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Archiv "Arzt im Praktikum: Grobstrukturierung ist unverzichtbar" (28.05.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Allen skeptischen und fatalisti- schen Prognosen zum Trotz hofft der Marburger Bund (Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands), daß die mit der erstmals ab Mitte 1987 wirksam werdenden Phase des „Arztes im Praktikum" (AiP) verfolgten ge- sundheitspolitischen Ziele letzt- lich erreicht werden. Allerdings haben sich die Delegierten bei der 69. Hauptversammlung des Mar- burger Bundes (MB) zu Beginn der Ärztetagswoche in Hannover (am 26./27. April) darüber ent- täuscht gezeigt, daß drei Grund- voraussetzungen, die der MB für die nachhaltige Unterstützung des AiP als unverzichtbar bezeichnet hatte, noch längst nicht erfüllt sind. So kritisierte die Versamm- lung an dem Entwurf einer Fünf- ten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, die die Einführung des Arztes im Praktikum zum Inhalt hat, daß in der Übergangszeit die geplante Grobstrukturierung völlig fallen- gelassen worden sei.

In einem mit großer Mehrheit an- genommenen Beschluß betonte der Verband, ohne Grobstrukturie- rung ließe sich das mit einer ver- längerten praktischen Tätigkeit angestrebte Ziel eines qualifizier- ten, eigenverantwortlich tätig wer- denden Arztes nicht erreichen.

Die zunächst in der Novelle veran- kerte Grobstrukturierung hatte die AiP-Phase in einen Teil konservati- ve und in einen Teil operative Me- dizin als Pflichtcurriculum aufge- teilt. Zu diesem Vorhaben sollte der Gesetzgeber unbedingt zu- rückkehren; noch sei ausreichend Zeit dazu, da die ersten Arzt-Prak- tikanten frühestens zum 1. Okto- ber des kommenden Jahres „ein- rückten".

Wie der Erste Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. med. Jörg D. Hoppe, Düren, erklärte, baut sein Verband darauf, daß das fe- derführende Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesund- heit nicht den Pressionen von Stu- dentenverbänden und interessier- ten Kreisen aus dem „etablierten"

ärztlichen Lager erliege und Rück- zugsgefechte einleite. Es bestün- den vielmehr berechtigte Hoffnun- gen, daß die Regierung doch noch bereit sei, die Ausnahmeregelung in der Übergangsphase entweder zeitlich zu reduzieren oder ganz wegfallen zu lassen.

Den Gegnern jeder Strukturierung und klaren curriculären Vorgabe der Praxisphase warf Hoppe vor, sie wollten den AiP überhaupt nicht. Die Praxisphase sei zwar kein Ersatz für eine durchgreifen- de Reform der medizinischen Aus- bildung; immerhin sei sie noch die beste von allen politisch realisier- baren und kurzfristig machbaren Alternativen, die eine ausreichen- de praktische Qualifikation aller jungen Ärzte sicherstellen kann, ohne eine spezifische oder gene- relle Pflichtweiterbildung zu de- kretieren.

Stellenzusagen einhalten, gerechte Bezahlung sichern Für den Marburger Bund ist eine Grobstrukturierung von Beginn der AiP-Phase an erforderlich, da- mit eine weitere gesundheitspoli- tisch nicht wünschenswerte (teu- re) spezialärztliche Versorgung abgebremst wird. Denjenigen, die dem MB unterstellten, er würde den AiP nun kurzerhand verband- politisch diskreminieren, hielt Dr.

Hoppe entgegen: „Unsere Kritik an der fehlenden Grobstrukturie-

rung in der Übergangszeit bedeu- tet nicht, daß die Geschäftsgrund- lage für den AiP entfallen ist."

Allerdings bedarf es nach Über- zeugung des Marburger Bundes in den kommenden Wochen und Mo- naten weiterer organisatorischer personeller und finanzieller An- strengungen — und wohl auch ei- ner klimatischen Verbesserung, um den AiP nicht ganz scheitern oder zum „Discount-Assistenten"

werden zu lassen. Alle zuständi- gen Stellen in Klinik und Praxis so- wie in den Ländern müßten mitwir- ken, daß die Stellenzusagen ein- gehalten und eine leistungsge- rechte Bezahlung sichergestellt wird.

Die MB-Hauptversammlung for- derte die Bundesländer auf, in den jetzt zu novellierenden Landes- krankenhausgesetzen Vorsorge zu treffen, daß eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfü- gung steht, damit ein reibungslo- ser Ablauf der Praxisphase ermög- licht wird. Die Länder dürften sich jedenfalls nicht den Vorwurf ein- handeln, sie suchten über eine laue Haltung bei der Stellengaran- tie nur Auswege, um den Zugang zur selbständigen ärztlichen Tätig- keit zu verhindern. Auch die Kran- kenhausträger müßten sich die Il- lusion „abschminken", sie könn- ten Ärzte im Praktikum als billige Arbeitskräfte einstellen; appro- bierte Ärzte könnten sie nicht er- setzen. Erst noch müsse eine lei- stungsgerechte Bezahlung unter Dach und Fach gebracht werden (am 9. Juni werden die Tarifver- handlungen in München fortge- setzt).

Der MB-Vorsitzende berichtete, daß bereits 4000 zusätzliche Stel- len für Ärzte im Praktikum einge- richtet worden seien (in Hannover z. B. dreißig an einem einzigen Tag). Insgesamt fehlten noch 2000 Stellen, die spätestens am 1. Juli 1987, facto am 1. Oktober 1987, benötigt werden. Allerdings könne man wohl annehmen, die zustän- digen Stellen würden ihr „Soll"

bereits vorzeitig erfüllen.

Arzt im Praktikum:

Grobstrukturierung ist unverzichtbar

Hannover: 69. Hauptversammlung des Marburger Bundes drängt auf Verbesserung der Startbedingungen

1602 (30) Heft 22 vom 28. Mai 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Marburger Bund KURZBERICHT

Kämpferisches Selbstverständnis

Auch bei den übrigen Beschlüs- sen kehrte der Marburger Bund sein kämpferisches gewerkschaft- liches Selbstverständnis hervor:

So sollen mit dem Bundesarbeits- ministerium Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden, daß in Zukunft die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung (AZO) im Krankenhaus strikt angewendet werden. Jedenfalls müßten das Übermaß von Überstunden abge- baut sowie die neugeregelten Be-

reitschaftsdienst-Einsatzzeiten und Rufbereitschaften genau ein- gehalten werden. Der Begriff und die Funktion des Stationsarztes, der die kontinuierliche Patienten- versorgung im Krankenhaus „per- sonifiziert", sollen bei der Neure- gelung von Arbeitszeiten erhalten bleiben.

Der MB lehnt Usancen ab, die seit geraumer Zeit bei der Bundeswehr

„eingerissen" sind: Vielfach wer- den Sanitätsoffiziere in Kreiswehr- ersatzämtern als Musterungsärzte eingesetzt. Dieses — als „Auslei- hung" oder „Abstellung" ka- schierte — Vorgehen widerspreche aber den Grundsätzen eines ord- nungsgemäßen truppenärztlichen Dienstes. Zudem werde so die truppenärztliche Versorgung der Soldaten angesichts der in der Bundeswehr herrschenden Perso- nalknappheit gefährdet.

Schließlich wendet sich der Mar- burger Bund dagegen, daß die Krankenhausärzte zunehmend mit Aufgaben belastet werden, die nicht unmittelbar der Patienten- versorgung dienen, die aber zwin- gend notwendig sind, um die Pa- tientenbetreuung und Qualitätssi- cherung zu fördern. Der dafür zu- sätzlich erforderliche Arbeitsauf- wand, etwa bei der Erstellung von Statistiken und bei der Ausferti- gung von ärztlichen Bescheini- gungen, müsse sich auch im Stel- lenplan niederschlagen; es dürfe sich nicht negativ bei Wirtschaft- lichkeitsprüfungen auswirken. HC

Bayern verzichtet auf Regelung der Interna

Ähnlich wie die bereits veröffent- lichten Gesetzentwürfe für die zu novellierenden Landeskranken- hausgesetze der Länder Nieder- sachsen (vom Landtag am 19.

März 1986 gebilligt), Schleswig- Holstein und Baden-Württemberg verzichtet auch der Referenten- entwurf „zur Änderung des Baye- rischen Krankenhausgesetzes"

weitgehend auf Vorschriften und Eingriffe, die die innere Struktur der Krankenhäuser, die Organisa- tions- und Hoheitsgewalt der Trä- ger und die Gliederungsvielfalt be- treffen. Dagegen beinhalten die Referentenentwürfe aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein- Westfalen sowie das in Berlin be- reits in Kraft getretene Gesetz (1. Januar 1985/86) auch zum Teil überzogene Detailvorschriften für die innere Struktur, die Kranken- hausbetriebsführung und den or- ganisatorischen Aufbau der Klini- ken.

Unter Berücksichtigung der Vor- gaben des Bundes für die Kran- kenhausplanung und die Investi- tionsförderung ist der Bayern-Ent- wurf auf die landesspezifischen Belange ausgerichtet worden. Er bezieht Regelungen, die sich im geltenden Gesetz bewährt haben, mit in die Neufassung ein. Die An- passungen an die geänderte Rechtslage betreffen u. a.: Patien- tendatenschutz, Datenaustausch, befugte Offenbarung; Ausgestal- tung der Pauschalforderung zur Finanzierung von Wiederbeschaf- fungen; Text- und Höchstbetrags- forderung; Stufung; Planung;

Ausschuß.

An die Verwendung und Verarbei- tung von Patientendaten werden im Interesse einer funktionsfähi- gen Krankenhausverwaltung und aufgrund der Erfordernisse der öf- fentlichen Verwaltung künftig strengere Voraussetzungen ge- knüpft. Die Diagnosestatistik, der seit 1. Januar 1986 geforderte de-

taillierte Kosten- und Leistungs- nachweis sowie die Forschung im Krankenhaus werden ebenso prä- zise gefaßt wie Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hin- blick auf spezifische Perspektiven des Datenschutzes. Dadurch soll der verfassungsrechtlichen Be- deutung der „informationellen Selbstbestimmung" Rechnung getragen werden.

Der Entwurf hält an dem Kranken- hausplanungsausschuß in seiner bisherigen Zusammensetzung und Kompetenz fest. Es wird nicht zwischen unmittelbar und mittel- bar Beteiligten (KHG) unterschie- den. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe wird den Beteiligten an der Krankenhausplanung ein akti- ves Mitwirkungsrecht eingeräumt (bisher nur Anhörungspflicht). Un- ter „Wahrung staatlicher Letztver- antwortlichkeit gegenüber dem Parlament" sollen künftig Kran- kenhaus- und Kostenträger sowie der ärztliche Sachverstand unmit- telbar bei der Gestaltung von Ent- scheidungen im Krankenhausbe- reich eingebunden werden, betont der Referentenentwurf. Dement- sprechend ist — ganz im Gegen- satz zu den übrigen Länderent- würfen — bisher nur in Bayern und in Baden-Württemberg auch die Ärzteschaft in den Planungsaus- schuß mit einbezogen worden.

Dem bayerischen Planungsgremi- um, mit dem bei der Krankenhaus- planung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einver- nehmliche Regelungen anzustre- ben sind, soll auch die Landesärz- tekammer angehören.

Der Münchner Entwurf sieht ein

„funktional abgestuftes Netz gleichmäßig verteilter, einander ergänzender Krankenhäuser" vor.

Anstelle der drei Stufen und der Ergänzungsversorgung soll es künftig vier durchnumerierte Ver- sorgungsstufen für Allgemein- krankenhäuser geben. Wie bisher schon werden die erste und zweite Versorgungsstufe (Grund- und Re- gelversorgung) auch für die Ver- sorgung im kooperativen Beleg- arztsystem reserviert. HC Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 22 vom 28. Mai 1986 (33) 1603

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