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Gläubigerversammlung und Bestätigung des Nachlassvertrages

F. NACHLASSSTUNDUNG UND NACHLASSVERTRAG

5. Gläubigerversammlung und Bestätigung des Nachlassvertrages

Der Sachwalter leitet gemäss Art. 302 SchKG die Gläubigerversammlung und erstattet dieser Bericht über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft und präsentiert den Nachlassvertrag.

Die Gläubigerversammlung entscheidet darauf über die Annahme des Nachlass-vertrages. Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der Gläubiger zustimmen, und die zustimmenden Gläubiger über 2/3 des gesamten Forderungsbetrages auf sich vereinigen; oder wenn 1/4 der Gläubiger, die min-destens 3/4 des Gesamtbetrages der Forderung repräsentieren, zustimmen. Die in einem Konkursfall privilegierten Gläubiger212 werden bei der Ermittlung die-ser Mehrheiten nicht einbezogen und sind auch nicht stimmberechtigt. Dasselbe gilt auch für Massagläubiger und für Gläubiger, deren Forderungen pfandgesi-chert sind, soweit die Pfandsicherung nach der Schätzung des Sachwalters ihre Forderung deckt; ein allfälliger Überschuss der Forderung über die Pfandde-ckung hinaus wird dagegen für die Festlegung der Stimmrechte berücksichtigen und gibt den betreffenden Gläubigern ein entsprechendes Stimmrecht.

212 Gemäss Art. 219 SchKG gelten als privilegiert:

- 1. Klasse: Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhält-nisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderung von Kautionen; maximal ist jedoch der Betrag des nach UVG maximal versicherten Jahresverdienstes in der 1. Klasse privilegiert, Forderungen von Pensionskassen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgeber (d.h. ausstehende Beiträge sowie beim Arbeit-geber angelegte Mittel);

- 2. Klasse: Sozialversicherungsbeiträge (die übrigen 1. und 2. Klasse-Forderungen sind im Normalfall für Gesellschaften nicht relevant).

Die Gläubiger können dem Nachlassvertrag entweder an der Gläubigerver-sammlung selbst zustimmen oder auch nachher in der Zeit zwischen der Gläubi-gerversammlung bis zur Bestätigungsverhandlung vor dem Nachlassgericht. Da der Antrag auf Genehmigung des Nachlassvertrages nicht innert einer bestimm-ten Frist nach Durchführung der Gläubigerversammlung eingereicht werden muss, sondern bis zum letzten Tag der Nachlassstundung dem Gericht unterbrei-ten werden kann, hat eine Gesellschaft meist genügend Zeit, um die Zustim-mung von Gläubigern einzuholen, die nicht an der Gläubigerversammlung teil-nahmen oder sich an dieser Versammlung noch nicht entschliessen konnten.

5.2 Bestätigungsentscheid des Nachlassgerichtes

Der von den Gläubigern genehmigte Nachlassvertrag wird gemäss Art. 306 SchKG nur verbindlich, wenn er vom Nachlassgericht bestätigt wird. Um diesen Entscheid vorzubereiten, unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassrichter ge-mäss Art. 304 SchKG einen Bericht und legt ihm auch sämtliche für die Beur-teilung des Nachlassvertrages notwendigen Akten vor. Die Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages wird öffentlich angekündigt, so dass Gläubiger an dieser Verhandlung allfällige Einwendungen gegen den Nachlass-vertrag vor Gericht vorbringen können.

Der Nachlassrichter kann die Bestätigung des Nachlassvertrages gemäss Art.

306 SchKG nur ablehnen, wenn der Nachlassvertrag eines der folgenden Krite-rien nicht erfüllt:

• Die Leistungen an die Gläubiger müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln der Gesellschaft stehen. Bei der Sanierung einer Kapitalgesellschaft müssen zusätzlich auch die Anteilseigentümer einen angemessenen Beitrag zur Sanierung erbringen213. Da die Frage der Angemessenheit letztlich aber ein Problem ist, das die Gläubiger im Rahmen des eigenen kommerziellen Ermes-sens beurteilen, greift ein Gericht in diesem Bereich nicht ein, sofern die Gläu-biger nicht offensichtlich zulasten der Aktionäre benachteiligt werden und dies auf Interessenkonflikte einzelner Gläubiger zurückzuführen ist.

• Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsnachlass) muss das erwartete Verwertungsergebnis den Erlös überschreiten, der in einem Konkurs erzielt werden kann.

• Die Zahlungen an die privilegierten Gläubiger und die Massagläubiger214 muss sichergestellt sein.

213 Dazu im Einzelnen Ziff. F.1.1.2. vorne.

214 Dazu Ziff. F.2.3.4.

Sofern der Nachlassvertrag zwar den obigen Bedingungen entspricht, die vorge-sehene Regelung aber unvollständig ist, kann der Nachlassrichter den Nachlass-vertrag auch entsprechend ergänzen.

5.3 Wirkungen des bestätigten Nachlassvertrages

Der Entscheid des Nachlassrichters wird unmittelbar nach Eintritt der Rechts-kraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt am Sitz der Gesellschaft veröffentlicht. Mit der öffentlichen Bekanntgabe dieses Entscheides fällt gemäss Art. 308 SchKG die Wirkung der Nachlassstundung dahin. Der bestätigte Nachlassvertrag ist gemäss Art. 310 SchKG für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen entweder vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung entstanden sind oder nach Bekanntgabe der Nachlass-stundung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangen worden sind. Damit wird der Nachlassvertrag auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben oder sich sogar überhaupt nicht am Verfahren beteiligt und ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Nach-lassvertrag gilt dagegen nicht für die Massaverbindlichkeiten, die vollumfäng-lich und mit Priorität aus der Masse befriedigt werden.

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen gemäss Art. 311 SchKG alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen dahin.

5.4 Ablehnung und Widerruf des Nachlassvertrages

Findet ein Nachlassvertrag nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger oder wird er vom Gericht nicht bestätigt, so kann gemäss Art. 309 SchKG jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntgabe die Konkurseröffnung verlan-gen215.

Auch bei einem derartigen Konkurs werden die Massaverbindlichkeiten privile-giert behandelt, d.h. vor den übrigen Forderungen und insbesondere vor den pri-vilegierten Konkursforderungen aus dem Vermögen der Gesellschaft befrie-digt216.

Nach Bestätigung des Nachlassvertrages kann jeder Gläubiger gemäss Art. 313 SchKG den Widerruf des Nachlassvertrages verlangen, wenn er nachweist, dass dieser auf "unredliche Weise" zustande gekommen ist, d.h. die Gesellschaft oder Dritte bestimmten Gläubigern spezielle Vorteile versprochen haben, um diese zur Zustimmung zu bewegen oder Gläubiger durch Täuschung zur Zustimmung bewegt haben.

215 Konkurseröffnung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG.

216 Selbstverständlich gehen die Pfandrechte einzelner Gläubiger an Aktiven der Konkursmasse vor.