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Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G betreffend Eigentumsänderung

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Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 20/2001 wird festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von 99,8 % der Geschäftsanteile an der X GmbH durch die Y GmbH & Co KEG den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

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Mit Schreiben vom 4. April 2001 stellte die X GmbH den Antrag, die Kommunikationsbehörde Austria wolle feststellen, dass nach Erwerb von 99,8%

der Geschäftsanteile an der X GmbH durch die Y GmbH & Co KEG den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Die Y GmbH & Co KEG ist eine zu FN ... beim Handelsgericht Wien eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien. Persönlich haftender Gesellschafter ist die Y GmbH, und Kommanditist ist die Z GmbH.

Die X GmbH ist nicht Inhaber einer weiteren Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk.

Die Y GmbH & Co KEG ist noch an der A GmbH und an der B GmbH, welche Privatradioveranstalter sind, beteiligt. Deren Versorgungsgebiete überschneiden sich nicht mit dem Versorgungsgebiet der X GmbH. Das Versorgungsgebiet der X GmbH wird auch nicht durch Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes mehr als zweimal versorgt.

Rechtlich folgt daraus, dass auch nach der in Aussicht genommenen Übertragung von 99,8% der Geschäftsanteile der X GmbH an die Y GmbH & Co KEG weiterhin den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird, insbesondere liegt kein § 9 PrR-G widersprechender Medienverbund vor, und es sind auch nach der Übertragung nicht Fremde iSd

§ 7 PrR-G zu mehr als 49 vH an der X GmbH beteiligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Dr. Hans Peter Lehofer

Behördenleiter

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