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Der Schutz der Grünen Leguane in Costa Rica

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Mittelamerika ist das natürliche Verbreitungsgebiet des Grünen Leguans (Iguana iguana). Diese Art ist stark be-droht; ihre Zahl ist so drastisch zurückgegangen, daß sie Aufnahme in den Anhang des CITES-Abkommens gefun-den hat. Nicht zuletzt ist der Schwund auf die hohen Entwaldungsraten in diesem Raum zurückzuführen; der Wald ist das natürliche Habitat der Leguane. Hinzu kommt, daß die Bevölkerung in der Vergangenheit wenig Interesse am Erhalt dieser nicht besonders populären oder attraktiven Tierart hatte.

Mit dem Iguana Verde Projekt in Costa Rica werden neue Wege des Artenschutzes beschritten: Statt auf vollständi-gen Schutz zu setzen, wird hier angestrebt, das Überleben der Leguane durch seine nachhaltige Nutzung zu ermög-lichen. Es wird dabei nicht versucht, die noch vorhandene Zahl an Leguanen bestmöglich zu erhalten (z.B. Wilderei zu unterbinden), sondern sie stattdessen durch künstliche Aufzucht zu vermehren. Seit 1988 werden auf einer Farm nahe der Westküste Costa Ricas Leguane gezüchtet und nach einigen Monaten in die Wildnis entlassen. Dort sollen sie nach ihrem Auswachsen „geerntet“ werden dürfen.

Mit der Zucht und der Aussetzung der Leguane werden mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt:

Artenschutz

Leguane sollen wiedereingeführt und ihre Population vergrößert werden. Durch die Aufzucht auf der Farm wird die Überlebensrate der Leguane von etwa 5% in der Natur, wo sie insbesondere im Jugendstadium durch zahlrei-che Freßfeinde gefährdet sind, auf etwa 95% erhöht. Das Überleben der Leguane in Costa Rica wäre ohne diese Förderung nicht gesichert.

Habitatschutz

Das natürliche Habitat der Leguane ist der Wald; die Reptilien sind auf Bäume als Sonnenschutz und Nahrung angewiesen. Das Iguana Verde Projekt trägt dem Rechnung, indem man degradierte Weide- und Ackerflächen vor allem mit einheimischen Baumarten wiederaufforstet, wo dann die Leguane ausgewildert werden. Diese auf-geforsteten Flächen sollen in Zukunft als Biosphärenreservate ausgewiesen werden.

Nachhaltige Nutzung

Mit dem Projekt wird der lokalen Bevölkerung die nachhaltige Nutzung der Leguane gestattet. Genutzt werden das Fleisch und das Leder, außerdem ist die Jagd als Freizeitvergnügen beliebt. So werden für die Bevölkerung Ernährungs- und Einkommensmöglichkeiten geschaffen, die für ein individuelles Interesse am Schutz der Legua-ne sorgen sollen. Die nachhaltige Nutzung verursacht weder eiLegua-ne Degradation von Vegetation und Böden, wie sie mit der Rinderzucht verbunden wäre, noch ist ein großer Arbeitsaufwand für Pflege und Haltung der Leguane er-forderlich. Als wechselwarme Tiere haben Leguane eine günstige Energiebilanz, da sie wenig Erhaltungsenergie benötigen. Neben der Versorgung der lokalen Bevölkerung ist auch an einen Verkauf in die Städte sowie langfri-stig an den Export von Leguanfleisch gedacht. Ein wichtiger Aspekt dieses Projekts ist zudem die Partizipation

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1.5.2.4 Quotenregelungen

Für Arten des Anhangs II der Konvention sollen verstärkt Exportquotenregelungen gelten (Conf. Res. 3.15 (1981), Conf.

Res. 4.13 (1983) und Conf. Res. 5.21 (1985)). Eine solche Regelung würde bedeuten, daß für Arten in ihren Ursprungs-ländern jährliche Exportquoten festgelegt werden, was eine gewisse Kontrolle über den Umfang des internationalen Han-dels ermöglichen würde. Bei einer jährlich oder zweijährlich erfolgenden Neufestsetzung dieser Exportquoten könnten auch neueste Daten über die Populationstrends der jeweiligen Arten mitberücksichtigt werden.

Exportquoten alleine reichen jedoch nicht aus, wie das Beispiel der teilweise gescheiterten Exportquotenregelung für den afrikanischen Elefanten zeigt: Im Jahre 1985 war auf der fünften CITES-Vertragsstaatenkonferenz ein Manage-ment Quota System for the African Elephant beschlossen worden (Conf. Res. 5.12). Die Regelung versagte jedoch auf-grund des Fehlens adäquater Kontrollmechanismen in den Exportländern (Swanson und Barbier, 1992).

Es bedürfte für den erfolgreichen Einsatz von Exportquotenregelungen einer effektiven nationalen Kontrolle über die Entnahme und den Export sowie einer — falls dieser für die einzelne Art ein Problem darstellt — Eindämmung des illegalen Handels, gegebenenfalls durch verstärkte Kontrollen in den Importländern. (Auf EU-Ebene ist eine Quoten-regelung für Arten eingeführt, die von einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet worden ist). Exportquo-ten sollExportquo-ten generell nicht willkürlich, sondern auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und biologischer EckdaExportquo-ten über Populationsdynamik und Reproduktionsverhalten der Art sowie über das Ausmaß der Gefährdung durch Habitat-zerstörung, äußere Einflüsse und Umweltbelastung festgelegt werden. Es erscheint also sinnvoll, eine durch CITES vereinbarte internationale Exportquotenregelung durch einen Managementplan zur Nutzung und Erhaltung der natio-nalen Populationen zu ergänzen.

1.5.2.5 Vollzugsprobleme

Bei der Durchführung der CITES-Bestimmungen gibt es erhebliche Defizite sowohl bei der Kontrolle des legalen inter-nationalen Handels mit Arten des Anhang II als auch und besonders bei der Eindämmung und Verfolgung von illegalen Transaktionen mit bedrohten oder gefährdeten Arten. Die Identifikation der in den Anhängen geführten rund 8.000 Tier-und 40.000 Pflanzenarten überfordert Zollbeamte sowohl der Export- als auch der Importländer. Neben den Problemen bei der Identifikation der Arten ist es aber vor allem der illegale Handel, durch den die Bestimmungen des Abkommens unterlaufen werden. Nach groben Schätzungen des World Wide Fund for Nature (WWF) beläuft sich der monetäre Wert des illegalen Handels auf jährlich 2 – 3 Mrd. US-$ (WWF, 1993).

1.5.2.6 Positivliste

Eine der grundsätzlichen Möglichkeiten zur Reform von CITES könnte in der Einführung einer sogenannten Positiv-liste bestehen, statt der derzeit praktizierten VerbotsPositiv-listen. Auf einer solchen PositivPositiv-liste würden nur noch die nach-gewiesenermaßen unproblematischen Arten stehen, die für den internationalen Handel zugelassen sind. Dies würde zumindest die vielfältigen Probleme bei der Identifikation von Arten erleichtern bzw. lösen und dadurch geschützten Arten die Gelegenheit geben, sich zu regenerieren. Da anzunehmen ist, daß auf einer solchen Positivliste weit weni-ger Arten aufgeführt wären als in den bisherigen CITES-Anhängen, würden zudem finanzielle Mittel, die bisher für die Kontrolle und Überwachung des internationalen Handels ausgegeben werden müssen, für den Erhalt von Arten in ihren natürlichen Lebensräumen frei.

der lokalen Bevölkerung bei Aufzucht, Aussetzen und Nutzung der Tiere. Umwelterziehung zum „Leguan-Mana-gement“ und damit gleichzeitig zum Boden- und Vegetationsschutz nimmt einen breiten Raum im Iguana Verde Projekt ein.

Im Rahmen eines integrierten Konzepts könnte in der Zukunft in Costa Rica die Leguanjagd gemeinsam mit der Gewinnung von Holz, Brennstoff und Früchten zu einer nachhaltigen Nutzung des tropischen Regenwaldes führen.

Entscheidend ist jedoch, bei der Bevölkerung ein wirkliches Interesse an der Erhaltung des Leguans wie auch des Regenwaldes zu wecken und sie in diese Aufgaben einzubeziehen.

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1.5.2.7 CITES: ein Forum der Nord-Süd-Kooperation?

Die große Mehrzahl der bisherigen 121 CITES-Vertragsstaaten sind Entwicklungsländer; nur 23 von ihnen sind Indu-strieländer (CITES, 1994). Finanziert wird CITES von den Beiträgen der Vertragsstaaten, die jeweils unterschiedlich hoch ausfallen. Die Höhe der Beiträge ist jedoch nicht ausschlaggebend für den Entscheidungsprozeß: während der Vertragsstaatenkonferenzen gilt das „one-country-one-vote“-Prinzip.

Obwohl die Vermutung naheliegt, daß CITES aufgrund seiner Mitgliederstruktur und seines Finanzierungsmo-dus ein weiteres Forum des Nord-Süd-Konflikts sein könnte, trifft dies nur bedingt zu. Zwar sind in diesem Abkommen Ak-teure mit höchst unterschiedlichen Interessen vertreten, doch hat dies in der Vergangenheit nur in wenigen Fällen zu einer Blockbildung auf der Nord-Süd-Achse geführt. Vielmehr besteht ein offener Konflikt zwischen Artenschützern im strikten, konservierenden Sinne und solchen, die eine intensivierte Nutzung von Arten im Rahmen des CITES-Re-gime anstreben.

Dieser inhaltliche Konflikt – und die über grundsätzliche Fragen des artenschutzpolitischen Instrumentariums geführte Diskussion – nahm besonders während der achten Vertragsstaatenkonferenz, als es um die Aufrechterhaltung des Han-delsverbotes für Elfenbein ging, deutlich Gestalt an. Obwohl der Antrag zur Aufnahme des afrikanischen Elefanten in den Anhang I des Abkommens von einem Entwicklungsland, nämlich Tanzania, eingebracht wurde, versagten Staaten des südlichen Afrika ihre Unterstützung und gründeten stattdessen ein Kartell zur kommerziellen Nutzung von Elfen-bein (Barbier, 1992).

Die erfolgreiche Umsetzung der CITES-Bestimmungen wird aber nicht zuletzt auch dadurch erschwert, daß unter den Mitgliedsstaaten den spezifischen Problemen der Entwicklungsländer als den hauptsächlichen Trägern der biologischen Vielfalt zu wenig Rechnung getragen wird. Wildlebende Arten als Teil des „Erbes der Menschheit“ zu betrachten – wie dies im Norden vielfach geschieht – impliziert auch eine globale Verantwortung zum Schutz dieser Arten. Noch immer aber liegt die Hauptlast unter dem CITES-Regime bei den Entwicklungsländern selbst. Damit sind viele von ihnen jedoch überfordert; oftmals stehen weder institutionelle noch technische Kapazitäten zur Verfügung, die CITES-Bestimmungen effektiv umzusetzen. Darüber hinaus stehen ökologische Fragen im allgemeinen und der Artenschutz im besonderen aufgrund drängender sozialer und ökonomischer Probleme – von wenigen Beispielen ab-gesehen – nicht an oberster Stelle auf der Prioritätenliste der Entwicklungsländer. Internationale Ausgleichszahlungen (Fondslösung) könnten hier monetäre Anreize zum Erhalt der biologischen Vielfalt schaffen, die Industrieländer könn-ten damit ihren Beitrag zum Erhalt der globalen Biodiversität leiskönn-ten. Bei deren Implementierung entstehen jedoch schwerwiegende Fragen bezüglich der nationalstaatlichen Souveränität, für die es einvernehmlicher Lösungen bedarf.

1.5.3 Bewertung

Der Ansatz, gefährdete Arten durch die Regulierung des internationalen Handels zu schützen, hat sich in einigen Fäl-len als erfolgreich erwiesen, in anderen konnte er jedoch nicht greifen. Als im Grundsatz zumindest positives Bei-spiel ist der Schutz des afrikanischen Elefanten zu nennen. Diese „Prestige-Art“ wurde auf der siebten CITES-Ver-tragsstaatenkonferenz in Lausanne 1989 vom Anhang II in den Anhang I übertragen (Conf. Res. 7.9). Nun war mög-licherweise nicht genug Zeit, um den Erfolg des daraus folgenden internationalen Handelsmoratoriums abschließend beurteilen zu können, zumal Elefanten zu den sich eher langsam reproduzierenden Tierarten gehören. Immerhin ist jedoch die Wilderei von Elefanten in den afrikanischen Staaten drastisch zurückgegangen. Dieser Rückgang ist gekoppelt an sinkende Weltmarktpreise für Elfenbein und eine gesunkene Nachfrage in den ehemals großen Verbrau-cherländern wie China, Hong Kong, Japan und USA. Für weniger populäre und attraktive Arten wie beispielsweise Insekten, Reptilien oder Fledermäuse konnte hingegen auch die Aufnahme in den Anhang I des CITES-Abkommens die Gefährdung bzw. Ausrottung nicht abwenden. Hier hat sich gezeigt, daß die durch CITES vorgesehenen interna-tionalen Maßnahmen nicht ausreichen, sondern durch zusätzliche nationale Maßnahmen flankiert werden müssen.

Generell gesehen bedarf es der Entwicklung praktikabler arten- und länderspezifischer Konzepte auf der Basis des in CITES verankerten Vorsorgeprinzips (precautionary principle). Dieses besagt, angewendet auf unser Thema, daß nur dann eine Nutzung bzw. ein Handel stattfinden darf, wenn nach entsprechender Prüfung der Nachweis erbracht ist, daß dies dem Überleben einer Art nicht abträglich ist.

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Der Erhalt der biologischen Vielfalt hängt nicht zuletzt davon ab, daß auf internationaler und nationaler Ebene die legisla-tiven und institutionellen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit für jede Art die angemessenen Maßnahmen auch durchgeführt werden können. Handelsverbote können, wie es das Beispiel des afrikanischen Elefanten gezeigt hat, kurz-und mittelfristig ein Mittel zur Regenerierung dezimierter Populationen sein. Langfristig werden sie jedoch das Ausster-ben einer Art nicht verhindern können, wenn nicht auch die anderen oAusster-ben genannten Gefährdungsfaktoren mitberück-sichtigt werden. Für die dem Handel entzogenen Arten könnte beispielsweise ein kontrollierter, d.h. begrenzter „Ökotou-rismus“ eine sinnvolle Nutzung sein und für die beteiligten Länder eine Deviseneinnahmequelle darstellen. Für andere Ar-ten bieAr-ten sich, wie am Beispiel des Papageienhandels besonders deutlich wird, ExportquoAr-tenlösungen an, die monetäre Anreize für die Erhaltung dieser Arten schaffen (vgl. Kasten 4). Eine kommerzielle Verwertung gefährdeter Arten sollte jedoch nur unter dem Imperativ einer nachhaltigen Nutzung geschehen, die gekoppelt ist an einen effektiven Schutz der Lebensräume der Arten vor Verschmutzung und Zerstörung – und das heißt vor übermäßigen Eingriffen des Menschen in die betreffenden Ökosysteme.

Kasten 4

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