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3 MITTEILUNGS- UND NACHWEISPFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS

3.2 B ESTÄTIGUNG ÜBER DIE A RBEITSUNFÄHIGKEIT

Anzeigepflichten nicht nach, so wird seine Abwesenheit grundsätzlich als ungerechtfertigt betrachtet.317

Eigene gesetzlich geregelte Anzeigepflichten bestehen hingegen für die Dienstverhinderungsgründe Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Diesbezüglich bestimmen die Art 52 und 53 D.P.R. n. 1124/1965, dass ein verunglückter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, und zwar auch solche von geringem Ausmaß, unverzüglich zu melden hat. Den Arbeitgeber trifft dann seinerseits die Verpflichtung, den Arbeitsunfall innerhalb von zwei Tagen ab der Meldung des Arbeitnehmers dem INAIL anzuzeigen. Diese Mitteilung hat neben den Personalien des Arbeitnehmers auch Angaben über Datum und Zeitpunkt des Unfalles, über die Gründe für den Eintritt des Unglücksfalls sowie über die Art der Verletzung zu enthalten. Die Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem INAIL besteht aber nur hinsichtlich jener Arbeitsunfälle, bei denen die Arbeitsfähigkeit laut ärztlicher Prognose nicht innerhalb von drei Tagen wiederhergestellt werden kann. Hat der Arbeitsunfall den Tod des Arbeitnehmers zur Folge, so hat die Mitteilung an das INAIL innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Neben der Anzeigepflicht gegenüber dem INAIL trifft den Arbeitgeber auch eine Meldepflicht gegenüber der Staatspolizei. Berufskrankheiten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen 15 Tagen ab dem Auftreten der Erkrankung zu melden. Dieser hat die Anzeige, versehen mit einer ärztlichen Bestätig

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Wohn- und Aufenthaltsort des Arbeitnehmers auch e S

3.2 Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit

3.2.1 Österreich

Gemäß § 8 Abs 8 AngG bzw § 4 EFZG ist der Arbeitnehme ü

einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsanzeige übermittelt wurde.

317 Vgl Abschnitt 4 Titel 6 Art 2 dieses Kollektivvertrages.

318 Vgl Art 52 ff D.P.R. n. 1124/1965.

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ährend des aufrechten rankenstandes als auch erst danach erfolgen. Der Arbeitnehmer muss für jede einzelne

nd 8 Abs 8 AngG lässt sich kein Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der möglichen

sich dabei nicht um eine larstellung, die auch hinsichtlich des Angestelltengesetzes relevant wäre. Vielmehr sei hier

Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht besteht die Nachweispflicht bei beiden Arbeitnehmergruppen nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers. Eine derartige Aufforderung kann mangels zeitlicher Vorgaben im Gesetz sowohl w

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Dienstverhinderung erneut zur Beibringung einer Bestätigung aufgefordert werden.319 Diese im Einzelfall zu stellende Aufforderung des Dienstgebers kann nicht durch eine vorweg wirkende pauschale Bestimmung im Arbeitsvertrag ersetzt werden.320

Die Bestätigung hat gemäß § 8 Abs 8 AngG vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder einem Amts- oder Gemeindearzt zu stammen. Nach hM321 reicht aber auch die Bestätigung eines Vertragsarztes der Krankenkasse aus. Obwohl § 4 EFZG nur die Bescheinigung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger oder den Gemeindearzt erwähnt, genügt auch hier nach hM322 eine Bestätigung eines Amts- oder Vertragsarztes, nicht aber die eines Wahlarztes.323 Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der § 4 EFZG u

§

Aussteller der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ableiten.324 Der Arbeitnehmer muss sich auch nicht von einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt untersuchen lassen, da er nach dem Grundsatz der freien Arztwahl325 einen Mediziner seines Vertrauens konsultieren kann.326

Hinsichtlich des erforderlichen Inhalts des Nachweises verlangt § 8 Abs 8 AngG eine Bestätigung über „Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“. Durch den Wortlaut der Bestimmung wird offen gelassen, ob mit „Dauer“ die bisherige oder die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung gemeint ist. Im Gegensatz zum Angestelltengesetz verlangt

§ 4 EFZG ausdrücklich eine Bestätigung über „Beginn“ und „voraussichtliche Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit. Nach Melzer- Azodanloo327 handelt es

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319 So etwa Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 265 f; Cerny/Kallab, EFZG4 121 f.

320 OGH 9 Ob A 122/88 DRdA 1990/42 (Rebhahn) = ZAS 1989/27 (abl Tomandl) = ÖJZ EvBl 1989/39.

321 Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 § 8, 245; Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 256;

Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 295; Drs in Zeller Kommentar § 8 AngG Rz 72.

322 So etwa Cerny/Kallab, EFZG4 124; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 295;

Drs in Zeller Kommentar § 4 EFZG Rz 4.

323 Cerny/Kallab, EFZG4 124; zust Drs in Zeller Kommentar § 8 AngG Rz 72.

324 So etwa Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 258; Cerny/Kallab, EFZG4 123.

325 Vgl Petrovic, Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch, RdW 1984, 281; Trattner, Arztbesuch und Dienstzeit, ASoK 2005, 6 (7).

326 So etwa Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 258; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht 184 f; Cerny/Kallab, EFZG4 123; Drs in Zeller Kommentar § 8 AngG Rz 73.

327 Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 260 ff; Melzer-Azodanloo in Resch, Lohnfortzahlungspflicht 29 f.

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gkeit eine Rechtsfrage, deren Beurteilung nicht in den Kompetenzbereich des ur einseitig informierten Arztes fällt. Darüber hinaus geben manche Autoren331 zu bedenken,

enn er gegenüber dem Arzt keine bewusst unrichtigen oder stark übertriebenen ngaben macht und dieser den Arbeitnehmer nicht allein aufgrund seiner Angaben und ohne Untersuchung krankschreibt. Der Arbeitgeber kann die ärztliche

„nach wie vor von einer unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmergruppen auszugehen“. Ihres Erachtens genügen deshalb für den Angestelltenbereich auch Bestätigungen über die bisherige Dauer der Dienstverhinderung.

Umstritten ist aber vor allem die Bedeutung der vagen Formulierung „Ursache der Dienstverhinderung“. Entsprechend der Judikatur328 hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, die Diagnose der Erkrankung des Arbeitnehmers zu erfahren. Als Angabe über die Ursache reicht vielmehr die Bezeichnung „Krankheit“ bzw „Unfall“, „Berufskrankheit“,

„Arbeitsunfall“ oder „Kuraufenthalt“ aus. Diese Ansicht ist nicht zuletzt wegen der Krankschreibungspraktiken mancher Ärzte, welche Gefälligkeitsatteste ausstellen,329 auf Kritik von Seiten der Lehre gestoßen. Außerdem ist laut Tomandl330 die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt nur dann unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer absolut arbeitsunfähig ist. Bei Verbleib einer gewissen Restarbeitsfähigkeit sei hingegen die Frage der Arbeitsunfähi

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dass eine pauschale Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber praktisch die Möglichkeit nimmt, dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich gedeckte Alternativtätigkeiten zuzuweisen.

Nach hM332 darf ein objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankenstandsbescheinigung vertrauen, sofern er von deren Unrichtigkeit keine Kenntnis hat oder offenbar haben müsste. Die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers kann dabei angenommen werden, w

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328 So etwa OGH 9 Ob A 106/93 ecolex 1993, 625; OGH 9 Ob A 236/89 ZASB 1990, 5 = infas 1990, A 44;

VwGH 2531/77 ZAS 1979/15; so auch Holzer in Marhold/G. Burgstaller/Preyer, AngG § 8 Rz 36; Martinek/M.

20 f);

keitsattesten, ZAS 2003, 171

zu OGH 4 Ob 59/85, ZAS 1987, 164 (167); ders, Ärztliche Bestätigung bei f);

9 (zust Oberhofer); Schrank, ZAS 2003, 160.

Schwarz/W. Schwarz, AngG7 § 8, 245 f; Cerny/Kallab, EFZG4 126; Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG I8 § 8 Rz 264; Melzer-Azodanloo in Resch, Lohnfortzahlungspflicht 32.

329 So ausführlich Meggeneder, Die Rolle der Ärzte und Chefärzte bei Krankenständen, ASoK 2005, 118 (1 Baritsch/Helmreich, Der fingierte Krankenstand: Zur Strafbarkeit von Gefällig

(171); Drs in Zeller Kommentar § 8 AngG Rz 75; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht 184.

330 Tomandl, Alternativen zur Krankschreibung, ecolex 1991, 865 (866, 868).

331 So etwa Mazal, Kommentar

Krankenstand, RdW 1989, 273 (273); Resch, Anmerkung zu OGH 8 Ob A 2302/96d, DRdA 1997, 394 (394 f Tomandl, ecolex 1991, 866 ff.

332 So etwa OGH 8 Ob A 2302/96d Arb 11.518 = DRdA 1997/47 (Resch) = ASoK 1997, 195; OGH 9 Ob A 206/94 Arb 11.335 = DRdA 1995/4

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elche der geschuldeten ätigkeiten des Arbeitnehmers nicht ausgeübt werden können. Die Art der Krankheit müsste

n gelegt werden. Dadurch wäre insgesamt sowohl dem Informationsanspruch es Arbeitgebers als auch dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers gedient.

geben oder es diesem in Form eines eingeschriebenen Briefes uzusenden hat. Der Arbeitgeber kann einen derartigen Nachweis auch bei einer nur

Arbeitsunfähigkeitsbestätigung widerlegen, was allerdings in der Praxis schwierig sein dürfte.333

Zur Lösung der erwähnten Probleme im bestehenden System schlägt Mazal334 eine Bestätigung über das „medizinische Ausmaß der krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Arbeitnehmers“ vor: Dabei soll die Krankheitsbescheinigung Angaben darüber enthalten, welche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht ausgeübt werden können und wie lange der Arbeitnehmer eingeschränkt sein wird. Dem Arzt müsse laut Mazal 335 bei Restarbeitsfähigkeit ein „differenzierendes medizinisches Kalkül“ ermöglicht werden. Nach einer ähnlichen These von Resch336 soll der Arzt dabei einen konkreten Bezug zur Arbeit des Dienstnehmers herstellen und in der Bestätigung festhalten, w

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dabei nicht offe d

3.2.2 Italien

Anders als im österreichischen Arbeitsrecht ist die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung der Dienstverhinderung in Italien nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers abhängig. Gemäß Art 2 L.n. 33/1980 erstellt der behandelnde Arzt die vorgesehene Bescheinigung zum Nachweis der Krankheit in zweifacher Ausfertigung. Das erste Exemplar der Bestätigung enthält eine Krankheitsdiagnose und ist an das zuständige INPS Büro zu senden. Das zweite Exemplar, nämlich das Attest, enthält hingegen nur Angaben über Beginn und voraussichtliche Dauer der Krankheit und ist für den Arbeitgeber bestimmt.337 Gemäß Art 1 Z 149 L.n. 311/2004 hat der behandelnde Arzt die Bescheinigung mit der Diagnose und der Prognose dem INPS zuzusenden, während der Arbeitnehmer das zweite Exemplar mit dem Attest innerhalb von zwei Tagen ab dessen Ausstellung entweder beim Arbeitgeber abzu

z

333 So etwa Mazal, Widerlegung der Krankenstandsbestätigung, ecolex 1997, 180 (180 f); Marhold/Friedrich, Z 0, 118 (120 ff); zust Melzer-Azodanloo in Resch, Lohnfortzahlungspflicht 33 f;

gutachtung, RdM 2008/98.

980, abgeändert durch Art 15 L.n. 155/1981.

Österreichisches Arbeitsrecht 185.

334 Mazal, ZAS 1987, 168; idS ders, RdW 1989, 274; ders, Der Informationsanspruch des Arbeitgebers bei EF im Krankheitsfall, ecolex 201

Tomandl, ecolex 1991, 868.

335 Mazal, Zum Alltag der Be

336 Resch, DRdA 1997, 395.

337 Vgl Art 2 D.L. n. 663/1979, umgewandelt in Art 2 L.n 33/1

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fristgerecht im Original orgelegt werden. Allfälligen telefonischen Mitteilungen wird in diesem Zusammenhang

ie Arbeitsunfähigkeit beurteilen kann.341 iesbezüglich werden Bescheinigungen der erwähnten Institutionen als ausreichend erachtet,

eintätigen Abwesenheit des Arbeitnehmers verlangen. Die Meldung der Krankheit allein reicht dann nicht aus.338

Die Einhaltung dieser Formvorschriften und die Ausstellung der Bescheinigung auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular ist Voraussetzung für die Begründung des Krankengeldanspruches gegenüber dem INPS.339 Eine Übersendung per Fax wird nur in Bezug auf die Einhaltung der Meldefrist als ausreichend erachtet. Für die Auszahlung des Krankengeldes muss aber die Bescheinigung der Dienstverhinderung

v

überhaupt keine Gültigkeit zuerkannt,340 während in Österreich die Krankmeldung wegen der allgemein anerkannten Formfreiheit auch telefonisch erfolgen kann.

Als gültig werden vom INPS auch Bescheinigungen angesehen, welche von Krankenhäusern oder von Erste Hilfe- Einrichtungen (strutture di pronto soccorso) ausgestellt werden, solange der Arzt des INPS mittels dieser Bestätigungen d

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die die Personalien des Arbeitnehmers, das Ausstellungsdatum, die leserliche Unterschrift des Arztes und die Angabe der Diagnose beinhalten.342

Die Anforderungen an den Inhalt einer Krankenbestätigung werden in Italien durch die Rundschreiben des INPS näher konkretisiert, während die vagen Formulierungen in den österreichischen Gesetzen, die nur eine Bestätigung über „Ursache und Dauer“ der Dienstverhinderung verlangen, zu großen Auslegungsschwierigkeiten geführt haben. Generell muss eine ärztliche Bescheinigung in Italien den Namen des Arbeitnehmers, die Diagnose und Prognose, das Ausstellungsdatum, den Stempel und die Unterschrift des Arztes sowie die Anschrift oder die vorübergehende Adresse des Arbeitnehmers enthalten.343 Die Diagnose ist dabei, wie erwähnt, nur für das INPS bestimmt, während der Arbeitgeber lediglich

338 Cass. 22.8.2007, n. 17898 Guida al lavoro 2007, n. 38, 18.

339 Meroni/Motta, Manuale di consulenza del lavoro53 1054.

340 Vgl Circ.INPS n. 136/2003 del 25.7.2003

http://www.inps.it/bussola/VisualizzaDoc.aspx?sVirtualURL=%2fCircolari%2fCircolare%20numero%20136%2 0del%2025-7-2003.htm (25.09.2010); so auch Meroni/Motta, Manuale di consulenza del lavoro53 1057.

341 Vgl Circ. INPS n. 99/1996 del 13.5.1996

http://www.inps.it/bussola/VisualizzaDoc.aspx?sVirtualURL=%2fCircolari%2fCircolare%20numero%2099%20 del%2013-5-1996.htm (25.09.2010).

342 Vgl Circ. INPS n. 136/2003 del 25.07.2003

http://www.inps.it/bussola/VisualizzaDoc.aspx?sVirtualURL=%2fCircolari%2fCircolare%20numero%20136%2 0del%2025-7-2003.htm (25.09.2010).

343 Meroni/Motta, Manuale di consulenza del lavoro53 1054.

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auch einen Wohnsitzwechsel owohl dem INPS als auch dem Arbeitgeber zu melden.345 Die fehlende Angabe des

m das PS nicht in der Lage ist, seine Kontrolltätigkeit auszuüben.346

eldezeitpunkt.

ine Bestätigung der Dienstverhinderung ist, wie schon erwähnt, nur auf Verlangen des

rwachsen wird und ihm die rechtzeitige Anzeige leicht möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall ist der zentrale Grund für die Entlassung aber nicht die Verletzung der Meldepflicht, sondern vielmehr die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens.348

Informationen über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Krankheit erhält. Den Arbeitnehmer trifft außerdem die Obliegenheit, in der Bescheinigung für das INPS seinen Wohnsitz anzugeben. Dadurch soll dem Institut die Durchführung von Kontrollbesuchen erleichtert werden.344 Zu diesem Zwecke hat der Arbeitnehmer

s

Wohnsitzes führt zu einem Verlust des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum, in de IN