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Archiv "Der Arzt im Praktikum verwirrt die Gemüter" (13.08.1986)

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Klein, aber fein ist der Sommerkongreß der Bundesärztekam- mer in Davos, der jetzt zu Ende ging. Kleine Gruppen im Semi- nar bieten Gewähr für klärende Diskussionen. So auch beim berufspolitischen Seminar dieses Kongresses. Zu den The- men, die die Teilnehmer am meisten bewegten, gehörten die Preisvergleichsliste (dazu „Seite eins") und der „Arzt im Praktikum" (und was damit zusammenhängt: etwa die kas- senärztliche Vorbereitungszeit oder die EG-Richtlinie Allge- meinmedizin). Offene Fragen und Mißverständnisse konnten zwischen Teilnehmern und Referenten geklärt werden — man- ches freilich auch nicht, denn der AiP ist ja noch gar nicht da.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Aktuelle Politik

W

enn es der Bundesregie- rung nicht gelingt, noch in diesem Jahr die fünfte Novelle zur Approbationsord- nung und damit die Detailrege- lung über den Arzt im Praktikum (AiP) über die Hürden zu brin- gen, dann wird sie ihren Termin- plan nicht einhalten können. So Dr. Rainer Hess, Justitiar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, beim Sommer-Seminar- kongreß der Bundesärztekam- mer in Davos. Der Terminplan für die Einführung des AiP ist von der Bundesärzteordnung vorge- geben: Ab dem 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 sind 18 Monate AiP-Zeit im Anschluß an das Staatsexamen vorgesehen.

Danach soll die AiP-Zeit 24 Mo- nate betragen. Die fünfte Novelle zur Approbationsordnung ist im Bundesgesundheitsministerium zwar fertiggestellt worden. Die Bundesregierung zögert aber, sie dem Bundesrat zur Beschluß- fassung zuzuleiten. An einer zü- gigen Behandlung scheine kein Interesse zu bestehen, argwöhnt Justitiar Hess. Die Regierung schiebe die von ihr für unpopu- lär gehaltene Entscheidung vor sich her — bis nach der Bundes- tagswahl.

Der Arzt

im Praktikum verwirrt

die Gemüter

Laut Hess wird, wenn auch mit Verzögerung, der Arzt im Prakti- kum dennoch eingeführt wer- den. Dafür spricht einmal, daß er bereits in der Bundesärzteord- nung gesetzlich festgeschrieben wurde. Dafür spricht weiter, daß die Bundesregierung sorgsam darauf geachtet hat, daß die neue EG-Richtlinie Allgemein- medizin mit der AiP-Zeit kompa- tibel ist. Dafür spricht ferner die alte Absprache zwischen Bun- desarbeitsminister und Bundes- gesundheitsminister, die bisheri- ge Vorbereitungszeit für die kas- senärztliche Tätigkeit auslaufen zu lassen, sobald die AiP-Zeit eingeführt ist. Und für den AiP spricht schließlich, daß alle an- deren Lösungsversuche, die praktische Ausbildung der ange- henden Ärzte zu verbessern, zum Scheitern verurteilt sind.

Der Staat ist, um Dr. Hess zu zi-

tieren, nicht bereit, selbst Geld in zusätzliche praktische Ausbil- dungsphasen zu stecken (er hat deshalb die Lösung AiP gewählt, weil hier andere die Kosten tra- gen). Er ist auch nicht willens, die Studentenzahlen soweit her- unterzufahren, daß im Rahmen der bestehenden Ausbildungs- möglichkeiten die praktischen Fähigkeiten genügend geprobt werden können.

Unter den beim berufspoliti- schen Seminar des Sommerkon- gresses in Davos angebotenen Themen fand jenes zum AiP (auf- fallenderweise) das größte Inter- esse. Zwei Fragen standen dabei im Vordergrund: Was wird der AiP tun dürfen, und kann der AiP zur Konkurrenz des aufnehmen- den Arztes werden?

Was darf er tun? Der AiP darf un- ter Aufsicht selbständig ärztliche Leistungen ausführen. Seine Ausbildung an der Hochschule entspricht jener der heutigen frisch approbierten Ärzte. Auch diese bedürfen einer gewissen Aufsicht, die mit steigender Be- rufserfahrung zunehmend ver- ringert werden kann. Ähnlich wird es auch beim AiP sein. Wird er, um ein praktisches Beispiel zu nehmen, im Krankenhaus zum Bereitschaftsdienst einge- teilt werden können? Dr. Hess ist der Auffassung, das sei jeden- falls im Anfang der AiP-Tätigkeit nicht möglich. Wird er, um ein Beispiel aus der niedergelasse- nen Praxis zu nehmen, allein Hausbesuche machen können?

Auch hier gilt, jedenfalls im An- fang: nein.

Muß ein niedergelassener Arzt, der einen Arzt im Praktikum für einige Monate in seine Praxis aufnimmt, befürchten, daß jener Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 33 vom 13. August 1986 (13) 2205

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Arzt im Praktikum

AiP, sobald er die volle Approba- tion hat, sich im Praxisbereich niederläßt? hiess verwies in Da- vos dazu auf eine neue Bestim- mung der Berufsordnung, nach der eine solche Niederlassung innerhalb von zwei jahren als un- kollegial gewertet wird. Freilich, diese Bestimmung der Berufs- ordnung ist weich. Die Sanktion bei einem Verstoß gering — ein Verweis. Eine schärfere Rege- lung im Sinne einer Konkurrenz- schutzklausel war jedoch recht- lich nicht möglich. Der Praxisin- haber könnte zwar mit dem in Aussicht genommenen Arzt im Praktikum vertraglich eine Kon- kurrenzschutzklausel vereinba- ren, er müßte ihm dann aber — und das ist gerade widersinnig! — eine Entschädigung zahlen (An- haltspunkt: dreifacher Monats- bezug).

Das alles trägt dazu bei, daß die Liebe der niedergelassenen Ärz- te zum AiP vermutlich begrenzt bleiben wird. Dennoch sollte nicht verkannt werden, daß der AiP unter der jeweils angemes- senen Aufsicht den Praxisinha- ber beruflich durchaus entlasten kann. Die Frage ist, ob die Entla- stung soviel wert ist, daß der Pra- xisinhaber den AiP angemessen bezahlen kann. Das hängt ein- mal von der Höhe der Bezahlung ab. Sie dürfte sich, auch das wurde in Davos erörtert, auch in der freien Praxis an den für das Krankenhaus gefundenen Rege- lungen orientieren. Die Tarifver- handlungen des Marburger Bun- des mit den Krankenhausträgern in Sachen AiP sind zur Zeit frei- lich ausgesetzt, nachdem die Bundesregierung sich nicht ent- schließen kann, den AiP über- haupt in die Welt zu setzen. Sie- he oben. Im Gespräch freilich ist eine Drittelung gewisser Kran- kenhausplanstellen; aus einer vollen Assistentenstelle würden also drei AiP-Stellen. Entspre- chend wäre die Bezahlung.

Unter einigen niedergelassenen Ärzten geht zudem die Hoffnung um, die Kassenärztlichen Verei-

nigungen würden die Beschäfti- gung eines AiP vielleicht för- dern. Der Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, Dr. Eckart Fiedler, erklärte in Davos indes unmiß- verständlich, die KVen würden nur in den Fällen die Beschäfti- gung eines AiP fördern, wenn die AiP-Phase zugleich der Wei- terbildung in Allgemeinmedizin diene. Doch selbst darüber kön- ne erst entschieden werden, wenn Bonn sich über den AiP klar sei und wenn die Ärztekam- mern sodann Phasen der AiP- Zeit entsprechend auf die Wei- terbildung anrechneten. In ei- nem solchen Fall müsse im übri- gen der Arzt, der einen AiP zum Zweck der allgemeinmedizini- schen Weiterbildung aufnehme, zur Weiterbildung für dieses Ge- biet berechtigt sein.

Ebenfalls unmißverständlich äu- ßerte sich Fiedler zu einem wei- teren umstrittenen Punkt: die Kassenärztliche Bundesvereini- gung werde auch nach Einfüh- rung der AiP-Zeit auf einer kas- senärztlichen Vorbereitungszeit bestehen. Dr. Fiedler sprach von sechs Monaten, die nach der AiP-Zeit zu absolvieren wären.

Das gilt selbstverständlich nur für solche Ärzte, die sich nach der Approbation als Kassenärzte niederlassen wollen; und die Verbindung von AiP-Zeit mit all- gemeinmedizinischer Weiterbil- dung gilt selbstverständlich auch nur für solche Ärzte, die tatsächlich Allgemeinarzt wer- den wollen. Und nur für die ist auch die neue EG-Richtlinie All- gemeinmedizin von Interesse.

Solche Feststellungen mögen überflüssig klingen. Nachdem aber in Sachen AiP, Vorberei- tungszeit und EG-Richtlinie der- art viele Mißverständnisse aufge- treten sind, mag die Feststellung von Selbstverständlichkeiten an dieser Stelle gestattet sein.

Und nun noch zu jener EG-Richt- linie Allgemeinmedizin. Sie ist vom Ministerrat der Europä-

ischen Gemeinschaft verab- schiedet; sie wird folglich in al- len EG-Mitgliedsländern einge- führt werden müssen. Und das heißt, ab 1. Januar 1990 wird es ein „Diplom" für die Allgemein- medizin geben. Dieses wird er- teilt nach einer mindestens zwei- jährigen Weiterbildung, von der sechs Monate im Krankenhaus und sechs Monate in der Allge- meinpraxis (und zwar nicht in Vertreter-, sondern in Assisten- tentätigkeit) absolviert werden müssen. Ab 1. Januar 1993 wird jenes Diplom Voraussetzung für den Zugang zum System der so- zialen Sicherung, sprich für die Bundesrepublik Deutschland: für die Niederlassung als Kassenarzt.

Um ganz präzise zu sein: Für die Niederlassung ist entweder je- nes allgemeinmedizinische „Di- plom" oderein „Facharztdiplom"

(um in der EG-Terminologie zu bleiben) erforderlich.

Die Verbindung zur EG-Richtlinie

„Allgemeinmedizin"

Die AiP-Zeit spielt für die EG- Vorschrift insoweit eine Rolle, als sie so ausgestaltet werden kann, daß mit ihr (im günstigsten Falle) jene von der EG geforder- ten zwei Jahre abgedeckt sind.

Wer freilich in der AiP-Zeit keine sechs Monate Allgemeinpraxis zustandebringt und dennoch später als Kassenarzt allgemein- medizinisch tätig sein will, der muß die sechs Monate nachho- len, um das „Diplom" zu bekom- men.

Unberührt von alldem ist einst- weilen die in den Weiterbil- dungsordnungen der Ärztekam- mern festgelegte vierjährige Weiterbildung zum „Arzt für All- gemeinmedizin". Wer freilich nach Einführung des „Diplom" ä la EG und der damit bescheinig- ten Berechtigung, als Kassenarzt tätig sein zu können, noch die umfangreiche Weiterbildung ab- solvieren wird — das ist heute noch offen. NJ 2206 (14) Heft 33 vom 13. August 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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