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Archiv "Praxisführung: Wenn der Arzt krank wird" (28.01.2011)

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A 180 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 4

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28. Januar 2011

PRAXISFÜHRUNG

Wenn der Arzt krank wird

Die Praxisausfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Kranken- tagegeldversicherung. Darüber hinaus sollte jeder Praxisinhaber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben.

D

ie Grippewelle ist in vollem Gange, die Arztpraxen sind wie meist zu dieser Jahreszeit voll.

Doch was, wenn der Arzt selbst krank wird und für längere Zeit aus- fällt? Die meisten niedergelassenen Ärzte haben sich für diesen Fall mit einer Krankentagegeldversicherung abgesichert. Viele wissen aber nicht, dass die Krankentagegeldver- sicherung nur das Nettoeinkommen des Arztes absichert, nicht aber die laufenden Kosten der Praxis wie Miete, Leasingraten oder Personal- kosten. „Das kann bei längerer Ar- beitsunfähigkeit schnell zu einer größeren finanziellen Last werden“, sagt Kai Waldmann, Leiter Sach- versicherungen beim Finanz- und Vermögensberater MLP. Die Pra- xisausfallversicherung ist deshalb eine sinnvolle Ergänzung zum Krankentagegeld. Eine weitere wichtige Versicherung für den Pra- xisinhaber ist daneben die Betriebs- unterbrechungsversicherung.

Die Krankentagegeldversiche- rung ist eine Summenversicherung, die einen abstrakten Bedarf des Arztes deckt, der auf das Nettoein- kommen begrenzt ist. Die Versiche-

rung wird in der Regel in Verbin- dung mit einer privaten Vollheil- kostenversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen. Die ver- einbarten Krankentagegeldsummen werden im Versicherungsfall – un- ter Berücksichtigung von Karenz - tagen – kalendertäglich bis zum Weg- fall der Arbeitsunfähigkeit geleistet.

Die Vorzüge einer Krankentage- geldversicherung: keine Prüfung des konkreten Praxisertragsausfalls bei Arbeitsunfähigkeit, frei wählba- re Summe bis zur Höhe des Netto- einkommens, Leistung auch an Sonn- und Feiertagen, Leistungs- dauer, solange eine Arbeitsunfähig- keit anhält, Unkündbarkeit durch den Versicherer.

Die Betriebsunterbrechungs- versicherung ersetzt den entgan - genen Gewinn und die laufenden Kosten wie Personal- und Sozial- aufwand, Miete, betrieblich veran - lasste Zinsen oder angemessene Abschreibungen für die Zeit der Wiederherstellung der Praxisräume nach Schäden durch Brand, Blitz- schlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Sturm/Ha-

gel. Die Versicherungssumme sollte gut kalkuliert werden.

Die Praxisausfallversicherung (PAV) zahlt bei Krankheit oder ei- nem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis. Bei Krankheit erfolgt normalerweise eine Leistung für 100 Prozent Arbeits - unfähigkeit. Einige Versicherer kom- men unter bestimmten Voraussetzun- gen auch bereits ab einer Arbeitsun- fähigkeit von 50 Prozent für die Kos- ten auf. Die Grundlage zur Ermitt- lung der Versicherungssumme bilden die fixen Kosten wie Gehälter, Miete, Zinsen, Leasingraten und betriebli- che Versicherungsprämien eines Jah- res. Häufig werden in den Verträgen auch Unterbrechungsausfälle auf- grund von Sachgefahren, sprich Feu- er, Einbruchdiebstahl, Leitungswas- ser, Sturm und Hagel, eingeschlos- sen. Diese sollten jedoch über eine eigene Betriebsunterbrechungsver - sicherung abgesichert werden, rät MLP-Experte Waldmann: „Der Vor- teil der separaten Absicherung ist, dass bei Sachgefahren neben den fi- xen Kosten auch der entgangene Ge- winn der Praxis versichert ist.“ Beim Abschluss einer Praxisausfallversi- cherung sollte der Praxisinhaber dar - auf achten, dass diese bis zur Praxis- aufgabe weitergeführt werden kann.

Folglich muss das Endalter im Ver- trag mit mindestens 65 Jahren ange- geben werden. Wichtig zu wissen:

Bei Abschluss einer Praxisausfallver- sicherung findet immer eine Gesund- heitsprüfung statt. Zudem wird be- dingungsgemäß ein Höchsteintritts- alter definiert und meist ab einem be- stimmten Eintrittsalter ein Zuschlag auf die Prämie angerechnet. Wald- mann: „Deshalb ist es wichtig, eine PAV möglichst früh abzuschließen.“

Zu vernachlässigen sei dagegen der Verzicht einiger Versicherer auf eine Kündigung im Schadensfall. „Der Kunde sollte sich immer bewusst machen, dass eine Kündigung in je- dem Fall immer zur nächsten Haupt- fälligkeit möglich ist“, sagt Wald- mann. Und das könne unter Umstän- den schon wenige Monate nach ei- nem Schadensfall sein. Viel wichti- ger sei es, auf ein gutes Preis-Leis- tungs-Verhältnis zu achten. ■ Jens Flintrop TABELLE

Quelle: MLP versicherte Gefahren

Versicherungssumme

Versicherungsleistung (Dauer)

Kündigung des Versi- cherers im Schadensfall

Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit (Personenschaden)

entgangener Gewinn bis Versicherungs- nehmer gesund oder berufsfähig ist

nein

Praxisausfall Krankheit, Unfall (Personenschaden), Quarantäne

fixe Betriebskosten, Kosten des Vertreters nach Ablauf der Karenz- zeit Tagessatz 2/250 der Versicherungssumme, Haftungsdauer 12 Monate ja

Betriebsunterbrechung Sachgefahren (Feuer, Leitungs- wasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel, Elementar- schäden, z. B. durch Erdrutsch, Überschwemmung)

entgangener Gewinn und fixe Kosten Haftungsdauer 12 Monate

ja

W I R T S C H A F T

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