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Archiv "Was wird aus dem Arzt im Praktikum?" (18.02.1988)

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ie Verkürzung der Praxis- phase („Arzt im Prakti- kum") auf ein Jahr und der Verzicht auf eine inhaltliche Strukturierung dieser Phase ist von der Bundesärztekammer scharf kritisiert worden. Eine sol- che Änderung der AiP-Phase hat- te das Bundesgesundheits-Mini- sterium angekündigt (dazu Heft 6, „seite eins": "Arzt im Prakti- kum — Spielball").

Durch eine erneute Ände- rung der Vorschriften über die

Was wird aus dem Arzt im Praktikum?

ärztliche Ausbildung innerhalb kurzer Zeit, werde das Vertrauen der heranwachsenden Ärztegene- ration in sachlich begründete, von aktuellen politischen Strömungen unabhängige Auffassungen des Gesetzgebers über die qualitativ hochstehende ärztliche Ausbil- dung erschüttert, erklärt die Bun- desärztekammer Sie erinnert daran, daß mit der zweijährigen AiP-Phase eine Verbesserung der Qualität der ärztlichen Ausbil-

dung beabsichtigt worden sei: der Arzt im Praktikum solle Kennt- nisse und Fähigkeiten auf unter- schiedlichen Gebieten der ärzt- lichen Tätigkeit erlangen, um so Mängel des Hochschulstudiums auszugleichen. Außerdem wäre es mit der AiP-Phase in der bishe- rigen Konzeption zumindest mög- lich, die Bedingungen der EG- Richtlinie Allgemeinmedizin zu erfüllen.

Die EG-Richtlinien und die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit in die AiP-Phase stehen bekanntlich in einem gewissen Zusammenhang. Die Bundesärz- tekammer stellt dazu jetzt fest:

„Unter allen Umständen sollte gewährleistet werden, daß eine möglicherweise als mangelhaft angesehene Ausbildung während der einjährigen AiP-Phase nicht als Begründung für eine Verlän- gerung der einjährigen Vorberei- tungszeit nach der Approbation herangezogen wird. Eine struktu- rierte zweijährige Tätigkeit im Anschluß an das Hochschulstudi- um, entsprechend den in der EG- Richtlinie ‚Allgemeinmedizin' enthaltenen Bedingungen, muß ausreichen und somit zur Aufnah- me einer kassenärztlichen Tätig- keit berechtigen." DA richtige Richtung, löst aber das Pro-

blem noch nicht. Die Solidargemein- schaft der aktiven Beitragszahler und der Rentner allein ist mit dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe jedoch überfordert.

Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus

Das Reformkonzept für den Krankenhausbereich — mit immerhin rund 33 Prozent des Gesamtaufwan- des der gesetzlichen Krankenversi- cherung — läßt kaum Einsparungspo- tentiale erkennen, kritisiert die Bun- desärztekammer. Obwohl der Bun- desarbeitsminister selbst feststellt, daß „verbesserte Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bisher nicht ausreichend genutzt" worden sind, verzichtet er, so die Bundes- ärztekammer, auf „eine weitere grundlegende Änderung des Kran- kenhausfinanzierungsrechts".

Finanzierung

der Pflegesicherung

Die Förderung der häuslichen Pflege wird von der Bundesärzte- kammer begrüßt. Die im Gesetzent- wurf vorgesehene Regelung sei al- lerdings mit den Vorstellungen der Ärzteschaft unvereinbar. Das vorge- gebene politische Ziel der Senkung der Lohnnebenkosten erscheint dem BÄK-Vorstand gleichermaßen un- realisierbar. Erfahrungen aus dem Ausland hätten gezeigt, daß eine Kostenexpansion nicht zuletzt durch Mitnahmeeffekte sichere Folge sein werde.

Die Bundesärztekammer kommt zu dem Ergebnis: „Eine auch nur annähernd exakte Bestim- mung des Kostenrahmens des Ge- samtkonzepts ist daher nicht mög- lich. Die demographische Entwick- lung schließlich macht wegen dieser neuen Belastungen der Krankenver- sicherung geradezu unkontrollierba- re Beitragssatzerhöhungen eher wahrscheinlich. Die Arzteschaft empfiehlt dennoch dringend, das Problem der Sicherung des Pflegeri- sikos anzugehen, allerdings nicht ausschließlich zu Lasten der Bei- tragszahler der gesetzlichen Kran- kenversicherung. Die gesetzliche

Krankenversicherung sollte im Rah- men eines Gesamtkonzeptes ledig- lich zur Finanzierung rein pflege- risch-ärztlicher Leistungen ver- pflichtet sein, während der einzelne Bürger für Unterbringung und Ver- pflegung verantwortlich wäre und der Staat für notwendige Investitio- nen."

Reglementierung

der ärztlichen Tätigkeit

Die Freiheit der ärztlichen Ent- scheidung wird nach Auffassung der Bundesärztekammer durch ein Zu- viel an Reglementierungen und Sanktionsmechanismen beeinträch- tigt, nämlich durch

> Einführung von an der Bei- tragssatzstabilität orientierten Richt-

werten für das Verordnungsvolumen veranlaßter Leistungen,

> Bindung des Kassenarztes an eine Krankenhaus-Preis- und -Lei- stungsvergleichsliste, die die Indivi- dualinteressen des Patienten ebenso wie die unterschiedliche Ausrich- tung und Qualifikation des Kran- kenhauses und der dort tätigen Ärz- te für bestimmte Eingriffe nicht be- rücksichtigt.,

> ein Ubermaß an stichproben- artigen Prüfungen der Behandlungs- und Verordnungstätigkeit.

• „Diese Vorschriften hindern den Arzt daran", so stellt die Bun- desärztekammer in ihrer Stellung- nahme fest, „medizinisch-ärztliche Entscheidungen frei von äußeren Zwängen auf den individuellen Ein- zelfall zu konzentrieren".

Dt. Ärztebl. 85, Heft 7, 18. Februar 1988 (17) A-345

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