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Archiv "AiP: Verfassungsrechtliche Bedenken" (03.07.1985)

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Academic year: 2022

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Preis-Information für Ärzte

Oripmp-Iiii freitina

1.1 ct-furo 40 mg (Furosemid)

OP 20 Tabi 51 DM 4,56

OP 50 Tabl. N2 DM 10,21

1.2 ct-spiro100 mg (Spironolacton)

OP 20 Tabl 1 DM 25,13

OP 50 Tabl. N2 DM 57,86

2. Rheumatische Beschwerden 2.1 ct-diclo TabL 25 mg (Diclofenac)

OP 20 Tabl 51 DM 4,89

OP 50 Tabl. N2 DM 10,27

OP 100 Tabl. N3 DM 17,96

ct-diclo Tabl. 50 mg

OP 20 Tabl 51 OP 50 Tabl. N2 OP 100 Tabl. N3

ct-diclo Supp. 25 mg

OP 10 Supp OP 50 Supp

ct-diclo Supp. 50 mg

OP 10 Supp OP 50 Supp

ct-diclo Supp. 100 mg

OP 10 Supp.

OP 50 Supp

DM 6,56 DM 16,99 DM 31,36

DM 3,35 DM 15,39

DM 5,18 DM 23,75

DM 8,49 DM 38,91

2.2 ct-indo Kaps.

OP 20 Kapseln N1 OP 50 Kapseln N2 OP 100 Kapseln N3

25 mg (Indometacin)

DM 4,45 DM 10,51 DM 19.97

ct-indo Kaps. 50 mg

OP 20 Kapseln NI OP 50 Kapseln N2 OP 100 Kapseln N3

ct-indo retard Kaps. 75 mg

OP 20 Kapseln N 1 OP 50 Kapseln 52

3. Neuroleptikum

ct-halop (Haloperidol)

OP 30 m1 Tropfen OP 100 ml Tropfen

DM 4,71 DM 11,41 DM 20,47

DM 10,88 DM 25,97

DM 8,57 DM 25,70

BRIEFE AN DIE REDAKTION

AiP

Zu einem aktuellen Thema aus juristischer Sicht:

Verfassungsrecht- liche Bedenken

. . . Da es — auch nach Auf- fassung der Bundesregie- rung keine gesetzlichen Möglichkeiten gibt, Kran- kenhäuser und freiprakti- zierende Ärzte zur Einrich- tung von Stellen für „Ärzte im Praktikum" zu zwingen, wird jedes Gesetz, das den „Arzt im Praktikum"

bringt, für die Betroffenen immer mit der Unsicher- heit verbunden sein, ob es ihnen in absehbarer Zeit überhaupt gelingt, eine Stelle zu erhalten und da- mit die Chance auf Ertei- lung der uneingeschränk- ten Approbation. Daß bei den zahlreichen zu erwar- tenden Verfassungsbe- schwerden der Betroffe- nen gegen die „Arzt — im — Praktikum-Regelung" ge- rade die Frage der Sicher- stellung der Ausbildungs- stellen im Mittelpunkt ste- hen wird, ist wahrschein- lich.

Der verfassungsrechtliche Hintergrund ist der folgen- de: In Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist das Grundrecht der Berufsfrei- heit verbrieft. Geschützt ist nicht nur die freie Berufs- ausübung, sondern auch die Freiheit der Berufs- wahl. Eingriffe in die Frei- heit der Berufswahl sind in einem Rechtsstaat auch dem Gesetzgeber nur un- ter sehr engen Vorausset- zungen gestattet. Das Bun-

desverfassungsgericht prüft besonders streng, ob eine Regelung einen Ein- griff in die objektiven Be- dingungen der Zulassung zum Beruf darstellt oder ob subjektive Zulassungs- voraussetzungen tangiert sind. Subjektive Zulas-

sungsvoraussetzungen sind solche, welche die Vor- und Ausbildung des individuellen Bewerbers

betreffen, objektive Bedin- gungen der Zulassung da- gegen jene, welche mit der persönlichen Qualifikation des Anwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluß nehmen kann. Die Zahl von Stellen für „Ärzte im Praktikum"

und vor allem natürlich ei- ne am Bedarf orientierte ausreichende Zahl von Stellen ist eine objektive Zulassungsvoraussetzung, die von den jungen Ärzten nicht beeinflußt werden kann. Bei der Prüfung ob- jektiver Zulassungsvoraus- setzungen hat das Bundes- verfassungsgericht eine besonders strenge Recht- sprechung entwickelt. Hier ist eine gesetzliche Rege- lung nur dann verfassungs- rechtlich zulässig, wenn mit ihr schwere Gefahren für ein überragend wichti- ges Gemeinschaftsgut ab- gewehrt werden müssen.

Zwar wird im Gesetzge- bungsverfahren das Be- dürfnis nach dem „Arzt im Praktikum" mit der Besorg- nis der Medizinalausbil- dung in Deutschland be- gründet, freilich hat die Bundesregierung immer noch nicht die Frage zu be- antworten vermocht, war- um eine längere Ausbil- dung zwingend auch zu besseren Resultaten füh- ren muß. Wird hier nicht Quantität mit Qualität ver- wechselt? ... Verbesse- rungen der Ausbildung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, solange sie eben nicht die objektiven, vom Bewerber nicht aus eigener Kraft erfüllbaren Zulassungsbedingungen betreffen. Dort aber, wo der Bewerber von einer Einflußnahme ausgeschal- tet wird, wie beispielswei- se bei der Bereitstellung ausreichender Stellenpo- tentiale, muß die strenge verfassungsrechtliche Elle

her.

Eine Hilfserwägung macht die verfassungsrechtlichen Bedenken weiter deutlich:

Selbst wenn es der Bun-

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

1990 (6) Heft 27 vom 3. Juli 1985 82. Jahrgang

Preisangaben unverbindlich

(2)

BRIEFE AN DIE REDAKTION

desregierung gelänge, das Verfassungsgericht davon zu überzeugen, daß die Volksgesundheit aktuell und jetzt gefährdet sei, wenn nicht endlich der

„Arzt im Praktikum" kom- me, bliebe ihr die Darle- gung zur Verhältnismäßig- keit der Mittel nicht er- spart. Denn nicht jeder Eingriff rechtfertigt sich grundsätzlich durch eine Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschafts- gut. Die Regelung muß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts zusätzlich noch zur Erreichung des angestreb- ten Zieles geeignet sein und verhältnismäßig, d. h.

in der Relation von Zweck und Mittel ausgewogen sein. Dies bedeutet eine wertende Gewichtung der Interessen der von der Re- gelung betroffenen jungen Arzte. Sie haben beim Übertritt in die Praktikums- phase bereits eine lange und kostspielige Ausbil- dung hinter sich gebracht und riskieren nun, ihr Be- rufsziel nicht zu erreichen, wenn nicht genügend Stel- len garantiert vorhanden sind.

Die Bundesregierung kann verfassungsrechtlich un- bedenklich nur dann für den Arztberuf eine Prakti- kumsphase als objektive

Zulassungsvoraussetzung einführen, wenn auch gesi- chert ist, daß jeder geeig- nete Bewerber zu zumut- baren Bedingungen und unter knapper Wartezeit einen Praktikumsplatz er- hält. Der Verhältnismäßig- keitsgrundsatz ist dann verletzt, wenn die Zu- kunftsaussichten mangels

Praktikumsplatzgarantie völlig unsicher sind.

Solange eine gesetzliche Garantie dieser Art fehlt, dürften die schwerwiegen- den verfassungsrecht- lichen Bedenken durch- greifen; die Bundesregie- rung riskiert einen Gang nach Karlsruhe mit — aus ihrer Sicht gesehen — zu-

mindest unsicherem Aus- gang. Daß das Bundesver- fassungsgericht zur Klä- rung dieser und weiterer Detailfragen angerufen wird, steht schon jetzt fest;

denn für den Fall der Ver- abschiedung des Vorha- bens sind schon die Man- date für eine Verfassungs- beschwerde zugunsten zahlreicher Betroffener in Aussicht gestellt.

Da die Angelegenheit grundsätzliche verfas- sungsrechtliche Bedeu- tung besitzt, braucht auch der Rechtsweg durch die Instanzen der Verwal- tungsjustiz nicht als Vor- aussetzung für die Verfas- sungsbeschwerde durch- laufen werden. Den Betrof- fenen bleibt daher der Trost, daß sie noch recht- zeitig, bevor die ersten

„Ärzte im Praktikum" den weißen Kittel anziehen, ei- nen Spruch aus Karlsruhe hören.

Dr. Alfred W.

Breinersdorfer Martin Rapp Rechtsanwälte Spittlerstraße 21 7000 Stuttgart 1

VERGEWALTIGUNG

Zu dem Artikel von Prof. Dr.

med. Bernd Brinkmann et al.:

„Vergewaltigung — auch ein medizinisches Problem?", in Heft 16/1985, Seite 1157 ff.:

Pille danach

In einer Arbeit über die Vergewaltigung als medizi- nisches Problem darf ein Hinweis auf die Pille da- nach nicht fehlen! Jeder Arzt, der mit einer Ver- gewaltigung befaßt wird, sollte mit der betroffenen Frau darüber sprechen, ob eine Konzeption denkbar wäre ...

Dr. Irene Frey-Mann Pro Familia, Ortsverband Heidelberg e. V.

Friedrich-Ebert-Anlage 19 6900 Heidelberg

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 27 vom 3. Juli 1985 (9) 1993 Als Unterkleidung empfiehlt sich schweiß-

absorbierendes Material. Zum Beispiel saugen die neuen Kunstfasern Dunova und Lifa den Schweiß auf und geben ihn nach außen ab, so daß kein Kältegefühl auf der Haut entsteht.

Regencape und Schuhe mit rutschfesten Sohlen vervollständigen die Standardaus- rüstung. Bei starker Sonneneinstrahlung oder kühler Witterung ist eine Kopfbedeckung an- gebracht.

Radfahrerhosen mit Innenleder (je nach Witte- rung kurz oder lang), die direkt auf der Haut getragen werden, verhindern auch bei längeren Fahrten weitgehend Sitzprobleme.

Wenn Radfahren zum Streß wird

Radfahren auf verkehrsreichen Straßen oder in sehr hügeligem Gelände bringt gewöhnlich mehr Schaden als Nutzen. Übermäßige An- strengung, Angst, ständige Konzentration auf den Verkehr und das Einatmen der Auto- abgase stellen für Ihren Patienten eine zusätz- liche Belastung dar.

Freie Fahrt ins Grüne

Zum Radfahren eignen sich am besten verkehrsarme, ländliche oder waldreiche Gebiete. Die Streckenführung sollte möglichst flach sein. Für die ersten vier Wochen ist ein 20- bis 30minütiges Aufbautraining empfeh- lenswert. Ab der 5. Woche kann sowohl die Gesamttrainingsdauer als auch die Länge der im Trainingstempo zu absolvierenden Strecke heraufgesetzt werden.

Bei zu schlechter Witterung oder in der prallen Mittagssonne sollte Ihr Patient seinen „Draht- esel" im Stall lassen.

Starker Gegenwind oder sehr hügeliges Ge- lände bewirken einen sprunghaften Anstieg der Beanspruchung. In solchen Fällen ist es am besten, vom Rad zu steigen. Das ist keine Schande, denn: ,Wer sein Fahrrad liebt ..."

Mono Mack' 20 mg Mono Mack 40 mg. Mono Mack' Tropfen • Koronartherapeutika. Zusammensetzung: 1 Tablette Mono Mack 20 mg/40 mg enthält: Isosorbid-5-nitrat 20 mg/

40 mg, 1 g Lösung (= 18 Tropfen) enthält: Isosorbid-5-nitrat 40 mg. Anwendungsgebiete: Langzeitbehandlung koronarer Durchblutungsstörungen (Angina pectoris). Vorbeugung von Angina-pectoris-Anfällen. Nachbehandlung des Herz- infarktes bei Weiterbestehen von Angina pectoris. Behand- lung der chronischen Herzmuskelschwäche in Verbindung mit Digitalis und/oder harntreibenden Mitteln (Diuretika).

Gegenanzeigen: Bei Schock, hypotonen Kollapszuständen und akutem Herzinfarkt dürfen Mono Mack 20 mg/40 mg und Mono Mack Tropfen nicht angewandt werden. Bei sehr niedrigem Blutdruck, in den ersten 3 Monaten der Schwan- gerschaft und in der Stillzeit darf die Einnahme nur dann erfolgen, wenn nach Ansicht des Arztes der Nutzen ein etwaiges Risiko überwiegt. Nebenwirkungen: Eventuell auf- tretende Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Schwindel, vorübergehende Gesichtsrötung (Flush), Übelkeit und Erbrechen lassen gewöhnlich nach einigen Tagen nach.

Besonders zu Beginn der Behandlung besteht die Möglich- keit einer Blutdrucksenkung und einer Erhöhung der Puls- frequenz. Diese Medikamente können auch bei bestim- mungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, daß die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beein- trächtigt wird. Dies gilt in verstärktem Maße bei Behand- lungsbeginn sowie im Zusammenwirken mit Alkohol.

Packungsgrößen: Mono Mack 20 mg: O.P. mit 50 Tabletten N2 DM 31,20, O.P. mit 100 Tabletten N3 DM 57,40. Mono Mack 40 mg: O.P. mit 50 Tabletten N2 DM 48,45, O.P. mit 100 Tabletten N3 DM 90,30. Mono Mack Tropfen: O.P. mit 20 g (= 19 ml) Tropflösung DM 24,95, O.P. mit 50 g (= 47 ml) Tropflösung DM 52,75. Anstaltspackungen.

Heinrich Mack Nachf., Chem.-pharm. Fabrik, 7918 Illertissen Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Die gleichzeitige Ein- nahme von blutdrucksenkenden Präparaten, anderen gefäß erweiternden Mitteln (Vasodilatatoren), Kalzium- antagonisten, trizyklischen Anti-

depressiva und Alkohol kann die blut- drucksenkende Wirkung von Mono Mack 20 mg/40 mg und Mono Mack Tropfen verstärken. Stand: März 85.

Referenzen

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