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Archiv "Arzt im Praktikum" (04.02.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Arzt im Praktikum

Frage: Wie wollen,Sie gewährleisten, daß vom Beginn der

„Arzt-im-Praktikum-Phase" am 1. Juli 1988 an eine ausrei- chende Zahl derartiger Stellen für den Personenkreis zur Ver- fügung steht, der das Hochschulstudium der Medizin abge- schlossen hat? Halten Sie einen Rechtsanspruch der Betroffe- nen für einen AiP-Platz für gerechtfertigt und erfüllbar?

tenbesoldungsgesetzes zu subsumie- ren, die den privatliquidierenden Klinikdirektor lediglich zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsent- gelts verpflichtet. Eine starre Rege- lung des „Vorteilsausgleichs" wür- de auch nicht der Tatsache gerecht werden, daß die Kosten ständig stei- gen.

Zudem bildet das Liquidations- recht beamteter Klinikdirektoren — unabhängig von seiner Gestaltung im Hauptamt oder als Nebentätig- keit — im Gegensatz zum allgemei- nen Beamtenrecht stets einen „or- ganischen Bestandteil" im Dienst- recht der beamteten Chefärzte, wie das Bundesverfassungsgericht in höchstrichterlichen Urteilen bestä- tigte.

Nach der Rechtsprechung muß das Nutzungsentgelt in einer ausge- wogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergü- tung stehen. Dieses Äquivalenzprin- zip hat stets Vorrang. Das Bundes- verwaltungsgericht hat festgestellt, daß das Nutzungsentgelt, selbst wenn sich für den Klinikdirektor nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten ein höherer Kosten- anteil ergeben sollte, nur in Höhe ei- nes äquivalenten Betrages erhoben werden darf. Dem Arzt verbleibt an- gesichts der neuen Erhöhungen der Nutzungsentgelte nicht mehr — wie es das Bundesverwaltungsgericht verlangt — der überwiegende wirt- schaftliche Nutzen seiner Nebentä- tigkeit, da die beträchtlichen berufs- bedingten Aufwendungen von der Bruttovergütung nicht vor Berech- nung des gesetzlich(!) festgelegten Vorteilsausgleichs abgezogen wer- den dürfen. Es geht hier um die Ausgaben für den Liquidationsein- zug, Haftpflichtversicherungen, die Fortbildung, Literatur und wissen- schaftliche Betätigung. In besonde- rem Maße gilt dies aber für die in der ärztlichen Berufsordnung festge- legte und zum Teil in den Landes- krankenhausgesetzen empfohlene beziehungsweise vorgeschriebene Mitarbeiterbeteiligung. Diese hohen Beträge, die sich zu einer insgesamt vierfachen Abgabe addieren, müß- ten wenigstens bei der Festsetzung des prozentualen Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Dr. H. Clade

W

ird es für die „Ärzte im Prak- tikum" ab 1988 genügend Plätze geben? Hat ein Arzt im Prak- tikum vielleicht sogar Anspruch auf einen Praktikumsplatz? Nachste- hend die Meinungen der im Bundes- tag vertretenen Parteien. Fragen und Antworten stammen noch aus der Zeit vor der Bundestagswahl (sie gehörten zu der großen Dokumenta-

am

Die CDU geht ebenso

wie die Bundesregierung davon aus, daß die erforderlichen Plätze für Ärzte im Praktikum bereitgestellt werden können.

In den ersten Jahren des Anlaufens der Praxisphase sollen jährlich freiwer- dende Stellen in den Krankenhäusern umgewandelt und in Stellen für Ärzte im Praktikum aufgeteilt werden. Für eine solche Aufteilung stehen nach Schät- zung der Bundesregierung jährlich zirka 5000 Arztstellen in Krankenhäusern zur Verfügung.

Ferner können zirka 2000 AiP-Stel- len in den Praxen niedergelassener Ärz- te geschaffen werden. Weitere Stellen können in den Sanitätszentren der Bun- deswehr und anderen Einrichtungen an- geboten werden.

Die Bundesministerin für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit hat am 15. Dezember 1986 die Fünfte Verord- nung zur Änderung der Approbations- ordnung für Ärzte erlassen. Sie enthält Ausführungsbestimmungen für die Tä- tigkeit als Arzt im Praktikum. Damit sind von seiten des Bundes entscheiden- de Schritte getan. Nunmehr kommt es darauf an, daß die Tarifvertragsver- handlungen für Ärzte im Praktikum zü- gig abgeschlossen werden, damit die Krankenhausträger entsprechend kalku- lieren können.

Die CDU ist davon überzeugt, daß die Tarifvertragsparteien beim Ab- schluß der Verträge ihrer Verantwor- tung gegenüber den Beitragszahlern der

tion, die in Heft 4 — bis auf die Fra- gen zur Ausbildung — veröffentlicht wurde). Die Antworten sind gleich- wohl jetzt, nach der Wahl, auf- schlußreich: Die Parteien interpre- tieren aus ihrer Sicht die Rechtslage.

Eine Mahnung der Parteien hat sich inzwischen erledigt: der Tarifvertrag für den AiP steht (dazu auch „seite eins" in Heft 5: „Land in Sicht?").

gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber den zukünftigen Ärzten im Praktikum gerecht werden. Unabhängig davon wird eine CDU-geführte Bundes- regierung mit den Ländern und anderen Beteiligten in Kontakt bleiben, um die eingeleiteten Vorbereitungen zu intensi- vieren.

Alle Verantwortlichen müssen da- für sorgen, daß bundesweit genügend Plätze für Ärzte im Praktikum zur Ver- fügung stehen.

Einen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten AiP-Platzes oder eine staatliche Zuweisung von AiP-Plätzen gibt es allerdings nicht. Die Praxisphase ist so ausgestaltet, daß jeder Absolvent des Medizinstudiums sich selbst um eine Stelle als Arzt im Praktikum bemühen muß.

CSU

Die Vorarbeiten zum

Vollzug der nachuniver- sitären Praxisphase (Arzt im Praktikum

— AiP) waren bisher dadurch gehemmt, daß die Tarifvertragsparteien die Ver- einbarung einer Vergütung für AiP vom Erlaß der Fünften Änderungsverord- nung zur ÄApp0 abhängig machten. Es ist zu hoffen, daß nunmehr alsbald eine Vereinbarung getroffen wird.

Erst anschließend können die Län- der sinnvolle Verhandlungen mit Aus- bildungsträgern führen. Im Falle eines maßvollen Tarifabschlusses beurteile ich die Bereitschaft der zahlreichen Kran- kenhäuser in Bayern, AiP aufzuneh- men, optimistisch in dem Sinne, daß ei- Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (31) A-259

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ne ausreichende Zahl von AiP-Plätzen zur Verfügung stehen wird. Inwieweit andere Stellen und vor allem die nieder- gelassene Ärzteschaft bereit sind, eben- falls AiP zu beschäftigen, wird dann ebenfalls noch geklärt werden müssen.

In jedem Fall hält es die CSU für wesentlich, die in Frage kommenden Beschäftigungsträger davon zu überzeu- gen, daß Ausbildungsstand und Befug- nisse der AiP sich nicht von denen der Ärzte unterscheiden, die bisher schon nach Abschluß ihrer universitäten Aus- bildung als ärztliche Berufsanfänger tä- tig geworden sind und bis zum Wirksam- werden der AiP-Regelung noch tätig werden.

In den Gesetzesverhandlungen zur Fünften Änderungsverordnung zur ÄApp0 hat die CSU wiederholt betont, sie werde sich dafür einsetzen, daß alle Hochschulabsolventen ihre AiP-Zeit auch tatsächlich ableisten können. An dieser Haltung hat sich nichts geändert.

Einen einklagbaren Individualanspruch auf einen AiP-Platz an einer Stätte der Wahl unmittelbar nach dem Examen wird es aber nicht geben können.

In wenigen Jahren wer-

D. F!

den 11 000 bis 12 000 Ab- solventen der Medizin unsere Hoch- schulen verlassen, für die aber nur 6000 bis 7000 Stellen für die kassenärztliche Vorbereitungszeit und zur Weiterbil- dung zur Verfügung stehen werden. Das heißt, auch ohne AiP wird es ein gravie- rendes Stellenproblem für die Universi- tätsabsolventen in der Medizin geben.

Bei vernünftig ausgestalteten tariflichen Rahmenbedingungen bietet der AiP einer größeren Zahl von Absolventen als unter den gegebenen Bedingungen die Chance, nach dem Studium die not- wendigen .praktischen Erfahrungen er- werben zu können.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat an die AiP-Regelung die Bedingung ge- knüpft, daß damit keine Verlängerung der ärztlichen Ausbildung insgesamt verbunden sein darf, d. h., die Anrech- nung der AiP-Zeit auf eine angestrebte Facharztausbildung und auf die in der EG-Richtlinie Allgemeinmedizin gefor- derte zweijährige praktische Tätigkeit für die Kassenzulassung muß gewährlei- stet sein.

Die bundesgesetzlichen Rahmen- bedingungen für den AiP sind festge- legt. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung, mit dem die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge für die Zeit der Weiter- bildung zum Gebietsarzt geschaffen wurde, haben die Koalitionsfraktionen eine wichtige flankierende Maßnahme

zur Bereitstellung der benötigten AiP- Stellen geschaffen Gleichzeitig wurde mit der Verschiebung des Beginns der AiP-Phase um ein Jahr zusätzliche Zeit für die Beschaffung der Stellen gewon- nen.

Einen einklagbaren Anspruch auf eine AiP-Stelle allerdings kann der Bun- desgesetzgeber aus verfassungsrecht- lichen Gründen nicht gewähren. Die Be- reitstellung der AiP-Stellen liegt aus- schließlich in der Kompetenz der Län- der und vor allem in der Bereitschaft der Krankenhausträger und niedergelasse- nen Ärzte mitzuwirken.

Unbeschadet der Stellenproblema- tik hält es die FDP für erforderlich, daß die Gesamtproblematik der Ärzteausbil- dung auch in die Überlegungen zur Strukturreform im Gesundheitswesen einbezogen werden muß.

SPD

Dies ist nicht zu gewährlei- sten. Genau aus diesem Grund haben wir Sozialdemokraten uns von Anfang an gegen den neuen Ausbil- dungsabschnitt „Arzt im Praktikum"

gewandt. Genau dies war der Grund, warum wir noch im Oktober 1986 durch eine Gesetzesinitiative erreichen woll- ten, daß dieser Ausbildungsabschnitt wieder aus den Bestimmungen der Bun- desärzteordnung gestrichen wird. Auch die Bundesregierung hat mittlerweile er- kannt, daß eine ausreichende Zahl

„Arzt im Praktikum"-Stellen nicht ge- währleistet werden kann. Dies war der Grund, warum sie durch ein Gesetz die erstmalige Durchführung dieses Ausbil- dungsabschnittes um ein Jahr verscho- ben hat. Undurchführbare Gesetzesbe- stimmungen werden jedoch nicht durch Verschiebung duchführbarer, sie müs- sen gestrichen werden. Diese Erkennt- nis steht der Bundesregierung also noch bevor.

Wenn der Ausbildungsabschnitt

„Arzt im Praktikum" integraler Be- standteil der ärztlichen Ausbildung ist, die ja mit der Approbation endet, so muß allen Medizinstudenten, die die sonstigen Anforderungen des Medizin- studiums erfüllt haben, ein solcher AiP- Platz zur Verfügung gestellt werden. Al- les andere ist rechtlich in hohem Maße anfechtbar. Die Problematik der „Arzt im Praktikum"-Regelung liegt ja gerade darin, daß der Anspruch auf einen AiP- Platz nicht in jedem Falle erfüllbar ist.

GRuNE

Dieim pAr Ausbildung Jahr muß tariflich geregelt und vergütet werden. Die Verlängerung der Ausbil- dungszeit als Arzt im Praktikum wird abgelehnt.

Schwerpunkte der Fortbildung

Die sieben Themen des 11. In- terdisziplinären Forums der Bundes- ärztekammer sollen allgemein Schwerpunktthemen für die ärzt- liche Fortbildung in 1986/87 werden.

Das hat der „Deutsche Senat für ärztliche Fortbildung" — der B ÄK- Fortbildungsausschuß — empfohlen.

Die Schwerpunktthemen lauten:

C) Rationelle Therapie korona- rer Durchblutungsstörungen

® Diagnostik und Therapie des Schwindels

®

Formenkreis der Ekzem- krankheiten

® Diagnostik und Therapie der chronischen Pankreatitis

® Diagnostik und Therapie der Schilddrüsenerkrankungen

® Neue diagnostische und the- rapeutische Möglichkeiten bei peri- pheren arteriellen Durchblutungs- störungen

C) Neue diagnostische und the- rapeutische Ansätze in der Onkolo- gie

Die Bundesärztekammer emp- fiehlt, den Themen 1 und 6 (Durch- blutungsstörungen) sowie 4 (Pan- kreatitis) besondere Aufmerksam- keit zu widmen. Als „Dauerthema"

trete die Notfallmedizin hinzu.

Beim „Forum", das Ende Ja- nuar in Köln stattfand, wurden rund 500 zahlende Teilnehmer gezählt, in erster Linie „Multiplikatoren", also Verantwortliche für Fortbildungs- veranstaltungen. Nicht zu vergessen:

46 Journalisten waren außerdem da- bei.

Der Präsident der Bundesärzte- kammer, Dr. Karsten Vilmar, setzte sich erneut mit dem rein ökono- misch orientierten Kosten-Nutzen- Denken auseinander. Der Arzt müs- se zwar auf die von ihm verursachten Kosten achten. Er sei aber in erster Linie Anwalt des Kranken. Diesem dürfe keine behandlungsnotwendige Leistung vorenthalten werden. Vil- mar machte darauf aufmerksam, daß das bloße Kosten-Nutzen-Den- ken in der Medizin nicht angewen- det werden könne, weil der Nutzen, etwa im Sinn von Lebensqualität, nicht zu messen sei. EB

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A-260 (32) Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987

Referenzen

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