenbeweises in § 416 ZPO ist somit nicht nur durch eine systematische Auslegung im Zusam-menhang mit den §§ 415, 418 ZPO gestützt, sondern auch logische Folge dieser Vorschrift. Der Gegenbeweis einer Tatsache, die zugleich Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, darf nicht zulässig sein.

Fraglich ist, ob § 416 ZPO auch anders verstanden werden könnte, um ihm einen tatsächlichen Re-gelungsgehalt zu geben.311

Zunächst könnte in Erwägung gezogen werden, daß nicht die gesamte Urkunde, wie es die allge-meine Meinung ist, sondern lediglich die Unterschrift gemäß dem Wortlaut, echt sein müsse. Jedoch vermutet schon § 440 Abs. 2 ZPO widerlegbar, daß die gesamte Urkunde echt ist, wenn die Unter-schrift nachweislich echt ist. Würde daneben § 416 ZPO ebenfalls eine entsprechende Beweisregel mit dem Unterschied enthalten, daß hier keine widerlegbare Vermutung bestehe, sondern der

309 AK-ZPO-Rüßmann, § 416 Rdnr. 1.

310 Musielak, Grundkurs ZPO, Rdnr. 449; Stein/Jonas-Leipold, § 416 Rdnr. 11 hingegen spricht § 416 ZPO einen eigenen Regelungsgehalt nicht ab, obwohl er zugibt, daß mit der Echtheit von selbst die Tatsache, daß die Erklä-rung abgegeben sei, bewiesen sei.

311 Siehe zum Folgenden ausführlich Britz, S. 148 ff.

genbeweis ausgeschlossen sei, so würde dies zu unüberbrückbaren Widersprüchen führen. Auch ohne diese Widersprüche wäre eine solche Regel unbillig. Allein die Echtheit der Unterschrift darf nicht für den unwiderlegbaren Beweis der Echtheit der gesamten Urkunde genügen, da dann selbst eine beweisbare Fälschung unbeachtet bleiben müßte.

Eine Erweiterung der Beweiskraft auf inhaltliche Angaben ist sowohl aufgrund des Wortlaut des

§ 416 ZPO selbst als auch wegen der §§ 415, 418 ZPO, welche eine materielle Beweiskraft aus-drücklich beinhalten, ausgeschlossen. Eine dahingehende teleologische Auslegung ist aufgrund des fehlenden besonderen Vertrauens in den Aussteller einer Privaturkunde im Gegensatz zu dem Austeller einer öffentlichen Urkunde nicht möglich.

Sinnvoll könnte § 416 ZPO sein, wenn er den freien Beweis darüber ausschließen würde, ob die Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht312 bzw. abgesandt wurde.313 Gegen eine derart extensive Auslegung des § 416 ZPO sprechen Erwägungen, die sich aus dem materiellen Recht ableiten lassen. Hier werden, sollte die Erklärung ohne den Willen des Ausstellers in den Verkehr gebracht worden sein, zwei unterschiedliche Ansichten vertreten. Einer Ansicht nach soll eine Erklärung in diesem Fall nicht abgegeben worden, aber gleichwohl ein Vertrauensschaden analog

§ 122 BGB zu ersetzen sein.314 Nach anderer Ansicht wird die Erklärung als von dem Urheber abgegeben betrachtet, er kann sie jedoch im Wege der Anfechtung beseitigen, wobei er wiederum nach § 122 BGB den Vertrauensschaden zu ersetzen hätte.315 Nach beiden Ansichten ist der Ein-wand, die Erklärung sei nicht willentlich in den Verkehr gebracht worden, materiellrechtlicher Natur. Sollte § 416 ZPO eine gesetzliche Beweisregel hinsichtlich einer willentlichen Entäußerung enthalten, so kämen diese materiellrechtlichen Einwände prozessual nicht mehr zur Geltung.316 Es würde fingiert werden, daß eine Erklärung willentlich abgegeben worden sei, so daß kein Anfechtungsgrund bestünde. Dies hätte nicht vertretbare Auswirkungen.

Aufgrund des Wortlauts des § 416 ZPO („abgegeben“) wird die Auffassung vertreten, dieser erbrin-ge für und erbrin-geerbrin-gen jeden unwiderleglich Beweis für die materiellrechtliche Abgabe von Willens-erklärungen im Sinne von § 130 BGB oder vergleichbarer dispositiver Erklärungen, die

312 MüKo-ZPO-Schreiber, § 416 Rdnr. 8.

313 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 416 Rdnr. 6; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 121 III 2b; Thomas/ Put-zo, § 416 Anm 3.

314 So Larenz, § 26 Rdnr. 5 (S. 505); Canaris, JZ 1976, 132, 134; Soergel-Hefermehl, § 130 Rdnr. 5; BGHZ 65, 13, 15;

MüKo-BGB-Förschler, § 130 Rdnr. 6.

315 Flume, § 20 (S. 414 f.), Palandt, § 130 Rdnr. 4.

316 Britz, S. 153.

ständen der Widerruflichkeit und Wirksamkeit zugänglich sind.317 Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Willenserklärung i.S.d. § 130 BGB „abgegeben“ ist, wenn der Erklärende seinen rechtsge-schäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, daß an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist318 bzw. die Erklärung für andere wissentlich und willentlich wahrnehmbar gemacht ist.319 Von der Endgültigkeit der Äußerung ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gerade in dem Fall auszugehen, daß sie willentlich in den Verkehr gebracht wurde.320 Das willentliche In-den-Verkehr-bringen der Äußerung soll aber nach dieser Ansicht nicht unter § 416 ZPO fallen. Ein solcher Fall ist kaum denkbar. Auch wird das Hauptaugenmerk der Praxis dem Echtheits- und In-haltsproblem einer elektronischen Dokumentation gewidmet sein, so daß der materiell-rechtliche Abgabetatbestand regelmäßig als Nebenprodukt abfällt, ohne daß es dafür einer eigenständigen Be-weisregel bedarf. 321

Nach all diesen Erwägungen scheint es offensichtlich, daß § 416 ZPO keinen tatsächlichen Rege-lungsgehalt besitzt. Eine Beschränkung der freien Beweiswürdigung bei Privaturkunden ist über diese Beweisregel nicht möglich. Andere auf elektronische Dokumente anwendbare Beweisregeln sind in der ZPO nicht ersichtlich.

3. Regelungen anderer Staaten und Organisationen

a) Die Vereinigten Staaten von Amerika

Im US-amerikanischen Recht wird oft die Rule 1001, die Art. X. der Federal Rules of Evidence322

„Contents of Writings, Recordings, and Photographs“ entstammt323, zum Vergleich der beweis-rechtlichen Qualität elektronischer Dokumente herangezogen.324 Dieser Artikel lautet:

317 Britz, S.155 ff.

318 Palandt-Heinrichs, § 130 Rdnr. 4.

319 MüKo-BGB-Förschler, §130 BGB Rdnr. 6.

320 BGHZ 65, 14; Palandt-Heinrichs, § 130 Rdnr. 4.

321 Vgl. Rüßmann, jur-pc 1995, S. 3216.

322 Ebenso wie andere amerikanische Normtexte können die Federal Rules of Evidence mit Anmerkungen versehen beim Legal Information Institute der Cornell University Law School unter http://www.law.cornell.edu/rules/fre/

kostenlos abgerufen werden.

323 Siehe zu den Federal Rules Schack, Einführung ins das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, S. 13 ff.

324 AWV-Schrift 06 531, S. 15 f.

„Federal Rules of Evidence

Article X. Contents of writings, recordings, and photographs Rule 1001. Definitions

(1) Writings and recordings. – Writings and recordings consist of letters, words, or numbers, or their equivalent, set down by handwriting, typewriting, photostating, photographing, magnetic im-pulse, mechanical or electronic recording, or other form of data compilation.

(2) ...

(3) Original. An „original“ of a writing or recording is the writing or recording itself or any coun-terpart intended to have the same effect by a person executing or issuing it. An „original“ of a pho-tograph includes the negative or any print therefrom. If data are stored in a computer or similar device, any printout or other output readable by sight, shown to reflect the data accurately, is an

„original“.

(4) Duplicate. A „duplicate“ is a counterpart produced by the same impression as the original, or from the same matrix, or by means of photography, including enlargements and miniatures, or by mechanical or electronic re-recording, or by chemical reproduction, or by other equivalent tech-niques which accurately reproduces the original.“

Die Datenspeicherung selbst (Abs. 1) als auch ein Ausdruck des elektronischen Dokuments (Abs. 3) sind somit Originale im Sinne von Rule 1001. Selbst wenn kein gem. Rule 1002325 erforderliches Original vorliegt, kann die Beweisführung mittels eines sog. „duplicate“ ( siehe Abs. 4) erfolgen, sofern nicht gerade seine Authentizität fraglich ist oder die Zulassung des Duplikats treuwidrig wä-re.326 Es existieren darüber hinaus weitere Ausnahmen,327 in denen andere Beweismittel als das

325 „Rule 1002. Requirement of original

To prove the content of a writing, recording, or photograph, the original writing, recording, or photograph is re-quired, except as otherwise provided in these rules or by Act of Congress.“

326 „Rule 1003. Admissibility of Duplicates

A duplicate is admissible to the same extent as an original unless (1) a genuine question is raised as to the authen-ticity of the original or (2) in the circumstances it would be unfair to admit the duplicate in lieu of the original.“

327 „Rule 1004. Admissibility of Other Evidence of Contents

The original is not required, and other evidence of the contents of a writing, recording, or photograph is admissi ble if –

(1) Originals lost or destroyed. – All originals are lost or have been destroyed, unless the proponent lost or de-stroyed them in bad faith; or

(2) Original not obtainable. – No original can be obtained by any available judicial process or procedure; or

ginal zulässig sind. Daher macht es kaum einen Unterschied, ob Reproduktionen elektronischer Da-ten als Duplikate oder als Originale gelDa-ten. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie sich dies auf die beweisrechtliche Bedeutung elektronischer Dokumente auswirkt.

Um die oben genannten amerikanischen Regelungen zur Lösung der Beweisprobleme im deutschen Prozeßrecht heranzuziehen, ist es nicht ausreichend, festzustellen, daß elektronische Dokumente in den U.S.A. als Originale angesehen werden, sondern es ist die beweisrechtliche Bedeutung der Qua-lifizierung als Original zu klären. Rechtsvergleichende Erkenntnisse können nur dort gewonnen werden können, wo die verglichenen Regelungen dieselbe Funktion erfüllen, da Unvergleichbares nicht sinnvoll verglichen werden kann und vergleichbar im Recht nur ist, was dieselbe Funktion erfüllt.328 Die US-amerikanischen Normen müßten daher dieselbe Funktion erfüllen wie die teilwei-se erwünschte Gleichstellung des Beweisrechts elektronischer Urkunden mit dem Urkundenbeweis.

Wie oben ausgeführt soll im deutschen Recht mit der entsprechenden Anwendung des Urkun-denbeweisrechts die für elektronische Dokumente teilweise als unzureichend betrachtete freie Be-weiswürdigung ausgeschlossen werden. Niemand bestreitet dagegen, daß elektronische Dokumente überhaupt als Beweismittel unzulässig wären. Lediglich der Beweiswert ist strittig. Verwer-tungsverbote bzw. die Unzulässigkeit von Beweismitteln kennt das deutsche Recht nur in Sonderfäl-len wie z.B. bei den §§ 80; 164, 314 S.2; 376 Abs 4, 383 f; 445 Abs. 2; 406 ZPO. Im Urkundenpro-zeß sind bestimmte Beweismittel unzulässig ( § 592, 595, 597 ZPO), der Beweisführer kann sie jedoch im Nachverfahren (§ 600 ZPO) einsetzen.

Im US-amerikanischen Recht bestehen mit den Rechtsinstituten des „Statute of Frauds“, der „best evidence rule“ und dem „hearsay-Verbot“ Zulässigkeitsbeschränkungen für Beweismittel, die es im deutschen Recht grundsätzlich nicht gibt.

Das Statute of Frauds verlangt für die Durchsetzbarkeit bestimmter vertraglicher Pflichten die Vorlage eines vom Verpflichteten unterschriebenen Schriftstückes. Wird dieses Formerfordernis nicht erfüllt, so ist die prozessuale Durchsetzbarkeit der Ansprüche beschränkt. Somit bestehen für die Beweiseignung elektronischer Dokumente Zulässigkeitsprobleme, die regelmäßig schon bei normalen Schuldverträgen mit nicht sehr hohen Streitwerten auftreten. Durch elektronische

(3) Original in possession of opponent. – At a time when an original was under the control of the party against whom offered, that party was put on notice, by the pleadings or otherwise, that the contents would be a subject of proof at the hearing, and that party does not produce the original at the hearing; or

(4) Collateral matters. – The writing, recording, or photograph is not closely related to a controlling issue.“

328 Zweigert/Kötz, § 3 II (S. 33).

mente wird der Schriftform des Statute of Frauds nicht genügt, weil es wenigstens einer „tangible form“ bedarf, die eindeutig authentifiziert ist.329

Nach der best evidence rule sind andere Beweismittel als das Original zum Beweis des Inhalts eines Dokuments nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.330 Dieses Institut wird durch das hearsay-Verbot ergänzt, wonach unmittelbare Tatzeugen die Wertschätzung als beste Beweismittel erfahren und grundsätzlich nur mittelbare Zeugen (Zeugen vom Hörensagen) und sonstige Beweis-mittel ausschließen.331 Ausnahmen vom hearsay-Verbot sind in Rule 803 Federal Rules of Evidence geregelt. Durch die best evidence rule und das hearsay-Verbot sollen als unsicher eingeschätzte Be-weismittel zugunsten sachnäherer ausgeschlossen werden. Dies hat seinen Grund vor allem darin,

329 „Uniform Commercial Code

Section 2-201. Formal Requirements; Statute of Frauds

(1) Except as otherwise provided in this section a contract for the sale of goods for the price of $500 or more is not enforceable by the way of action or defense unless there is some writing sufficient to indicate that a contract for sale has been made between the parties and signed by the party against home enforcement is sought or by his au-thorized agent or broker. A writing is not insufficient because it omits or incorrectly states a term agreed upon but the contract is not enforceable under this paragraph beyond the quantity of goods shown in such writing.

...

(39) „Signed includes any symbol executed or adopted by a party with present intention to authenticate a writing.

...

(46) „Written“ or „writing“ includes printing, typewriting or any other intentional reduction to tangible form.“

330 Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, S. 65.

331 „Federal Rule of Evidence Article VIII. Hearsay Rule 801. Definitions

The following definitions apply under this article:

(a) Statement. – A „statement“ is (1) an oral or written assertion or

(2) nonverbal conduct of a person, if it is intended by the person as an assertion.

(b) Declarant. – A „declarant“ is a person who makes a statement.

(c)Hearsay. – „Hearsay“ is a statement, other than one made by the declarant while testifying at the trial or hear-ing, offered in evidence to prove the truth of the matter asserted.

(d) Statements which are not hearsay. …”

Rule 802. Hearsay Rule

Hearsay is not admissible except as provided by these rules or by other rules prescribed by the Supreme Court pursuant to statutory authority or by Act of Congress.”

daß die häufig entscheidende Geschworenen-Jury vor unsachlicher Beeinflussung geschützt werden soll.332

Die Regelungen bezüglich des Beweisrechts elektronischer Dokumente in den Vereinigten Staaten sind somit aufgrund dieser Zulässigkeitsbeschränkungen zu beurteilen. Die hier auftretenden Pro-bleme beim Beweis durch elektronische Dokumente sind landesspezifisch und nicht auf das deut-sche Recht übertragbar, da im deutdeut-schen Recht Zulässigkeitsbeschränkungen dieser Art nicht exis-tieren. In Deutschland entscheidet stets ein erfahrener, aktenkundiger und kaum beeinflußbarer Be-rufsrichter, der anders als die Geschworeren-Jury nicht geschützt zu werden braucht.333 Mit den Regeln für elektronische Dokumente werden somit lediglich landesspezifische Barrieren über-wunden. Elektronische Dokumente, die trotz der Zulässigkeitsschranken in die Beweisaufnahme ge-langen, unterliegen auch in den U.S.A. einer freien Beweiswürdigung.334

Auch der neue Electronic Signatures in Global and National Commerce Act von 1999 (E-Sign Act)335, der am 01.10.2000 in Kraft trat, schränkt in dessen section 101(d)336 die freie

Auch der neue Electronic Signatures in Global and National Commerce Act von 1999 (E-Sign Act)335, der am 01.10.2000 in Kraft trat, schränkt in dessen section 101(d)336 die freie