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Archiv "Mengenbegrenzung bei serologischer Allergiediagnostik" (12.02.2010)

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A 254 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 6

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12. Februar 2010 greift nur ein, wenn das Machtspiel

aus dem Ruder zu laufen droht oder um den schwächeren der Machtspie- ler zu unterstützen. In den meisten Machtspielen gibt es einen unterle- genen und einen starken Beteiligten, der überdies relativ aggressiv vorgeht.

Der Arzt sorgt für Chancengleichheit, indem er den Schwachen in seinem Selbstbewusstsein stärkt und den Starken energisch darauf hinweist, dass dieser zu weit gegangen ist.

Überdies hat er die Möglichkeit, gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen

einen Verhaltenskodex aufzustellen, der entweder Machtspiele verhindert oder ihnen Spielregeln auferlegt. Eine solche Regel könnte sein: „Konflikte und Machtspiele werden dadurch ent- schieden, dass das beste Argument gewinnt – und nicht derjenige Recht bekommt, der am lautesten schreit.“

Diese Vorgehensweise wird der Reali- tät – dass es nämlich so gut wie an je- dem Arbeitsplatz Machtspiele gibt – eher gerecht, als die Augen zu ver- schließen und zu behaupten: „In mei- ner Praxis gibt es so etwas nicht!“

Auch die Führungskraft kann zum Opfer werden: In einer Ge- meinschaftspraxis tragen beispiels- weise Ärzte ein Machtspiel aus, es kommt zudem vor, dass Mitarbeite- rinnen ein solches gegen den Chef

inszenieren. Hier kann der Arzt ent- weder den Kampf aufnehmen, mit- hin ins Spiel einsteigen. Zu empfeh- len ist eine möglichst sachliche Stra- tegie. Oder der Arzt setzt das Florett

„Humor“ ein: „Ich finde es toll, wie Sie auf Angriff setzen, Herr Kollege.

Aber ich besitze nicht nur Verteidi- ger-, sondern auch Stürmerqualitä- ten. Lassen Sie mich in die sachliche Offensive gehen . . .“

Eine weitere Option ist es, das Spielfeld konsequent zu verlassen.

„Nein danke, das ist nicht mein Ni-

veau“ – souverän lässt der Arzt die Gegenspieler ins Leere laufen und überlässt ihnen die Bühne als Solo- darsteller.

Souveränität – das ist das entschei- dende Stichwort. Das Infame an vie- len Intrigen, Gerüchten und Verleum- dungen ist: Je mehr sich der Arzt da- mit beschäftigt oder in die Verteidi- gungsposition hineindrängen lässt, desto eher ist das Umfeld geneigt, et- wa einem Gerücht Glauben zu schen- ken. Und wenn der Arzt sich doch entschließt, auf der Bühne zu bleiben und das Gespräch mit den Gegnern zu suchen, sollte er es vermeiden, allzu sehr auf der Klaviatur der Emotionen und Gefühle zu spielen und das Dra- ma zu emotionalisieren. Das stachelt die anderen Machtspieler nur an.

Schlichter, Opfer – ist es vorstell- bar, dass der Arzt mit berechtigten Gründen als Täter offensiv Macht- spiele in Gang setzt? Zu bedenken ist:

Ein Arzt verfügt allein schon qua Po- sition über eine Anzahl an Machtquel- len, die es unrealistisch erscheinen lässt, dass er sich immer des Macht- spiels enthalten kann. Der Arzt muss ab und an kritisieren, zurechtweisen, Druck ausüben und seinen Verant- wortungsbereich gegen Angriffe von außen schützen. Und er muss gegen Mitarbeiter oder Kollegen, die intri- gieren, aktiv vorgehen. All dies lädt zum Machtspiel ein.

Wichtig ist es, dass der Arzt verant- wortlich mit den Machtquellen um- geht und sich selbst ethische Verhal- tensregeln auferlegt. Ein beliebtes Spielchen von Führungskräften ist, bei Teambesprechungen prinzipiell zu spät zu kommen und so die Vor- machtstellung zu demonstrieren. Der Arzt ist klug beraten zu prüfen, ob er damit nicht mehr Schaden anrichtet, als er Vorteile hat.

Der Arzt verfügt durch seine Posi- tion über hierarchische Macht, er be- sitzt Expertenmacht und Beziehungs- macht. Er sollte konkrete Grenzen festlegen, in welchem Umfang er sie nutzen muss und soll. Eine Grenze ist gewiss, andere nie in ih- ren Persönlichkeitsrechten zu be-

einträchtigen. ■

Dr. Bernd M. Wittschier E-Mail: kontakt@423gmbh.de

In den Allgemeinen Bestimmungen des Ab- schnitts M. Laboratoriumsuntersuchungen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist unter der Nr. 6 unter anderem aufgeführt:

„Die unter Höchstwerte fallenden Untersu- chungen sind in der 5. und 6. Stelle der Ge- bührennummer durch H.1 bis H.4 gekenn- zeichnet.“ Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als ob Höchstwerte nur für die mit H.1 bis H.4 gekennzeichneten Untersuchungen bestünden. Tatsächlich enthält das Gebühren- verzeichnis jedoch mehrere unterschiedliche Begrenzungsregelungen mit Höchstwertcha- rakter, so beispielsweise auch Höchstwertrege- lungen ohne eigene Gebührennummer. Formal

sind die letztgenannten Leistungspositionen nicht als Höchstwerte gekennzeichnet. Die Be- grenzung ergibt sich aus dem Text der Leis- tungslegende oder aus Anmerkungen hinter der Gebührennummer, beispielsweise bei der Nr. 3748 GOÄ „Immunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz“.

Auch bei der serologischen Allergiediagnos- tik besteht beispielsweise für die Nr. 3891 GOÄ

„Allergenspezifisches Immunglobulin (z. B. IgE), Einzelallergentest (z. B. RAST), im Einzelansatz, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen“ eine Höchstwertbegrenzung.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Nr. 6 Satz 1 GOÄ umfassen die in diesem Abschnitt enthaltenen Höchst- werte alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (zum Beispiel Blut einschließ- lich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewon- nen wurde, auch wenn dieses an mehreren Ta- gen untersucht wurde.

Wird somit im Rahmen einer Allergiebe- handlung eine serologische Diagnostik mit Be- stimmung spezifischer IgE-Antikörper notwen- dig, kann die Nr. 3891 GOÄ je Einzelallergen, maximal zehnmal je Untersuchungsmaterial, das an einem Kalendertag entnommen wurde, berechnet werden.

Dr. med. Stefan Gorlas

GOÄ-RATGEBER

Mengenbegrenzung bei serologischer Allergiediagnostik

Gegen Mitarbeiter, die intrigieren, muss der Arzt aktiv vorgehen.

S T A T U S

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