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Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G betreffend Eigentumsänderung

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KOA 1.218/01-4 Wien, 9.7.2001

%HVFKHLG I. Spruch

Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, wird festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von 80 % der Geschäftsanteile an der X GmbH durch die Y GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz, BGBl I Nr. 20/2001, entsprochen wird.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 2.4.2001 stellte die X GmbH (FN 190951 k beim LG Klagenfurt) den Antrag, die Kommuniktionsbehörde Austria (KommAustria) wolle gemäß § 7 Abs 6 PrR-G feststellen, dass unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen werden. Begründend führte die X GmbH aus, dass sie mit Bescheid vom 28.9.2000, GZ 611.218/21-PRB/00, die Zulassung zur Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nach dem Regionalradiogesetz für das Versorgungsgebiet A für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2011 erteilt bekommen habe. Derzeitige Gesellschafter des Unternehmens seien G. (34,5 %), P. GmbH (26 %), B. (5 %) und Ing. P. (34,5

%). Die Gesellschafter der X GmbH beabsichtigten nunmehr, Geschäftsanteile im Ausmaß von insgesamt 80 % des Stammkapitals der Radio Unterkärnten GmbH abzutreten. G. beabsichtige 34,5 %, die P. GmbH beabsichtige 16 %, B.

beabsichtige 5 % und Ing. P. beabsichtige 24,5 % der Geschäftsanteile an die Y GmbH abzutreten. Nach dieser geplanten Abtretung würde sich die Gesellschafterstruktur der X GmbH so darstellen, dass die Y GmbH 80 %, P.

GmbH 10 % und Ing. P. 10 % der Geschäftsanteile hielten. Die Y GmbH sei derzeit an keinen weiteren Privatradioveranstaltern nach dem Privatradiogesetz beteiligt. Die Gesellschafterstruktur der X GmbH entspreche daher auch nach der in Aussicht genommenen Abtretung von Geschäftsanteilen den Bestimmungen der §§ 8 und 9 PrR-G.

Es steht folgender Sachverhalt fest:

Der X GmbH wurde mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 28.9.2000, GZ 611.218/21-PRB/00 die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-Stunden- Hörfunkvollprogrammes für das Versorgungsgebiet A für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2011 erteilt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2001 wurde dieser Bescheid aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 29.6.2001

(2)

stellte die X GmbH gemäß § 3 Abs 7 PrR-G den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Zulassung zum Betrieb eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet A.

Die Y GmbH ist im Firmenbuch des HG Wien ... eingetragen. Gesellschafter sind die Z GmbH zu 1 % und die Z GmbH und Co Vermögensverwaltung KG zu 99 %. Die Y GmbH ist mit einem Geschäftsanteil von 95 % an der A GmbH beteiligt. Der A GmbH wurde mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.6.2001, KOA 1.213/01-12, die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet B für die Dauer von 10 Jahren ab 20.6.2001 erteilt. Die Versorgungsgebiete B und A überschneiden einander nicht.

Rechtlich folgt daraus:

Auch nach der in Aussicht genommenen Übertragung von 80 % der Geschäftsanteile an der X GmbH an die Y GmbH wird weiterhin den Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 und §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen.

Insbesondere liegt keine Überschneidung der Versorgungsgebiete und kein § 9 PrR-G widersprechender Medienverbund vor. Es sind auch nach der Übertragung nicht Fremde im Sinne des § 7 PrR-G zu mehr als 49 vH an der X GmbH beteiligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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