Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungser- bringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ausgeschlossen. Bestehende Leistungserbringergemein- schaften (Gründung vor dem 1. Januar 2009) dürfen bis zum 31.12.2009 fortgeführt werden.
Gültig ab 1. Januar 2009
Teil B
Beschluss
der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 239. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 2. Dezem- ber 2008 zur Änderung von Leistungslegenden des Kapitels 32 sowie weiterer Änderungen der E-GO (Beschluss Nr. 915)
zum 1. Oktober 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2009 gleichlautend auch
Beschluss
der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
vom 2. Dezember 2008 zur Änderung von Leistungslegenden des Kapitels 32 sowie weiterer Änderungen zum 1. Oktober 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2009 Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50
Bundesmantelvertrag hat anstelle der 239. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 2. Dezember 2008
den nachfolgenden Beschluss Nr. 915 gefasst:
I. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt rückwirkend zum 1.
Oktober 2008:
Änderung in der Leistungslegende der Gebührenordnungs- positionen 32025 bis 32027
Quantitative Bestimmung, gilt für die Gebührenord- nungspositionen 32025 bis 32027, je Untersuchung 32025 Glucose
32026 TPZ (Thromboplastinzeit)
32027 D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)
Gültig ab 1. Oktober 2009
II. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Wirkung zum 1.
Januar 2009:
Beschluss zu weiteren Änderungen
Die Vertragspartner werden mit Wirkung zum 1. April 2009 im Kapitel 11 und im Kapitel 32 enthaltene Gebühren- ordnungspositionen für humangenetische Untersuchun- gen mit indikationsbezogenen Höchstwerten versehen.
Gültig ab 1. Januar 2009
III. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Wirkung zum 1.
April 2009:
1. Änderung in der Leistungslegende der Gebührenord- nungsposition 32859
32859 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositio- nen 32820, 32829 bis 32839 und 32841 bis 32844 bei Nachweis mittels Nukleinsäure- amplifikationstechniken (NAT)
2. Änderung in der Leistungslegende der Gebührenord- nungsposition 32837
32837 MRSA (nicht für das Sanierungsmonitoring) Gültig ab 1. April 2009
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurde ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner. N
Mitteilungen
Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 168. Sitzung (als Präsenzsitzung) am 25. November 2008 folgenden Beschluss zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs je Versicherten gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V bei Beitritt eines Versi- cherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V mit Wirkung zum 31. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gefasst.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 168. Sitzung
zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs je Versicherten gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V.
mit § 87c Abs. 4 SGB V
bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß
§§ 73b, 73c und 140d SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009
Gemäß §§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6 und 140d Abs. 2 SGB V haben die Partner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 SGB V ab dem 1. Januar 2009 den Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V entsprechend
– der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der hausarztzen- trierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach § 73b Abs. 4 SGB V vereinbarten In- halt der hausarztzentrierten Versorgung
– der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an einem Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach
§ 73c Abs. 3 SGB V teilnehmenden Versicherten sowie dem in einem Vertrag nach § 73c Abs. 3 SGB V vereinbarten Ver- sorgungsauftrag
– der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Ver- trag nach § 140a SGB V vereinbarten Versorgungsbedarf
zu bereinigen. !
Kommt eine Einigung über die Bereinigung des Behandlungs- bedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht zustande, können jeweils auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Verträge nach §§ 73b Abs. 4 bzw. 73c Abs. 3 SGB V sind, bzw. auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Ver- träge nach § 140a SGB V sind, das Schiedsamt nach § 89 SGB V anrufen.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seinem Be- schluss zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008 in Be- schluss Teil B, 1.4 angekündigt, dass durch den Bewertungsaus- schuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung des zu bereini- genden Betrages je Versicherten, der einem Selektivvertrag bei- tritt, beschlossen wird. Dementsprechend beschließt der Bewer- tungsausschuss zur Anwendung durch die gesetzlich mit der Be- reinigung beauftragten Partner der Gesamtverträge folgendes Verfahren:
1. Gültigkeit
Dieser Beschluss wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 mit Gül- tigkeit für das Abrechnungsjahr 2009 abgeschlossen und tritt mit Ablauf des 31. 12. 2009 außer Kraft.
Dieser Beschluss gilt für die Partner der Gesamtverträge nach
§ 83 Abs. 1 SGB V, die Krankenkassen, die Vertragspartner der Verträge nach §§ 73b Abs. 4 bzw. 73c Abs. 3 SGB V sind, bzw.
auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge nach § 140a SGB V sind.
Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. 8. 2009 ein Bereinigungsverfahren für das Jahr 2010.
2. Grundsätze des Bereinigungsverfahrens
Die Inhalte der vertraglichen Regelungen zur Bereinigung der Gesamtvergütung einerseits und der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina andererseits werden durch die Gesamt- vertragspartner vereinbart und umgesetzt. Bei der Bereinigung ist das nachfolgend beschriebene Verfahren anzuwenden. Die Ver- tragspartner können einvernehmlich ein abweichendes Verfahren festlegen.
Soweit nichts anderes einvernehmlich vereinbart wird, sind rückwirkende und im laufenden Quartal erfolgende Bereinigun- gen nicht zulässig.
Die gesetzliche Möglichkeit zur Anrufung des Schiedsamtes nach § 89 SGB V bleibt hiervon unberührt.
3. Durchführung
3.1 Voraussetzungen für die Durchführung der Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V
3.1.1 Abstimmung der notwendigen Datengrundlagen und Berechnungen
Voraussetzung für die Durchführung der Bereinigung ist die termingerechte Bereitstellung der der Bereinigung zugrunde liegenden Daten an die betroffene Kassenärztliche Vereini- gung. Die den Selektivvertrag abschließende Krankenkasse stellt der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung und dem zuständigen Verband der Krankenkasse auf Landesebene die für die Bereinigung erforderlichen Datengrundlagen gemäß
§§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6 und 140d Abs. 2 SGB V in geeigne- ter Weise maschinenles- und -verarbeitbar spätestens am zwölf- ten Tag des Monats vor dem ersten/nächsten Bereinigungsquar-
tal zur Verfügung. Nach Eingang der Daten bei der Kassenärzt- lichen Vereinigung hat diese die Gelegenheit, die Daten inner- halb von 14 Tagen zu prüfen. Kann bis zum Ende der Prüffrist kein Einvernehmen zwischen Krankenkasse und Kassenärztli- cher Vereinigung über die Plausibilität und Richtigkeit der Da- ten hergestellt werden, ist zur Beschlussfassung über den ggf.
bestehenden Korrekturbedarf der Datengrundlage das Schied- samt nach § 89 SGB V anzurufen.
3.1.2 Feststellung der infolge des Selektivvertrags aus dem Behandlungsbedarf entfallenden bereinigungsrelevan- ten ärztlichen Leistungen des EBM
Weitere Voraussetzung für die Durchführung der Bereinigung ist die Darlegung über Art und Umfang der Leistungen, die durch den Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 SGB V und § 140a SGB V aus dem Behand- lungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V entfallen. Wenn diese Leistungen nicht eindeutig durch die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des EBM be- schrieben werden können, ist das Einvernehmen über die Fest- stellung der den Inhalten der Versorgung nach den Verträgen gemäß §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 SGB V und § 140a SGB V ent- sprechenden Gebührenordnungspositionen des EBM innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Beschluss Teil B, 1.3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschus- ses in seiner 7. Sitzung herzustellen. Eine Nichteindeutigkeit kann z. B. vorliegen, wenn einzelne Leistungsbestandteile aus ei- ner Versicherten- oder Grundpauschale des EBM selektivvertrag- lich vereinbart werden.
Vereinbarungen der Partner der Gesamtverträge zu einer über den Ausschluss von Leistungen aus der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung gemäß Beschluss Teil B, 1.3 Satz 2 des Beschlus- ses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung hinausgehenden Ausgliederung weiterer vertragsärztlicher Leis- tungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach
§ 87a Abs. 3 Satz 5 SGB V sind hierbei ergänzend zu beachten.
Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung von Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung.
Ändert sich der Inhalt und Versorgungsumfang eines bestehen- den Selektivvertrags, so sind diese Auswirkungen von der Kran- kenkasse darzulegen. Bei Nichteindeutigkeit bezüglich der Dar- stellung im EBM ist zwischen den Partnern der Gesamtverträge über die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Bereinigung ebenfalls unverzüglich das Einvernehmen herzustellen.
3.2 Grundsätze des Verfahrens 3.2.1 Quartalsweise Bereinigung
Die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V erfolgt quartalsweise
– für bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Selektivver- träge beginnend mit dem ersten Quartal 2009 unter Beach- tung von 3.1.1,
– für ab dem 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ab- geschlossene Selektivverträge beginnend mit dem auf den Abschluss des Vertrages folgenden Kalenderquartal.
3.2.2 Möglichkeit der deklaratorischen Bereinigung
Für Selektivverträge, die bis zum 31. Dezember 2009 mit Kas- senärztlichen Vereinigungen oder deren Arbeitsgemeinschaften abgeschlossen werden, kann einvernehmlich festgelegt werden,
dass die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V deklaratorisch unter quartalsweiser einvernehmlicher Feststellung des sich aus dem jeweiligen Selektivvertrag ergebenden deklaratorischen Bereini- gungsanteils des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V erfolgt.
3.2.3 Weitere Verfahrensgrundsätze
Die Partner der Gesamtverträge stellen folgende Grundsätze si- cher:
1. Die Bereinigung erfolgt ausschließlich hinsichtlich der am Selektivvertrag beteiligten Versicherten mit Wohnsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung und ausschließlich hinsichtlich bereinigungsrelevanter selektivvertraglicher Leistungen, welche durch bereichseigene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erbracht werden.
2. Die Bereinigung erfolgt ausschließlich für selektivvertragli- che Leistungen, die den Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 2 und 73 SGB V innerhalb der regio- nal vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechen.
3. Doppelbereinigungen von Leistungen für einen Versicherten bei Abschluss von mehreren Selektivverträgen durch eine Krankenkasse werden vermieden .
4. Nehmen in Selektivverträge eingeschriebene Versicherte Leistungen bei bereichsfremden Ärzten anderer KV-Bezirke in Anspruch, können die Partner der Gesamtverträge verein- baren, dass die Verrechnung dieser Leistungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen über den Fremdkassenzah- lungsausgleich erfolgt. Dabei ist eine Bereinigung der in fremden KV-Bezirken erbrachten Leistungsmenge nicht zulässig. Die Partner der Gesamtverträge prüfen, ob sich der in fremden KV-Bezirken erbrachte Leistungsbedarf ändert, und ergreifen ggf. geeignete Maßnahmen.
5. Erfolgt eine nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme von nicht am Selektivvertrag teilnehmenden Vertragsärzten bzw.
Vertragspsychotherapeuten durch in den Selektivvertrag eingeschriebene Versicherte, für die eine Bereinigung er- folgt ist, vergütet die Krankenkasse die erbrachten Leistun- gen zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
6. Soweit die Partner der Gesamtverträge vereinbaren, den der hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden Notdienst gemäß § 73b Abs. 4 Satz 5 SGB V durch die Kassenärztli- che Vereinigung sicherstellen zu lassen, vereinbaren die Partner der Gesamtverträge eine Regelung zum Aufwen- dungsersatz.
4. Datengrundlagen für die Durchführung der Bereini- gung
4.1 Quartalsweise von der Krankenkasse an die betroffene Kassenärztliche Vereinigung zu liefernde Daten Folgende Daten werden quartalsweise von der den jeweiligen Se- lektivvertrag abschließenden Krankenkasse fristgerecht an die betroffene Kassenärztliche Vereinigung sowie an den zuständigen Verband der Krankenkasse auf Landesebene übermittelt:
1. Angaben über den konkreten Versorgungsauftrag bzw. über dessen Änderung, insbesondere eine Liste der dem für das jeweilige Kalenderquartal nach Abschluss/Anpassung des Vertrags gültigen selektivvertraglichen Versorgungsauftrag
vollständig oder teilweise entsprechenden Gebührenord- nungspositionen des EBM für Leistungen und Kostenerstat- tungen innerhalb der regional vereinbarten morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütung einschließlich der Anteile bei teil- weiser Entsprechung.
2. Aktuelle Liste der im jeweiligen Kalenderquartal nach Ab- schluss/Änderung eines Selektivvertrags am Selektivvertrag teilnehmenden Versicherten mit Wohnort im Bezirk der be- troffenen Kassenärztlichen Vereinigung mit Vor- und Nach- namen, Krankenversichertennummer, Geburtsdatum, Ge- schlecht, Status, Ein- und ggf. Austrittsdatum.
3. Aktuelle Liste der im jeweiligen Kalenderquartal am Selek- tivvertrag teilnehmenden bereichseigenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit Vor- und Nachnamen, LANR, BSNR, Ein- und ggf. Austrittsdatum, Anzahl der am Selektivvertrag teilnehmenden Versicherten je Arzt.
4. Die je Vertrag zur Bereinigung angeforderte Leistungsmen- ge sowie den versichertenbezogenen Leistungsbedarf der teilnehmenden Versicherten, soweit vorhanden, gemäß dem unter Abschnitt 5 beschriebenen Verfahren.
4.2 Datenlieferung bei Inanspruchnahme des Kollektivver- trags von Teilnehmern eines Selektivvertrags
Bis spätestens fünf Monate nach Abschluss des jeweiligen Berei- nigungsquartals liefert die Kassenärztliche Vereinigung der am Selektivvertrag teilnehmenden Krankenkasse die relevanten Ver- sicherten-, Arzt- und Abrechnungsdaten in Fällen einer Inan- spruchnahme des Kollektivvertrags durch an dem Selektivvertrag teilnehmende Versicherte. Das Nähere zum Datenaustausch hier- zu vereinbaren die Partner der Gesamtverträge in einer Vereinba- rung nach 3.2.3, Nr. 6.
4.3 Datengrundlagen bei der deklaratorischen Bereinigung Haben sich die Partner der Gesamtverträge auf das Verfahren der deklaratorischen Bereinigung geeinigt, erfolgt der Austausch der Datengrundlagen zwischen der den Selektivvertrag abschließen- den Krankenkasse und der betroffenen Kassenärztlichen Vereini- gung analog 4.1.
4.4 Verpflichtung zum Datenschutz
Die den Selektivvertrag abschließende Krankenkasse sowie die betroffene Kassenärztliche Vereinigung stellen die Einhaltung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher und verwenden die Daten ausschließlich zum Zweck der Bereini- gung. Eine Weitergabe der Daten durch die Kassenärztliche Ver- einigung an Dritte erfolgt mit Ausnahme von 4.6 nicht.
4.5 Vereinbarung der konkreten Inhalte und Übermitt- lungsverfahren
Die konkreten Inhalte und Übermittlungsverfahren nach 4.1 bis 4.3 vereinbaren die regionalen Vertragspartner. Dabei ist die ein- vernehmliche Vereinbarung von Abweichungen möglich.
4.6 Datenübermittlung an das Institut des Bewertungsaus- schusses
Zur Durchführung der dem Institut des Bewertungsausschusses gesetzlich übertragenen Aufgaben werden die Daten gemäß § 87 Abs. 3f SGB V von den Krankenkassen über den GKV-Spitzen- verband und von den Kassenärztlichen Vereinigungen über die KBV an das Institut des Bewertungsausschusses übermittelt. Die
Krankenkassen übermitteln über den GKV-Spitzenverband auch die Diagnosen der an selektivvertraglichen Versorgungsmodellen teilnehmenden Versicherten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an das Institut des Bewertungsausschusses. Das Nähere zur Über- mittlung und Pseudonymisierung der Daten wird in einer ergän- zenden Beschlussfassung bis 31. 01. 2009 vom Bewertungsaus- schuss geregelt.
5. Berechnung des für ein Quartal zu bereinigenden Be- handlungsbedarfs
5.1 Bereinigungsverfahren
Die Bereinigung erfolgt jeweils für ein ganzes Kalenderquartal gemäß der nach Abschnitt 4 von der Krankenkasse an die betref- fende Kassenärztliche Vereinigung übermittelten und abgestimm- ten Daten. Von dem für das aktuelle Quartal vereinbarten morbi- ditätsbedingten Behandlungsbedarf gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V wird der quartalsbezogene Bereinigungsbetrag, gemäß 5.1.1 und 5.1.2 abgezogen.
Der für einen Versicherten ermittelte Bereinigungsbetrag gilt auch für Folgequartale der Teilnahme am Selektivvertrag, soweit sich der selektivvertragliche Versorgungsauftrag nicht geändert hat.
5.1.1 Bereinigung bei Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag
Der für die in selektivvertragliche Versorgungsmodelle einge- schriebenen Versicherten auf ein Quartal abgegrenzte historische versorgungsauftragsspezifische Leistungsbedarf 2007 wird er- mittelt und von der quartalsbezogenen Gesamtvergütung abge- setzt.
Dazu wird für die gemäß den Datenlieferungen im aktuellen Quartal in selektivvertraglichen Versorgungen teilnehmenden Versicherten der auf ein Jahr bezogene innerhalb der KV erbrach- te Leistungsbedarf 2007 gemäß dem jeweiligen die Kollektivver- sorgung ersetzenden für dieses Quartal geltenden Versorgungs- auftrag des Selektivvertrags erhoben. Datenbasis hierfür sind die den Krankenkassen vorliegenden Daten gemäß § 295 Abs. 2 SGB V (Einzelfallnachweise). Die in Euro bewerteten Leistun- gen sind mit dem regionalen Punktwert gemäß § 87c Abs. 3 SGB V in Punkte umzurechnen. Sollte der Leistungsbedarf eines Versicherten im Einzellfall nicht bekannt sein, so geht vertrags- spezifisch der durchschnittliche Leistungsbedarf je Versicherten der übrigen Selektivvertragsteilnehmer gemäß diesem Versor- gungsauftrag in diese Leistungsmenge ein. Dies gilt auch, wenn der Versicherte weniger als zwei Quartale bei der jeweiligen Krankenkasse versichert war.
Der auf ein Jahr bezogene Leistungsbedarf wird durch vier ge- teilt bzw. entsprechend der regionalen Vereinbarung zur Auftei- lung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf Quartale aufgeteilt.
Die abzusetzende Leistungsmenge wird angepasst um den möglichst versorgungsauftragsspezifisch zu ermittelnden EBM- Effekt, die bundesdurchschnittliche Veränderungsrate gemäß Be- schlussteil B Nr. 4 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungs- ausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008, um die Anpassungsfaktoren auf die in Punkten bewertete Leistungsmen- ge gemäß Beschlussteil A Nr. 2.4 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008 sowie in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 sowie um die jeweils gültige HVV-Quote. Insoweit der EBM-Effekt nicht
versorgungsauftragsspezifisch berechnet werden kann, gilt der EBM Effekt von 9,7 Prozent.
5.1.2 Bereinigung ohne Einschreibung des Versicherten in ei- nen Selektivvertrag
Der quartalsbezogene Leistungsbedarf für bestimmte nach EBM definierte einzelne Leistungen, die selektivvertraglich erbracht werden sollen (keine exante Einschreibung) wird folgender- maßen ermittelt und von der quartalsbezogenen Gesamtvergü- tung abgesetzt.
Der auf ein Quartal bezogene Leistungsbedarf für bestimmte nach EBM definierte einzelne Leistungen, die selektivvertraglich erbracht werden sollen, wird ermittelt aus der Summe dieser Leis- tungen einer Krankenkasse im Jahr 2007 geteilt durch die Zahl der diese Leistungen inanspruchnehmenden Versicherten dieser Kran- kenkasse im Jahr 2007 und multipliziert mit der einvernehmlich festzustellenden Zahl der zu berücksichtigenden Inanspruchneh- mer innerhalb des Selektivvertrags im zu bereinigenden Quartal 2009.
Der Leistungsbedarf wird angepasst um den möglichst versor- gungsauftragsspezifisch zu ermittelnden EBM-Effekt, die bun- desdurchschnittliche Veränderungsrate gemäß Beschlussteil B Nr. 4 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008, um die Anpassungs- faktoren auf die in Punkten bewertete Leistungsmenge gemäß Beschlussteil A Nr. 2.4 des Beschlusses des Erweiterten Bewer- tungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008 sowie in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 sowie um die je- weils gültige HVV-Quote. Insoweit der EBM-Effekt nicht versor- gungsauftragsspezifisch berechnet werden kann, gilt der EBM Effekt von 9,7 Prozent.
Die Krankenkassen können mit der betreffenden KV, deren Gesamtvergütung bereinigt wird, ein abweichendes Verfahren zur Feststellung und Bereinigung des Behandlungsbedarfs für be- stimmte nach EBM definierte einzelne Leistungen, die selektiv- vertraglich erbracht werden sollen, anwenden.
Doppelbereinigungen des Behandlungsbedarfs für einen Versi- cherten bezüglich des Behandlungsbedarfs nach 5.1.1 und 5.1.2 sind zu vermeiden.
5.2 Deklaratorische Bereinigung
Im Rahmen der deklaratorischen Bereinigung nach 3.2.2 wer- den die Bereinigungs- bzw. Rückbereinigungsbeträge entspre- chend den Verfahren nach 5.1 einvernehmlich festgestellt. Eine dementsprechende Absenkung der von der Krankenkasse an die Kassenärztliche Vereinigung zu leistenden monatlichen Ab- schlagszahlungen unterbleibt, weil die Kassenärztliche Vereini- gung auch die arztseitige Rechnungslegung im Selektivvertrag durchführt.
5.3 Verrechnung von Fehlschätzungen
Fehlschätzungen von Bereinigungsbeträgen werden – mit Ausnah- me der einvernehmlich festzustellenden Zahl der zu berücksichti- genden Inanspruchnehmer innerhalb des Selektivvertrags nach Abschnitt 5.1.2 – mit der Vereinbarung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V für das Jahr 2010 ausgeglichen.
6. Rechnungslegung
Die von den Partnern der Gesamtverträge einvernehmlich festge- stellten Bereinigungsvolumina bzw. Rückbereinigungsvolumina
gemäß Abschnitt 5 sind bei der Bemessung der von den Kranken- kassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu leistenden mo- natlichen Abschlagszahlungen sowie bei der Schlusszahlung zu berücksichtigen. Der Ausweis erfolgt ggf. über das Formblatt 3 bzw. den Rechnungsbrief.
7. Gemeinsame Ziele der Trägerorganisationen des Bewer- tungsausschusses
7.1 Kennzeichnung des Selektivvertragsstatus auf der elek- tronischen Gesundheitskarte
Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses wirken darauf hin, dass für Selektivvertragsteilnehmer im Statusfeld der elektronischen Gesundheitskarte eine verpflichtende, für den je- weiligen Selektivvertrag und dessen Leistungsumfang spezifi- sche Kennzeichnung geschaffen wird.
7.2 Bildung einer Transparenzstelle zur Erfassung der Se- lektivverträge
Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses bilden bis zum 31. 3. 2009 eine Transparenzstelle für Verträge gemäß
§§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 SGB V und § 140a SGB V. Das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der Transparenzstelle regeln die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses in einer se- paraten Vereinbarung. Der Bewertungsausschuss wird prüfen, in- wieweit das Institut des Bewertungsausschusses die Aufgaben der
Transparenzstelle zur Erfassung der Selektivverträge überneh- men kann.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt durch das Bun-
desministerium für Gesundheit (BMG). N
Erratum
Zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 162. Sitzung am 17. September 2008
Im Deutschen Ärzteblatt Heft 48, Jg. 105, vom 28. November 2008 wurde die Anmerkung hinter den Gebührenordnungsposi- tionen 03352 unvollständig veröffentlicht. Es fehlte die Veröf- fentlichung eines Wortes in der Anmerkung.
Die Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 03352 lautet:
Die Gebührenordnungsposition 03352 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03335, 03350 und
03351 berechnungsfähig. N
33. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER
„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
8. bis 10. Januar 2009
Veranstaltungsort: Berlin, Tagungszentrum Katholische Akade- mie, Hannoversche Straße 5 b
Eröffnung: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hoppe, Berlin Dr. Bartmann, Flensburg
Themen und Moderatoren:
cUmgang mit Patienten mit multiresistenten Erregern in Kli- nik und Praxis (Prof. Dr. med. Petra Gastmeier, Berlin) cNutzen und Grenzen von wissenschaftlichen Leitlinien im
ärztlichen Alltag (Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. Günter Ollenschläger, Berlin)
cPrävention psychischer Erkrankungen im Kindes- und Ju- gendalter(Prof. Dr. med. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg) cKomorbidität von körperlichen und psychischen Erkran- kungen (Prof. Dr. med. Heinrich Sauer, Jena; Prof. Dr. med.
Fritz Hohagen, Lübeck)
cBorreliose/Frühsommer-Meningoenzephalitis (Prof. Dr. med.
Reinhard Kaiser, Pforzheim)
cGeschlechtsspezifische Arzneimitteltherapie (Prof. Dr. med.
Wolf-Dieter Ludwig, Berlin) – eine Veranstaltung der Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzteschaft –
Zertifizierung: Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit vier Punkten pro Thema anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten Veranstaltung erhalten Sie für Ihr Fortbildungszerti- fikat der Ärztekammer 20 Fortbildungspunkte.
Weitere Informationen: Bundesärztekammer, Dezernat 1, Post- fach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15, -4 18, Fax: 0 30/40 04-4 29, E-Mail:cme@baek.de, Internet: www.bun
desaerztekammer.de N
„Medizin 2009“
in Stuttgart, Neue Messe
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