Die Ergebnisse für die Zeit von 1772 bis 1914 beruhen überwiegend auf den umfangreichen Materialien des Minsker Historischen Archivs.5 Wesentlich sind
Vom 10. Jh. an prägte ein Dualismus von Burg und frühstädtischem Sub-
B. II „ WIR WERDEN DEINE LEUTE SEIN, UND DU SEI FÜRST “6 MACHT ZWISCHEN FÜRST UND STÄDTERN
Wie
wurde herrschaftliche Machtin der
Interaktiondes
Fürstenund
seinerGe-folgschaft
und
großer versammelter Gruppender
städtischen Bevölkerung ausge-handeltund
hergestellt? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, mussein
Eindruck
von der
räumlichen Gliederungder
Herrschaftim
Polocker Fürstentum geschaffen sowieein
Abriss herrschaftlicher Praktikender
Fürsten außerhalbdes
Kontextes größerer Versammlungen geleistet werden.
B.II.1 „
und er
setztesich auf den
Thron seines Großvatersund
seines Vatersmit
großer Ehre“ 7
Grundlagenvon
Herrschaftund
Gerichtin der
StadtLaut Chronik soll
der
Warägerfürst Rjurik864 an
seine Gefolgsleute „Burgen“
(„
grady“
oder „gorody“ )
vergeben haben,die zu
seiner persönlichen „Macht“
oder „Gewalt
“
(„
vlast’
“
)
gehörten.8 Sprachgeschichtlichist der
deutsche Begriff„Gewalt
“
beziehungsweise „walten“ mit dem
ostslawischen Terminus verwandt.Im
gleichen, personenbezogenenSinn
verwendeteder
Chronistden
Begriff„
Ge-walt“
auchfür den
Polocker Fürsten Rogvolod („
imjaše
vlast’
svojuv
Polot’
ske“) im
Abschnittzum Jahr
980.9Erst in
Passagenzum 12. Jh.
verstandman
unter demselben Ausdruck „volost’
“
einen
räumlichen Machtbereich,den der
Fürstvon der Burg
oderder
Burgstadt („
gorod“ ) aus
beherrschte. Sowohl Gebietals
auch Burgbezirk trugenden
Namen Polock.101 SKRIPČENKO (1982), S.6–8, S.10.
2 ŠTYCHAŬ(1961), S.63f., S.72.
3 ŠTYCHAŬ(1962), S.87.
4 Sephardische und fränkische Juden trugen vom 9. bis ins 10. Jh. den Überlandhandel von Regensburg über Prag oder Krakau nach Kiew und weiter nach Osten. GOEHRKE (1992), S.126.
5 ŠTYCHAŬ(1961), S.63f., S.72.
6 „my ljudie tvoe, a ty esi knjaz’“. PSRL 2, Sp.494f. (1159).
7 PSRL 2, Sp.496 (1159).
8 ŁOWMIAŃSKI (1986), S.483; PVL 1, S.18. Aber nicht in der ältesten, sondern erst auf einer späteren Fassung der Liste befindet sich auch die Burg Polock.
9 PVL 1, S.54.
10 PSRL 2, S.495. Zu Ende des 11. Jh. steht für das Gebiet, das zur Frühstadt Polock gehörte, auch der Terminus „oblast’“. PVL 1, S.141; MÜHLE (1991), S.224.
Noch
im 13. Jh.
wurdedas
Wort „volost’
“ a ls
Oberbegrifffür die
Polocker Herrschaft verwendet. Später bezeichneteder
Terminus aber eine Gruppevon
mehreren Dörfern,
die zu
kleineren Burgbezirken gehörten:1 Diese Gerichts-und
Steuerbezirke bildetendas
Rückgratder
landesherrschaftlichen Organisation. Ihre Bewohner hattendem
lokalen Herrschaftsträgervom 11.
oder12. Jh. an
Abgabenund
Dienstezu
leisten2und
standen unterder
Gerichtsbarkeitder
fürstlichen Dienstleute.Die
Instandhaltungder
Burgpalisadeist
sicherlichzu den
ältesten Fronpflichtender
Bewohnerder
„volosti“zu
zählen.3Das
„Land“
(„
zemlja“) ist in den
Chroniken,die vom 12. Jh.
berichten, eine klar begrenzte Einheit.4Die
Chronik überliefertin
einem kurzen Nekrologvon
einem Polocker Fürsten dieser Zeit: „wie
Fürst Rogvolod hielt, besaßund
be-herrschteer das
PolockerLand
(zemlja).“5
Damit vermitteltder
Chronistdie
Vorstellung einer konsolidierten Herrschaftspraxis. Spätestensim 12. Jh.
hattesich ein
vererbbarer territorialer fürstlicher Besitzanspruch ausgebildet.6Auch in der Vita der
Evfrosinija wurdeauf „ das
Polocker Land“, und
zwarauf „ das
ganze“
(„
vsju“ )
Bezug genommen:Die
Fürstentochter „ziertedas
ganze Polocker Land (vsju zemlju Polotskuju)mit
ihren ehrwürdigen Klöstern.“7
Fürstliche Herrschaft
war
zunächstauf ein
Gebiet bezogenund
gründetenoch
kaumauf
einem Personenverband oderauf
rechtlichen Beziehungen zwischen Fürstund
Beherrschten.8Der
Polocker Fürstwar
zunächst Gefolgschaftsführer.Er gab
seinen Gefolgsleutenden
Auftrag, Tribut einzutreiben,den er
teilsan sie
ver-teilte, teilsfür sich und
seine Angehörigen behielt.9Er
blieb immer auch Handels-herr,der in
eigenem Auftrag Kaufleuteauf
Handelsreisen schickte.10Der
Fürst führtedas
städtische Aufgebotund
entschiedin der
Regel gemeinsammit
seiner Gefolgschaftüber
Kriegund
Frieden. Kontakte skandinavischer Fürstenzu
Westeuropa sowie
zu
Byzanz vermittelten Herrschaftspraktikenund
Idealvorstel-lungen spätantiker christlicher Herrschaftund
weitetenden
Handlungshorizont des Fürsten.11Der Ort der
ständigen Machtausübung befandsich am
Fürstenhofin der Burg
Polock. Spätestenszur
Wendeins 12. Jh.
wurde dortmit
einem steinernenGe-1 PG Ge-1, Nr. 1, 1263, S.35; PG 1, Nr. 10, 1387, S.51. 1552 zählte man etwa ein Dutzend von ihnen, zusätzliche sechs waren im ersten Jahrzehnt des 16. Jh. an Moskau verloren gegangen.
PR 1552, S.216, S.7. Einzelne Dörfer dieser Bezirke nannte man ebenfalls „volosti“. Vgl. PR 1552, S.58, S.8.
2 Z. B. Biberfell-, Fischfang-, Honig- oder Heuabgaben. Nur teilweise war man bis 1552 zu
Geldabgaben übergegangen. CONZE (1940), S.27; PANOV (1915), S.261.
3 PG 2, Nr. 155, S.49; PVL 1, S.18.
4 MÜHLE (1991), S.224; vgl. PSRL 1, S.403.
5 „jako Rogovolodu deržaščju i vladějuščju i knjažaščju Polot’skuju zemlju.“PSRL 1, S.299.
6 Nur zu Ende des 14. Jh. ist in einer Urkunde des letzten Polocker Fürsten mit der Verleihung des Polocker „regnum“an den livländischen Ordenszweig das westliche Lehnskonzept be-zeugt: Fürst Andrej ging 1385 wie seine Vorgänger davon aus, dass ihm sein Vater, der Groß-fürst, und seine Brüder das Polocker „regnum“zu Eigentum gegeben hätten. PG 1, Nr. 8, S.46. CHOROŠKEVIČ(1974b), S.165.
7 PSRL 21, 1, S.215.
8 Vgl. HELLMANN (1954b), S.52.
9 GLAZYRINA / DŽAKSON, S.110.
10 CHOROŠKEVIČ(1974b), S.140, S.144; PG 1, Nr. 11, 1387–1389, S.11.
11 SAWYER (1982), S.137–141; TSCHIŽEWSKIJ (1959), S.34f.; S.42f.; POPPE (1980), S.336.
B.II Macht zwischen Fürst und Städtern 47
bäude
der
wichtigsteder
Wohnsitze angelegt. Nochim 14.
und15. Jh.
wurdedie-ser Bau
benutzt.1 Zudem hattendie
Fürsten zwei weitereHöfe im
näheren Um-landder
Burgstadt.2Ein Teil der
Dörfer,die zu den
Höfen gehörten,ist als die alte
fürstliche Eigenwirtschaft anzusehen.3Sie
dientedem in der
Burgstadtherrschen-den
Fürstenals
zweites Standbein nebender
Landesherrschaft.4 Beide Herr-schaftsvorstellungen, Landesherrschaftund
Eigenwirtschaft, durchdrangendie
Landesteile
auf
unterschiedliche Weisemit
fürstlicher Macht,die sich im Hof in der
Burg verdichtete.Das
Burgstadtgebietwar
rechtlich nichtvom
Land ge-trennt:5Die
Suburbienzu
Füßender Burg
bildetenmit der Burg die
„Burgstadt“
(
„
horod“)6 und
gehörtenzum
umfassenden „Gebiet“
(„
volost’
“
), zum
„Land“
(„
zemlja“) des
Fürsten. Auchdie
Burgstädter warenzur
Reparaturder
Burgpali-saden verpflichtet.Kleinere Bezirke kollektiver Haftungsverbände
für
kriminelle Vergehen („
verv’ “ ,
„mir“ )
mussten nichtmit den
Grenzender
größeren Gebiete überein-stimmen.7Im
„ausführlichen Recht“ der
Rus’, das zu
Beginndes 12. Jh.
entstand, stellte auch „die
Burgstadt“
(„
gorod“)
einen solchen Haftungsverband dar.8Die
„Ermittlung
“
(„
svod“)
nachdem
bilateralen Gegenüberstellungsprinzip,die Su-che
eines Geschädigtennach dem von ihm
persönlich Beklagten,war auf den
Be-zirk „seiner Stadt“
(„
svoego goroda“)
begrenzt, konnte aber„ in
fremdes Land“ ( „ v
čju ž ju
zemlju“ ),
allerdings unter anderen Bedingungen, getragen werden.9Der
Burgstadtbezirk wurde somit gegenüber
dem
Umland,das
gleichfallsin
solche Kreise gegliedert war, nichtals ein
Gebiet besonderen Rechts hervorgehoben.1 RAPPOPORT / ŠOLOCHOVA (1981), S.92, S.98; TARASOV (1992b), S.126.
2 Der Hof in Bel’čica lag etwa drei km südöstlich vom Schloss neben dem gleichnamigen Klosterkomplex. Der Hof ist wie das Kloster erst im 12. Jh. belegt, kann aber ins 10. Jh. zu-rückgehen. Er diente schon um 1159 als eine außerstädtische Residenz des Fürsten.
TARASOV (1992a), S.20f.; MÜHLE (1991), S.231f.
3 CHOROŠKEVIČ(1974b), S.171–173; vgl. HELLER (1987), S.45f.
4 Von Svjatoslav schrieb der Chronist zum Jahr 1159 mit Bezug auf den Fürsten von Polock:
„er nahm ihm sein Gebiet und sein ganzes Leben“. PSRL 2, Sp.493. Der Ausdruck wurde in derselben Passage wiederholt: Die Polocker entschuldigten sich bei ihrem früheren Fürsten Rogvolod: „wir haben dein ganzes Leben geraubt und das deiner Gefolgschaft“. PRSL 2, Sp.494. Neben der Landesherrschaft („volost’
“
) dürfte mit dem „ganzen Leben“(„žizn’ego vsju“) die engere Eigenwirtschaft des Fürsten angesprochen worden sein.
5 Fürst Skirgaila sollte 1387 im Auftrag des Großfürsten „herrschen über die Burgstadt (horodom) Polock und über alle Stellen und Burgen und Gebiete (volostmi) und Leute, über das ganze Land, das früher und jetzt zur Burgstadt Polock gehört (tjahnet).“PG 1, Nr. 10,
1387, S.53.
6 PVL 1, S.18; PG 1, Nr. 38, S.109.
7 LJUBAVSKIJ (1893), S.660f.; SCHMID (1926), S.104; vgl. KAISER (1980), S.177–183; HEL-LER (1987), S.31. Erst in der frühen Neuzeit trug der „mir“(„Friede“) beziehungsweise die Bauerngemeinde nachweislich die niedere Gerichtsbarkeit über die Bauern. GOEHRKE (1964), S.2f., S.8, S.18, S.187. „Die Bed. ‘Bauerngemeinde’entwickelte sich aus ‘Friede, Friedensgemeinschaft’, (...).“VASMER 2, S.137.
8 GOETZ (1911), S.197.
9 GOETZ (1910), Nr. 44, S.270. Sollte sie über die Burgstadt hinausgehen, musste der in sei-nem Recht Gekränkte Zeugen oder einen Zöllner auf seiner Seite haben. GOETZ (1910), Nr.
48, S.272; KAISER (1980), S.129.
Im
Mittelpunkt mehrererauf die
Stadt bezogener Grundsätze dieser jüngeren Redaktiondes
„Rechtsder Rus ’
“
stand
der
„Handelsplatz“
(„
torg“ ): Ein
Ge-schädigter „machtauf dem
Marktplatz bekannt,“ was ihm
abhanden gekommen ist.1In der
ältesten Versiondes
„Rechtsder
Rus’ “ , die auf das 11. Jh.
zurückgeht, spielteein
Fürstengerichtam Hof des
Fürstennoch
kaumeine
Rolle. Stattdessen begannder
Marktplatzzu
einemOrt
rechtlicher Öffentlichkeitzu
werden.An
erster Stelle stand
die
Herausforderungdes
Beklagten durchden
Geschädigten.Sühne wurde bilateral durch Bußen
an den
Klagendenals
Fehdeabkauf geleistetund
nichtdem
Fürsten gezahlt. Lediglich wenn einerder
Streitendensich
nicht zufriedengab,
wurden Zeugenzum
Reinigungseid hinzugezogen.2Laut
einem anderenSatz im
„Rechtder Rus ’
“
sollteein
Schuldner,der
seine Schuld leugnete, „zum
Nachweis gehenvor 12
Männern“ ( „ na
izvodpred 12
mu
ž a. “).
Diese „Männer“, vor
denender
Anspruchzu
beweisen war, könnenals
bezirksbezogene, gerichtsähnliche,von den
Parteienad hoc
einberufene Gruppe3 oderals
Ausschussder
Gemeindeund
damitals ein
allerdings kaum institutionali-siertes Gemeindegericht angesehen werden,4das –
ohne richterliche Zwangsge-waltzu
besitzen– den
Anspruchdes
Klägers feststellteund nach
Gewohnheitdie Buße
bestimmte.Die
Gegenwart einer Mengevon
Städternzur
Absicherungdes
rudimentären Verfahrens durch Öffentlichkeit5
ist aus
dieser einzelnen Textstelle nicht ersichtlich, aber denkbar. Auch eine Beteiligung größerer Versammlungenan
einer Rechtsfindungist
möglich–
ähnlichwie im
fränkischen genossenschaft-lichen Dinggericht.6 Abernur der
Fürstund
seine Dienst-und
Amtleute besaßen richterliche Zwangsbefugnissezur
Durchsetzung ihres eigenen Urteils.7 Aus-schließlich diese Gerichte waren daher „ausgereifte Gerichte“ mit
einemEinzel-richter
und
gerichtlicher Zwangsgewalt.8Das
Gerichtdes
Fürsten konntesich
dabei nichtals
Berufungsinstanz durchsetzen.91 GOETZ (1910), Nr. 38, Nr. 40, S.268. Weitere Stellen mit Bezug zum „torg“: Nr. 45, S.270, Nr. 68, S.278.
2 KAISER (1980), S.82f., S.129.
3 Im skandinavischen Recht konnte ein ad hoc von den Parteien paritätisch besetztes Zwölfergremium gleichberechtigter Urteiler ohne Einzelrichter urteilen. H. EHRHARDT,
„Skandinavisches Recht“, in: LexMA 8, Sp.1336f.
4 STRAUCH (1997), S.1294.
5 GOETZ (1910), Nr. 18, S.250, S.403–405, S.414–416.
6 Vgl. KAISER (1980), S.129; GOETZ (1910), S.326; HELLMANN (1954b), S.60; vgl.
WEITZEL (1985), S.70, S.105, S.219f. Vgl. das so genannte „kopny sud“im 15. und 16. Jh.:
LJUBAVSKIJ (1893), S.652–663. Diese „Männer“wurden in den jüngeren Redaktionen des Rechts, in denen das Gericht des Fürsten und seiner Dienstleute an Kontur gewann, nicht mehr genannt, mögen aber weiterhin bestanden haben.
7 Gemäß dem in beiden Redaktionen des „Rechts der Rus’
“beschriebenen gerichtlichen Gegenüberstellungsverfahren („svod“) gehörten Zeugen nicht unbedingt zum Verfahren: Sie
wurden nur herbeigezogen, konnten sich der öffentlich Klagende und der von ihm Ange-klagte nicht einigen. Und auch dann sollten Zeugen kein Urteil gegen den Beklagten durch-setzen: Die Gegenüberstellungen verliefen laut KAISER ohne Richter. KAISER (1980), S.82f., S.129.
8 Vgl. zum westlichen Frühmittelalter: J. WEITZEL, „Gerichtsverfahren“, in: RGA 11, S.153– 171, hier S.157f.
9 HELLMANN (1954b), S.53.
B.II Macht zwischen Fürst und Städtern
49
Gewählte oder
vom
Fürsten ernannte „Burgstädtische Älteste“ des 10. Jh.
werden
für
größere Burgender Rus ’ als
„Agentender
fürstlichen Macht“
be-zeichnet.
Sie
halfen,die
Tributeintreibungund das
militärische Aufgebotzu
orga-nisieren. Diese Ältesten sollen währendder
Stadtgenese Führervon
Hundert-schaften–
städtischen Einheiten unterder
fürstlichen Herrschaft–
geworden sein.1Es gibt für
Polock keine Hinweise darauf, dass städtische Älteste oder Hun-dertschaftsführerals
Sühnemittler Fehdenund
rechtliche Streitigkeiten zwischen Städtern beilegten.2Der
Fürst oder seine „Richter“
(„
sud’ ja “)3 und
Dienstleute,die in fürstli-chem
Auftragvor Ort
Recht sprachen,4 richteten schonim 12. Jh.
nicht mehrnur
überdie
Gefolgsleute: Nicht umsonst rühmteman
Vseslavvon
Polock–
aller-dings,als er in Kiew
herrschte,und
nichtnur in
Polock–im
Igorlied dafür, dasser „ die
Leute richtete“ .5
Schonvor dem 13. Jh.
mögen wichtige Dienstleuteam
Gericht