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Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G betreffend Eigentumsänderung bei der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH

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Aktie "Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G betreffend Eigentumsänderung bei der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH"

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KOA 1.373/02-6

Bescheid

I. Spruch

Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. idF BGBl. I Nr. 136/2001, wird über Antrag der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH (FN 162536 z), Hauptplatz 37, 4910 Ried im Innkreis, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG, Mariahilferstraße 20, 1070 Wien, festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der Anteile der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH an die Krone- Media Beteiligungs GmbH (FN 77797 h) den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. idF BGBl. I Nr. 136/2001, entsprochen wird.

II. Begründung

Am 14.08.2002 langte ein Schreiben der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH ein, in dem der Geschäftsführer und Alleingesellschafter Wolfgang Gabler mitteilte, 100 % seiner Anteile an der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH an die Krone-Media Beteiligungs GmbH abtreten zu wollen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.08.2002 wurde die Antenne Innviertel Rundfunk GmbH aufgefordert, einen aktuellen Firmenbuchauszug der Krone-Media Beteiligungs GmbH sowie eine aktuelle Darstellung deren direkter und indirekter Beteiligungen an Rundfunkveranstaltern vorzulegen.

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Mit Schriftsatz vom 09.09.2002 erfolgte die Bekanntgabe, dass die Antenne Innviertel Rundfunk GmbH nunmehr von Höhne, In der Maur und Partner Rechtsanwälte OEG vertreten werde sowie die Vorlage der im Mängelbehebungsauftrag angeführten Unterlagen.

Die Krone-Media Beteiligungs GmbH, eine 100 % Tochter der Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG, verfügt in Österreich über folgende Rundfunkbeteiligungen:

§ 100 % der Anteile an der Privatradio Burgenland 1 GmbH & Co KG, Inhaberin einer rechtskräftigen Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet

„Burgenland“

§ 26 % der Anteile an der Tele 1 Privatfernseh GmbH, welche jedoch nicht Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ist

§ sowie 22, 68 % der Anteile an der RTVision RadiobetriebsgmbH, welche jedoch nicht Zulassungsinhaberin ist.

Die Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG verfügt über ihre 99 % Tochter Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH durchgerechnet über folgende in diesem Verfahren relevante Hörfunkbeteiligungen:

§ 26 % der Anteile an der Welle 1 Linz Radio GmbH, welche Zulassungsinhaberin einer rechtskräftigen Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Linz 92,6 MHz“ ist

Somit bilden die Welle 1 Linz Radio GmbH mit der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH über ihre Großmuttergesellschaft Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG einen Medienverbund im Sinne des § 9 Abs 3 PrR-G.

Die Versorgungsgebiete der Welle 1 Linz Radio GmbH und der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH überschneiden einander deutlich in einem Bereich von Wels-Nord bis Traun-Nord, verursacht durch die Sendestandorte Ried im Innkreis 96,2 MHz und Linz 1 92,6 MHz.

Dennoch widerspricht dies nicht § 9 Abs 3 PrR-G, wonach Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen, nicht mehr als zweimal versorgen dürfen.

Die „Mehrfachversorgung“ durch Programmveranstalter, welche ein Programm mit der Bezeichnung „Krone Hitradio“ im Städtedreieck Linz-Wels-Steyr unter Hinzurechnung der Sendestandorte Kirchdorf an der Krems 107,5 MHz und Steyr 102,6 MHz (Krone Hitradio Steyr) ist jedoch keine Mehrfachversorgung im Sinne des § 9 Abs 1 PrR-G, da Mag. Irmgard Savio als Inhaberin der Zulassung im Versorgungsgebiet „Steyr, nördlicher Teil des Bezirkes Steyr Land, Bezirk Kirchdorf an der Krems“ dem oben genannten Medienverbund nicht angehört.

Auch nach der in Aussicht genommenen Überragung von 100 % der Geschäftsanteile der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH an die Krone-Media Beteiligungs GmbH wird daher den Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 und 7 bis 9 PrR-G entsprochen.

Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 entfallen.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr.

144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 04. Oktober 2002

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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