• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz) 13. Interdisziplinäre" (21.05.1999)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz) 13. Interdisziplinäre" (21.05.1999)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Bewertungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 57. Sitzung am 4. Mai 1999 Änderungen des EBM be- schlossen.

Rückwirkend zum 1. April 1999 wer- den die Voraussetzungen zur Berechnung von Phlebographien und Lymphographi- en dahingehend geändert, daß computer- gestützte Analysen bei Untersuchungen der Extremitäten nicht mehr obligater Leistungsbestandteil sind, sondern nach einem Zuschlag (Nr. 5142) berechnet werden können.

Zum 1. Juli 1999 ändern sich die Be- wertungen und die Ausschlußbestim- mungen bei den Gesundheitsuntersu- chungen nach den Nrn. 160 bis 162 EBM.

Diese sind bedingt durch die bereits zum 1. April 1999 in Kraft getretenen Ände- rungen der Gesundheitsuntersuchungs- Richtlinien.

Im Zusammenhang mit den Vorgaben des Vorschaltgesetzes und der danach vorgesehenen Vergütung von Substituti- onsbehandlungen bei Drogenabhängig- keit außerhalb der Gesamtvergütungen wurden die hierfür berechnungsfähigen Leistungspositionen und Ausschlußbe- stimmungen neu formuliert (Nrn. 202 bis 204).

Bei dem zum 1. Juli 1999 in Kraft tre- tenden neuen Kapitel O haben sich nach nochmaliger Überarbeitung einige not- wendige Änderungen ergeben. Diese be- treffen die Abrechnungen von Ärzten, die auf Überweisung Auftragsleistungen des Kapitels O ausführen (EBM-Nrn.

3454 und 3456).

Die Abstaffelungsregelung für Labor- gemeinschaften mit einer Minderung der Vergütung um 20 Prozent bei mehr als 5 Millionen Leistungen wird bis zum 1. Januar 2000 ausgesetzt.

Teil I

zum 1. April 1999

1. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 5140 5140* Phlebographie und/oder Lym- phographie der Extremität(en), einschl.

regionaler Abflußgebiete, einschl. Kon- trastmitteleinbringung(en) . . . .1600

2. Neuaufnahme des Zuschlags Nr. 5142 5142* Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5140 für die computergestützte Ana- lyse . . . . . . . . . . . . .700 3. Streichung der Leistungsposition

Nr. 6080

Teil II

zum 1. Juli 1999

1. Änderung der Leistungsbewertung der Nr. 160

160* Untersuchung zur Früherken- nung von Krankheiten gemäß Abschnitt B der Gesundheitsuntersuchungs-Richt- linien . . . . . . . . . . . . .680 2. Änderung der Leistungsbewertung

der Nr. 161

161* Untersuchung zur Früherken- nung von Krankheiten gemäß Abschnitt B der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlini- en und Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau. . 890 3. Änderung der Leistungsbewertung

der Nr. 162

162* Untersuchung zur Früherken- nung von Krankheiten gemäß Abschnitt B der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlini- en und Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen beim Mann . . 840

4. Streichung der ersten Anmerkung hinter Nr. 162

5. Änderung der zweiten Anmerkung hinter Nr. 162

Neben den Leistungen nach den Nrn.

160, 161 und 162 sind die Leistungen nach den Nrn. 10, 11, 13, 17, 21, 60, 100, 109, 157, 158, 165, 166, 171, 173, 180, 190, 3500, 3661 und 3664 nicht berechnungsfähig.

6. Änderung der Überschrift zu Abschnitt B XI.

XI. Leistungen bei Substitutionsbe- handlung der Drogenabhängigkeit 7. Neuaufnahme einer Präambel zu

Abschnitt B XI.

Die Berechnung der in diesem Ab- schnitt aufgeführten Leistungen bedarf einer Genehmigung durch die zuständi- ge Kassenärztliche Vereinigung. Der Lei- stungsbedarf, welcher der „Substitutions- behandlung“ zuzuordnen ist, umfaßt aus- schließlich die Leistungen nach den Nrn.

202 bis 204. Werden darüber hinaus bei denselben Patienten weitere Leistungen notwendig, sind diese dem übrigen kura- tiven Leistungsbereich zuzurechnen.

8. Änderung der ersten Anmerkung hinter Nr. 202

Neben der Leistung nach Nr. 202 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 2, 5, 6, 10, 11, 17, 18, 21, 165, 180, 190, 850, 851 und 1180 nicht berechnungsfähig. Die Lei- stungen nach den Nrn. 12, 14, 15, 16 und 20 sind in demselben Behandlungsfall nur dann neben der Leistung nach Nr. 202 be- rechnungsfähig, wenn der Kranke auf- grund der in den Leistungslegenden zu den Nrn. 12, 14, 15, 16 oder 20 genannten Krankheitsbilder im Rahmen von Besu- chen oder Visiten behandelt werden muß, weil er die Praxis nicht aufsuchen kann.

9. Neuaufnahme einer zweiten Anmerkung hinter Nr. 202

Die Leistung nach Nr. 202 ist nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

10. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 203

203* Zuschlag zur Leistung nach Nr.

202 für die Durchführung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember. . . . . . . . . . .200 11. Neuaufnahme der Leistungsposition

Nr. 204

204* Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 202 für das therapeutische Gespräch, ggf. einschl. Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), ggf. in mehreren Sitzungen, Dauer mindestens 10 Minu-

A-1366

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(62) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 20, 21. Mai 1999

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderungen des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz)

13. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche für Medizin

vom 24. bis 30. Juli 1999 Veranstalter:

Davos Tourismus Programm:

Verschiedene Seminare und Kurse sowie zusätzliche Kurse für Sonographie und Doppler-Sonographie, berechtigt zur Anerkennung

in der ärztlichen Weiterbildung.

Auskunft und Programm:

Davos Tourismus, Kongressbüro, Helen Frei, Promenade 67, CH-7270 Davos, Tel 0 41/81/415 21 21 oder 415 21 63 oder

Fax 415 21 01; E-Mail: congress@davos.ch

(2)

ten, höchstens viermal im Behandlungs- fall . . . . . . . . . . . . . . . . . . .300 12. Änderung der Leistungslegende zu

Nr. 3454

3454 Grundpauschale für Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusi- onsmedizin und ermächtigte Fachwissen- schaftler der Medizin bei Probeneinsen- dung, je kurativ-ambulanten Behand- lungsfall mit Auftragsleistung(en) des Kapitels O

für bis zu 6000 Behandlungsfälle mit Auftragsleistungen des Kapitels O . .65 für den 6001. bis 12000. Behand- lungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O. . . . . . . . . . . . . . . . . .10 für jeden weiteren Behandlungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O . .. . . .2 13. Änderung der Leistungslegende und

Leistungsbewertung der Nr. 3456 3456 Grundpauschale für Ärzte aus nicht in Nr. 3454 aufgeführten Arztgrup- pen bei Probeneinsendung, je kurativ- ambulanten Behandlungsfall mit Auf- tragsleistung(en) des Kapitels O

für bis zu 12000 Behandlungsfälle mit Auftragsleistungen des Kapitels O . . . . 15 für jeden weiteren Behandlungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O . . 3 14. Aussetzung der Abstaffelung der

aus Laborgemeinschaften bezogenen Leistungen

Die Anwendung des 3. Satzes des 2. Absatzes der Präambel zu Abschnitt O I/II

„Im Falle der Abstaffelung der aus ei- ner Laborgemeinschaft bezogenen Lei- stungen sind die DM-Beträge in voller, nicht abgestaffelter Höhe umzurechnen.“

und des letzten Absatzes der Präam- bel zu Abschnitt O I/II

„Die von einer Laborgemeinschaft be- zogenen Leistungen des vertraglichen An- hangs zu diesem Abschnitt unterliegen für die Mitglieder dieser Laborgemeinschaft einer Abstaffelung, die abhängig ist von der Anzahl der im Quartal und allen Mit- gliedern der Laborgemeinschaft bezoge- nen Leistungen nach den Nrn. 3500 bis 3890. Rechnen die Mitglieder mehr als fünf Millionen aus dieser Laborgemeinschaft bezogener Leistungen nach diesen Num- mern im Quartal ab, wird die Vergütung in DM der darüber hinaus abgerechneten Kosten des vertraglichen Anhangs zu Ab- schnitt O I/II um 20 Prozent vermindert.

Sofern ein Höchstwert zu berechnen ist, zählen die dem Höchstwert zugrunde- liegenden Leistungen hinsichtlich der Ab- staffelung insgesamt als eine Leistung.“

wird bis zum 1. Januar 2000 ausgesetzt.

A-1368

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(64) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 20, 21. Mai 1999

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer vom 17. bis 25. September 1999 in Würzburg

Gesundheitsförderung (Kursfortbildung)

Grundkurs: „Strategien und Techniken der ärztlichen Gesundheitsförderung“ (17. bis 19. September 1999) Leitung: Dr. Frank Lehmann, Köln

Referenten:Dr. Wolfgang-Axel Dryden, Kamen

Dr. Dipl.-Psych. Friedhelm Engler, Flensburg Prof. Dr Jochen Haisch, Ulm

Theresa Keidel, Würzburg Prof. Dr. Holger Pfaff, Köln Dr. Thomas Reimer, Nideggen Dr. Günter Topf, Ansbach

Dipl.-Psych. Ulrich Wöhler, Hildesheim

Zielist die Vermittlung von Kenntnissen und Anleitung von Fähigkeiten, einzelne und Gruppen in einer gesunden Lebensweise zu stärken. Außerdem wird darge- stellt, wie Organisationszusammenhänge (sogenannte „Settings“) so gestaltet werden können, daß sie gesundheitsförderlich wirksam sind. Grundlage sind ge- sundheitsbezogene Konzepte, wie das der Salutogenese von Aaron Antonovksy.

Prinzipien der Organisationsentwicklung zur gesundheitsförderlichen Gestaltung des sozialen Umfelds werden anhand der von der Weltgesundheitsorganisation in- itiierten Projekte „Gesunde Städte“ und „Gesundheitsfördernde Krankenhäu- ser“ sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung erläutert. Zur Vermittlung von Kenntnissen, Beratungs- und Managementfähigkeiten wird die Methode des problemorientierten Lernens (POL) eingesetzt.

Die vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Das detaillierte Programm erhalten Sie bei der Bundesärztekammer,

Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -388, E-Mail: cme@baek.dgn.de

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer vom 17. bis 25. September 1999 in Würzburg

Echokardiographie-Grundkurs

nach den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (21. bis 24. September 1999)

Leitung:Prof. Dr. Reinhard Griebenow Dr. Lars Immo Krämer

II. Medizinische Klinik der Universität zu Köln Klinikum Köln-Merheim

Inhalt: Entsprechend den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung soll der Kurs in die Technik der ein- und zweidimensionalen Ultraschalluntersu- chungen des Herzens einführen. Die einzelnen Schnittebenen für die zweidimen- sionale Echokardiographie und die Einstellung der Richtstrahlen für die eindi- mensionale Kurvenregistrierung werden an den Teilnehmern selbst dargestellt und eingeübt. Die quantitative Auswertung der ein- und zweidimensionalen Echokardiogramme wird erklärt und an Einzelbeispielen geübt. Zur Darstellung der Aussagefähigkeiten von einzelnen Detailinformationen aus dem Echokardio- gramm stehen Videofilme zur Verfügung.

Die vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Das detaillierte Programm erhalten Sie bei der Bundesärztekammer,

Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -388, E-Mail: cme@baek.dgn.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das (auch für Badgastein gelten- de) Kongreßthema „Der Mensch ist so alt wie seine Blutgefäße" sei von besonderer Bedeutung für den praktischen Arzt, erklärte Dr.

Sondern je mehr Kritik an der „Pille" laut wird und je mehr heute die Sterilisation der Frau als Möglichkeit hingestellt wird, alles mit der Geburt „gleich in einem Aufwasch

tung der Fortbildung geht es auch um eine Bewertung der ärztlichen Berufstätigkeit. Die Möglichkeiten, aber auch die Schwierigkeiten der Evaluierung sind groß, die Metho-

Für die meisten Ärzte bedeutet be- rufliche Fortbildung nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sie wird vielmehr im Regelfall als unabweis- bare Notwendigkeit permanent und

1 und/oder 5 GOÄ neben den Leistungen nach Ab- schnitt O der GOÄ ergibt sich auch nicht aus der Präambel zu Abschnitt B Rdnr.. 2, sondern „die Leistungen nach

Ju- ni: 297 Euro; 50 Prozent Ermäßigung auf die Wochenkarte für Medizinstudierende; Tages- karte: 66 Euro; Ultraschallkurs Zusatzgebühr: 363 Euro beziehungsweise 396 Euro;

Vielen von Ihnen wird es in ihrer Praxistätigkeit oder auch als Väter und Mütter in den letzten Jahren ähnlich gegangen sein wie mir als Kinder- und

Auf die besonderen Bedingungen, die es ermöglichen, daß die FU trotz des einheitlichen Hochschul- zugangsverfahrens über eine von wahrscheinlich allen westdeut- schen