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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.04, Heft 13 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.04, Heft 13 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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4. Jahrgang Schönwalde-Glien, 19. September 2008 Nr. 13

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung

für die Kommunalwahlen am 28. September 2008 zur Wahl des Kreistages, der Gemeindevertretung

und der Ortsbeiräte S. 2

Bekanntmachung des Wahlleiters

über die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der endgültigen Ergebnisse für die Wahl

der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte S. 4

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbegehrens „Keine

neuen Tagebaue – für eine zukunftsfähige Energiepolitik“ S. 4

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Amselsteig“

- Abwägungsbeschluss - Satzungsbeschluss

- Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien - Betr.: Satzung zur 4. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 11 „Amselsteig“ der Gemeinde Schön- walde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung

S. 7 S. 7 S. 7

Impressum S. 8

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Gr ü nef e ld, Pa a r e n im Glie n, Pa us in , Pe r we nitz , Schönwalde-Dorf, Schönwa lde-Siedlung, W ansdorf

(2)

Wahlbekanntmachung

für die Kommunalwahlen am 28. September 2008 zur Wahl des Kreistages, der Gemeindevertretung

und der Ortsbeiräte

1. Am 28. September 2008 finden die Kommunalwahlen statt.

Die Wahl dauert von 8.00 – 18.00 Uhr

2. Das Wahlgebiet Gemeinde Schönwalde-Glien ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Grünefeld ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Paaren im Glien ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Pausin ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Perwenitz ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Schönwalde- Dorf ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Schönwalde- Siedlung ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Das Wahlgebiet des Ortsteiles Wansdorf ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 31. Au- gust zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlbe- rechtigte wählen kann.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahl- raum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wäh- ler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur W ahl mit- zubringen.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimm- zetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 26.08.2008 zugelasse- nen Wahlvorschläge.

Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzet- tels aus.

5. Für die W ahl der Vertretung oder des Ortsbei- rats gilt:

Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise

eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zu- gelassenen Wahlvorschläge.

Der Stimmzettel enthält bei der Wahl der Ver- tretung einer Gemeinde mit 501 bis 35 000 Einwohnern neben den im betreffenden Wahl- kreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahl- vorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelas- senen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Jede wahlberechtigte Person hat für die W ahl des Kreistages 3 Stimmen, für die Wahl der Gemeindevertretung 3 Stimmen und für die Wahl des Ortsbeirats 3 Stimmen.

Es wir darauf hingewiesen, dass der Wähler bei der W ahl der Vertretung oder des Ortsbeirats

a) die Bewerber, denen er seine Stimme ge- ben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichne muss,

b) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,

c) seine Stimme auch verschiedenen Bewer- bern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

d) seine Stimme Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann.

Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als 3 Stimmen je Stimmzettel abge- geben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungül- tig!

6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden.

7. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahl- schein besitzen, können bei der Wahl der Ver- tretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen, an der Wahl im Wahlkreis, für den der W ahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteil- wahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

Öffentliche Bekanntmachungen

(3)

a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbe- zirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitli- cher Wahlscheine, die auch für die Kreistags- wahl gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbe- zirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für die Ortsteil- wahl gilt, zu dem Ortsteil gehören oder b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahl- schein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der zuständigen Wahlbehörde

Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Sebastian-Bach-Straße 10-12

14621 Schönwalde-Glien

einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahl- briefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahl- umschlag) und dem unterschriebenen Wahl- schein in einem verschlossenen Wahlbriefum- schlag so rechtzeitig der auf dem Wahlum- schlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimm- zettel.

2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und ver- schließt diesen.

3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vor-

gedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen rechtzeitig an den zu- ständigen, auf dem Wahlbriefumschlag an- gegebenen Wahlleiter; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimm- zettel verschrieben, diesen oder einen Wahl- umschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen aus- gehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeich- nen lassen, so hat diese durch unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person ge- kennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gege- ben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahl- behörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er- gebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft

(Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld- strafe; auch der Versuch ist strafbar).

Schönwalde-Glien, den 08.09.2008 gez.

Ort, Datum Bodo Oehme

Bürgermeister

(4)

Bekanntmachung des Wahlleiters

über die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der endgültigen Ergebnisse für die Wahl der Gemeindevertretung und der Orts- beiräte

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse findet

am Dienstag, 30. September 2008

um 18.00Uhr

im Gemeindesaal

Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 3 14621 Schönwalde-Glien

statt.

Der W ahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Jede Person hat Zutritt zu der Sitzung. Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungs- raum zu verweisen (§ 4 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung).

Der W ahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind (§ 16 Abs. 3 Branden- burgisches Kommunalwahlgesetz).

gez.

Kurt Hartley Wahlleiter

Abstimmungsbehörde: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

Sebastian-Bach-Straße 10-12 14621 Schönwalde-Glien

Stimmkreis: 6

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbegehrens

„Keine neuen Tagebaue – für eine zukunftsfä- hige Energiepolitik“

Die Vertreter der Volksinitiative „Keine neuen Tagebaue – für eine zukunftsfähige Energiepolitik“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landes- regierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

10. Oktober 2008 bis zum 9. Februar 2009

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen unterstützt werden:

Meldestelle Zimmer 14 und 15 zu den Zeiten

dienstags 19.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 19.00 Uhr donnerstags 17.30 bis 12.00 Uhr

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbin- dung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlge- setzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bür- ger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 9. Februar 2009

- das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 10. Februar 1991 geboren sind,

- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlos- sen sind.

Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht nach § 15 Abs. 1 VAGBbg durch die Eintragung in die Eintragungslis- ten. Auf Grund des § 17 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht nur bei der Abstimmungs- behörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs.

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1 und 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintra- gung kann nach § 18 Abs. 3 VAGBbg nicht mehr zurückge- nommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies der aufsichtsführenden Person mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Aus- übung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintra- gungsberechtigte Person auszustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Gesetz zum mittelfristigen Ausstieg aus der Braunkohle- förderung in Brandenburg

Art. 1

§ 3 des Landesplanungsgesetzes und Vorschaltgesetzes zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Branden- burg (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz – BbgLPlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 [GVBl. I 2003 S. 9], geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 [GVBl. I S. 96]) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13. Die obertägige Gewinnung von Braunkohle ist aus- schließlich in den

- in der Verordnung über die in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord vom 18. Juli 2006 (GVBl. II 2006 S. 369)

- in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde vom 5. Dezember 2002 (GVBl. II 2002 S.

689) und

- in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 (GVBl. II 2004 S. 614)

festgelegten Abbaugrenzen zulässig.“

b) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden Nummern 14 bis 16.

c) In der Nummer 15 (neu) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Revitalisierungs- und Entwicklungsbemühungen von Gemeinden für Siedlungen, die durch den Braunkohle- abbau ehemals zur Umsiedlung vorgesehen waren, sind zu unterstützen.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Ziele mit Ausnahme der Ziele der Nummern 13 und 15 gelten nur so lange fort, bis sie durch Wirksamwerden entsprechender oder wi- dersprechender Ziele in den gemeinsamen Landesent- wicklungsplänen nach Artikel 8 des Landesplanungsver-

trages ersetzt werden. Entsprechendes gilt für die Anla- gen 1 bis 3 des Gesetzes.

Pläne und Programme, die dem in Nummer 13 des Ab- satzes 1 genannten Ziel widersprechen, sind unzulässig.“

Art. 2

Dem § 8 des Gesetzes über die Errichtung der Verwal- tungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsge- richtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG – vom 22. November 1996 [GVBl. I S. 317] geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 [GVBl. I S. 281]) wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Jeder Einwohner und jede nach § 3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes des Bundes anerkannte Vereini- gung mit Sitz im Land Brandenburg kann, ohne eine Ver- letzung eigener Rechte geltend zu machen, gegen be- hördliche Entscheidungen und Pläne, die entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 BbgLPlG die obertägige Gewinnung von Braunkohle zulassen oder die planerischen Vorausset- zungen schaffen, vor dem zuständigen Verwaltungsge- richt vorgehen.“

Art. 3

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz zur För- derung der Braunkohle im Land Brandenburg vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72) aufgehoben.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetzesbegründung:

A. Allgemeines

Anlass des Gesetzes ist der ökologisch, sozial, wirtschaft- lich, energiepolitisch und insbesondere auch landesplane- risch motivierte Ausstieg aus dem obertägigen Abbau von Braunkohle. Der Abbau der Braunkohle führt zu erheblichen negativen Folgen für die Landschaft, den Naturhaushalt, den Bodenhaushalt, den Wasserhaushalt aber auch für die regionale Wirtschaftsstruktur und die Energiepolitik (schlech- te Klimabilanz, geringe Effizienz) und zu erheblichen Folgelasten für die Allgemeinheit. Die Nutzung von Braun- kohle ist insbesondere wegen des mit ihrer Verbrennung verbundenen enorm hohen CO2-Ausstoßes in einem mo- dernen Energiekonzept auf das notwendige Minimum zu reduzieren und perspektivisch zu beenden. Das Land Bran- denburg ist in besonderer Weise und in weiten Teilen der südlichen Landeshälfte von den Folgen des Braunkohleab- baus geprägt. Der weitere obertätige Abbau von Braunkohle soll daher in Brandenburg aus landesplanerischen, energie- politischen und weiteren umweltpolitischen (Naturschutz, Bodenschutz) Gründen mittelfristig unterbunden werden.

Im bundeseinheitlich im Bundesberggesetz geregelten Bergrecht wird die Braunkohle als bergfreier Bodenschatz einem spezialgesetzlichen bundesweit einheitlichen Zulas- sungsregime unterworfen. Der grundsätzlichen Zulassung des Abbaus ist mit dem bisher sehr umfangreichen und dem weiterhin in weiten Teilen des Landes Brandenburg zulässi- gen obertägigen Abbau der Braunkohle Rechnung getragen.

Die Länder regeln die Ziele und Grundsätze der Bodennut- zung im Recht der Landesplanung, das sich in Brandenburg auch bisher schon mit dem Braunkohletagebau und seinen

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Folgen auseinanderzusetzen hatte und etwa in § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 14 des Brandenburgischen Landesplanungsge- setzes die eingangs erwähnten Zielvorgaben enthält, die auf den nachfolgenden Planungsebenen (Landesentwicklungs- programm, Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Braunkohlepläne) umzusetzen sind.

Das Recht des Bergbaus und das Recht der Raumordnung unterliegen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 31 GG der kon- kurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat den Abbau der Braunkohle als bergfreiem Bodenschatz im Bundesbergge- setz einem bundeseinheitlichen Nutzungsregime unterwor- fen. Vorgaben der Landesplanung finden hierbei in unter- schiedlichem Maße Berücksichtigung. Ziele der Landespla- nung können der Zulassung des Abbaus von Bodenschät- zen entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG sind für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dem wurde in Brandenburg mit der Einräumung weitreichender Möglichkei- ten zum obertägigen Abbau von Braunkohle Rechnung getragen. Eine Planung weitergehender Abbaumöglichkeiten ist bundesrechtlich nicht gefordert.

Der Gesetz-Entwurf greift die gesetzgeberische Kompetenz des Landes im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Regelungen auf und ordnet die landesplanerischen Vorga- ben für die mittel- bis langfristige Fortsetzung des obertägi- gen Abbaus der Braunkohle neu. Dem wird ein Klagerecht zur Seite gestellt und folgerichtig das Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg aufgehoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Artikel 1 ändert mit der Einführung eines neuen Ziels der Landesplanung das Landesplanungsgesetz entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes.

Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a)

Mit der Änderung wird in § 3 des Landesplanungsgesetzes die Begrenzung der obertägigen Gewinnung von Braunkohle auf die

- in der Verordnung über die in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord vom 18. Juli 2006 (GVBl. II 2006 S. 369)

- in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde vom 5. Dezember 2002 (GVBl. II 2002 S.

689) und

- in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 (GVBl. II 2004 S. 614)

festgelegten Abbaugrenzen als neue Nummer 13 festgelegt.

Die devastierende Wirkung obertägigen Braunkohleabbaus und die ökologischen Schäden fanden schon bisher in den Zielen der Landesplanung (§ 3 Nr. 13 Landesplanungsge- setz) Berücksichtigung. Neu ist die Festlegung der räumli- chen Grenzen auf dieser Planungsebene. Die Festlegung ist Ergebnis einer landesplanerischen Abwägung, in der vor allem dem räumlichen Umfang des bisherigen obertägigen Abbaus von Braunkohle im Land Brandenburg, den Folgen des obertägigen Abbaus von Braunkohle für die betroffene Bevölkerung, für die Landschaft und für die Natur maßgebli- che Bedeutung beikam. Vor dem Hintergrund des bereits erfolgten und des durch die gerade genannten Verordnun- gen vorbereiteten weiteren obertägigen Abbaus von Braun- kohle wurde im Ergebnis der Abwägung dem obertägigen

Abbau von Braunkohle in Brandenburg hinreichend Raum gelassen. Die landesweite Bedeutung gebietet die Schaf- fung von Rechts- und Planungssicherheit bereits auf der Ebene des Landesplanungsgesetzes. Die Interessen der Bergbautreibenden wurden gesehen, können in der landes- planerischen Abwägung aber keine über die bisher plane- risch vorgegebenen Rechte hinausgehende Beachtung finden und wiegen im Ergebnis geringer als die Interessen an einer klaren räumlichen Begrenzung des obertägigen Abbaus von Braunkohle.

Zu Buchstabe b)

Buchstabe b) legt die aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 13 notwendige Anpassung der folgenden Num- mern fest.

Zu Buchstabe c)

Die Regelung ersetzt den Satz 2 der Nummer 15 neu (Nummer 14 alt), da aufgrund der Neuregelung Umsiedlun- gen nicht mehr erforderlich und die diesbezüglichen Festle- gungen entbehrlich sind. Aufgegriffen wird stattdessen eine Formulierung aus dem früheren Landesentwicklungspro- gramm, die die Verpflichtung der Adressaten von Zielen der Landesplanung festlegt, die Gemeinden bei ihren Revitali- sierungs- und Entwicklungsbemühungen für Siedlungen, die durch den Braunkohleabbau ehemals zur Umsiedlung vorgesehen waren, zu unterstützen.

Zu Nummer 2

Die Ziele der Landesplanung nach § 3 Abs. 1 stehen bisher in § 3 Abs. 2 unter dem Vorbehalt der Ablösung durch Ziele in gemeinsamen Landesentwicklungsplänen. Da in Nr. 13 und 15 nunmehr bereits auf der Ebene des Landespla- nungsgesetzes auch hinsichtlich ihres genauen räumlichen Umfangs hinreichend bestimmbare abschließende Ziele formuliert werden, sind diese Maßgaben einer planerischen Ausgestaltung oder Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen nicht zugänglich. Sie werden daher von dem Vorbehalt in § 3 Abs. 2 ausgenommen.

Zu Artikel 2

Dem neu formulierten Ziel der Landesplanung wird ein umfassendes Klagerecht sowohl von Privatpersonen als auch von solchen Verbänden zur Seite gestellt, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes des Bundes anerkannte Vereinigung mit Sitz im Land Brandenburg sind. Das Gel- tendmachen eigener Rechte ist nicht erforderlich. Den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Brandenburg und den anerkannten Verbänden soll das umfassende Recht eingeräumt werden, Akte der Verwaltung sowohl auf plane- rischer Ebene wie auf der Ebene eventueller Zulassungen im Einzelfall mit dem Argument anzugreifen, sie würden entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 BbgLPlG die obertägige Gewin- nung von Braunkohle zulassen oder die planerischen Vor- aussetzungen hierfür schaffen. In Anbetracht der überaus positiven Erfahrungen mit der Verbandsklage anerkannter Naturschutzverbände, von der in relativ geringem Maße, aber mit einer außerordentlich hohen Erfolgsquote verant- wortungsbewusst Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa das Gutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, Rechtsschutz für die Umwelt – die altruistische Klage ist unverzichtbar, 2005), soll Verbänden und Privatpersonen hier umfassende Klagemöglichkeit eingeräumt werden.

Zu Artikel 3

Mit der Beendigung des weiteren obertägigen Braunkohle- abbaus entfällt der Zweck des Gesetzes zur Förderung der

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Braunkohle im Land Brandenburg vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72), das daher aufzuheben ist.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Vertreter: Stellvertreter:

Ehrhard Lehmann Norbert Wilke

Mühlenweg 52 b Großbeerenstraße 7

03119 Welzow, OT Proschim 14482 Potsdam

Burkhard Voß Dr. Elke Seidel

Rudolf-Breitscheid-Straße 156 Birkhorst 4 b

14482 Potsdam 14547 Beelitz

Tom Kirschey Christoph Schilka

Fürstenberger Straße 6 Lindenstraße 4 16775 Stechlin, OT Menz 03096 Guhrow

Axel Vogel Wolfgang Renner

Rudolf-Breitscheid-Straße 22 Byhleguhrer Dorfstraße 100 16225 Eberswalde 15913 Byhleguhre-Byhlen

Thomas Nord Carolin Steinmetzer-Mann

Domstraße 27 Rosenweg 6

14482 Potsdam 03238 Massen

Schönwalde-Glien, den 18.09.2008 (Dienstsiegel) (Ort) (Datum)

Die Abstimmungsbehörde

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Amselsteig“

Beschluss Nr. 167/2008

Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig“ 4. Änderung, OT Schönwalde-Siedlung - Abwägungsbeschluss

1. Die von den Bürgern sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur Offenlage und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Amselsteig“

(Planentwurf Stand Juni 2008) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft:

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 23 VNG Verbundnetz Gas AG

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 19 Landkreis Havelland TÖB Nr. 22 WGI, Potsdam (für EMB)

c) nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger Nr. B1 Bürger Nr. B2

d) Keine Bedenken äußerte:

TÖB Nr. 4 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Brandenburg/Berlin

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die TÖB und den Bürger, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegange- nen Stellungnahmen und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 168/2008

Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig“, 4. Änderung im OT Schönwalde-Siedlung - Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage des

§ 10 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003 (GVBI. I.S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2008 (GVBl I/08, S. 172) die 4.

Änderung zum Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig“ im OT Schönwalde-Siedlung für das Gebiet mit den Flurstü- cken 81 bis 93, 94/1, 94/2, 95 bis 104, 105/1, 105/2, 106 bis 108, 110, 111 tw., 252 bis 255, 264 bis 266 in der Flur 5, den Flurstücken 1, 149 tw, 170, 171 in der Flur 6 und den Flurstücken 1/9 tw., 5, 11 bis 14, 15/2, 16, 18 bis 21, 23, 24, 25, 161, 165 bis 167, 169 bis 182, 184 tw., 189 und 190 in der Flur 15 der Gemarkung Schönwalde als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekannt- machung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-

Glien

Betr.: Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Amselsteig“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 18.09.2008 unter der Drucksache Nr. 168/2008 als Satzung beschlossene 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11

"Amselsteig" für das Gebiet mit den Flurstücken 81 bis 93, 94/1, 94/2, 95 bis 104, 105/1, 105/2, 106 bis 108, 110, 111 (tlw.), 252 bis 255, 264 bis 266 in der Flur 5, den Flurstücken 1, 149 (tlw,) 170, 171 in der Flur 6 und den Flurstücken 1/9 (tlw.), 5, 11 bis 14, 15/2, 16, 18 bis 21, 23, 24, 25, 161, 165 bis 167, 169 bis 182, 184 (tlw.), 189 und 190 in der Flur 15

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der Gemarkung Schönwalde wird hiermit gemäß § 10 Ab- satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig“ incl. Planwerk und Begründung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach- Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichne- ten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück-

sichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von zwei Jahren seit Be- kanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ge- meinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.

Schönwalde-Glien, 18.09.2008 gez.

Ort Datum Bodo Oehme

Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

Impressum:

Herausgeber:

Gemeinde Schönwalde-Glien Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Redaktion: Kurt Hartley

Der Bürgermeister Telefax: (0 33 22) 24 84-40 Steffen Schmunk

Schönwalde-Siedlung

Sebastian-Bach-Straße 10-12 www.schoenwalde-glien.de

14621 Schönwalde-Glien hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint unregelmäßig.Alle im Amtsblatt veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden. Das Amtsblatt wird sowohl in der Gemeindeverwaltung als auch in den Büros der Ortsbürgermeister zu den ortsüblichen Sprechzeiten kostenlos ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf der Homepage der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung. Das Amtsblatt der Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

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