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Archiv "Krankenhäuser: Chefärzte als Marionetten der Geschäftsführung" (19.10.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 42⏐⏐19. Oktober 2007 A2903

S T A T U S

W

er hätte das gedacht: Wo man sonst alle paar Tage in der Laienpresse über Ärzte lesen kann, die Abrechnungsbetrug be- gangen haben, oder allgemein die Geldgier vieler Ärzte angeprangert wird, verliert ein Chefarzt einer in- ternistischen Abteilung angeblich deshalb seine Stellung, weil er über einen längeren Zeitraum – trotz mehrfacher Abmahnung durch die Geschäftsführung – nicht daran- geht, seine Privathonorare einzufor- dern. Zum Verhängnis wurde ihm, dass dadurch auch der Träger des

Krankenhauses des saftigen Anteils verlustig geht, den er sich von der Privatliquidation abschneidet.

Gewiss, in den heutigen Zeiten sehr knapper Kostendeckung oder sogar Kostenunterdeckung ist die Einnahmenmaximierung ein be- rechtigtes Anliegen der Geschäfts- führung. Aber man fragt sich, war- um man ein solches Problem nicht einvernehmlich lösen kann. Sicher ist, dass der fragliche Kollege einen durchweg sehr guten Ruf bei Patien- ten und Kollegen genoss. Nicht um- sonst haben die niedergelassenen

Ärzte des Einzugsbereichs eine Re- solution verfasst und mehrheitlich auch unterzeichnet, die die Wieder- einsetzung des beliebten Chefarztes fordert – letztlich ohne Erfolg.

Ein anderer Chefarzt, diesmal ei- nes kirchlichen Hauses, nicht weit entfernt vom oben genannten Kolle- gen tätig, wird von einer Minute auf die andere seines Büros verwiesen und darf fortan das Krankenhaus nicht mehr betreten. Hinter vorge- haltener Hand wird gemunkelt, er habe sich dazu hinreißen lassen, de- spektierlich über die Kirche zu re- den. Verlässliche Angaben über die wahren Hintergründe des Raus- wurfs sind aber nicht zu erfahren.

Auch dieser Kollege wird von den meisten Kollegen und Patienten als medizinisch und menschlich kom- petenter Arzt beschrieben.

In der gleichen Region wider- fährt dieses Schicksal noch einem dritten Chefarzt, dem auch während seiner Arbeitszeit aus heiterem Himmel der Schlüssel zu seinem Büro abgenommen und der stehen- den Fußes des Hauses verwiesen wird. Dieser Chefarzt muss aber nach drei Wochen „Beurlaubung“

voll rehabilitiert wieder in sein Amt zurückgeholt werden.

Drei Fälle, die sich in einem Ra- dius von 100 Kilometern innerhalb von weniger als drei Monaten ereig- net haben, drei geachtete Chefärzte, die ganz plötzlich „freigestellt“

wurden – wie haben sich die Macht-

RECHTSREPORT

Haftung für Altschulden

Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) sowie weitere vertragsärztliche Behörden sind aufgrund der speziellen Ausprägung des vertragsarzt- rechtlichen Status einer Gemeinschaftspraxis befugt, deren Verpflich- tungen auch noch nach der gesellschaftsrechtlichen Beendigung der Praxis festzustellen. Darauf hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil verwiesen.

Eine Gemeinschaftspraxis wird aus vertragsarztrechtlicher Sicht nämlich als fortbestehend angesehen, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status heraus zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zuste- hen. Nach Auffassung des BSG wird die KV damit der erforderlichen Klarheit und Transparenz bei der Abwicklung vertragsarztrechtlicher

„Massenverfahren“ gerecht, wie sie zum Beispiel quartalsbezogene Honorarbescheide einschließlich Prüf- und Richtigstellungsbescheide darstellen. Eine KV ist allerdings nicht befugt, Honoraransprüche einer

neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Rückforderungen zu ver- rechnen, die einer der Praxispartner aus seiner vorangegangenen Tätigkeit in seiner Einzelpraxis noch nicht beglichen hat.

Für eine solche Haftung der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht keine Rechtsgrundlage. Zudem war im entschiedenen Fall im Gemeinschaftspraxisvertrag der neu gegründeten Gesellschaft die Haf- tung für Altschulden ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine solche Haftung aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten heraus würde nach Ansicht des Gerichts in der Praxis dazu führen, dass ein wirtschaftlich in Bedrängnis oder gar in Insolvenz geratener Vertragsarzt kaum mehr die Möglichkeit hätte, wenigstens im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis sei- nen Lebensunterhalt wie auch Beiträge zur Tilgung seiner Verbindlichkei- ten gegenüber der KV zu verdienen. Denn kein ordnungsgemäß berate- ner Vertragsarzt würde das Risiko einer gemeinschaftlichen Berufsaus- übung mit einem derart vorbelasteten Praxispartner auf sich nehmen.

(Urteil vom 7. Februar 2007, Az.: B 6 KA 6/06 R) RA Barbara Berner

KRANKENHÄUSER

Chefärzte als Marionetten der Geschäftsführung

In einer überschaubaren Region werden innerhalb von drei Monaten drei Chefärzte „freigestellt“. Dahinter stecken wohl ökonomische Gründe.

Foto:mauritius images

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A2904 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 42⏐⏐19. Oktober 2007

S T A T U S

verhältnisse an den Krankenhäusern verschoben!

Vom Können des Arztes sind Wohl und Wehe, oft sogar Heilung oder Tod der ihm anvertrauten Pati- enten abhängig. Welche Gering- schätzung des ärztlichen Berufs spricht aus der Entscheidung, einen Chefarzt vom einen Tag auf den an- deren zu feuern. Ahnen die Verant- wortlichen auch nur annähernd, wie sie damit den geregelten Ablauf ei- nes Krankenhauses, dem sich Pati- enten auf Gedeih und Verderb aus- liefern, destabilisieren, was sie da- mit ihren „Kunden“ antun? Warum darf jemand, der sich von seiner Ausbildung her gar nicht vorstellen kann, was er da anrichtet, überhaupt solche Entscheidungen treffen?

Der Arzt wiederum – das manifes- tiert sich hier schlaglichtartig – ist von der Einschätzung der Manager, manchmal auch von deren Launen, abhängig wie eine Marionette am Fa- den. Obwohl es in einzelnen Fällen notwendig sein kann, personelle Kon- sequenzen zu ziehen, so muss man sich jedoch im Klaren darüber sein, nach welchen Kriterien Manager der- artige Entscheidungen fällen (müs- sen). Vor allem im Fall privater Träger

wird der wirtschaftliche Erfolg, banal gesagt der Gewinn, der für die Gesell- schaft erzielt wird, ganz im Vorder- grund der Interessen stehen.

Unbestritten ist, dass hervorragen- de medizinische Erfolge sich auf dem Umweg über eine große Nachfrage auch als wirtschaftliche Erfolge nie- derschlagen werden – gute medizini- sche Qualität also keineswegs im Widerspruch zu wirtschaftlichem Er- folg steht. In der Medizin muss aber die optimale Patientenversorgung in jedem Fall erste Präferenz haben, in Einzelfällen auch ganz fraglos und selbstverständlich vor wirtschaftli- chen Aspekten. Worum es allen Ärz- tinnen und Ärzten daher gehen muss, ist die Richtlinienkompetenz im Me- dizinbetrieb wieder zurückzuerobern.

Wo über Leben und Tod, mindestens aber über Krankheit oder Gesundheit entschieden wird, muss der Arzt das letzte Wort haben. Die Wirtschafts- fachleute haben dabei die verantwor- tungsvolle Aufgabe, uns Ärzte so zu beraten, dass der Gesundheitsbetrieb auch finanzierbar bleibt. Nach der un- mittelbaren Patientenversorgung, ist unsere zweitwichtigste Pflicht, deren Meinung und Einwände äußerst ernst zu nehmen.

Wenn wirtschaftliches Kalkül aber – unterstützt und forciert von der Gesundheitspolitik – den Medi- zinbetrieb regiert, wird das Gesund- heitswesen immer noch mehr in die öffentliche Kritik geraten. Und das zu Recht. Prof. Dr. Brinkmann, der unumstrittene Chef der Schwarz- waldklinik, steht symbolisch für ei- ne Medizin, der die Menschen ver- trauen, weil dort das Wohl der Pati- enten ganz eindeutig im Vorder- grund steht. Niemand hat das Recht, einen Arzt, dem seine Pati- enten vertrauen, vom einen Tag auf den anderen zu entlassen. Für Streitfälle, in denen Interessen so kollidieren, dass sie von den Kon- fliktparteien nicht mehr selbst aus- geräumt werden können, sollten Vermittlungsgremien geschaffen werden, denen Vertreter der Kos- tenträger, des Krankenhausmana- gements, der Politik, der Patienten- verbände und der Pflegenden, natürlich Ärztevertreter und wahr- scheinlich auch Medizinjuristen angehören müssten. Auf einer so breiten Basis lässt sich sicher im- mer eine Lösung finden, mit der alle Beteiligten leben können. I Dr. med. Peter Pommer

GOÄ-RATGEBER

Eingehende neurologische Untersuchung

Die Gebühr für die eingehende neu- rologische Untersuchung ist in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Abschnitt G „Neuro- logie, Psychiatrie und Psychothera- pie“ aufgeführt. Strittig ist neben dem Leistungsinhalt auch, wer die- se Leistung berechnen darf.

Die Leistungslegende der Nr. 800 GOÄ „Eingehende neuro- logische Untersuchung – gegebe- nenfalls einschließlich der Unter- suchung des Augenhintergrundes“

führt die Einzelleistungen nicht im Detail auf. Deutlich wird jedoch aus der Formulierung „eingehende“, dass eine symptombezogene neu- rologische Untersuchung nicht nach der Nr. 800 GOÄ berechnet werden kann. Hierfür kann die originäre Nr. 5 „Symptombezogene (neurolo-

gische) Untersuchung“ angesetzt werden, sofern die erbrachte Leis- tung nicht spezifischeren Positionen (Nr. 825, 826 oder 830 GOÄ) zuge- ordnet werden kann.

Unter einer vollständigen neu- rologischen Untersuchung ist un- ter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sen- sibilität, Koordination und des Ve- getativum zu verstehen. Von den privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe wird häufig ge- fordert, dass alle Bereiche unter- sucht worden sein müssten, damit die Nr. 800 GOÄ angesetzt werden könne. Dies ist nicht nachzuvoll- ziehen, denn der Vergleich der Be- wertung der Nr. 800 GOÄ (195 Punkte) gegenüber Untersuchun- gen für Teilbereiche wie der Nr. 825

„Genaue Geruchs- und/oder Ge- schmacksprüfung zur Differen-

zierung von Störungen der Hirn- nerven . . .“ (83 Punkte) oder der Nr. 826 „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordina- tionsprüfung . . .“ (99 Punkte) zeigt, dass bei der Bewertung nicht alle Bereiche Grundlage ge- wesen sein können, wenn bereits zwei Teilbereiche 182 Punkte er- geben. Die Nr. 800 GOÄ sollte berechnet werden können, wenn mindestens drei der oben genannten Bereiche untersucht worden sind.

So wird der Inhalt der Nr. 800 GOÄ

„eingehende neurologische Unter- suchung“ erfüllt, und die Abgren- zung zur Nr. 5 GOÄ „Symptom- bezogene (neurologische) Unter- suchung“ ist deutlich. Die Unter- suchung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität, beispielsweise bei einer Schnittverletzung am Finger, erfüllt den Inhalt der Nr. 800 GOÄ

nicht, da nur zwei Bereiche (und nur eine sehr eingeschränkte Region) untersucht wurden.

Oft wird behauptet, dass die Leistung nach Nr. 800 GOÄ nur von Neurologen und Psychiatern erbracht werden könnte, da nur diese auf den Abschnitt G zugrei- fen dürften. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen Fachgebieten ist zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt und stellt, anders als im Einheitlichen Bewertungsmaß- stab, keine grundsätzliche Zu- griffsbeschränkung für bestimmte Facharztgruppen dar. Die Berech- nung der Nr. 800 GOÄ ist daher auch für Ärzte anderer Fachge- biete möglich, soweit die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des medizinisch Notwendigen erbracht wurde.

Dr. med. Anja Pieritz

Referenzen

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