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II „ WIR WERDEN DEINE LEUTE SEIN, UND DU SEI FÜRST “6 MACHT ZWISCHEN FÜRST UND STÄDTERN

Im Dokument ,,Vom Polocker Venedig (Seite 46-50)

Die Ergebnisse für die Zeit von 1772 bis 1914 beruhen überwiegend auf den umfangreichen Materialien des Minsker Historischen Archivs.5 Wesentlich sind

Vom 10. Jh. an prägte ein Dualismus von Burg und frühstädtischem Sub-

B. II „ WIR WERDEN DEINE LEUTE SEIN, UND DU SEI FÜRST “6 MACHT ZWISCHEN FÜRST UND STÄDTERN

Wie

wurde herrschaftliche Macht

in der

Interaktion

des

Fürsten

und

seiner

Ge-folgschaft

und

großer versammelter Gruppen

der

städtischen Bevölkerung ausge-handelt

und

hergestellt? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss

ein

Eindruck

von der

räumlichen Gliederung

der

Herrschaft

im

Polocker Fürstentum geschaffen sowie

ein

Abriss herrschaftlicher Praktiken

der

Fürsten außerhalb

des

Kontextes größerer Versammlungen geleistet werden.

B.II.1 „

und er

setzte

sich auf den

Thron seines Großvaters

und

seines Vaters

mit

großer Ehre

“ 7

Grundlagen

von

Herrschaft

und

Gericht

in der

Stadt

Laut Chronik soll

der

Warägerfürst Rjurik

864 an

seine Gefolgsleute „Burgen

(

grady

oder „gorody

“ )

vergeben haben,

die zu

seiner persönlichen „Macht

oder „Gewalt

(

vlast

)

gehörten.8 Sprachgeschichtlich

ist der

deutsche Begriff

„Gewalt

beziehungsweise „walten

“ mit dem

ostslawischen Terminus verwandt.

Im

gleichen, personenbezogenen

Sinn

verwendete

der

Chronist

den

Begriff

Ge-walt

auch

für den

Polocker Fürsten Rogvolod (

imja

še

vlast

svoju

v

Polot

ske

“) im

Abschnitt

zum Jahr

980.9

Erst in

Passagen

zum 12. Jh.

verstand

man

unter demselben Ausdruck „volost

e

inen

räumlichen Machtbereich,

den der

Fürst

von der Burg

oder

der

Burgstadt (

gorod

“ ) aus

beherrschte. Sowohl Gebiet

als

auch Burgbezirk trugen

den

Namen Polock.10

1 SKRIPČENKO (1982), S.6–8, S.10.

2 ŠTYCHAŬ(1961), S.63f., S.72.

3 ŠTYCHAŬ(1962), S.87.

4 Sephardische und fränkische Juden trugen vom 9. bis ins 10. Jh. den Überlandhandel von Regensburg über Prag oder Krakau nach Kiew und weiter nach Osten. GOEHRKE (1992), S.126.

5 ŠTYCHAŬ(1961), S.63f., S.72.

6 „my ljudie tvoe, a ty esi knjaz’“. PSRL 2, Sp.494f. (1159).

7 PSRL 2, Sp.496 (1159).

8 ŁOWMIAŃSKI (1986), S.483; PVL 1, S.18. Aber nicht in der ältesten, sondern erst auf einer späteren Fassung der Liste befindet sich auch die Burg Polock.

9 PVL 1, S.54.

10 PSRL 2, S.495. Zu Ende des 11. Jh. steht für das Gebiet, das zur Frühstadt Polock gehörte, auch der Terminus „oblast’“. PVL 1, S.141; MÜHLE (1991), S.224.

Noch

im 13. Jh.

wurde

das

Wort „volost

a ls

Oberbegriff

für die

Polocker Herrschaft verwendet. Später bezeichnete

der

Terminus aber eine Gruppe

von

mehreren Dörfern,

die zu

kleineren Burgbezirken gehörten:1 Diese Gerichts-

und

Steuerbezirke bildeten

das

Rückgrat

der

landesherrschaftlichen Organisation. Ihre Bewohner hatten

dem

lokalen Herrschaftsträger

vom 11.

oder

12. Jh. an

Abgaben

und

Dienste

zu

leisten2

und

standen unter

der

Gerichtsbarkeit

der

fürstlichen Dienstleute.

Die

Instandhaltung

der

Burgpalisade

ist

sicherlich

zu den

ältesten Fronpflichten

der

Bewohner

der

„volosti

“zu

zählen.3

Das

„Land

(

zemlja

“) ist in den

Chroniken,

die vom 12. Jh.

berichten, eine klar begrenzte Einheit.4

Die

Chronik überliefert

in

einem kurzen Nekrolog

von

einem Polocker Fürsten dieser Zeit: „

wie

Fürst Rogvolod hielt, besaß

und

be-herrschte

er das

Polocker

Land

(zemlja).

“5

Damit vermittelt

der

Chronist

die

Vorstellung einer konsolidierten Herrschaftspraxis. Spätestens

im 12. Jh.

hatte

sich ein

vererbbarer territorialer fürstlicher Besitzanspruch ausgebildet.6

Auch in der Vita der

Evfrosinija wurde

auf „ das

Polocker Land

“, und

zwar

auf „ das

ganze

(

vsju

“ )

Bezug genommen:

Die

Fürstentochter „zierte

das

ganze Polocker Land (vsju zemlju Polotskuju)

mit

ihren ehrwürdigen Klöstern.

“7

Fürstliche Herrschaft

war

zunächst

auf ein

Gebiet bezogen

und

gründete

noch

kaum

auf

einem Personenverband oder

auf

rechtlichen Beziehungen zwischen Fürst

und

Beherrschten.8

Der

Polocker Fürst

war

zunächst Gefolgschaftsführer.

Er gab

seinen Gefolgsleuten

den

Auftrag, Tribut einzutreiben,

den er

teils

an sie

ver-teilte, teils

für sich und

seine Angehörigen behielt.9

Er

blieb immer auch Handels-herr,

der in

eigenem Auftrag Kaufleute

auf

Handelsreisen schickte.10

Der

Fürst führte

das

städtische Aufgebot

und

entschied

in der

Regel gemeinsam

mit

seiner Gefolgschaft

über

Krieg

und

Frieden. Kontakte skandinavischer Fürsten

zu

Westeuropa sowie

zu

Byzanz vermittelten Herrschaftspraktiken

und

Idealvorstel-lungen spätantiker christlicher Herrschaft

und

weiteten

den

Handlungshorizont des Fürsten.11

Der Ort der

ständigen Machtausübung befand

sich am

Fürstenhof

in der Burg

Polock. Spätestens

zur

Wende

ins 12. Jh.

wurde dort

mit

einem steinernen

Ge-1 PG Ge-1, Nr. 1, 1263, S.35; PG 1, Nr. 10, 1387, S.51. 1552 zählte man etwa ein Dutzend von ihnen, zusätzliche sechs waren im ersten Jahrzehnt des 16. Jh. an Moskau verloren gegangen.

PR 1552, S.216, S.7. Einzelne Dörfer dieser Bezirke nannte man ebenfalls „volosti“. Vgl. PR 1552, S.58, S.8.

2 Z. B. Biberfell-, Fischfang-, Honig- oder Heuabgaben. Nur teilweise war man bis 1552 zu

Geldabgaben übergegangen. CONZE (1940), S.27; PANOV (1915), S.261.

3 PG 2, Nr. 155, S.49; PVL 1, S.18.

4 MÜHLE (1991), S.224; vgl. PSRL 1, S.403.

5 jako Rogovolodu deržaščju i vladějuščju i knjažaščju Polotskuju zemlju.“PSRL 1, S.299.

6 Nur zu Ende des 14. Jh. ist in einer Urkunde des letzten Polocker Fürsten mit der Verleihung des Polocker „regnum“an den livländischen Ordenszweig das westliche Lehnskonzept be-zeugt: Fürst Andrej ging 1385 wie seine Vorgänger davon aus, dass ihm sein Vater, der Groß-fürst, und seine Brüder das Polocker „regnum“zu Eigentum gegeben hätten. PG 1, Nr. 8, S.46. CHOROŠKEVIČ(1974b), S.165.

7 PSRL 21, 1, S.215.

8 Vgl. HELLMANN (1954b), S.52.

9 GLAZYRINA / DŽAKSON, S.110.

10 CHOROŠKEVIČ(1974b), S.140, S.144; PG 1, Nr. 11, 1387–1389, S.11.

11 SAWYER (1982), S.137–141; TSCHIŽEWSKIJ (1959), S.34f.; S.42f.; POPPE (1980), S.336.

B.II Macht zwischen Fürst und Städtern 47

bäude

der

wichtigste

der

Wohnsitze angelegt. Noch

im 14.

und

15. Jh.

wurde

die-ser Bau

benutzt.1 Zudem hatten

die

Fürsten zwei weitere

Höfe im

näheren

Um-land

der

Burgstadt.2

Ein Teil der

Dörfer,

die zu den

Höfen gehörten,

ist als die alte

fürstliche Eigenwirtschaft anzusehen.3

Sie

diente

dem in der

Burgstadt

herrschen-den

Fürsten

als

zweites Standbein neben

der

Landesherrschaft.4 Beide Herr-schaftsvorstellungen, Landesherrschaft

und

Eigenwirtschaft, durchdrangen

die

Landesteile

auf

unterschiedliche Weise

mit

fürstlicher Macht,

die sich im Hof in der

Burg verdichtete.

Das

Burgstadtgebiet

war

rechtlich nicht

vom

Land

ge-trennt:5

Die

Suburbien

zu

Füßen

der Burg

bildeten

mit der Burg die

„Burgstadt

(

horod

“)6 und

gehörten

zum

umfassenden „Gebiet

(

volost

), zum

„Land

(

zemlja

“) des

Fürsten. Auch

die

Burgstädter waren

zur

Reparatur

der

Burgpali-saden verpflichtet.

Kleinere Bezirke kollektiver Haftungsverbände

für

kriminelle Vergehen (

verv

,

„mir

“ )

mussten nicht

mit den

Grenzen

der

größeren Gebiete überein-stimmen.7

Im

„ausführlichen Recht

“ der

Rus

’, das zu

Beginn

des 12. Jh.

entstand, stellte auch „

die

Burgstadt

(

gorod

“)

einen solchen Haftungsverband dar.8

Die

„Ermittlung

(

svod

“)

nach

dem

bilateralen Gegenüberstellungsprinzip,

die Su-che

eines Geschädigten

nach dem von ihm

persönlich Beklagten,

war auf den

Be-zirk „seiner Stadt

(

svoego goroda

“)

begrenzt, konnte aber

„ in

fremdes Land

“ ( „ v

č

ju ž ju

zemlju

“ ),

allerdings unter anderen Bedingungen, getragen werden.9

Der

Burgstadtbezirk wurde somit gegenüber

dem

Umland,

das

gleichfalls

in

solche Kreise gegliedert war, nicht

als ein

Gebiet besonderen Rechts hervorgehoben.

1 RAPPOPORT / ŠOLOCHOVA (1981), S.92, S.98; TARASOV (1992b), S.126.

2 Der Hof in Bel’čica lag etwa drei km südöstlich vom Schloss neben dem gleichnamigen Klosterkomplex. Der Hof ist wie das Kloster erst im 12. Jh. belegt, kann aber ins 10. Jh. zu-rückgehen. Er diente schon um 1159 als eine außerstädtische Residenz des Fürsten.

TARASOV (1992a), S.20f.; MÜHLE (1991), S.231f.

3 CHOROŠKEVIČ(1974b), S.171–173; vgl. HELLER (1987), S.45f.

4 Von Svjatoslav schrieb der Chronist zum Jahr 1159 mit Bezug auf den Fürsten von Polock:

„er nahm ihm sein Gebiet und sein ganzes Leben“. PSRL 2, Sp.493. Der Ausdruck wurde in derselben Passage wiederholt: Die Polocker entschuldigten sich bei ihrem früheren Fürsten Rogvolod: „wir haben dein ganzes Leben geraubt und das deiner Gefolgschaft“. PRSL 2, Sp.494. Neben der Landesherrschaft (volost

) dürfte mit dem „ganzen Leben“(žizn’ego vsju“) die engere Eigenwirtschaft des Fürsten angesprochen worden sein.

5 Fürst Skirgaila sollte 1387 im Auftrag des Großfürsten „herrschen über die Burgstadt (horodom) Polock und über alle Stellen und Burgen und Gebiete (volostmi) und Leute, über das ganze Land, das früher und jetzt zur Burgstadt Polock gehört (tjahnet).“PG 1, Nr. 10,

1387, S.53.

6 PVL 1, S.18; PG 1, Nr. 38, S.109.

7 LJUBAVSKIJ (1893), S.660f.; SCHMID (1926), S.104; vgl. KAISER (1980), S.177–183; HEL-LER (1987), S.31. Erst in der frühen Neuzeit trug der „mir“(„Friede“) beziehungsweise die Bauerngemeinde nachweislich die niedere Gerichtsbarkeit über die Bauern. GOEHRKE (1964), S.2f., S.8, S.18, S.187. „Die Bed. Bauerngemeindeentwickelte sich aus Friede, Friedensgemeinschaft’, (...).VASMER 2, S.137.

8 GOETZ (1911), S.197.

9 GOETZ (1910), Nr. 44, S.270. Sollte sie über die Burgstadt hinausgehen, musste der in sei-nem Recht Gekränkte Zeugen oder einen Zöllner auf seiner Seite haben. GOETZ (1910), Nr.

48, S.272; KAISER (1980), S.129.

Im

Mittelpunkt mehrerer

auf die

Stadt bezogener Grundsätze dieser jüngeren Redaktion

des

„Rechts

der Rus ’

stand

der

„Handelsplatz

(

torg

“ ): Ein

Ge-schädigter „macht

auf dem

Marktplatz bekannt,

“ was ihm

abhanden gekommen ist.1

In der

ältesten Version

des

„Rechts

der

Rus

, die auf das 11. Jh.

zurückgeht, spielte

ein

Fürstengericht

am Hof des

Fürsten

noch

kaum

eine

Rolle. Stattdessen begann

der

Marktplatz

zu

einem

Ort

rechtlicher Öffentlichkeit

zu

werden.

An

erster Stelle stand

die

Herausforderung

des

Beklagten durch

den

Geschädigten.

Sühne wurde bilateral durch Bußen

an den

Klagenden

als

Fehdeabkauf geleistet

und

nicht

dem

Fürsten gezahlt. Lediglich wenn einer

der

Streitenden

sich

nicht zufrieden

gab,

wurden Zeugen

zum

Reinigungseid hinzugezogen.2

Laut

einem anderen

Satz im

„Recht

der Rus ’

sollte

ein

Schuldner,

der

seine Schuld leugnete, „

zum

Nachweis gehen

vor 12

Männern

“ ( „ na

izvod

pred 12

mu

ž a. “).

Diese „Männer

“, vor

denen

der

Anspruch

zu

beweisen war, können

als

bezirksbezogene, gerichtsähnliche,

von den

Parteien

ad hoc

einberufene Gruppe3 oder

als

Ausschuss

der

Gemeinde

und

damit

als ein

allerdings kaum institutionali-siertes Gemeindegericht angesehen werden,4

das –

ohne richterliche Zwangsge-walt

zu

besitzen

– den

Anspruch

des

Klägers feststellte

und nach

Gewohnheit

die Buße

bestimmte.

Die

Gegenwart einer Menge

von

Städtern

zur

Absicherung

des

rudimentären Verfahrens durch Öffentlichkeit5

ist aus

dieser einzelnen Textstelle nicht ersichtlich, aber denkbar. Auch eine Beteiligung größerer Versammlungen

an

einer Rechtsfindung

ist

möglich

ähnlich

wie im

fränkischen genossenschaft-lichen Dinggericht.6 Aber

nur der

Fürst

und

seine Dienst-

und

Amtleute besaßen richterliche Zwangsbefugnisse

zur

Durchsetzung ihres eigenen Urteils.7 Aus-schließlich diese Gerichte waren daher „ausgereifte Gerichte

mit

einem

Einzel-richter

und

gerichtlicher Zwangsgewalt.8

Das

Gericht

des

Fürsten konnte

sich

dabei nicht

als

Berufungsinstanz durchsetzen.9

1 GOETZ (1910), Nr. 38, Nr. 40, S.268. Weitere Stellen mit Bezug zum „torg“: Nr. 45, S.270, Nr. 68, S.278.

2 KAISER (1980), S.82f., S.129.

3 Im skandinavischen Recht konnte ein ad hoc von den Parteien paritätisch besetztes Zwölfergremium gleichberechtigter Urteiler ohne Einzelrichter urteilen. H. EHRHARDT,

„Skandinavisches Recht“, in: LexMA 8, Sp.1336f.

4 STRAUCH (1997), S.1294.

5 GOETZ (1910), Nr. 18, S.250, S.403–405, S.414–416.

6 Vgl. KAISER (1980), S.129; GOETZ (1910), S.326; HELLMANN (1954b), S.60; vgl.

WEITZEL (1985), S.70, S.105, S.219f. Vgl. das so genannte „kopny sud“im 15. und 16. Jh.:

LJUBAVSKIJ (1893), S.652–663. Diese „Männerwurden in den jüngeren Redaktionen des Rechts, in denen das Gericht des Fürsten und seiner Dienstleute an Kontur gewann, nicht mehr genannt, mögen aber weiterhin bestanden haben.

7 Gemäß dem in beiden Redaktionen des „Rechts der Rus’

beschriebenen gerichtlichen Gegenüberstellungsverfahren (svod“) gehörten Zeugen nicht unbedingt zum Verfahren: Sie

wurden nur herbeigezogen, konnten sich der öffentlich Klagende und der von ihm Ange-klagte nicht einigen. Und auch dann sollten Zeugen kein Urteil gegen den Beklagten durch-setzen: Die Gegenüberstellungen verliefen laut KAISER ohne Richter. KAISER (1980), S.82f., S.129.

8 Vgl. zum westlichen Frühmittelalter: J. WEITZEL, „Gerichtsverfahren“, in: RGA 11, S.153– 171, hier S.157f.

9 HELLMANN (1954b), S.53.

B.II Macht zwischen Fürst und Städtern

49

Gewählte oder

vom

Fürsten ernannte „Burgstädtische Älteste

“ des 10. Jh.

werden

für

größere Burgen

der Rus ’ als

„Agenten

der

fürstlichen Macht

be-zeichnet.

Sie

halfen,

die

Tributeintreibung

und das

militärische Aufgebot

zu

orga-nisieren. Diese Ältesten sollen während

der

Stadtgenese Führer

von

Hundert-schaften

städtischen Einheiten unter

der

fürstlichen Herrschaft

geworden sein.1

Es gibt für

Polock keine Hinweise darauf, dass städtische Älteste oder Hun-dertschaftsführer

als

Sühnemittler Fehden

und

rechtliche Streitigkeiten zwischen Städtern beilegten.2

Der

Fürst oder seine „Richter

(

sud

’ ja “)3 und

Dienstleute,

die in fürstli-chem

Auftrag

vor Ort

Recht sprachen,4 richteten schon

im 12. Jh.

nicht mehr

nur

über

die

Gefolgsleute: Nicht umsonst rühmte

man

Vseslav

von

Polock

aller-dings,

als er in Kiew

herrschte,

und

nicht

nur in

Polock

–im

Igorlied dafür, dass

er „ die

Leute richtete

“ .5

Schon

vor dem 13. Jh.

mögen wichtige Dienstleute

am

Gericht

des

Fürsten teilgenommen haben.

Erst nach 1350

begann

der

Fürst

nach

westlichem Vorbild

Land an

Adlige

zu

verleihen.

Er tat

dies laut einer

der

Im Dokument ,,Vom Polocker Venedig (Seite 46-50)