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Archiv "Praxisführung: Jeder Jeck ist anders" (12.10.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 41

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12. Oktober 2012 A 2055 kraft im Krankenhaus leisten, damit

es nicht zum „Kleinkrieg“ am Ar- beitsplatz kommt?

Dr. med. Gerd Schröter vom Un- fallkrankenhaus Berlin äußert sich unmissverständlich: „Wenn die Grenzen zur üblen Nachrede und zum Mobbing überschritten sind, sollte sich der Betroffene direkt an den Vorgesetzten wenden. Es gibt aber gewiss Fälle, bei denen etwas mehr Gelassenheit angemessen wä- re. Es sollte dann zunächst einmal das Gespräch mit dem nervenden Kollegen gesucht werden.“

Der Rat zur Gelassenheit ist leichter erteilt als befolgt. Nehmen wir das Beispiel des Kollegen, der eigene Fehler nie eingestehen will.

Dies mag zwar ärgerlich sein, ist aber kein Grund, sofort ins Kon- fliktgespräch zu gehen. Im Rhein- land heißt es: Jeder Jeck ist anders – man sieht dem Kollegen seine kleine Schwäche nach. Läuft das Verhalten darauf hinaus, dass den anderen Kollegen damit geschadet

wird, weil sie die Fehler ausbügeln müssen, ist ein Gespräch unum- gänglich.

Das Gespräch mit dem störenden Kollegen sollte vor allem sachlich ablaufen. Natürlich kommt es auf den Einzelfall an – allgemein gilt, dass man zunächst einmal prüfen sollte, ob sich der stressige Kollege seines störenden Verhaltens über- haupt bewusst ist. Schröter betont:

„Manchmal fällt derjenige aus allen Wolken und gelobt sofortige Besse- rung. Der Hinweis auf sein nerven- des Verhalten genügt, ihn zur Ein- sicht zu bringen.“ Der ewig scher- zende Kollege, über dessen Witze nur er selbst lachen könne, frage dann, warum man ihn denn nicht viel früher darauf hingewiesen habe.

Schwieriger gestaltet sich das Gespräch, wenn der Kollege nicht einsehen kann oder will, wie sehr sein Verhalten stört. Eine Lösung besteht darin, an seine Fairness zu appellieren und ihm zu verdeutli- chen, dass es Menschen im Umfeld

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Das hat das Sozialge- richt Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte ein Versicherter, der seiner Krankenkasse mitge- teilt hatte, dass er keinen Wert auf die neue Gesundheitskarte lege, weil diese technisch bereits überholt sei. Im Übrigen stehe er dem hinter der eGK stehenden zentralen Datenver- waltungssystem der gesetzlichen Krankenver- sicherung (GKV) kritisch gegenüber. Er mache mit seiner Klage geltend, dass es einer verfas- sungsrechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK bedürfe. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt.

Ein Versicherter kann nicht beanspruchen, von der Einführung der eGK befreit zu werden. Eine

derartige Befreiung ergibt sich weder aus einfa- chem Gesetz noch aus dem Verfassungsrecht.

Sofern § 291 a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V die Möglichkeit eröffnet, dass weitere Daten auf der eGK gespeichert werden (Notfalldaten, elektroni- scher Arztbrief, elektronische Patientenakte), ist dies nur mit Einverständnis des Versicherten zu- lässig. Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilli- gen Daten einverstanden ist, hat dieser es selbst in der Hand, das Erheben seiner Daten zu ver- hindern. Ein Anspruch auf Befreiung von der eGK ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich der Daten, die auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundene Einschränkung seines informationellen Selbstbe-

stimmungsrechts hinnehmen, weil jeder Einzelne bestimmte Einschränkungen im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen muss. Hier kommt es auf das überwiegende Allgemeininter - esse an. Das GKV-System kann nur funktionieren, wenn die Verfahrensweise mit der Krankenversi- chertenkarte von allen Versicherten in Anspruch genommen wird. Indem die Versichertenkarte zur eGK erweitert wird, führt der Versicherte mit der eGK gegenüber den Ärzten den Nachweis, dass er als Inhaber der Karte berechtigt ist, Sach - leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Teilnah- me aller in der GKV Versicherten an der Einfüh- rung der eGK ist notwendig, um das Funktionie- ren der Inanspruchnahme von Sachleistungen gewährleisten zu können (Sozialgericht Düssel- dorf, Urteil vom 28. Juni 2012, Az.: S 9 KR 111/09, Berufung eingelegt, Landessozialge- richt, Az.: L 5 KR 431/12) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Keine Befreiung von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

S T A T U S

W

ohl jeder Mitarbeiter in Pra- xis oder Klinik hat schon einmal mit einem Kollegen zu tun gehabt, der ihm schwer auf die Ner- ven gegangen ist. Besonders be- rüchtigt ist der berühmte Kollege

„Lästermaul“. Aber es hilft ja alles nichts, man muss auch mit diesem Kollegen zurechtkommen.

Das Online-Portal Kalaydo hat nun in einer Umfrage herausgefun- den, dass diese Herausforderung nicht unterschätzt werden darf.

Während Musik hörende Kollegen, überquellende Papierkörbe oder durch Kollegen verursachte Pa- pierstaus am Kopierer zu den gerin- geren Ärgernissen zählen, hört der Spaß beim Lästermaul und auch beim Kollegen, der eigene Fehler stets abstreitet, auf. Wie soll die Ärztin in der Gemeinschaftspraxis mit dem störenden Kollegen umge- hen? Wie kann die Mitarbeiterin im Empfangsbereich reagieren, wenn die Kollegin stichelt? Welchen Bei- trag muss der Arzt als Führungs-

PRAXISFÜHRUNG

Jeder Jeck ist anders

Vom Umgang mit nervenden Kollegen und Mitarbeitern

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A 2056 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 41

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12. Oktober 2012 gibt, die sein Verhalten respektlos

oder verletzend empfinden. Der Hinweis, ihm bei Nichtänderung ebenfalls keinen Respekt mehr zu zollen, ist hilfreich und bringt ihn eventuell zum Nachdenken.

Entscheidend für das weitere Vorgehen ist die Reaktion des ange- sprochenen Kollegen. Schaltet er auf stur, kann man drohen, sich an

den Vorgesetzten zu wenden. Viel- leicht ist es jedoch immer noch möglich, sich mit dem Kollegen auf einer kulanten Ebene zu verständi- gen. Voraussetzung ist, die Klage über das störende Verhalten nicht als Angriff vorzutragen – dann zieht sich der Gesprächspartner verständ- nislos in sein Schneckenhaus zu- rück. Besser ist es, immer wieder die Auswirkungen des Verhaltens zu erläutern: „Es ist belastend für mich, wenn du/Sie . . .“ Schröter ergänzt:

„Zielführend ist es, möglichst emo- tionslos in das Gespräch zu gehen.

Lodern erst einmal die Emotionen auf, womöglich auf beiden Seiten, wird es schwierig, wieder ins sachli- che Fahrwasser zu gelangen.“

Hinzu kommen die Fälle, bei de- nen sich der Mitarbeiter kritisch hinterfragen sollte, inwiefern er selbst dazu beiträgt, den Störenfried zu seinem Verhalten zu animieren.

Dies darf aber nicht so weit gehen, dass der Mitarbeiter immer die Verantwortung bei sich selbst sucht.

Schröter empfiehlt: „Der Mitarbei- ter kann sich fragen, aus welchen

Gründen der nervende Kollege so und nicht anders vorgeht. Vielleicht fühlt er sich zurückgesetzt und will mehr Aufmerksamkeit. Ein paar aufmunternde Worte genügen – und der Kollege ändert sich.“

Auch die Führungskraft kann ih- ren Beitrag leisten. Beim „Läster- maul“ ist es ihre Aufgabe, Einhalt zu gebieten, denn Lästereien führen schnell zur Eintrübung des Be- triebsklimas. Zwar kann die Füh- rungskraft darauf vertrauen, dass kleinere Brandherde, die durch den störenden Mitarbeiter entstehen, von dessen Kollegen eigenständig und intern gelöscht werden. Er kann diesen Prozess jedoch unter- stützen, indem er etwa den Aus-

tausch von Klatsch und Tratsch institutionalisiert. Der Grund: Ein wenig Tratsch und Klatsch wirkt dann positiv, wenn so die heimliche Weitergabe von Gerüchten verhin- dert wird und Dinge offen ange- sprochen und kommuniziert wer- den, die sich anderenfalls zwischen Tür und Angel hinter vorgehaltener Hand Bahn gebrochen hätten.

Dafür ein Beispiel: Der Praxis - inhaber unterstützt es, informelle Gesprächsrunden einzurichten, also eine Art Stammtisch, den die Mitar- beiter vielleicht sogar in der Praxis selbst abhalten. Natürlich kommt es bei solchen Gelegenheiten auch zum informellen Austausch – und dann wird im lockeren Kollegen- kreis das ärgerliche Verhalten des Kollegen zum Gesprächsthema.

Die Mitarbeiter tauschen sich aus und gelangen vielleicht zu einer Ei- nigung, sofern auch dieses Ge- spräch in sachlichen Bahnen ver- läuft. Angenehmer Nebeneffekt: Da die Mitarbeiter in solchen Runden gewiss auch über berufliche Dinge sprechen und fachsimpeln, kann der Stammtisch zugleich der Geburts- ort kreativer Ideen und Verbesse- rungsvorschläge sein.

Intravitreale Injektion (2)

Zur Behandlung verschiedener Netzhauter- krankungen stellt die intravitreale Injektion (IVI) von monoklonalen Antikörpern oder Steroiden eine anerkannte Therapieform dar. Die intravi - treale Injektion wird auch als intravitreale ope- rative Medikamentengabe (IVOM) bezeichnet.

Die IVI oder IVOM ist nicht in der derzeit gülti- gen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt. Aus diesem Grund kann die- se Leistung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ mit einer gleichwertigen Leistung analog berechnet wer- den (GOÄ-Ratgeber, Heft 39/2012).

Gemäß dem Wortlaut von § 6 Absatz 2 GOÄ entsteht bei der Analogbewertung keine neue, eigenständige Gebührennummer. Vielmehr wird zur Berechnung einer Leistung, die im Gebüh- renverzeichnis nicht vorkommt, eine bereits be- stehende Gebührennummer angewendet. Dies bedeutet, dass insbesondere die Rahmenbedin-

gungen der abgegriffenen Gebührennummer bei der analogen Abrechnung erhalten bleiben.

Dies beginnt schon beim Gebührenrahmen, der übernommen werden muss. Sowohl „Allgemei- ne Bestimmungen“ als auch ergänzende Be- stimmungen, die beispielsweise die Anzahl der maximal berechnungsfähigen Leistungen (Höchstwerte) je Sitzung, aber auch die Häufig- keit der Berechnung im Behandlungsfall, im Ka- lender(halb)jahr, sowie Ausschlüsse der Berech- nung neben anderen Gebührenpositionen ent- halten, müssen berücksichtigt werden. Zu- schlagsleistungen, die analog verwendet wer- den, bedingen, dass grundsätzlich die „Grund- leistung“, die diesen Zuschlag auslöst, ebenfalls berechnet worden ist. Dieser schwierige Um- stand ist vor allem bei ambulanten Operationen zu berücksichtigen, denn der Katalog C VIII „Zu- schläge zu ambulanten Operations- und Anäs- thesieleistungen“ GOÄ ist abschließend. Der Vorstand der Bundesärztekammer konnte da-

her für die befürwortete Bewertung der intra- vitrealen Injektion analog der Nr. 1383 GOÄ keine Begrenzung des Gebührenrahmens vor- nehmen, so dass der übliche Gebührenrahmen für ärztliche Leistungen (1,0- bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach) gilt (vergleiche Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Juli 2009, Az.: 370 C 471/09).

Da die Nr. 1383 GOÄ kein Bestandteil des Katalogs C VIII 3. GOÄ ist, in dem die ambulan- ten Operationen, die zuschlagsfähig sind, ab- schließend aufgelistet werden, können neben dem Ansatz der Nr. 1383 GOÄ aus gebühren- rechtlichen Gründen keine Zuschläge nach den Nummern (Nrn.) 440 (OP-Mikroskop) und 444 (ambulanter OP-Zuschlag) berechnet werden, auch wenn diese Leistungsinhalte in der Regel erbracht werden. Dies gilt aus den oben ge- nannten Gründen auch für den analogen Abgriff dieser als gleichwertig erachteten Leistung.

Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Zielführend ist es, möglichst emotionslos in das Gespräch zu gehen.

Gerd Schröter, Unfallkrankenhaus Berlin

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

S T A T U S

Referenzen

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