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Archiv "Der Arzt im Praktikum kommt!" (29.08.1988)

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Bundesgesundheitsministerin Prof. Dr. Rita Süssmuth beim Vorstand der Bundesärzte- kammer. Links neben Frau Süssmuth BÄK-Präsident Dr. Karsten Vilmar. Rechts von ihr:

Vize-Präsident Prof. Dr. Gustav Osterwald (Niedersachsen) und Prof. Dr. Hans Joachim Sewering (Bayern). Im Vordergrund: Dr. Peter Knuth, Ärztlicher Geschäftsführer, und Dr.

Heinz-Peter Brauer, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer Foto: Doetsch

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

TIVI I IN All

Der Arzt im Praktikum kommt!

Unbeirrbar hält Bundes- gesundheitsministerin Rita Süssmuth am Arzt im Praktikum fest. Sie sieht keine realistische Alter- native. Frau Süssmuth verwendet sich nach- drücklich dafür, daß aus- reichend AiP-Stellen an- geboten werden, und sie hegt die begründete Hoff- nung, daß die Länder mit- ziehen. Der Vorstand der Bundesärztekammer un- terstützt die Bundesge-

L sundheitsministerin in diesem ihrem Bestreben.

• •

U

ber den „Arzt im Prakti- kum" (AiP), insbesondere über die Umsetzung der Praxisphase in Kranken- häusern und ärztlichen Praxen ha- ben Bundesgesundheitsministerin Professor Dr. Rita Süssmuth und der Vorstand der Bundesärztekam- mer gemeinsam beraten. Das Ge- spräch — im Rahmen einer B ÄK- Vorstandssitzung am 12. August in Köln — zeichnete sich durch vorsichti- gen Optimismus aus. Frau Süssmuth und die weitaus überwiegende Mehr- heit des Vorstandes kamen zu dem Ergebnis, daß die „erste AiP-Welle`

jeden Fall von Krankenhäusern und Praxen aufgenommen werden kann. Sie ist im Spätherbst dieses Jah- res zu erwarten. Die Mehrzahl der Länder scheint gerüstet, wenn auch zunächst abgewartet werden muß, ob die Zahl der gemeldeten AiP-Plätze mit der Zahl der schließlich besetzba- ren Plätze übereinstimmt.

Bemerkenswert an den Berich- ten über die Lage in den Ländern waren vor allem zwei Punkte:

• Es gibt einen merklichen Un- terschied zwischen SPD- und Uni- onsregierten Ländern. Die SPD- Länder lehnen den Arzt im Prakti- kum ab (offenbar hat man verges-

sen, daß das Konzept noch unter der sozialliberalen Bundesregierung ent- wickelt wurde); von hier kommen somit auch die düstersten Prophezei- ungen, die AiP-Phase werde schei- tern. Die Unionsregierten Länder unterstützen die Einführung der AiP-Phase. Gleichwohl ergab sich aus den Berichten der Vorstandsmit- glieder, daß in sämtlichen Bundes- ländern inzwischen die Bemühungen laufen, die Ärzte im Praktikum un- terzubringen.

• Überraschend groß ist das Interesse der niedergelassenen Ärz- te, einen AiP aufzunehmen.

Als hinderlich bezeichnete Frau Süssmuth Ausführungen des Präsi- denten des Oberlandesgerichtes Cel- le, Dr. Hans-Harald Franzki; der re- nommierte Arztrechtler attestierte den Ärzten im Praktikum nur eine eingeschränkte Verwendungsfähig- keit. Hilfreich sei demgegenüber — so Frau Süssmuth — der Beitrag von Dr. jur. Ulrich Baur (erschienen in Heft 28/29 des Deutschen Ärzteblat- tes). Das Bundesgesundheitsmini- sterium hob auch bei dem Kölner Gespräch hervor, daß die „Ärzte im Praktikum" Ärzte sind und ärztlich tätig werden dürfen — wenn auch un- ter Aufsicht erfahrener Kollegen.

Doch einer solchen Aufsicht bedürfe auch heute der junge Arzt; insofern unterschieden sich die AiP — so er- klärte Ministerialdirektor Professor Dr. med. Manfred Steinbach — ledig- lich im formalen Status von jungen Ärzten, die eine Weiterbildung be- ginnen. Diese Meinung wurde auch im BÄK-Vorstand vertreten; es wurde freilich angeregt, die Rechts- stellung des AiP notfalls nochmals gesetzlich klarzustellen. Frau Süss- muth sagte zu, das zu prüfen. Viel- leicht reiche aber schon eine ent- sprechende Informationskampagne aus.

Keinen Zweifel ließ die Bundes- gesundheitsminsterin daran, daß sie zum AiP steht. Sie bedauerte die Ir- ritationen, die in der Öffentlichkeit in der Vergangenheit entstanden sind und die zum Teil auch durch die Diskussionen über die Kassenärzt- liche Vorbereitungszeit verursacht wurden (ein wenig hatte die Ministe- rin freilich selbst dazu beigetragen).

Laut Frau Süssmuth dürfte es jetzt aber dabei bleiben, daß die AiP- Phase 18 Monate dauert und die Vorbereitungszeit sechs Monate.

Von Frau Minister Süssmuth wie auch aus dem Vorstandskreis wurde auch die studentische Forde- Dt. Ärztebi. 85, Heft 34/35, 29. August 1988 (17) A-2333

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§ 218: Das heiße Eisen liegt wieder in Bonn

rung angesprochen, die AiP-Phase fallenzulassen und stattdessen die Ausbildung innerhalb des Studiums praxisnäher zu gestalten. Dem ste- hen, so das Gesprächsergebnis, die hohen Studentenzahlen und die Fi- nanzknappheit des Staates entge- gen. Frau Süssmuth machte keiner- lei Hoffnung, daß in absehbarer Zeit mit Millionenbeträgen zur Verbesse- rung der medizinischen Ausbildung zu rechnen ist. Gedämpfte Hoffnun- gen verkündete sie indes, ,was die Studentenzahlen angeht: sie setzt darauf, daß die Kapazität der Aus- bildungsstätten gesenkt wird.

Offen blieben nach der Vor- standssitzung mit dem Bundesge- sundheitsminister die Fragen:

• Was wird aus den jungen Ärzten nach der AiP-Phase? Frau Süssmuth wie auch Vorstandsmit- glieder äußerten die Befürchtung, daß die Arbeitslosigkeit unter Ärz- ten zunehmen werde. Die Chance, eine Stelle zu bekommen, sei mit AiP-Phase indes größer als ohne, er- klärte die Ministerin.

• Was wird demnach aus jenen

„verlorenen Jahrgängen" , die ihre Ausbildung noch nach altem Recht abgeschlossen haben, die also keine AiP-Phase absolvieren können, und die jetzt eine ganz normale Assisten- tenstelle suchen? Sie sind wahr- scheinlich die eigentlich Dummen bei dieser Reform: Wer wird schon einen solchen jungen Arzt ohne Be- rufserfahrung zum vollen Tarifge- halt einstellen, wenn er „zu ermä- ßigten Preisen" einen AiP mit den gleichen Qualifikationsvorausset- zungen bekommen kann!

• Wird der AiP tatsächlich auf Dauer kostenneutral — sprich durch Umwandlung von Voll-Assistenten- stellen im Verhältnis 1:2 oder sogar 1:3 — finanziert werden können? Zur Zeit sieht es so aus. Die im Vorstand der BÄK immer wieder aufgeworfe- ne Frage nach einer Referendar- Vergütung (zu zahlen durch den Staat) konnte von Frau Süssmuth folglich leicht übergangen werden.

Und für die ferne Zukunft hatte die Ministerin einen politischen Rat: die endgültige Finanzierung hänge auch vom politischen Druck ab, den die Nachwuchswelle sicherlich erzeugen

werde. NJ

Ist es Sache der gesetzlichen Krankenversicherung, auch für Schwangerschaftsabbrüche zu zah- len, die nicht medizinisch indiziert sind?

Bekanntlich ist die Antwort auf diese Frage höchst umstritten, und bekanntlich gibt es eine Vielzahl von Versuchen, die bisherige Praxis — die Kassen zahlen ja von Gesetzes we- gen für sämtliche Schwangerschafts- abbrüche, die entsprechend den ge- setzlichen Vorschriften vorgenom- men werden — zu ändern.

Politische Vorstöße sind bisher immer im Sande verlaufen; und so setzten manche Gegner jener

§ 218-Praxis ihre Hoffnung darin, die Frage lasse sich durch die Recht- sprechung beantworten. Eine beson- ders hartnäckige Vertreterin dieser Auffassung hat ihr Anliegen, stell- vertretend für viele ähnlich Gesinn- te, nicht nur vor das Sozialgericht und das Bundessozialgericht, son- dern (gleich zweimal) bis zum Bun- desverfassungsgericht gebracht.

Und dieses hat nunmehr abschlie- ßend folgendes entschieden:

„Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer gleichge- stellten Ersatzkasse haben keinen Anspruch aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, daß ihr Klagebegeh- ren auf Verurteilung der Kassen, Leistungen für Schwangerschaftsab- brüche ausschließlich bei medizini- scher Indikation zu erbringen, mate- riell durch die Gerichte der Sozialge- richtsbarkeit beschieden wird."

(Leitsatz zum Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juni 1988 — 1 BvR 1301/86.)

Der Leitsatz mutet formal an.

Tatsächlich ist der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts auch im wesentlichen formal begründet. Ma- teriell, also in der eigentlichen Fra- ge, ob die Kassen dürfen oder nicht, hat das hohe Gericht wenig ausge- sagt: ja, beim Lesen der Entschei- dungsgründe kommt der Verdacht, die Richter hätten sich geradezu

sorgfältig gehütet, „materiell" et- was auszusagen — ganz nach der be- währten Juristenpraxis, zunächst zu prüfen, ob eine Vorlage nicht formal erledigt werden kann; denn das er- spart eine Menge Ärger in der Sa- che. Immerhin stellen die Richter in der Sache folgendes fest: „Durch die Übertragung zusätzlicher Aufga- benbereiche auf einen Zwangsver- band wird die Verfassungsmäßigkeit seiner Errichtung und seines Bestan- des nicht berührt, wenn es — wie hier

— bei der Erfüllung der ursprüngli- chen, verfassungsrechtlich unbe- denklichen Aufgaben verbleibt und die neuen Aufgaben den Charakter des Zwangsverbands nicht wesent- lich verändern."

Auch das deutet darauf hin, daß Vorstöße auf dem Rechtswege, wie sie die unermüdliche Klägerin aus dem Ruhrgebiet unternommen hat, zu nichts führen. Festzuhalten bleibt, daß der § 200 f RVO, der den Versicherten Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche zubilligt, und „der § 218" vom Gesetzgeber geschaffen wurden und bisher recht- lich Bestand hatten. Formal ist somit alles in schönster Ordnung. Nun mö- gen die Zweifel groß sein, ob nicht

„der § 218" bei den Schwanger- schaftsabbrüchen aus allgemeiner Notlage tatsächlich nur formal be- achtet und unter der Hand eine Art von Fristenlösung praktiziert wird.

Das freilich sind unbewiesene Ver- mutungen.

Mit anderen Worten: Wen die geltende Rechtslage oder Praxis stört, der muß an der richtigen Stelle ansetzen, beim Gesetzgeber, in er- ster Linie beim Bundestag. Der aber ziert sich. Die Regierungskoalition ist uneins. Also bleibt vermutlich al- les beim alten. So funktioniert eben parlamentarische Demokratie: wer ändern will, braucht eine Mehrheit.

Das Schlupfloch Karlsruhe, das schon häufiger einen Ausweg von dieser banal-strengen Regel eröffne- te, ist diesmal verschlossen. NJ A-2334 (18) Dt. Ärztebl. 85, Heft 34/35, 29. August 1988

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