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Feststellung, dass kein Fall einer Eigentumsänderung nach § 7 Abs 6 PrR-G vorliegt

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KOA 1.130/01-1 Wien, 28.6.2001

%HVFKHLG I. Spruch

Die Kommunikationsbehörde Austria stellt über Antrag der X GmbH fest, dass hinsichtlich der Übertragung von insgesamt 63% der Geschäftsanteile an der X GmbH von der A GmbH & Co KG, der B GmbH und der C GmbH und Co KG auf die Y GmbH & Co KEG eine Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001, QLFKWEHVWHKW

II. Begründung

Mit Schreiben vom 26. April 2001 beantragte die X GmbH festzustellen, dass

„eine Anzeigepflicht gemäß § 7 „nicht besteht oder in eventu die Feststellung zu treffen, dass auch nach Anteilserwerb den Bestimmungen des § 5 Abs 2 und den §§ 7 bis 9 des Privatradiogesetzes entsprochen wird.

Begründend führte die X GmbH aus, dass die Y GmbH & Co KEG bereits mit 26% Gesellschafter der X GmbH sei. Mit Abtretungsvertrag vom 11. April 2001 habe die Y GmbH & Co KEG weitere 11% der Geschäftsanteile an der X GmbH von der D GmbH erworben. Die YGmbH & Co KEG beabsichtige nunmehr von den weiteren Gesellschaftern – A GmbH & Co. KG (25,506%), B GmbH (22,494%) und der C GmbH und Co KG (15%) – die restlichen (insgesamt) 63

% zu erwerben. Da die Y GmbH & Co KEG“ bereits Gesellschafter der X GmbH sei und daher kein Dritter, werde dieser Antrag aus juristischer Vorsicht gestellt.

Rechtlich folgt daraus, dass eine Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs 6 PrR-G hinsichtlich der beabsichtigten Übertragungen von insgesamt 63% der Geschäftsanteile an der X GmbH auf die Y GmbH & Co KEG nicht besteht, da

§ 7 Abs 6 PrR-G ausdrücklich nur die Übertragung von Anteilen an Dritte (d.h.

bisher der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehörenden Personen - vgl.

die Erläuterungen zu § 7 PrR-G in der RV 401 BlgNR, XXI. GP) vorsieht. Dem widerspricht auch nicht, dass die Y GmbH & Co KEG nach Durchführung der beabsichtigten Übertragung Alleingesellschafter der X GmbH sein wird.

Ein Feststellungsinteresse der X GmbH an dieser Feststellung ist gegeben, weil der X GmbH keine adäquaten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen bzw. sie keine Durchführung eines anderen Verfahrens anstreben kann, um die gegenständliche Frage als Vorfrage zu klären. Im Hinblick auf die Gefahr eines Widerrufsverfahrens gemäß § 28 PrR-G bei Nichterfüllung der §§ 7 bis 9 PrR-G ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des von der X GmbH gestellten Antrages anzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

(2)

Hingewiesen wird jedoch darauf, dass dieser Bescheid die Antragstellerin nach erfolgter Durchführung der in Aussicht genommenen Übertragung nicht von ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse an die Regulierungsbehörde (KommAustria) nach § 7 Abs 5 PrR-G entbindet.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die X GmbH ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs 5 PrR-G hinsichtlich des Erwerbes von 11% der Geschäftanteile durch die Y GmbH & Co KEG von der D GmbH durch den vorgelegten Antrag nachgekommen ist.

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Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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