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Archiv "Rehabilitation: Reformgesetz verschiebt die Kompetenzen" (03.11.1988)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

KURZBERIC Rehabilitation:

Reformgesetz verschiebt die Kompetenzen

E

inschneidende Veränderun- gen bei den Rehabilitations- trägern und eine Kompe- tenzverschiebung von der Renten- auf die gesetzliche Kran- kenversicherung prognostizieren die Rentenversicherungsträger und Re- habilitationskliniken, falls das Ge- sundheits-Reformgesetz (GRG) un- verändert in Kraft treten sollte.

Änderungen auch in der Rechtspo- sition der niedergelassenen Ärzte diagnostiziert auch Harry Fuchs, Vorstandsmitglied der Hamburg- Münchener Ersatzkasse, Mitglied des Hauptvorstandes der ÖTV und Dezernent bei der Landesver- sicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf, in einem aktuellen (Parteien-)Gutachten zum GRG- Entwurf.

Gutachter Fuchs meint, daß die wesentlichen Erfolge des „Rehabili- tations-Angleichungsgesetzes " , nämlich Überwindung der Zustän- digkeitskonflikte, durch das Ge- sundheits-Reformgesetz in Frage ge- stellt würden. Dies gelte insbesonde- re im Hinblick auf die Einheitlich- keit der Leistungen und die Leit- funktion des (einheitlichen) Rehabi- litationsträgers. Nach Meinung von Harry Fuchs sind Zuständigkeits- konflikte vorprogrammiert. Damit seien Effizienz und Effektivität der medizinischen Rehabilitation ge- fährdet. So arbeiten die Träger der Rehabilitation nach verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, die ins- besondere ihren unterschiedlich ge- stalteten Zielsetzungen (Beseitigung von Arbeitsunfähigkeit, Wiederher- stellung der Erwerbsfähigkeit, Aus- gleich einer Gesundheitsstörung) Rechnung tragen.

Sämtliche Paragraphen basieren nach Auffassung von Harry Fuchs auf einer — vom Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen empfohlenen — „fal- schen Zielsetzung": Die Kranken- kassen sollten die medizinische Re- habilitation für vier Wochen als Re- gelleistung übernehmen. Damit wer- de die medizinische Rehabilitation fast vollständig von der gesetzlichen Renten- auf die Krankenversiche- rung verlagert. Das Verfahrens- und Leistungsrecht aller Rehabilitations- träger sei nicht berücksichtigt wor-

den. Der gesetzliche Auftrag der Rentenversicherungsträger bleibe unberücksichtigt.

Fuchs: Im Bereich „Einleitung und Durchführung von Rehabilita- tionsmaßnahmen" verankert der GRG-Entwurf „erstmals das Recht der niedergelassenen Ärzte, im Rah- men der kassenärztlichen Versor- gung medizinische Leistungen der Rehabilitation, Belastungserpro- bungen und Arbeitstherapie" ver- ordnen zu können. Das Verord- nungsrecht des Arztes müsse, so die Meinung von Fuchs, ausdrücklich auf die Leistungspflicht der Kran- kenkassen beschränkt werden. An- dernfalls könnten die Verordnungen des Arztes zu Leistungsüberschnei- dungen mit anderen Trägern führen.

Der Gesetzgeber müsse klären, ob der Arzt auch Art, Inhalt und Um- fang der medizinischen Rehabilita-

Unsere Befürworter großzügi- ger Methadonverteilung sollten auf- merksam zur Kenntnis nehmen, was dort passiert, wo man ihren Vorstel- lungen weitgehend nachkommt.

Was im folgenden unkommentiert berichtet wird, soll nichts anderes sein als Anregung zum Nachdenken.

In Mailand hat man sich schon vor acht Jahren für den großzügigen Weg entschieden. Aber vor kurzem hat das Personal der renommierten Klinik „San Carlo" Polizeischutz angefordert. Zwei Carabinieri wa- chen seitdem über die Station: Der Drogensüchtige Antonio Saldi er- schien mehrmals betrunken, um sei- ne Methadon-Ration abzuholen, und dabei gab es natürlich sehr häß- liche Szenen, die das Personal nicht mehr hinnehmen will. Diese Szenen, an denen auch andere Abhängige beteiligt waren, haben das Ärztekol- legium dazu gebracht zu verlangen, daß das Methadonprojekt entweder ganz eingestellt oder woandershin verlegt wird. Die Umgebung der

tion verordnen dürfe, da nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch andere Sozialleistungsträger davon betroffen seien.

Ferner fordert Fuchs eine „klar- stellende Beschränkung" der im GRG umrissenen Aufgaben des Me- dizinischen Dienstes der Kranken- kassen auf den Bereich der Kran- kenversicherung. Andernfalls könn- ten sich auch hier Entscheidungs- überschneidungen und Kollisionen mit anderen Institutionen der ge- setzlich verantwortlichen Rehabili- tationsträger ergeben. Um dies zu vermeiden, müßte die gesetzliche Krankenversicherung bei der Durchführung von Rehabilitations- maßnahmen nachrangig sein (Ände- rung des § 39 Abs. 5 GRG-E). Da- her sollte die Pflegesatzverantwor- tung beim Hauptbelegungsträger bleiben. Dr. Harald Clade

Methadon-Station sei inzwischen zu einem Dealerzentrum geworden und zu einer Vermittlungsstelle für die Prostitution.

Zu letzterem ist zu bedenken, daß es in Italien seit 1947 offiziell keine Prostitution und keine Bordel- le mehr gibt (die Kontaktanzeigen im „Corriere della Sera" sprechen dazu Bände . . .), weil die sozialisti- sche Abgeordnete Merlin im Jahr 1947 ein Gesetz durchbrachte, das Prostitution und Bordelle gesetzlich abschaffte. Heute sieht jedermann ein, daß dies eine Illusion war. Aber das Gesetz gilt, und die drogenbe- dingte Prostitution spielt sich vor den Methadon-Stationen ab.

— Doch ein Kommentar? Er kann nur heißen: Es ist unredlich, in unserem Land damit zu argumentie- ren, daß es in anderen Ländern die Substitution gebe und wir sie des- halb auch haben müßten. Man muß schon nachschauen, ob und wie sie funktioniert — oder: nicht funktio- niert. bt

Methadon unter Polizeischutz

A-3042 (22) Dt. Ärztebl. 85, Heft 44, 3. November 1988

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