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Archiv "Einstellungsgespräch: Wenn die Helferin eine Kleinigkeit verschweigt" (31.10.2003)

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A2904 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4431. Oktober 2003

S T A T U S

D

er Fall: Ein niederge- lassener Chirurg stellt eine medizinisch-tech- nische Assistentin (MTA) ein, die zuvor im Vorstellungsge- spräch auf Nachfrage ver- sichert hatte, nicht schwanger zu sein. Ihre Gynäkologin hatte jedoch bereits zuvor bei ihr eine Schwangerschaft dia- gnostiziert. Dass die MTA schwanger ist, erfährt der Chir- urg erst, nachdem diese einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Der Arzt wittert arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und ficht den Arbeitsvertrag an.

Ein Arbeitsvertrag kann durch Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet werden, wenn der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstel- lung von Tatsachen beim Er- klärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veran- lasst. Eine Täuschung kann auch in einem Verschweigen von Tatsachen bestehen, wenn der Erklärende zur Offenba- rung der entsprechenden Tat- sache verpflichtet ist.Demnach ist eine falsche Antwort auf eine Einstellungsfrage nur dann ei- ne rechtswidrige arglistige Täu- schung,wenn die Frage zulässig war (BAG,Az.: 449/90).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 1986 einschrän- kend entschieden,dass die Fra- ge nach der Schwangerschaft vor der Einstellung nur dann zulässig ist, wenn sich aus- schließlich Frauen um den Ar- beitsplatz bewerben. In diesem Fall könne keine geschlechts- spezifische Benachteiligung im Sinne von § 611 a BGB vor- liegen. Diese für die Praxis kaum brauchbare „gespaltene Lösung“ der Zulässigkeit der Schwangerschaftsfrage hat das BAG jedoch nach EuGH- Urteil im Jahr 1990 aufgege- ben, in dem dieser feststellte,

dass „wenn die Tat- sache der Schwan- gerschaft Motiv für die Einstellungsver- weigerung ist, es we- gen der damit ver- bundenen Diskrimi- nierung der Frau auch nicht darauf ankomme, ob sich auf dieselbe Stelle ein Mann beworben habe oder nicht“.

Eine Anfechtung sei aber dann zulässig, wenn das Arbeits- verhältnis erst gar nicht realisiert wer- den könne – das heißt, wenn die Be- werberin für die an- gestrebte Arbeit objektiv un- geeignet ist. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit nicht aufgenom- men werden kann, zum Bei- spiel, wenn die Schwanger- schaft mit der Tätigkeit unver- einbar ist oder die Tätigkeit dem gesundheitlichen Schutz der Schwangeren und des Kin- des dient.

Der EuGH hat im Jahr 2000 klargestellt, dass die Anwen- dung der Vorschriften zum Schutz der werdenden Mutter für diese keine Nachteile beim Zugang zur Beschäftigung mit sich bringen darf. Es sei dem Arbeitgeber nicht erlaubt, die Einstellung einer schwangeren Bewerberin deshalb abzuleh- nen, weil er diese aufgrund ei- nes aus der Schwangerschaft folgenden Beschäftigungsver- bots auf dem unbefristet zu be-

setzenden Arbeitsplatz nicht von Anfang an und nicht für die Dauer ihrer Schwanger- schaft beschäftigen darf.

Zum Fall: Der Chirurg durf- te die Einstellung der MTA nicht davon abhängig machen, dass keine Schwangerschaft vorliegt, weil ein derartiges Ansinnen nicht im Einklang mit § 611a BGB steht, wonach der Arbeitgeber eine Arbeit- nehmerin bei einer Vereinba- rung oder Maßnahme, insbe- sondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder einer Kündigung, nicht wegen ihres Geschlechts benach- teiligen darf.

Eine Bewerberin ist nicht verpflichtet, ungefragt ihre Schwangerschaft bei Ab- schluss eines unbefristeten Ar- beitsvertrages zu offenbaren – auch dann nicht, wenn in den ersten Monaten des Arbeits- verhältnisses ein schwanger- schaftsbedingtes Beschäfti- gungsverbot besteht. Im Ver- schweigen der Schwanger- schaft kann keine arglistige Täuschung gesehen werden.

Der Chirurg hat deshalb mit der Anfechtung des Arbeits- vertrages keine Aussicht auf Erfolg, weil die Frage nach ei- ner Schwangerschaft während eines Einstellungsgesprächs gegen § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Das Arbeits- verhältnis besteht fort. In Be- tracht kommt lediglich ein Be- schäftigungsverbot auf Grund- lage des Mutterschutzgesetzes.

Sonja Brüser, Dr. Jörg Laber CBH Rechtsanwälte, Köln

Seit vielen Jahren fordern Eltern über den Bundesverband Herzkranke Kinder e.V. (BVHK) eine vergleichende Qua- litätssicherung im Bereich „Kinderherz“. Seit 1996 wird an Erhebungsbögen gearbeitet, um die Behandlungsqua- lität der Kliniken vergleichbar zu machen. Damit soll nun Schluss sei. Die Bundesgeschäftsstelle

Qualitätssicherung erklärt, dass derzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen eine

longitudinale Fallverfolgung nicht durchführbar sei. Eine Auswertung von Langzeitergebnissen ist unter anderem aufgrund der Gesetzesänderung des § 137 SGB V nicht möglich. Warum wurde das nicht von Anfang an berück- sichtigt? Die beteiligten Ärzte kritisieren den Umfang der Bögen: Eine Unzahl von Angaben müsse handschriftlich ausgefüllt werden. Die Auswertungen für das Jahr 2001 er- scheinen zudem unplausibel und sind nicht verwertbar. Die

Eltern fragen nach den Schuldigen, weil ihr einziger An- haltspunkt für die Auswahl der geeigneten Klinik für die al- les entscheidende Kinderherzoperation eine transparente Qualitätssicherung ist. Die Lernkurve der Operationsteams während der Einführung neuer Operationsverfahren in weiteren Kliniken gefährdet das Leben der herzkranken Kinder. Dr. Klaus-Theo Schröder, Staatssekretär im Bundesge- sundheitsministerium, betont indes: „Die Qualität der me- dizinischen Versorgung . . . steht ganz oben. Wir werden deshalb im Jahr 2003 eine Gesundheitsreform, eine Qua- litäts- und Effizienzoffensive auf den Weg bringen.“ Das Schwarze-Peter-Spiel, das der BVHK bereits 1997 anpran- gerte, fängt auf Kosten der herzkranken Kinder von neuem an. Der BVHK fordert: Lassen Sie die herzkranken Kinder nicht einmal mehr außen vor. Hermine Nock

S T A N D P U N K T

Einstellungsgespräch

Wenn die Helferin eine Kleinigkeit verschweigt

Kinderherzen

Fotos:Eberhard Hahne/Toshiba [M]

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