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ie Amtliche Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei ver- schiedene Gebührenrahmen:„ärztlich“ (§ 5 Abs. 2), „tech- nisch“ (§ 5 Abs. 3) und „La- bor“ (§ 5 Abs. 4).
Dazu auch „Grundsätzli- ches zum Gebührenrahmen (1)“ im Deutschen Ärzte- blatt, Heft 42 vom 15. Okto- ber 2004, ,„Spezielles zum Gebührenrahmen (2)“, Heft 44 vom 29. Oktober 2004.
Für den stationären Bereich gibt es eine Sonderegelung zum Gebührenrahmen in § 5 Abs. 4: Bei wahlärztlichen Lei- stungen, die weder vom Wahl- arzt noch von dessen vor Ab- schluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, darf für Leistungen des ärztli- chen Gebührenrahmens statt bis zum 3,5fachen nur bis zum 2,3fachen Gebührensatz und für Leistungen des techni- schen Gebührenrahmens statt bis zum 2,5fachen nur bis zum 1,8fachen Gebührensatz be- rechnet werden. Die Ein-
schränkung gilt für den wahl- ärztlichen Bereich (stationäre Behandung durch den liqui- dationsberechtigten [Chef-]
Arzt), aber weder für den Be- legarzt noch für die ambulan- te (Chef-)Arztbehandung.
Diese Regelung bedeutet, dass delegierbare Leistungen, die nicht vom Wahlarzt (li- quidationsberechtigter Arzt) oder dessen ständigem ärztli- chen Vertreter erbracht wer- den,nur bis zum Mittelwert des jeweiligen Gebührenrahmens berechnet werden dürfen.
Nicht delegierbare Lei- stungen ergeben sich aus
§ 613 des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB) und § 4 Ab- satz 2 Ziffern 1 bis 3 der GOÄ.
§ 613 Satz 1 BGB besagt „der zur Dienstleistung Verpflich- tete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der An-
spruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.“
Eine Präzisierung der Delega- tionsfähigkeit findet man im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1995 (Az.: 3 U 97/94).Wann die De- legation möglich ist, wird im
§ 4 Absatz 2 GOÄ ausgeführt.
Dort sind beispielsweise Visi- ten, einfacher Verband (Num- mer 200), Blutentnahmen, sub- und intrakutane sowie in- tramuskuläre Injektionen und Kurzinfusionen genannt, die für den gesamten stationären Auf- enthalt nicht delegierbar sind.
Dies bedeutet, die Leistungen können nur dann berechnet werden, wenn sie vom Wahl- arzt (Chefarzt) oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertra- ges dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden.
Wird ein Patient stationär in der Chirurgie behandelt und durch einen Facharzt, der nicht ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes ist, wird bei- spielsweise (die delegierbare) Sonographie der Abdominal- organe durchgeführt, so kann diese Untersuchung nur bis zum Mittelwert (hier 2,3fach) berechnet werden. Zeitauf- wand, Schwierigkeit und Um- stände bei der Ausführung können nur innerhalb der Re- gelspanne (1,0fach bis 2,3fach) berücksichtigt werden.
Wird die Sonographie je- doch vom Wahlarzt oder des- sen ständigen ärztlichen Ver- treter vorgenommen und ist die Sonographie nach den Be- messungskriterien besonders zeitaufwendig oder schwierig, kann dies über eine angemes- sene Erhöhung bis hin zum 3,5fachen Gebührensatz be- rücksichtigt werden. Die höchst- persönliche Durchführung der Sonographie durch den Chef- arzt (Koryphäen-Zuschlag) ist kein Bemessungskriterium zur Liquidation über dem Mit- telwert. Dr. med. Anja Pieritz V A R I A
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A3126 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 101⏐⏐Heft 46⏐⏐12. November 2004
Gebührenrahmen im Krankenhaus (3)
GOÄ-Ratgeber