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Von Dezember 1569 bis Mai 1570 fand in Prag ein Generallandtag der Böhmischen Krone statt,177 an dem als Vertreter der Niederlausitz für den Adel Eustach von Schlieben, Götz von Wolfersdorf und Esaias von Minckwitz und für die landesherrlichen Städte Ge-org Hengel teilnahmen. Nach dem Ende der Verhandlungen erließ Maximilian II. nicht nur das bereits erwähnte Privileg über die Besetzung der Landeshauptmannschaft aus-schließlich mit einheimischen Herren und Rittern, sondern er bestätigte am gleichen Tag, d. h. am 1. Juni 1570, auch die Gerichtsordnung und das Privilegium Ferdinandeum, das er um einen Punkt erweiterte: Danach war es den Einwohnern der Niederlausitz unter-sagt, ihre Güter an Ausländer zu verkaufen.178 Der Generallandtag brachte aber noch eine wichtige Neuigkeit. Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein wurde aufgrund der un-bestrittenen Autorität, derer er sich in Böhmen unter den Anführern der Ständegemeinde erfreute, zum Oberstlandrichter berufen und gab daraufhin – vermutlich noch im Mai – das Amt des Niederlausitzer Landvogts auf.179 Es bleibt unklar, warum und unter welchen Umständen dies geschah, aber die einfachste und dabei auch logischste Erklärung scheint zu sein, dass er abberufen wurde, weil das Amt des Oberstlandrichters mit der Funktion des Niederlausitzer Landvogts unvereinbar war. Dass der Abgang des Bohuslav Felix

175 NA v Praze, LŽ, Sign. I 30 (2.11.1570); Sign. I 32 (27.1.1571); RG 88, f. 27 – 29r(28.2.1572). – ÖStA – FHKA Wien, Gedenkbücher, Nr. 115 (1571), f. 247 (5.6.1571).

176 BAHLCKE: Regionalismus und Staatsintegration, S. 206.

177 CLAUSNITZER: Versammlungen, S. 194 ff. – PÁNEK: Stavovská opozice, S. 92 f.

178 BLHA Potsdam, Rep. 23 C Niederlausitzische Stände, U 26 – 27. – Inventarium, S. 420 f., Nr. 1342 – 1345. – Zu seiner Interpretation NEITMANN: Das ständische Urkundenarchiv, S. 85 ff.

179 SČ III, Nr. 284, wo Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein bereits nur als Oberstlandrichter des böhmischen Königreichs und Jaroslaw von Kolowrat als Niederlausitzer Landvogt bezeichnet wird, was jedoch im Hinblick auf die mögliche spätere Ausfertigung des Dokuments nicht viel be-deuten muss. Beweiskräftiger ist dagegen ein Schreiben Maximilians II. vom 31. Mai 1570 an die niederlausitzischen Stände, in dem Lobkowitz’ Name noch von beiden Amtstiteln begleitet wird;

BLHA Potsdam, Rep. 23 C Niederlausitzische Stände, Nr. 1, f. 21 – 22. – Bereits am 30. Juni infor-mierte die Böhmische Kammer Maximilian II. über die Formalitäten, die vor der Einführung des neuen Landvogts in sein Amt zu erledigen waren; also muss Lobkowitz zu diesem Zeitpunkt bereits abberufen worden sein; NA v Praze, LŽ, Sign. I 29 (15.7.1570).

Lobkowitz von Hassenstein als Landvogt auf die Verschlechterung seiner Beziehungen zu Maximilian II. zurückzuführen war, erscheint im gegebenen Kontext als eher unwahr-scheinlich.180

Nachfolger im Amt des Niederlausitzer Landvogts wurde Jaroslaw von Kolowrat-Liebenstein (Jaroslav Libštejnský z Kolowrat), über dessen Leben nur sehr wenig be-kannt ist. Er wurde vor 1530 als Sohn seines gleichnamigen Vaters und dessen zweiter Gemahlin Mariana von Chrast geboren. Der Vater, der sich im Umgang mit seinem Be-sitz als nicht sonderlich geschickt erwies, hatte ihm nur ein stark reduziertes Erbe hinter-lassen, das er zudem mit seinem älteren Bruder Albrecht teilen musste. Seine erste Ehe mit einer namentlich unbekannten Tochter des Andreas Ungnad von Sonneck schloss er vermutlich am 25. Februar 1555 in Pilsen, wo sich damals auch der Hof des böhmischen Statthalters Erzherzog Ferdinand aufhielt, der Prag bereits Anfang Oktober 1554 aus Angst vor der Pest verlassen hatte.181 Einen kurzen Bericht über diese Hochzeit hinter-ließ der Rosenberger Chronist Václav Březan: „Am Montag nach dem Mittagsmahl, be-vor das Turnier begann, beschenkte Seine Gnaden der Erzherzog die jungfräuliche Braut mit zwei Tassen, eine über der anderen, und Herr Ungnad, ihr Vater, beschenkte sie mit einer Kette und einem Mitgiftbrief.“182 Kolowrats junge Frau starb aber wohl bald nach der Eheschließung, sodass sich der künftige Niederlausitzer Landvogt nach einer neuen Braut umsehen musste. Er fand sie in Sigune von Gutstein (Zikuna z Gutštejna), die ei-nen Teil der Herrschaft Petersburg (Petršpurk) in Westböhmen mit in die Ehe brachte. Pe-tersburg sollte dann am Anfang eines Prozesses stehen, in dessen Verlauf der verblichene Ruhm des Geschlechts neuen Glanz erhielt; Jaroslaw Kolowrat diente es als liebster Auf-enthaltsort, den er auch in seinem Namen anführte („auf Petersburg“), obwohl er sich ab Ende der 1570er Jahre auch stolz zu Rabenstein an der Schnella (Rabštejn) bekannte, das er gemeinsam mit Georg Kokorowetz von Kokorowa (Jiří Kokořovec z Kokořova) von Rudolf II. erworben hatte.183

Sein nicht sonderlich großer Besitz, der 1557 auf 11 689 und sieben Jahre später auf 11 545 Schock böhmischer Groschen geschätzt wurde,184 versprach keine steile Karri-ere und war sicherlich einer der Gründe, warum Jaroslaw Kolowrat bald in den HeKarri-eres- Heeres-dienst eintrat. Er griff dabei durchaus auf die Unterstützung des böhmischen Statthalters Erzherzog Ferdinand zurück, an dessen Hof er sich bewegte; Ferdinands Gemahlin

Phi-180 Über die Verschlechterung der Beziehungen zwischen beiden Männern PÁNEK: Stavovská opozice, S. 81 f.

181 Jaroslav PÁNEK: „A tu za někderý čas poostati míníme…“ Plzeň českou politickou metropolí na přelomu let 1554/1555, in: BOBKOVÁ, Lenka; KAISEROVÁ, Kristina (Hg.): Vindemia. Sborník k 60.

narozeninám Ivana Martinovského, Ústí nad Labem 1997, S. 55 – 73. – Zu den Unklarheiten rund um die Datierung des Turniers, das der Hochzeit des Jaroslaw von Kolowrat vorangegangen sein soll, ebd., S. 65 f., Anm. 35.

182 BŘEZAN, Václav (hrsg. v. Jaroslav PÁNEK): Životy posledních Rožmberků, I–II, Praha 1985, hier I, S. 114: V pondělí po obědích, než turnaj byl, Jeho milost arcikníže daroval panně nevěstě kofl íky dva, jeden na druhým, a pan Ungnad, otec její, daroval jí řetěz a list věnný.

183 OSN XIV, S. 600. – Informationen über die Familie des Jaroslaw von Kolowrat enthält auch dessen Testament, ediert von KRÁL: Mezi životem a smrtí, S. 271 – 275, Nr. 41 (1590).

184 PLACHT (Hg.): Odhad, S. 92. – KOLLMANN: Berní rejstříky a berně roku 1567, S. 209.

lippine Welser war zudem eine Schwester der Gattin von Jaroslaws Bruder Albrecht, der unter Maximilian II. das Amt des Oberstmarschalls innehatte.185 Erzherzog Ferdinand en-gagierte sich 1555 auch für Jaroslaw von Kolowrat als Joachimsthaler Hauptmann, aber dem widersetzte sich Ferdinand I., da nach seiner Ansicht das frei gewordene Amt einen in der Sache erfahreneren Mann erforderte.186

Nachdem die Joachimsthaler Hauptmannschaft sich zerschlagen hatte, ernannte der böhmische Statthalter Jaroslaw von Kolowrat 1559 wenigstens zum Rittmeister über 400 Männer im neu konstituierten Landsberger Bund, zu dessen Mitgliedern Vorderöster-reich und Bayern, die geistlichen Territorien Salzburg, Würzburg und Bamberg sowie die Reichsstädte Augsburg und Nürnberg zählten.187 1569 wurde der künftige Niederlausit-zer Landvogt wegen seiner militärischen Erfahrungen, die er in den vergangenen Jahren zum Beispiel in Siebenbürgen gesammelt hatte,188 und wegen des Vertrauens, dessen er sich beim böhmischen König Maximilian II. erfreute, befördert: Seinen Befehlen mussten künftig ca. 1050 unmittelbar drei Rittmeistern unterstellte Männer gehorchen. Ihm per-sönlich wurde ein Sold in Höhe von 300 Gulden zuerkannt, der seine gesamten Unkosten decken sollte.189

Obwohl über die Ernennung des Jaroslaw von Kolowrat zum Niederlausitzer Land-vogt spätestens im Juni 1570 vor der Abreise Maximilians II. aus Böhmen entschieden worden war, verging bis zu seiner unter Wahrung aller Bräuche abgehaltenen Amtsein-führung noch fast ein Jahr. In dieser Zeit wurden einige wichtige Fragen behandelt, die bereits früher aufgetaucht waren. Vor allem diskutierte man über die Möglichkeit, dass der Landvogt künftig nicht alle Einkünfte nutzen sollte, die sein Amt einbrachte und deren Höhe angeblich die Summe von 4000 rheinischen Gulden überschritt;190 hiervon stammten 2324 Gulden aus Eigenwirtschaft („Amt Lübben“), 112 Gulden von den neun Dörfern bei Lübben und den vier Dörfern bei Calau (sog. Vogteidörfer)191 und der nicht aufgeschlüsselte Rest aus verschiedenen amtlichen Gebühren und außergewöhnlichen Er-trägen. Stattdessen sollte Jaroslaw von Kolowrat ein jährliches Deputat erhalten, aus dem der gesamte, auf 728 Gulden geschätzte Behördenbetrieb bestritten werden sollte. Eine bemerkenswert hohe Ausgabenposition stellte dabei die Entlohnung der Boten dar, für deren Dienste jährlich mindestens 300 Gulden ausgegeben wurden. Weitere 100 Gulden erhielt der Kanzler, 50 Gulden der Hauptmann, und auch den zwei Schreibern und den zwei Doktoren beider Rechte, die als Beisitzer des Landgerichts wirkten, wurden jeweils 50 Gulden ausgezahlt. Andere Personen, die direkt im Lübbener Schloss oder auf dem

185 HIRN: Erzherzog Ferdinand II. von Tirol II, S. 360. – BŮŽEK: Ferdinand Tyrolský, S. 85 und 94 f.

186 NA v Praze, RG 57, f. 55 (31.7.1555).

187 NA v Praze, RG 63, f. 29 – 30 (11.5.1559); RG 164, f. 264 – 266 (13.3.1559). – HIRN: Erzherzog Fer-dinand II. von Tirol II, S. 142 f. – PÁNEK: Poslední Rožmberkové, S. 94.

188 NA v Praze, RG 78, f. 362 (24.11.1567).

189 NA v Praze, RG 76, f. 364v–365r (21.4.1569); RG 82, f. 322v–323r und 473 (21. 4. und 30.12.1569).

190 NA v Praze, LŽ, Sign. I 29 (15.7.1570).

191 Bei Lübben handelte es sich um die Dörfer Bibersdorf, Dürrenhofe, Gröditsch, Hartmannsdorf, Krugau, Kuschkow, Klein Lubolz, Schlepzig, Steinkirchen und die Hälfte von Treppendorf, bei Ca-lau um Gosdu, Missen, Säritz und Werchow; LEHMANN: Die Landvögte, S. 467, Anm. 319.

Meierhof tätig waren, bekamen ebenfalls Entlohnungen, deren Beträge aber nicht mehr weiter ins Gewicht fi elen.192

Über die Einführung eines Deputats dachte man zur gleichen Zeit auch für die Ober-lausitz nach. Aus diesem Grund ersuchte die Böhmische Kammer auf Befehl Maximi-lians II. den damaligen Landeshauptmann Hans von Schlieben um Informationen, wieviel Geld für den gewöhnlichen Betrieb der Landvogtei benötigt wurde.193 Hans von Schlie-ben, der das höchste Landesamt seit dem Tod des Christoph von Dohna († 27.10.1560) schon über ein Jahrzehnt verwaltete und mit dessen Ausgaben vertraut war, wollte keine genauen Angaben machen und konstatierte nur, dass der Landvogt mindestens 1200 Schock Meißner Groschen zur Verfügung haben sollte, denn mit einer niedrigeren Summe würde er sicher nicht auskommen. Diese Schlussfolgerung stellte die Beamten der Böh-mischen Kammer nicht zufrieden, und der Oberlausitzer Landeshauptmann musste an-schließend eine detaillierte Übersicht ausarbeiten, die auch die Höhe der Besoldung aller Personen umfasste, die auf der Bautzner Ortenburg den laufenden Betrieb sicherstellten;

eingeschlossen war hier das Kanzleipersonal, das sich aber ebenso wie in der Niederlau-sitz im Jahr 1570 nur aus einem Kanzler und zwei Schreibern zusammensetzte.194

Ohne genau zu wissen, wie die weiteren Verhandlungen über das Deputat für den Oberlausitzer Landvogt verliefen, lässt sich feststellen, dass dieses Thema für Jaroslaw von Kolowrat schon allein deshalb sehr sensibel war, weil er sich mit der neuen Finanzie-rungsweise nicht abfi nden wollte. Erst nach langen Monaten konnte daher eine gewisse Übereinkunft erreicht werden, wonach dem künftigen Landvogt neben einer unbegrenz-ten Menge an Bau- und Feuerholz jährlich 2300 Gulden garantiert werden sollunbegrenz-ten; von dieser Summe hatte er 800 Gulden zur Bezahlung der Entlohnungen für sein Personal zu verwenden, während er über 1500 Gulden frei nach eigenem Bedarf verfügen konnte. Mit den Geldern, die über die ausgehandelte Summe hinaus besonders aus der Kanzleitätig-keit eingenommen wurden, durfte der Landvogt in Zukunft nicht mehr disponieren. Für ihr Eintreiben war der Kanzler zuständig, der sie dann vierteljährlich zusammen mit einer genauen Rechnungslegung an den Landeshauptmann abzuführen hatte.195

Obwohl die Entscheidung über die Auszahlung des Deputats endgültig und ihr nichts im Wege zu stehen schien, war doch das Gegenteil der Fall. Anfang 1574 ließen die nie-derlausitzischen Stände nämlich verlauten, dass Jaroslaw von Kolowrat nicht nur in das Amt des Landvogts eingeführt worden sei, um es zu verwalten, sondern auch um wie in der Vergangenheit die daraus fl ießenden Einkünfte zu genießen.196 Zwei Jahre später drückte wiederum Maximilian II. seine Überzeugung aus, dass die lang geplante Verände-rung in der FinanzieVerände-rung der Landvogtei so schnell wie möglich in die Tat umgesetzt

wer-192 NA v Praze, LŽ, Sign. I 30 (1570).

193 NA v Praze, LŽ, Sign. I 29 (17.8.1570); Sign. I 30 (9.11.1570).

194 NA v Praze, LŽ, Sign. I 30 (4. 9. und 4.10.1570).

195 NA v Praze, LŽ, Sign. I 30 (9.11.1570); Sign. I 32 (16. 2. und 4.5.1571). – ÖStA – FHKA Wien, Gedenkbücher, Nr. 115 (1571), f. 165r (24.4.1571).

196 GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 43 Herrschaften Beeskow und Storkow, Nr. 4 a–b, Pk.-Nr. 14289 (1573 – 1575), f. 6 – 12 (20.1.1574), hier f. 10r.

den sollte, womit er in die neue Diskussion über das Deputat eingriff, bei der sich auch die niederlausitzischen Stände auf die Seite Kolowrats gestellt hatten.197 Letztlich ist der Ausgang dieser Sache weniger wichtig als die Tatsache, dass der böhmische König und mit ihm die Zentralbehörden der Böhmischen Krone Schritte unternahmen, die die Posi-tion des Landvogts in letzter Konsequenz schwächen sollten, und dass die niederlausitzi-schen Landstände scharf gegen diese Absicht auftraten.

Nicht weniger gravierend im Kontext der Bemühungen des Königs und der Zentralbe-hörden um eine Stärkung der eigenen Macht zulasten des Landvogts waren die Verhand-lungen über den Erlass der Instruktion, nach deren Bestimmungen Jaroslaw von Kolo-wrat die Niederlausitz verwalten sollte. Damit man überhaupt mit den Vorbereitungen der neuen Instruktion beginnen konnte, musste zunächst die vorherige Instruktion gefunden werden, denn die Böhmische Hofkanzlei besaß keine Abschrift. Maximilian II. bat aus diesem Grund Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein, das Original seiner Instruktion nach Prag zu senden. Der abberufene Landvogt, der die Niederlausitz bis zu Kolowrats Amtsantritt verwalten sollte, reagierte lange nicht auf die Bitten des böhmischen Königs sowie der Böhmischen Kammer und stellte seine Instruktion erst nach wiederholten Er-suchen Ende September oder Anfang Oktober 1570 zur Verfügung. Er redete sich damit heraus, dass er sie nicht vorher habe zustellen können, weil sie auf dem Lübbener Schloss im Ambt der Landtvogtey unnter seinen gehaimisten und hochvertraulisten sachen ver-wahrt werde, zu denen niemand außer ihm selbst Zugang habe und an die er auch nie-mand anderen heranlassen wolle. Der Oberstlandrichter des böhmischen Königreichs bat die Böhmische Kammer zugleich um die spätere Rückgabe der Instruktion, damit er sie zu ainem gedechtnus in originali behalten könne.198

Die Instruktion für Jaroslaw von Kolowrat wurde am 18. Juni 1571 in Prag ausge-stellt.199 Im Vergleich zu der 1555 für Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein aus-gefertigten Instruktion war sie etwas umfangreicher und unterschied sich zudem in zwei wesentlichen Punkten: Zum einen verwies sie auf die Existenz des Landeshauptmanns und betonte dessen Rolle vor allem bei der Lehensvergabe, zum anderen gebot sie dem

197 NA v Praze, ČDKM, Sign. IV L, Kart. 146 (12.3.1576). – Eine ähnliche Nachricht, verbunden mit einem Gesuch der Beamten der Böhmischen Kammer bezüglich der tatsächlichen Höhe der land-vogtlichen Einkünfte, stammt vom 17.7.1572; NA v Praze, RG 88, f. 116 – 117.

198 NA v Praze, LŽ, Sign. I 29 (25. 8. und 4.9.1570); Sign. I 30 (6.10.1570), von dort auch das Zitat. – Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein hielt sich nachweislich vom 20. bis zum 22. September 1570 in der Niederlausitz auf; BLHA Potsdam, Rep. 17 A Landvogtei der Niederlausitz, Nr. 266, f.

47 – 53r.

199 Der Entwurf der Instruktion für Jaroslaw von Kolowrat, im Kontext der gerade geschilderten Um-stände überraschend auf den 1. Juni 1570 datiert, soll sich laut Inventar in NA v Praze, LŽ, Sign. II 45, befi nden. Trotz intensiver Suche konnte er nicht gefunden werden. Als letzter Wissenschaftler dürfte den gesamten Text der Prager Instruktion vor ihrem Verlust wohl Joachim Bahlcke eingese-hen haben (BAHLCKE: Regionalismus und Staatsintegration, S. 179). – Eine unvollständige Abschrift der Instruktion enthält die handschriftliche Arbeit von Johann Magnus; BLHA Potsdam, Rep. 16 Nachlass Magnus, Nr. 2, f. 95A. – Anhand dieser Abschrift lässt sich zumindest feststellen, dass es sich bei der Instruktion, die Johann Wilhelm Neumann ohne Angabe eines Datums und des ein-schlägigen Landvogts veröffentlichte (NEUMANN: Versuch I, S. 142 – 148), um die Instruktion für Jaroslaw von Kolowrat handelte. – Knappes Regest: Inventarium, S. 422, Nr. 1347.

Landvogt, eine Hälfte der eingenommenen Bußgelder für seine Bedürfnisse zu behalten und den Rest der Gelder dem Landeshauptmann zu übergeben. Diese Veränderungen wa-ren jedoch kaum von Bedeutung, wenn man sie mit der Bestimmung vergleicht, die nur wenige Tage später veröffentlicht wurde. Bereits am 30. Juni erweiterte Maximilian II.

nämlich Kolowrats Instruktion um einen weiteren Punkt, in dem er dem Landvogt die Vergabe von Lehen untersagte,200 womit er im Prinzip die seit 1564 bestehende Situation kodifi zierte. Es ist bemerkenswert, dass der böhmische König die Instruktion durch eine Sonderurkunde korrigierte und dass die Veränderung nicht bereits in deren Ursprungstext eingearbeitet wurde, denn die Böhmische Kammer hatte Maximilian II. die Einschrän-kung der Rechte des Landvogts in Lehnsangelegenheiten bereits im Herbst 1570 vorge-schlagen, wobei sie empfahl, zu den Beratungen Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassen-stein hinzuzuziehen, da er sich in den Niederlausitzer Fragen am besten auskenne.201 Was auch immer die Gründe für dieses merkwürdige Vorgehen gewesen sein mögen, die Ver-schriftlichung des Belehnungsverbots löste bei den niederlausitzischen Ständen starken Widerstand aus, und auch Jaroslaw von Kolowrat hielt sich mit Beschwerden über seine Instruktion nicht zurück.202 Wegen des Quellenmangels ist es leider nicht möglich, diesen interessanten Streit näher zu verfolgen, und es lässt sich auch nicht sagen, was die nie-derlausitzischen Stände im Gegenzug für eine Aufhebung des Verbots anzubieten gewillt waren und welche Rolle der Landvogt selbst in diesem Konfl ikt spielte. Die Hartnäckig-keit der Landstände und ihre dem König über vertrauenswürdige Gesandte und vielleicht auch über verwandte Personen in seiner Nähe wiederholt vorgelegten Vorschläge hatten letztlich Erfolg, als Maximilian II. am 24. Juli 1576 dem Landvogt erneut die Vergabe von Lehen erlaubte.203

Als über die Vorbereitung der neuen Instruktion verhandelt wurde, diskutierte man auch über die Art und Weise, wie das Amt des Niederlausitzer Landvogts übergeben wer-den sollte, und wer-den Zeithorizont dieses Geschehens. Die Gespräche wurwer-den zum einen durch Unklarheiten rund um die angebliche Veruntreuung eines Teils der Steuergelder durch Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein und zum anderen durch die Frage er-schwert, wie dem abberufenen Landvogt dessen Investitionen in das Amt ersetzt werden sollten. Es ließ sich nämlich kaum übersehen, dass er das Lübbener Schloss von den Fun-damenten an hatte umbauen lassen; dazu kamen weitere Projekte wie der Bau einer neuen Mühle und die Anlage eines Weinbergs, für die er nicht immer Geld aus landesherrlichen Quellen erhalten hatte.204 Trotzdem fi el bereits Anfang September 1570 die Entscheidung, dass der abberufene Landvogt sein Amt in Anwesenheit der königlichen Kommissare Jo-hann von Waldstein (Jan z Valdštejna), Heinrich Kurzbach von Trachenburg (Jindřich

200 Inventarium, S. 422, Nr. 1348.

201 NA v Praze, LŽ, Sign. I 30 (6.10.1570).

202 Inventarium, S. 422, Nr. 1349 (20.7.1571); S. 423, Nr. 1354 (6.3.1572); S. 424, Nr. 1357 – 1359 (16.

und 18. 9., 5. 11. 1572).

203 Inventarium, S. 429, Nr. 1378. – BLHA Potsdam, Rep. 17 A Landvogtei der Niederlausitz, Nr. 437, f. 182v–186 (6. 11. 1576), hier bes. f. 183v. – Über diesen Streit auch NEUMANN: Versuch I, S. 148 f.;

II, S. 320. – LEHMANN: Materialien, S. 159.

204 NA v Praze, LŽ, Sign. I 29 (4.9.1570); Sign. I 30 (9.11.1570).

Kurzpach z Trachenburka) und Günther von Bünau am 4. Dezember an Jaroslaw von Kolowrat übergeben sollte. Ein früherer Termin kam wegen Lobkowitz’ starker Beschäf-tigung nicht in Frage, was die Böhmische Kammer auch respektierte. Nur Jaroslaw von Kolowrat wollte nicht so lange warten und bemühte sich hinter den Kulissen vielfältig darum, sein neues Amt schneller antreten zu können.205

Ob es exakt am 4. Dezember zur Übergabe der Landvogtei kam, lässt sich nicht sa-gen, aber es dürfte wahrscheinlich sein, dass Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein im letzten Monat des Jahres 1570 sein Amt tatsächlich niederlegte und die Verwaltung des Landes an Jaroslaw von Kolowrat abtrat.206 Die offi zielle Amtseinführung des neuen Landvogts fand jedoch erst am 9. Juli 1571 auf dem ordentlichen Landtag in Lübben statt. Als königliche Kommissare waren zu diesem Zweck Ernst von Rechenberg, Marx von Lidlau und Heinrich Kurzbach von Trachenburg ernannt wurden, wobei der Letzt-genannte aus unbekannten Gründen nicht erschien; abwesend war auch Jakob von Salza, der das Schreiben über die Einberufung des Landtags zu spät erhalten hatte. Auf Anwei-sung Maximilians II. verlief der Festakt noch vor dem Verlesen der königlichen Propo-sition nach den alten bewährten Zeremonien. Jaroslaw von Kolowrat wurde so zunächst als neuer Landvogt ausgerufen, danach übergab man ihm die Instruktion gemeinsam mit dem Schlüssel des Lübbener Schlosses. Der neue Landvogt legte danach einen Eid ab, der inhaltlich dem Schwur des Bohuslav Felix Lobkowitz von Hassenstein entsprach.

Anschließend erhielten die Stände das Wort, die zunächst ihren Dank gegenüber Maxi-milian II. ausdrückten und danach Jaroslaw von Kolowrat als ihren Landvogt anerkann-ten, dem sie zugleich als Vertreter des böhmischen Königs Gehorsam schworen. Im

Anschließend erhielten die Stände das Wort, die zunächst ihren Dank gegenüber Maxi-milian II. ausdrückten und danach Jaroslaw von Kolowrat als ihren Landvogt anerkann-ten, dem sie zugleich als Vertreter des böhmischen Königs Gehorsam schworen. Im