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Archiv "Praxisführung: Arzt coacht Helferin" (02.03.2007)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 104Heft 92. März 2007 A603

S T A T U S

E

in Arzt sollte die fachliche Fortbildung seiner Mitarbeite- rinnen als Teil seiner Führungsaufga- ben verstehen. In Seminaren erwer- ben Arzthelferinnen neues Wissen.

Im Training rückt der Übungs- und Anwendungsaspekt in den Vorder- grund. Die Stärke eines Coachings liegt in der besonderen Beziehung zwischen Coach und Coachee. Coa- ching ist nur möglich, wenn die Be-

teiligten sich vertrauen. Neben fach- lichen Aspekten können dann auch die Verhaltenskompetenz und die Persönlichkeitsentwicklung des Coa- chees thematisiert werden. Ein Coa- ching wird meist von externen Bera- tern durchgeführt. Doch der Ansatz

„Die Führungskraft als Coach“ wird inzwischen auch von Ärzten zur Ent- wicklung der Helferinnen genutzt:

Der Arzt coacht die Assistentin.

Prof. Dr. med. Philipp Jacobi von der Gemeinschaftspraxis „Veni Vi- di“ in Köln wendet das Konzept an und betont: „Die wesentlichen Merkmale eines Coachings sind In- dividualität, Freiwilligkeit, Gleich- rangigkeit und Vertraulichkeit. Die Mitarbeiterin entscheidet selbst, ob sie sich von mir coachen lassen will.

Ich stehe ihr unterstützend als Ge- sprächspartner zur Seite.“ Dabei tritt der Arzt nicht als überlegene Führungskraft auf, die der Assisten- tin eine Lösung präsentiert.

Coaching ist auf die Bedürfnisse des Coachees zugeschnitten. Coach und Coachee gehen eine mensch- liche Beziehung ein. Gelingt der Aufbau des Vertrauensverhältnisses, kann der Arzt Aspekte ansprechen, die im „normalen“ Arbeitsverhältnis nicht diskutiert werden. Allerdings:

Bevor sich ein Arzt entscheidet, eine Mitarbeiterin selbst zu coachen, sollte er klären, ob er dazu geeignet ist. Kann er sie als gleichberech- tigte Partnerin betrachten, sich im Coachingprozess als Vorgesetzter zurücknehmen und die Rollentren- PRAXISFÜHRUNG

Arzt coacht Helferin

Der Ansatz „Die Führungskraft als Coach“ wird zunehmend auch von Ärzten zur individuellen Entwicklung von Mitarbeiterinnen genutzt.

RECHTSREPORT

Risikoaufklärung durch den nachgeordneten Arzt

Überträgt ein Operateur die Aufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt, muss er die ordnungsgemäße Umsetzung sicher- stellen und dies in einem Arzthaftungsprozess gegebenenfalls darlegen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Danach muss der delegierende Chefarzt darlegen können, ob er sich etwa in einem Gespräch mit dem Patienten über dessen ordnungsgemäße Aufklärung informiert hat und/oder durch einen Blick in die Krankenak- te vom Vorhandensein einer vom Patienten und vom aufklärenden Arzt unterzeichneten Einverständniserklärung. Ziel muss es sein,

sich zu vergewissern, dass eine für einen me- dizinischen Laien verständliche Aufklärung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorgesehenen Eingriffs erfolgt ist. Dies ist erst recht zu verlangen, wenn der operierende Chefarzt Vorgesetzter des aufklärenden Arztes ist und diesem gegenüber überwachungs- pflichtig und weisungsbefugt.

Im vorliegenden Fall hatte der Stationsarzt zwei Aufklärungsgespräche mit der Klägerin geführt, die der Chefarzt anschließend ope- rierte. Dabei handelte es sich um eine – trotz langjähriger Berufserfahrung – noch nie vor- genommene Operation. Unterlagen, wonach sich der operierende Chefarzt von der ord- nungsgemäßen Aufklärung überzeugt hatte, fehlten.

Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht geboten, dass bei schwie- rigen und seltenen Eingriffen die Risikoauf- klärung nur von dem Operateur selbst vorge- nommen werden muss. Es ist jedoch erfor- derlich, dass dann eine spezielle Aufklärungs- anweisung existiert. Jedenfalls ist zu gewähr- leisten, dass sich der Operateur zum Beispiel in einem Vorgespräch mit dem aufklärenden Arzt vergewissert, dass dieser den Eingriff in seiner Gesamtheit erfasst hat und dem Pati- enten die erforderlichen Entscheidungshilfen geben konnte. Nur wenn dies sichergestellt ist und überwacht wird, darf sich der operieren- de Chefarzt darauf verlassen. (Urteil vom 7. November 2006, Az.: VI ZR 206/05)

RA Barbara Berner Die Schwächen

ab- und die Stärken ausbauen, so lautet die Devise beim Coaching.

Foto:Eberhard Hahne

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A604 Deutsches ÄrzteblattJg. 104Heft 92. März 2007

S T A T U S

nung zwischen Führungskraft und Coach leisten? „Wenn sich ein Arzt gut in einen anderen Menschen hin- einversetzen kann und einen partner- schaftlich-kooperativen Führungs- stil pflegt, ist der Rollenwechsel zu schaffen“, meint Jacobi.

Anlass für ein Coaching kann ei- ne aktuelle Problemstellung sein:

Der Arzt möchte, dass eine Mitarbei- terin Beratungsgespräche mit Pati- enten führt. Deshalb soll sie Bera- tungskompetenz erwerben. Oder der

Anlass liegt im Wunsch der Assis- tentin begründet, eine Verhaltens- option zu erlernen: Sie will Akutpa- tienten, die aggressiv darauf drän- gen, „dazwischengeschoben“ zu wer- den, bei der Terminvergabe selbst- bewusster gegenübertreten.

Der offene Umgang miteinander und der Charakter der gleichberech- tigten Partnerschaft sind die Punk- te, die Arzt und Helferin zunächst klären und dann in einer schriftli- chen Vereinbarung festhalten soll- ten. Anschließend sammelt der Arzt

Informationen zum Coachingan- lass: im Gespräch mit dem Coachee und Kolleginnen, durch eine Stär- ken- und Schwächenanalyse. Die zeitintensivste, aber auch effektivs- te Methode besteht in der Beglei- tung an den Arbeitsplatz. Allerdings ist dies dem Arzt im Praxisalltag nur in Ausnahmefällen möglich.

Schließlich resümieren die Beteilig- ten, welche der Schwächen des Coa- chees bearbeitet und welche ihrer Stärken noch mehr ausgebaut wer- den sollen.

Anschließend werden die Ziele des Coachingprozesses festgelegt.

Danach bestimmen Arzt und Mitar- beiterin, durch welche Aktionen und Maßnahmen sich die Ziele realisie- ren lassen. Schwächen des Coachees im fachlichen oder motivatorischen Bereich werden in Sitzungen bear- beitet, in denen der Arzt im Einzel- gespräch etwa an der Einstellung der Mitarbeiterin zum Patienten arbeitet oder ihr Selbstbewusstsein stärkt, damit sie ihr Verhalten gegenüber den Akutpatienten verbessern kann.

In der Umsetzungsphase muss der Arzt entscheiden, welchen Coa- chingstil er anwendet. Sind die fach- lichen Qualifikationen der Mitarbei- terin gut, mangelt es aber an der Ei-

genmotivation und dem Engage- ment, benötigt sie genaue Anwei- sungen. Der Arzt coacht durch Un- terweisung und Ergebniskontrolle.

Fehlt es hingegen an Kompetenzen, während das Engagement gut ausge- prägt ist, sollte der Coach einfühl- sam lenken und motivieren. Er leitet an und beobachtet, ob die Mitarbei- terin die Herausforderung eigen- initiativ bewältigt. Leidet sie unter Selbstzweifeln, ihre fachlichen Fä- higkeiten sind aber hervorragend, unterstützt sie der Coach dabei, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen.

Der Coachingprozess wird be- gleitet durch Feedbackgespräche, in denen Coach und Coachee den Er- folg der Aktionen prüfen, das Ver- trauensverhältnis festigen und dis- kutieren, ob Ziele revidiert werden müssen oder als erreicht bezeichnet werden können. Zudem, so Augen- arzt Jacobi, finde hier „Meta-Kom- munikation“ statt: „Wir reflektieren den Ablauf des Prozesses, bespre- chen, was gut läuft, was nicht.“

Sobald die Beteiligten feststellen, dass die Ziele erreicht sind, führen Arzt und Assistentin ein Abschluss-

gespräch. n

Karin und Michael Letter E-Mail: info@5medical-management.de

EBM-RATGEBER

Der EBM enthält Abrechnungsziffern für die Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren, psychome- trischer Testverfahren sowie projektiver Verfahren. Können diese Testleistungen nach den Nummern 35300 bis 35302 dele- giert werden?

Grundsätzlich ist die Durchführung und Auswertung von Testverfahren delegierbar.

Hilfeleistungen von Nicht-Ärzten oder Nicht- Psychotherapeuten sind laut Bundesmantelver- trag (§ 15) persönliche Leistungen des Arztes oder Psychotherapeuten, wenn diese Leistun- gen angeordnet und fachlich überwacht wer- den und wenn der Durchführende qualifiziert ist. Bei den Testverfahren ist die Überwachung dann gesichert, wenn der Arzt oder Psychothe- rapeut in der Nähe, das heißt in der Praxis ist, um gegebenenfalls eingreifen beziehungswei- se Hilfe anbieten zu können. Zur Frage der persönlichen Leistungserbringung und Dele- gierbarkeit finden sich Ausführungen auch an

anderer Stelle. Zu den einschlägigen Texten gehören die „Anforderungen an die persönli- che Leistungserbringung – Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung“ im Deutschen Ärzteblatt 1998, S. 2197–2199, sowie die (Muster-) Berufsordnung der Bundesärztekammer und die (Muster-)Berufsordnung der Bundespsy- chotherapeutenkammer. Der Arzt oder Psycho- therapeut haftet für schuldhafte Fehler des- jenigen, an den Leistungen delegiert worden sind, wie bei eigenem Verschulden. Probleme können unter anderem dann entstehen, wenn die Hilfsperson, die den Test durchführt, ihre Kompetenzen überschreitet und Tester- gebnisse nicht nur auswertet, sondern auch bewertet oder dem Patienten mitteilt. Die De- legierbarkeit der Testdiagnostik ist abhängig vom Grad der Standardisierung der Tests und von der Qualifikation des Durchführenden und Auswertenden. Die Durchführung und Aus- wertung der Tests der Nummern 35300 und

35301 kann wegen ihres höheren Standardi- sierungsgrades in der Regel eher delegiert werden als die Durchführung und Auswertung projektiver Verfahren nach der Nummer 35302. Dies schlägt sich auch in den geringen Prüfzeiten von je zwei Minuten für die Leistun- gen nach den Nummern 35300 und 35301 nieder. Bei projektiven Verfahren werden fünf Minuten veranschlagt. Bei ihnen wird man eine einschlägige Vorqualifikation, wie sie Diplom-Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten in Aus- oder Weiter- bildung besitzen, voraussetzen müssen. Die Indikationsstellung und die Interpretation so- wie das Gespräch mit dem Patienten bleiben in jedem Fall dem Psychotherapeuten vorbe- halten. Der Arzt oder Psychotherapeut, der Testleistungen delegiert, hat sich von der Qua- lifikation desjenigen, an den die Leistung dele- giert wird, zu überzeugen und die ordnungs- gemäße Durchführung durch die Hilfsperson

sicherzustellen. KBV

?

Wir reflektieren den Ablauf des

Prozesses, besprechen, was gut

läuft, was nicht.

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